Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KR 198/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 62/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.01.2005 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger 5,11 EUR zu erstatten.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Kostenerstattung in Höhe von 2.318,40 DM.
Der 1938 geborene Kläger, als Rentner Mitglied der Beklagten, übersandte am 21.12.2000 eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit vierstündiger täglicher Haushaltshilfe für ca. acht Wochen. Nachdem er es am 22.12.2000 abgelehnt hatte, eine fremde Person in seinen Haushalt zu lassen, teilte er der Beklagten am 09.01.2001 telefonisch mit, er habe jemanden, der ihm helfen würde. Es wurde ihm mitgeteilt, unter Umständen erfolge eine Kostenbeteiligung bis zu 10,25 DM pro Stunde. Mit Fax vom selben Tag antwortete der Kläger, die Mitteilung über Hilfe für 10,25 DM pro Stunde sei "mehr als ein Hohn". Zu diesem Tarif sei keine Hilfskraft zu haben. Er brauche weder die Hilfe der DAK noch vom MDK. Am 11.02.2001 ging ein weiteres Fax des Klägers ein, worin er um die Übersendung der Auszahlungsformulare für die Haushaltshilfe bat, da er ohne diese doch nicht ausgekommen sei. Mit Bescheid vom 14.02.2001 entsprach die Beklagte dem Antrag des Klägers auf häusliche Krankenpflege und übernahm die Kosten für den Zeitraum vom 22.12.2000 bis 15.02.2001. Der Kläger übersandte daraufhin drei von seiner 1983 geborenen Stieftochter N. H. (N.H.) unterschriebene Quittungen über insgesamt 2.318,40 DM, ausgestellt am 31.12.2000 über 414,00 DM, am 31.01.2001 über 1.283,40 DM und am 15.02.2001 über 621,00 DM. Mit Bescheid vom 21.03.2001 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme für hauswirtschaftliche Versorgung mit der Begründung ab, die Stieftochter sei gemäß § 1590 BGB bis zum zweiten Grad mit ihm verschwägert.
Nach dem Hinweis des Klägers auf die schriftlich erfolgte Genehmigung erließ die Beklagte am 06.04.2001 einen förmlichen Bescheid, wonach aus dem Übernahmebescheid vom 14.02.2001 kein Vertrauensschutz erwachsen sei, da darin nur für die Vergangenheit Leistungen zugesprochen worden seien. Die Krankenkasse sei zu keiner Leistung verpflichtet, wenn die Pflege durch eine Person erfolge, die im Haushalt des Versicherten lebe.
Im Widerspruchsverfahren unterrichtete die Beklagte den Kläger über ihre Absicht, den Bescheid vom 14.02.2001 aufzuheben. Daraufhin teilte der Kläger mit Fax vom 14.08.2001 mit, er habe sein Büro weit unter Preis verkaufen müssen, um seine häusliche Hilfe bezahlen zu können. Die Beklagte wies den Widerspruch am 22.08.2001 mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen des § 37 SGB V seien nicht erfüllt.
Mit Bescheid vom 03.09.2001 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 14.02.2001 gemäß § 45 SGB X auf. Das Vertrauen auf den Bestand dieses Bescheids sei nicht schutzwürdig.
Am 05.09.2001 hat der Kläger beim Sozialgericht Bayreuth Klage gegen den Bescheid vom 22.08.2001 und Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.09.2001 eingelegt. Den Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2001 zurückgewiesen. Im Erörterungstermin am 29.05.2002 sind die beiden Streitsachen KR 198/01 und 199/01 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Auf Anschreiben des Gerichts hat N.H. am 06.06.2002 mitgeteilt, die Quittungen zwar unterschrieben, tatsächlich aber niemals einen Pfennig bekommen zu haben. Mit ihren damals 17 Jahren habe sie das betrügerische Handeln ihres Stiefvaters nicht durchschaut. Der Klägerbevollmächtigte hat vorgetragen, ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge und Buchungsbestätigungen habe die Stieftochter Geld erhalten. Die Zeugin sage vorsätzlich die Unwahrheit und verleumde den Kläger wegen dessen endgültigen Zerwürfnisses mit der Ex-Ehefrau. Bei der Zeugeneinvernahme am 30.07.2002 hat N.H. angegeben, dem Kläger von Dezember 2000 bis Februar 2001 Hilfe im Haushalt und bei der Körperpflege auf Nachfrage ca. zwei bis drei Stunden pro Tag ohne Gegenleistung erbracht zu haben. Sie erinnere sich nicht, für welche einzelnen Hilfestellungen sie eine Banküberweisung erhalten habe. Die in den Quittungen genannten Beträge habe sie nicht erhalten. Der Kläger hat eine Rechnung vom 20.02.1999 über den Verkauf von Büroteilen vorgelegt und angegeben, diese Einnahme nicht verauslagt zu haben, da er sich von März 1999 bis April 2000 in Strafhaft befunden habe. Seines Erachtens sei die Zeugin völlig unglaubwürdig. Er hat das Protokoll der Scheidungsverhandlung vom 06.03.2002 zum Beweis des Getrenntlebens der Eheleute ab Oktober 2000 vorgelegt und vorgetragen, es habe kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden und er sei mit der Zeugin nicht verwandt. Darüber hinaus hat er eine zweite Rechnung über den Verkauf gebrauchter Büroeinrichtung vom 05.01.2001 über einen Betrag von 8.000,00 DM vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 25.01.2005 hat der Kläger auf Befragen erklärt, die Stieftochter habe Barzahlung verlangt, um damit die Raten für den Kauf von Einrichtungsgegenständen abbezahlen zu können. Er habe die Stieftochter mit dem Geld aus dem Verkauf der Büromöbel aus dem Jahr 1999 bezahlt. Die Zusage der Stieftochter, gegen Entgelt für ihn tätig zu werden, sei nach dem Kauf der Einrichtungsgegenstände erfolgt. Das sei im Januar 2001 gewesen. Weshalb die erste Quittung bereits im Dezember 2000 unterschrieben worden sei, könne er nicht aufklären.
Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 25.01.2005 die Bescheide der Beklagten vom 21.03.2001 und 06.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2003 und den Bescheid vom 03.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Nach der Begründung des Urteils könne dahinstehen, ob der Kläger einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege tatsächlich hatte. Ein solcher Anspruch ergebe sich bereits aus dem Bewilligungsbescheid vom 14.02.2001. Mit Bescheid vom 03.09.2001 sei dieser nicht wirksam aufgehoben worden, weil die Beklagte § 45 Abs.2 Satz 3 und Abs.3 Satz 2 SGB X hätte prüfen und dann eine Ermessensentscheidung treffen müssen. Dies habe sie nicht erkannt, so dass sie kein Ermessen ausgeübt habe. Dem Kläger stehe aber kein Kostenerstattungsanspruch zu, da ihm tatsächlich keine Kosten entstanden seien. Der Sachvortrag des Klägers selbst in der mündlichen Verhandlung und zu Beginn des Verwaltungsverfahrens sei nicht glaubhaft. Insbesondere habe er keine überzeugenden Angaben zur Art der Bezahlung und Herkunft des Geldes machen können. Aus den vorgelegten Überweisungen und Geschenken an die Zeugin könnten keine Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Quittungen gezogen werden.
Gegen dieses am 16.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.03.2005 Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, die Herkunft der Mittel für die Bezahlung der Stieftochter sei angesichts der Büromöbelverkäufe 1999 und 2001 sehr wohl nachvollziehbar. Aus der Vereinbarung über Barbezahlung könne nicht auf Nichtzahlung geschlossen werden. Die Stieftochter habe damals noch kein eigenes Konto gehabt. Dass sich der Kläger 2005 nicht mehr an den exakten Zeitpunkt der Vereinbarung mit der Zeugin erinnern könne, sei angesichts der langen Zeitspanne und seiner hochgradigen Zuckerkrankheit nachvollziehbar. Die Beklagte hat mitgeteilt, sie halte die Zeugin für glaubwürdig und finde es seltsam, wenn jemand für die Begleichung von Ratenzahlungen Bargeld haben wolle. Sie hat sich bereit erklärt, dem Kläger den gemäß der Buchungsbestätigung der Postbank vom 30.01.2001 für Einkaufshilfe geleisteten Betrag von 5,11 EUR zu erstatten, die Übernahme der am 02.01.2001 und 09.01.2001 überwiesenen Beträge in Höhe von 30,67 EUR mangels Verwendungsnachweis aber abgelehnt.
Mit Beschluss vom 27.02.2006 hat der Senat es abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das Rechtsmittel werde voraussichtlich keinen Erfolg haben.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.01.2005 in Ziffer II. aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für Leistungen seiner Stieftochter N. H. in der Zeit vom 25.12.2000 bis 15.02.2001 insgesamt 2.318,40 DM (1.185,38 EUR) zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.01.2005 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Bayreuth sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand ist allein eine Leistungsklage. Nachdem die den Kläger beschwerenden Verwaltungsakte vom 21.03.2001 und 06.04.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2001 sowie der Bescheid vom 03.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 vom Sozialgericht aufgehoben worden sind und die Beklagte hiergegen keine Berufung eingelegt hat, begehrt der Kläger allein die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von 2.318,40 DM.
Die statthafte Klage ist zulässig, erweist sich aber als nahezu unbegründet. Zutreffend ist das Sozialgericht Bayreuth davon ausgegangen, dem Kläger stehe dem Grunde nach die Kostenübernahme für häusliche Krankenpflege für den Zeitraum vom 22.12.2000 bis 15.02.2001 zu. Mit Bescheid vom 14.02.2001 hat die Beklagte dem Antrag des Klägers auf häusliche Krankenpflege für den strittigen Zeitraum entsprochen. Es ist jedoch nicht nachgewiesen, dass dem Kläger über 5,11 EUR hinaus in der geltend gemachten Höhe tatsächlich Kosten entstanden sind. Zwar hatte der Kläger im strittigen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen bei der Bewältigung des Haushalts Hilfebedarf, dem durch Hilfeleistungen von Seiten seiner Stieftochter entsprochen worden ist. Diese hat am 31.12.2000, 31.01.2001 und 15.02.2001 quittiert, wegen Arbeitshilfe über 1.345 Stunden insgesamt den Betrag in Höhe von 2.318,40 DM erhalten zu haben. Ob die Stieftochter dieses Geld erhalten hat, ist höchst zweifelhaft. Das Sozialgericht hat überzeugend dargestellt, aus welchen Gründen der Sachvortrag des Klägers nicht glaubhaft erscheint. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird deshalb abgesehen (§ 153 Abs.2 SGG). Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers über den Anfall von Kosten in der geltend gemachten Höhe spricht auch, dass er sich bereits am 31.12.2000 von seiner in derselben Wohnung lebenden minderjährigen Stieftochter den Erhalt von 414,00 DM für 40 Stunden Arbeitshilfe quittieren ließ, der Beklagten aber noch am 09.01.2001 schriftlich mitteilte, unter 20,00 DM pro Stunde keine Hilfskraft zu erhalten. Erst am 11.02.2001 hat er geltend gemacht, nicht ohne Hilfsperson ausgekommen zu sein. Zurückzuweisen ist auch der jetzige Vortrag des Klägerbevollmächtigten, Grund für die Vereinbarung der Barzahlung sei auch gewesen, dass die Stieftochter zum damaligen Zeitpunkt noch kein eigenes Konto hatte. Sobald sie über ein eigenes Konto verfügte, seien auch die Bezahlungen für Hilfeleistungen direkt auf das Konto der Stieftochter angewiesen worden. Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge verfügte die Stieftochter aber bereits am 02.01.2001 über ein Konto mit der Nr.100 000 000 27 bei der Bank mit der Bankleitzahl 780 608 96. Dorthin hat der Kläger am 30.01.2001 einen Betrag von 10,00 DM mit dem ausdrücklichen Vermerk für Hilfe beim Einkaufen überwiesen. Weshalb ein Teil der Hilfeleistungen mit Barzahlung in beträchtlicher Höhe abgegolten werden sollte und ein geringer Teil durch Überweisungen, ist nicht nachvollziehbar. Angesichts dieser Kontoauszüge erscheint die Aussage der Stieftochter N. H. glaubwürdiger, dass sie lediglich geringe Beträge für ihre Hilfeleistungen erhalten habe. Letztlich ist auch angesichts der zerrütteten Familienverhältnisse keine endgültige Klärung zu erreichen. Die Beweislast dafür, dass dem Kläger für häusliche Pflege in der quittierten Höhe tatsächlich Kosten entstanden sind, trägt jedoch der Kläger, der sich zur Durchsetzung seines Anspruchs aus dem Bescheid vom 14.02.2001 hierauf beruft. In Höhe von 10,00 DM (= 5,11 EUR) hat die Beklagte einen Erstattungsanspruch anerkannt. Dementsprechend war dies als Teilanerkenntnisurteil auszusprechen. Zwar hat der Kläger auf das Konto seiner Stieftochter noch andere kleine Beträge gezahlt, hingegen ist aus diesen Überweisungen kein Zusammenhang mit geleisteter Haushaltshilfe erkennbar.
Aus diesen Gründen konnte die Berufung im Wesentlichen keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Kostenerstattung in Höhe von 2.318,40 DM.
Der 1938 geborene Kläger, als Rentner Mitglied der Beklagten, übersandte am 21.12.2000 eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit vierstündiger täglicher Haushaltshilfe für ca. acht Wochen. Nachdem er es am 22.12.2000 abgelehnt hatte, eine fremde Person in seinen Haushalt zu lassen, teilte er der Beklagten am 09.01.2001 telefonisch mit, er habe jemanden, der ihm helfen würde. Es wurde ihm mitgeteilt, unter Umständen erfolge eine Kostenbeteiligung bis zu 10,25 DM pro Stunde. Mit Fax vom selben Tag antwortete der Kläger, die Mitteilung über Hilfe für 10,25 DM pro Stunde sei "mehr als ein Hohn". Zu diesem Tarif sei keine Hilfskraft zu haben. Er brauche weder die Hilfe der DAK noch vom MDK. Am 11.02.2001 ging ein weiteres Fax des Klägers ein, worin er um die Übersendung der Auszahlungsformulare für die Haushaltshilfe bat, da er ohne diese doch nicht ausgekommen sei. Mit Bescheid vom 14.02.2001 entsprach die Beklagte dem Antrag des Klägers auf häusliche Krankenpflege und übernahm die Kosten für den Zeitraum vom 22.12.2000 bis 15.02.2001. Der Kläger übersandte daraufhin drei von seiner 1983 geborenen Stieftochter N. H. (N.H.) unterschriebene Quittungen über insgesamt 2.318,40 DM, ausgestellt am 31.12.2000 über 414,00 DM, am 31.01.2001 über 1.283,40 DM und am 15.02.2001 über 621,00 DM. Mit Bescheid vom 21.03.2001 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme für hauswirtschaftliche Versorgung mit der Begründung ab, die Stieftochter sei gemäß § 1590 BGB bis zum zweiten Grad mit ihm verschwägert.
Nach dem Hinweis des Klägers auf die schriftlich erfolgte Genehmigung erließ die Beklagte am 06.04.2001 einen förmlichen Bescheid, wonach aus dem Übernahmebescheid vom 14.02.2001 kein Vertrauensschutz erwachsen sei, da darin nur für die Vergangenheit Leistungen zugesprochen worden seien. Die Krankenkasse sei zu keiner Leistung verpflichtet, wenn die Pflege durch eine Person erfolge, die im Haushalt des Versicherten lebe.
Im Widerspruchsverfahren unterrichtete die Beklagte den Kläger über ihre Absicht, den Bescheid vom 14.02.2001 aufzuheben. Daraufhin teilte der Kläger mit Fax vom 14.08.2001 mit, er habe sein Büro weit unter Preis verkaufen müssen, um seine häusliche Hilfe bezahlen zu können. Die Beklagte wies den Widerspruch am 22.08.2001 mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen des § 37 SGB V seien nicht erfüllt.
Mit Bescheid vom 03.09.2001 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 14.02.2001 gemäß § 45 SGB X auf. Das Vertrauen auf den Bestand dieses Bescheids sei nicht schutzwürdig.
Am 05.09.2001 hat der Kläger beim Sozialgericht Bayreuth Klage gegen den Bescheid vom 22.08.2001 und Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.09.2001 eingelegt. Den Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2001 zurückgewiesen. Im Erörterungstermin am 29.05.2002 sind die beiden Streitsachen KR 198/01 und 199/01 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Auf Anschreiben des Gerichts hat N.H. am 06.06.2002 mitgeteilt, die Quittungen zwar unterschrieben, tatsächlich aber niemals einen Pfennig bekommen zu haben. Mit ihren damals 17 Jahren habe sie das betrügerische Handeln ihres Stiefvaters nicht durchschaut. Der Klägerbevollmächtigte hat vorgetragen, ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge und Buchungsbestätigungen habe die Stieftochter Geld erhalten. Die Zeugin sage vorsätzlich die Unwahrheit und verleumde den Kläger wegen dessen endgültigen Zerwürfnisses mit der Ex-Ehefrau. Bei der Zeugeneinvernahme am 30.07.2002 hat N.H. angegeben, dem Kläger von Dezember 2000 bis Februar 2001 Hilfe im Haushalt und bei der Körperpflege auf Nachfrage ca. zwei bis drei Stunden pro Tag ohne Gegenleistung erbracht zu haben. Sie erinnere sich nicht, für welche einzelnen Hilfestellungen sie eine Banküberweisung erhalten habe. Die in den Quittungen genannten Beträge habe sie nicht erhalten. Der Kläger hat eine Rechnung vom 20.02.1999 über den Verkauf von Büroteilen vorgelegt und angegeben, diese Einnahme nicht verauslagt zu haben, da er sich von März 1999 bis April 2000 in Strafhaft befunden habe. Seines Erachtens sei die Zeugin völlig unglaubwürdig. Er hat das Protokoll der Scheidungsverhandlung vom 06.03.2002 zum Beweis des Getrenntlebens der Eheleute ab Oktober 2000 vorgelegt und vorgetragen, es habe kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden und er sei mit der Zeugin nicht verwandt. Darüber hinaus hat er eine zweite Rechnung über den Verkauf gebrauchter Büroeinrichtung vom 05.01.2001 über einen Betrag von 8.000,00 DM vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 25.01.2005 hat der Kläger auf Befragen erklärt, die Stieftochter habe Barzahlung verlangt, um damit die Raten für den Kauf von Einrichtungsgegenständen abbezahlen zu können. Er habe die Stieftochter mit dem Geld aus dem Verkauf der Büromöbel aus dem Jahr 1999 bezahlt. Die Zusage der Stieftochter, gegen Entgelt für ihn tätig zu werden, sei nach dem Kauf der Einrichtungsgegenstände erfolgt. Das sei im Januar 2001 gewesen. Weshalb die erste Quittung bereits im Dezember 2000 unterschrieben worden sei, könne er nicht aufklären.
Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 25.01.2005 die Bescheide der Beklagten vom 21.03.2001 und 06.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2003 und den Bescheid vom 03.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Nach der Begründung des Urteils könne dahinstehen, ob der Kläger einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege tatsächlich hatte. Ein solcher Anspruch ergebe sich bereits aus dem Bewilligungsbescheid vom 14.02.2001. Mit Bescheid vom 03.09.2001 sei dieser nicht wirksam aufgehoben worden, weil die Beklagte § 45 Abs.2 Satz 3 und Abs.3 Satz 2 SGB X hätte prüfen und dann eine Ermessensentscheidung treffen müssen. Dies habe sie nicht erkannt, so dass sie kein Ermessen ausgeübt habe. Dem Kläger stehe aber kein Kostenerstattungsanspruch zu, da ihm tatsächlich keine Kosten entstanden seien. Der Sachvortrag des Klägers selbst in der mündlichen Verhandlung und zu Beginn des Verwaltungsverfahrens sei nicht glaubhaft. Insbesondere habe er keine überzeugenden Angaben zur Art der Bezahlung und Herkunft des Geldes machen können. Aus den vorgelegten Überweisungen und Geschenken an die Zeugin könnten keine Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Quittungen gezogen werden.
Gegen dieses am 16.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.03.2005 Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, die Herkunft der Mittel für die Bezahlung der Stieftochter sei angesichts der Büromöbelverkäufe 1999 und 2001 sehr wohl nachvollziehbar. Aus der Vereinbarung über Barbezahlung könne nicht auf Nichtzahlung geschlossen werden. Die Stieftochter habe damals noch kein eigenes Konto gehabt. Dass sich der Kläger 2005 nicht mehr an den exakten Zeitpunkt der Vereinbarung mit der Zeugin erinnern könne, sei angesichts der langen Zeitspanne und seiner hochgradigen Zuckerkrankheit nachvollziehbar. Die Beklagte hat mitgeteilt, sie halte die Zeugin für glaubwürdig und finde es seltsam, wenn jemand für die Begleichung von Ratenzahlungen Bargeld haben wolle. Sie hat sich bereit erklärt, dem Kläger den gemäß der Buchungsbestätigung der Postbank vom 30.01.2001 für Einkaufshilfe geleisteten Betrag von 5,11 EUR zu erstatten, die Übernahme der am 02.01.2001 und 09.01.2001 überwiesenen Beträge in Höhe von 30,67 EUR mangels Verwendungsnachweis aber abgelehnt.
Mit Beschluss vom 27.02.2006 hat der Senat es abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das Rechtsmittel werde voraussichtlich keinen Erfolg haben.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.01.2005 in Ziffer II. aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für Leistungen seiner Stieftochter N. H. in der Zeit vom 25.12.2000 bis 15.02.2001 insgesamt 2.318,40 DM (1.185,38 EUR) zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.01.2005 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Bayreuth sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand ist allein eine Leistungsklage. Nachdem die den Kläger beschwerenden Verwaltungsakte vom 21.03.2001 und 06.04.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2001 sowie der Bescheid vom 03.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 vom Sozialgericht aufgehoben worden sind und die Beklagte hiergegen keine Berufung eingelegt hat, begehrt der Kläger allein die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von 2.318,40 DM.
Die statthafte Klage ist zulässig, erweist sich aber als nahezu unbegründet. Zutreffend ist das Sozialgericht Bayreuth davon ausgegangen, dem Kläger stehe dem Grunde nach die Kostenübernahme für häusliche Krankenpflege für den Zeitraum vom 22.12.2000 bis 15.02.2001 zu. Mit Bescheid vom 14.02.2001 hat die Beklagte dem Antrag des Klägers auf häusliche Krankenpflege für den strittigen Zeitraum entsprochen. Es ist jedoch nicht nachgewiesen, dass dem Kläger über 5,11 EUR hinaus in der geltend gemachten Höhe tatsächlich Kosten entstanden sind. Zwar hatte der Kläger im strittigen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen bei der Bewältigung des Haushalts Hilfebedarf, dem durch Hilfeleistungen von Seiten seiner Stieftochter entsprochen worden ist. Diese hat am 31.12.2000, 31.01.2001 und 15.02.2001 quittiert, wegen Arbeitshilfe über 1.345 Stunden insgesamt den Betrag in Höhe von 2.318,40 DM erhalten zu haben. Ob die Stieftochter dieses Geld erhalten hat, ist höchst zweifelhaft. Das Sozialgericht hat überzeugend dargestellt, aus welchen Gründen der Sachvortrag des Klägers nicht glaubhaft erscheint. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird deshalb abgesehen (§ 153 Abs.2 SGG). Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers über den Anfall von Kosten in der geltend gemachten Höhe spricht auch, dass er sich bereits am 31.12.2000 von seiner in derselben Wohnung lebenden minderjährigen Stieftochter den Erhalt von 414,00 DM für 40 Stunden Arbeitshilfe quittieren ließ, der Beklagten aber noch am 09.01.2001 schriftlich mitteilte, unter 20,00 DM pro Stunde keine Hilfskraft zu erhalten. Erst am 11.02.2001 hat er geltend gemacht, nicht ohne Hilfsperson ausgekommen zu sein. Zurückzuweisen ist auch der jetzige Vortrag des Klägerbevollmächtigten, Grund für die Vereinbarung der Barzahlung sei auch gewesen, dass die Stieftochter zum damaligen Zeitpunkt noch kein eigenes Konto hatte. Sobald sie über ein eigenes Konto verfügte, seien auch die Bezahlungen für Hilfeleistungen direkt auf das Konto der Stieftochter angewiesen worden. Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge verfügte die Stieftochter aber bereits am 02.01.2001 über ein Konto mit der Nr.100 000 000 27 bei der Bank mit der Bankleitzahl 780 608 96. Dorthin hat der Kläger am 30.01.2001 einen Betrag von 10,00 DM mit dem ausdrücklichen Vermerk für Hilfe beim Einkaufen überwiesen. Weshalb ein Teil der Hilfeleistungen mit Barzahlung in beträchtlicher Höhe abgegolten werden sollte und ein geringer Teil durch Überweisungen, ist nicht nachvollziehbar. Angesichts dieser Kontoauszüge erscheint die Aussage der Stieftochter N. H. glaubwürdiger, dass sie lediglich geringe Beträge für ihre Hilfeleistungen erhalten habe. Letztlich ist auch angesichts der zerrütteten Familienverhältnisse keine endgültige Klärung zu erreichen. Die Beweislast dafür, dass dem Kläger für häusliche Pflege in der quittierten Höhe tatsächlich Kosten entstanden sind, trägt jedoch der Kläger, der sich zur Durchsetzung seines Anspruchs aus dem Bescheid vom 14.02.2001 hierauf beruft. In Höhe von 10,00 DM (= 5,11 EUR) hat die Beklagte einen Erstattungsanspruch anerkannt. Dementsprechend war dies als Teilanerkenntnisurteil auszusprechen. Zwar hat der Kläger auf das Konto seiner Stieftochter noch andere kleine Beträge gezahlt, hingegen ist aus diesen Überweisungen kein Zusammenhang mit geleisteter Haushaltshilfe erkennbar.
Aus diesen Gründen konnte die Berufung im Wesentlichen keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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