Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 794/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1632/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. August 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 10. Juli 1970 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die im April 1944 geborene Klägerin ist Ingenieurökonom (Zeugnis der Ingenieurschule für Elektronik, Maschinenbau und Bergbautechnik " " Senftenberg vom 10. Juli 1970).
Sie war beim VEB (BKK) "" bzw. ab 01. Oktober 1980 beim VEB B (BKW) "" vom 01. Januar 1969 bis 30. Juni 1972 als Finanzplanerin, vom 01. Juli 1972 bis 31. März 1973 als Ingenieurin für Variantenrechnung, vom 01. April 1973 bis 30. Juni 1976 als Tagebauökonomin, vom 01. Juli 1976 bis 15. Mai 1980 als Betriebsökonomin, vom 16. Mai 1980 bis 31. Dezember 1988 als Bereichsökonomin und vom 01. Januar 1989 bis wenigstens 30. Juni 1990 als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt.
Sie gehörte der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) vom 01. Januar 1977 bis 31. Dezember 1978 und danach wieder ab 01. Juli 1981 an, wobei sie Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich zahlte.
Im Juni 2002 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Juni 1998, die streitige Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen. Sie legte verschiedene arbeitsrechtliche Unterlagen vor.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, sie habe Ingenieurtätigkeiten im Bereich der Produktion und im Direktionsbereich Hauptingenieur (Technik) ausgeübt, welche eine ingenieurtechnische Ausbildung vorausgesetzt hätten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2003 zurück: Die Klägerin sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs bzw. Ingenieurökonomen zu führen. Sie sei jedoch nicht als Ingenieur, sondern als Bereichsökonom beschäftigt gewesen.
Dagegen hat die Klägerin am 14. August 2003 Klage beim Sozialgericht Cottbus erhoben.
Sie hat darauf hingewiesen, bei den von ihr ausgeübten Beschäftigungen habe es sich um Ingenieurtätigkeiten gehandelt. Sie habe eine konstruktive und schöpferische, in einem Produktionsbetrieb verantwortliche Tätigkeit mit hervorragendem Einfluss auf die Herstellungsvorgänge ausgeübt. Dies folge aus der beigefügt gewesenen Stellungnahme zum Inhalt der Arbeitaufgaben des Bereichsökonomen im Direktionsbereich Hauptingenieur (Bereich Technik) des ehemaligen VE "" für den Zeitraum vom 16. Mai 1980 bis 30. Juni 1990 des Hauptingenieurs a. D. B vom 01. Oktober 2003. Einen Arbeitsvertrag für die Tätigkeit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einen Funktionsplan besitze sie nicht. Zum Beweis dafür, dass sie eine Ingenieurtätigkeit verrichtet habe, hat sie den stellvertretenden Tagebaudirektor P benannt. Die Klägerin hat außerdem u. a. den Änderungsvertrag zum 16. Mai 1980 und das Schreiben des Generaldirektors des VE S Dr. W über die Zuerkennung einer persönlichen Gehaltsgruppe ab 01. Januar 1989 vorgelegt.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Klägerin habe die Tätigkeiten zwar aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation ausüben können. Sie hätten jedoch nicht jenen ingenieurtechnischen Tätigkeiten entsprochen, die unmittelbaren Einfluss auf die Produktionsvorgänge gehabt hätten.
Das Sozialgericht hat die Auskunft der I GmbH vom 12. November 2004, der die Qualifikationsmerkmale Nr. 415.01 der Qualifikationsgruppe 11 mit der Arbeitsaufgabe wissenschaftlicher Mitarbeiter I und Nr. 455.13 der Qualifikationsgruppe 10 mit der Arbeitsaufgabe Bereichsökonom, Betriebsökonom bzw. Bearbeiter für Ökonomie beigefügt gewesen sind, sowie vom Amtsgericht Dresden bzw. vom Amtsgericht Cottbus Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB BKK bzw. VEB "" und aus dem Handelsregister zur L () eingeholt.
Mit Urteil vom 29. August 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei am maßgeblichen Stichtag des 30. Juni 1990 als Bereichsökonom nicht aktiv in den Produktionsprozess im Sinne der Versorgungsordnung eingegliedert gewesen. Sie habe insoweit keinen hervorragenden Einfluss auf entsprechende Herstellungsvorgänge genommen. Dies ergebe sich maßgeblich aus den vorliegenden Qualifikationsmerkmalen Nr. 455.13 bzw. 454.08 zur Bezeichnung der Arbeitsaufgabe eines (u. a.) Bereichsökonomen, die ausweislich der vorliegenden Unterlagen Gegenstand der arbeitsrechtlichen Verträge der Klägerin gewesen seien (Hinweis auf den Änderungsvertrag mit Wirkung vom 16. Mai 1980). Danach habe der Bereichsökonom die Arbeitsverrichtungen innerhalb des Aufgabengebietes koordiniert und die Anleitungsfunktionen gegenüber Mitarbeitern wahrgenommen. Er habe Planaufschlüsselungen vorgenommen und die Kontrolle und Abrechnung des betrieblichen Reproduktionsprozesses gesichert. Zudem habe er betriebswirtschaftliche Analysen erarbeitet und sei für die Erarbeitung wissenschaftlich-ökonomischer Aufgabenstellungen und Varianten zur Vorbereitung von Leitungsentscheidungen verantwortlich gewesen. Er habe die Planung, Aufschlüsselung, Analyse und Kontrolle des Jahresplanes koordiniert, den Nutzeffekt von Maßnahmen des wissenschaftlich-technischen Fortschrittes ermittelt und die Wirksamkeit von Wirtschaftsvereinbarungen kontrolliert. Der so beschriebene Aufgabenbereich der Klägerin lasse eine überwiegend betriebswirtschaftlich-ökonomisch geprägte Betätigung erkennen. Nichts anderes ergebe sich aus der von ihr überreichten Stellungnahme ihres damaligen Direktors vom 01. Oktober 2003. Auch wenn insoweit für die Erarbeitung der Jahres- und prognostischen Zielstellungen, der Effektivitätsnachweise für Investitionsdokumente, Aufgabenstellungen und Grundsatzentscheidungen, der Ableitung von Schlussfolgerungen aus Verteidigungen von großen Investitionen sowie der Mitarbeit an der Erstellung der Zielstellungen des Planes Wissenschaft und Technik und der Jahrespläne Neuererwesen sowie der Beurteilung und Überprüfung der zuvor genannten Pläne ein (ingenieur-)technisches Wissen und Verständnis erforderlich sei, ergebe sich daraus eine konstruktive und schöpferisch verantwortliche Tätigkeit mit hervorragendem Einfluss auf die Herstellungsvorgänge allein nicht. Denn auch insoweit bleibe der Schwerpunkt der Betätigung betriebswirtschaftlich geprägt. Gleiches gelte, soweit man davon ausgehe, dass die Klägerin am 30. Juni 1990 tatsächlich als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig gewesen sei. Insoweit seien die Qualifikationsmerkmale Nr. 415.01 für die Bezeichnung der Arbeitsaufgabe wissenschaftlicher Mitarbeiter I zugrunde zu legen. Danach koordiniere der wissenschaftliche Mitarbeiter Arbeitsverrichtungen, nehme Anleitungsfunktionen wahr und sei für die Vorbereitung und Auswertung von Leitungs- und Dienstberatungen sowie Rechenschaftslegungen verantwortlich. Er veranlasse die Erarbeitung geeigneter Maßnahmen zur Vervollständigung der Führungs- sowie betrieblichen Leitungstätigkeit und sei verantwortlich für die Systematisierung, Vorbereitung und Untersuchung von Problemen der Entscheidungsfindung für die Leitungstätigkeit des Kombinats-/Werkdirektors sowie der Erarbeitung zentraler Führungsdokumente und aller damit im Zusammenhang stehender Aufgaben. Das insoweit beschriebene Tätigkeitsfeld weise dem wissenschaftlichen Mitarbeiter schwerpunktmäßig betriebswirtschaftliche und organisatorische Aufgaben zu, nicht jedoch solche, mit denen konstruktiv und schöpferisch hervorragender Einfluss auf den Herstellungsvorgang genommen werde.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 16. September 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Oktober 2005, einem Montag, eingelegte Berufung der Klägerin.
Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei sie als Bereichsökonom aktiv im Sinne der Versorgungsordnung in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen. Als Bereichsökonom habe sie eine wissenschaftliche Tätigkeit im technischen Bereich, also eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt. Sie habe an der Erarbeitung und Überarbeitung von Aufgabenstellungen für die Fortführung der Tagebaubetriebe des Großtagebaus N, R, B mitgearbeitet bzw. die Aufgabenstellung bearbeitet. Sie sei an der Bearbeitung und Mitarbeit an der Erarbeitung von Grundsatzentscheidungen in der Regel für einen Zweijahreszeitraum in diesen Tagebaubetrieben beteiligt gewesen. Diese Grundsatzentscheidungen bildeten die Basis für die Erarbeitung der Jahrespläne hinsichtlich der notwendigen zusätzlichen materiellen Ausstattung (Investitionen), Jahrestechnologien mit den entsprechenden Kapazitätsfestlegungen unter Berücksichtigung von Vorgabekennziffern in der Abraumgewinnung und Rohkohleförderung. Sie sei ferner mit der Bearbeitung von ingenieurtechnischen Sonderaufgaben, wie z. B. der Bearbeitung der technisch/technologisch günstigsten Abbauvariante der Überwindung der Störzonen (Verwerfungen im Kohleflöz), wozu die Erarbeitung der notwendigen Dokumente wie Mengenberechnungen nach Förderströmen der Verbände, Geräteumsetzungen, Gleisverlegungen, Bandverlängerungseinsätze- oder Kürzungen etc. gehört hätten, sowie auch mit der Bearbeitung von Neuerungen befasst gewesen. Ferner sei sie mit der Bearbeitung von Maßnahmen des Plans Wissenschaft und Technik z. B. zum Auftauen der festgefrorenen Rohkohle im Bunkerbereich bzw. der Zufahrtsgleise zum Bunker betraut gewesen. Diese Aufgabenstellungen seien mit einer rein kaufmännischen ökonomischen Ausbildung nicht zu erfüllen gewesen. Der Ingenieurökonom sei mit einem Wirtschaftsingenieur und nicht mit einem Kaufmann vergleichbar. Zum Nachweis der Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit hat die Klägerin außerdem den Hauptingenieur B als Zeugen benannt. Das Nichtvorhandensein von Funktionsplänen sei ihr nicht anzulasten. Auch in den weiteren Zeiträumen von Juli 1972 bis März 1973 und von April 1973 bis Mai 1980 habe sie aufgrund ihrer technischen Qualifikation gearbeitet und mit ihrer Arbeit konstruktiv und schöpferisch hervorragenden Einfluss auf die Produktionsvorgänge genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. August 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 10. Juli 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 21. November 2005 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. Dezember 2005 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid vom 13. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 10. Juli 1970 bis 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Klägerin hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn sie erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI-VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R - fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers - aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen bei der Klägerin am 30. Juni 1990 nicht alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) - AVtI-VO - und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) - 2. DB zur AVtI-VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI-VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI-VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI-VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI-VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI-VO drei Personengruppen:
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI-VO galten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.
Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.
Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 107/00 R - bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO (so genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI-VO schon einbezogen wären. Allerdings gab es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO stellte insoweit die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.
Die Klägerin war zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. DDR II 1962, 278) - Ingenieur-VO. Danach galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Ingenieur-VO, der regelte, wer zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt war, auch für die Berufsbezeichnungen Diplom-Ingenieurökonom und Ingenieurökonom. Es ist jedoch nicht bewiesen, dass es für die von der Klägerin verrichteten Tätigkeit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin des Berufsabschlusses eines Ingenieurökonomen bedurfte.
Dahinstehen kann, wie diese Frage hinsichtlich der Tätigkeit eines Bereichsökonomen zu beurteilen ist, die die Klägerin vom 16. Mai 1980 bis 31. Dezember 1988 ausübte. Wie das Sozialgericht dargelegt hat, wurde diese Tätigkeit nach dem ab 16. Mai 1980 maßgebenden Änderungsvertrag durch das Qualifikationsmerkmal Nr. 455.13 gekennzeichnet. Dieses Qualifikationsmerkmal ist von der I GmbH mit der Auskunft vom 12. November 2004 übersandt worden. Als erforderliche Qualifikation eines Bereichsökonom, Betriebsökonom bzw. Bearbeiters für Ökonomie sind entweder ein Fachschulabschluss mit langjähriger Berufserfahrung (mindestens 5 Jahre) oder ein Hochschulabschluss und mehrjährige Berufserfahrung (mindestens 2 Jahre) genannt. Die wesentlichen Kernaufgaben dieser Funktion hat das Sozialgericht in seinem Urteil zutreffend wiedergegeben. Die vom Sozialgericht gezogene Schlussfolgerung, der so beschriebene Aufgabenbereich sei überwiegend betriebswirtschaftlich ökonomisch geprägt, ist danach ohne weiteres nachzuvollziehen. Dem steht grundsätzlich nicht entgegen, dass nach diesem Qualifikationsmerkmal unter Ziffer 3 der Charakteristik der Arbeitsaufgabe und der Anforderungen an Qualifikation und Verantwortung ausgeführt wird: Besitzt spezielle naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse über den Ablauf komplizierter verschiedenartiger Prozesse zur betriebswirtschaftlichen Beurteilung des Reproduktionsprozesses und zur Ableitung von Schlussfolgerungen und Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Effektivität. Weder daraus, noch aus Ziffer 4 der Charakteristik der Arbeitsaufgabe und der Anforderungen an Qualifikation und Verantwortung, wonach allgemeine juristische Kenntnisse in mehreren Rechtszweigen, wie im Arbeits-, Neuerer- und Wirtschaftsrecht, zur Berücksichtigung bei der Erfüllung der Arbeitsaufgabe gefordert werden, ist abzuleiten, dass zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe nach Qualifikationsmerkmal Nr. 455.13 die Ausbildung zum Ingenieurökonom bzw. zum Diplomjuristen gefordert, weil unabdingbar war. Die ausdrücklich nach diesem Qualifikationsmerkmal als erforderlich bezeichnete Qualifikation lässt ohne weiteres auch eine Ausbildung zum Ökonom genügen. Wenn dem gegenüber in der Stellungnahme zum Inhalt der Arbeitsaufgaben des Bereichsökonomen im Direktionsbereich Hauptingenieur (Bereich Technik) des ehemaligen VE "" des Hauptingenieur a. D. Bvom 01. Oktober 2003 dargelegt ist, Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit des Bereichsökonomen seien eine abgeschlossene Berufsausbildung als Diplomingenieurökonom oder Ingenieurökonom mit langjährigen Berufserfahrungen, langjährige Erfahrungen auf Einzelgebieten im technischen Ressort und Produktionsbereich, Verständnisse für die Abgrenzung der Aufgabenzuordnungen und das Zusammenwirken der einzelnen Struktureinheiten sowie tiefe Einblicke in Einzeldisziplinen des Direktionsbereiches, um Leitungsentscheidungen zur Einhaltung der technisch wirtschaftlichen Kennziffern vorzuschlagen und zu begründen, gewesen, ist dies nicht nachvollziehbar. Es bleibt insbesondere offen, aufgrund welcher seinerzeit maßgeblichen, insbesondere innerbetrieblichen Regelungen diese Qualifikationen verlangt wurden. Dies gilt auch deswegen, weil die I GmbH in ihrer Auskunft vom 12. November 2004 mitgeteilt hat, dass Funktionspläne auch nach umfangreichen Recherchen im Aktenbestand nicht aufzufinden gewesen sind. Allein aus dem Inhalt solcher Funktionspläne, die jeweils bezogen auf den einzelnen Betrieb die jeweiligen Qualifikationsmerkmale im Einzelnen näher ausfüllten, lässt sich sicher belegen, welche Qualifikation seinerzeit tatsächlich für die Ausübung einer bestimmten Funktion verlangt wurde. Ob der Stellungnahme des Hauptingenieurs a. D. Bein solcher Funktionsplan zugrunde lag oder ob lediglich in rückschauender Bewertung unter Außerachtlassung der seinerzeit maßgeblichen betrieblichen Regelungen diese Stellungnahme erfolgte, bleibt offen.
Diese Frage ist zwar grundsätzlich entscheidend; vorliegend bedarf sie jedoch nicht der Klärung, denn die Klägerin war am 30. Juni 1990 nicht als Bereichsökonom, sondern, wie aus dem Schreiben des Generaldirektors des VE S Dr. Wüber die Zuerkennung einer persönlichen Gehaltsgruppe ersichtlich wird, als wissenschaftliche Mitarbeiterin, zumindest ab 01. Januar 1989 tätig. Auch die Klägerin selbst hat in ihrem beruflichen Werdegang eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin vom 01. Januar 1989 bis 30. Juni 1990 dargelegt. Die Tätigkeiten eines Bereichsökonomen und eines wissenschaftlichen Mitarbeiters waren nicht identisch. In der Stellungnahme des Hauptingenieurs a. D. B war die Struktureinheit 2.0 Hauptingenieur (Direktor Technik) gegliedert mit Direktunterstellung einerseits eines wissenschaftlichen Mitarbeiters und andererseits eines Bereichsökonomen. Diese Stellungnahme ist somit hinsichtlich der Tätigkeit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin nichts sagend, da sie sich ausschließlich auf die Tätigkeit eines Bereichsökonomen bezieht. Zur Tätigkeit der Arbeitsaufgabe eines wissenschaftlichen Mitarbeiters liegt das von der I GmbH in der Auskunft vom 12. November 2004 übersandte Qualifikationsmerkmal Nr. 415.01 vor. Die danach wesentlichen Kernaufgaben hat das Sozialgericht bereits zutreffend aufgeführt. Soweit dort unter den Ziffern 3 und 4 der Charakteristik der Arbeitsaufgabe und der Anforderungen an Qualifikation und Verantwortung wiederum auf spezielle naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse bzw. allgemeine juristische Kenntnisse neben den unter Ziffer 2 genannten ökonomischen Kenntnissen umfassender Art abgestellt wird, gilt insoweit das bereits oben Gesagte. Als erforderliche Qualifikation wird für das Qualifikationsmerkmal Nr. 415.01 nämlich entweder ein Fachschulabschluss mit langjähriger Berufserfahrung (mindestens 5 Jahre) und durch Weiterbildungsmaßnahmen erworbene Spezialkenntnisse oder ein Hochschulabschluss und langjährige Berufserfahrung (mindestens 5 Jahre) gefordert.
Ein Funktionsplan, der näher konkretisieren könnte, welche Qualifikation für den Betrieb maßgebend war, ist nicht auffindbar. Der Klägerin mag zwar nicht anzulasten sein, dass ein solcher Funktionsplan nicht mehr vorhanden ist. Da sie jedoch objektiv beweisbelastet ist, denn im Hinblick auf das genannte Qualifikationsmerkmal kann sich ausschließlich aus dem Funktionsplan das Erfordernis des Fachschulabschlusses eines Ingenieurökonomen für die ausgeübte Beschäftigung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin ergeben, geht die Nichterweislichkeit der insoweit maßgebenden Tatsache zu ihren Lasten, denn sie leitet daraus einen Anspruch ab.
Genügte nach diesem Funktionsplan auch eine Ausbildung in der Fachrichtung Ökonomie, so ist nicht entscheidend, ob der Inhaber des entsprechenden Arbeitsplatzes zugleich auch ingenieurtechnische Aufgaben wahrnahm. Offensichtlich konnte ein Ökonom in einem solchen Fall auch eine solche Aufgabenstellung bewältigen, ohne zugleich über den Abschluss zum Ingenieurökonomen zu verfügen. War dieser Abschluss aber nach dem Funktionsplan nicht erforderlich, so kann ein Ingenieurökonom nicht geltend machen, seiner Qualifikation entsprechend eingesetzt gewesen zu sein. Mit dem Beweis, dass ein Beschäftigter ingenieurökonomische Aufgaben ausführte, ist damit nicht zugleich der Beweis dafür erbracht, dass für diese Aufgaben auch der Abschluss eines Ingenieurökonomen unabdingbar war. Im Gegenteil weist der Funktionsplan aus, dass jeder Beschäftigte mit einem Abschluss als Ökonom die nach dem Funktionsplan beschriebenen Aufgaben verwirklichen konnte, ist der Nachweis erbracht, dass für die ausgeübte Beschäftigung der Titel eines Ingenieurökonomen nicht maßgeblich war.
Aus alledem folgt, dass dem jeweiligen Funktionsplan zur Beurteilung der Frage, ob ein Ingenieurökonom eine seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung in dem Sinne ausübte, dass hierfür dieser Titel erforderlich war, die wesentliche Bedeutung zukommt. Es reicht daher nicht aus, dass ingenieurtechnische Aufgaben erbracht wurden, wenn nicht zugleich bewiesen ist, dass für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zugleich der Titel eines Ingenieurökonomen nötig war.
Die Wahrnehmung ingenieurtechnischer Aufgaben ist somit nicht entscheidend, so dass eine Beweiserhebung, wie von der Klägerin beantragt, aus Rechtsgründen entbehrlich ist. Wenn es somit für eine Zugehörigkeit zur AVtI genügt, dass ein Ingenieurökonom seiner Qualifikation entsprechend eine Funktion ausübte, für die nach dem Funktionsplan der Fachschul- oder Hochschulabschluss eines Ingenieurökonomen Voraussetzung war, kommt es weder darauf an, dass ein Ingenieurökonom spezifische ingenieurtechnische Aufgaben - quasi als Ingenieur - verrichtete, wozu er regelmäßig mangels entsprechender Ausbildung überhaupt nicht in der Lage gewesen sein dürfte, wie die Beklagte meint, noch darauf, ob ein Ingenieurökonom eine konstruktiv und schöpferisch verantwortliche Tätigkeit mit hervorragendem Einfluss auf die Herstellungsvorgänge, was eine vom Versorgungsträger grundsätzlich nicht mehr mögliche bewertende Entscheidung erfordert, ausübte, wie das Sozialgericht meint.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 10. Juli 1970 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die im April 1944 geborene Klägerin ist Ingenieurökonom (Zeugnis der Ingenieurschule für Elektronik, Maschinenbau und Bergbautechnik " " Senftenberg vom 10. Juli 1970).
Sie war beim VEB (BKK) "" bzw. ab 01. Oktober 1980 beim VEB B (BKW) "" vom 01. Januar 1969 bis 30. Juni 1972 als Finanzplanerin, vom 01. Juli 1972 bis 31. März 1973 als Ingenieurin für Variantenrechnung, vom 01. April 1973 bis 30. Juni 1976 als Tagebauökonomin, vom 01. Juli 1976 bis 15. Mai 1980 als Betriebsökonomin, vom 16. Mai 1980 bis 31. Dezember 1988 als Bereichsökonomin und vom 01. Januar 1989 bis wenigstens 30. Juni 1990 als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt.
Sie gehörte der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) vom 01. Januar 1977 bis 31. Dezember 1978 und danach wieder ab 01. Juli 1981 an, wobei sie Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich zahlte.
Im Juni 2002 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Juni 1998, die streitige Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen. Sie legte verschiedene arbeitsrechtliche Unterlagen vor.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, sie habe Ingenieurtätigkeiten im Bereich der Produktion und im Direktionsbereich Hauptingenieur (Technik) ausgeübt, welche eine ingenieurtechnische Ausbildung vorausgesetzt hätten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2003 zurück: Die Klägerin sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs bzw. Ingenieurökonomen zu führen. Sie sei jedoch nicht als Ingenieur, sondern als Bereichsökonom beschäftigt gewesen.
Dagegen hat die Klägerin am 14. August 2003 Klage beim Sozialgericht Cottbus erhoben.
Sie hat darauf hingewiesen, bei den von ihr ausgeübten Beschäftigungen habe es sich um Ingenieurtätigkeiten gehandelt. Sie habe eine konstruktive und schöpferische, in einem Produktionsbetrieb verantwortliche Tätigkeit mit hervorragendem Einfluss auf die Herstellungsvorgänge ausgeübt. Dies folge aus der beigefügt gewesenen Stellungnahme zum Inhalt der Arbeitaufgaben des Bereichsökonomen im Direktionsbereich Hauptingenieur (Bereich Technik) des ehemaligen VE "" für den Zeitraum vom 16. Mai 1980 bis 30. Juni 1990 des Hauptingenieurs a. D. B vom 01. Oktober 2003. Einen Arbeitsvertrag für die Tätigkeit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einen Funktionsplan besitze sie nicht. Zum Beweis dafür, dass sie eine Ingenieurtätigkeit verrichtet habe, hat sie den stellvertretenden Tagebaudirektor P benannt. Die Klägerin hat außerdem u. a. den Änderungsvertrag zum 16. Mai 1980 und das Schreiben des Generaldirektors des VE S Dr. W über die Zuerkennung einer persönlichen Gehaltsgruppe ab 01. Januar 1989 vorgelegt.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Klägerin habe die Tätigkeiten zwar aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation ausüben können. Sie hätten jedoch nicht jenen ingenieurtechnischen Tätigkeiten entsprochen, die unmittelbaren Einfluss auf die Produktionsvorgänge gehabt hätten.
Das Sozialgericht hat die Auskunft der I GmbH vom 12. November 2004, der die Qualifikationsmerkmale Nr. 415.01 der Qualifikationsgruppe 11 mit der Arbeitsaufgabe wissenschaftlicher Mitarbeiter I und Nr. 455.13 der Qualifikationsgruppe 10 mit der Arbeitsaufgabe Bereichsökonom, Betriebsökonom bzw. Bearbeiter für Ökonomie beigefügt gewesen sind, sowie vom Amtsgericht Dresden bzw. vom Amtsgericht Cottbus Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB BKK bzw. VEB "" und aus dem Handelsregister zur L () eingeholt.
Mit Urteil vom 29. August 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei am maßgeblichen Stichtag des 30. Juni 1990 als Bereichsökonom nicht aktiv in den Produktionsprozess im Sinne der Versorgungsordnung eingegliedert gewesen. Sie habe insoweit keinen hervorragenden Einfluss auf entsprechende Herstellungsvorgänge genommen. Dies ergebe sich maßgeblich aus den vorliegenden Qualifikationsmerkmalen Nr. 455.13 bzw. 454.08 zur Bezeichnung der Arbeitsaufgabe eines (u. a.) Bereichsökonomen, die ausweislich der vorliegenden Unterlagen Gegenstand der arbeitsrechtlichen Verträge der Klägerin gewesen seien (Hinweis auf den Änderungsvertrag mit Wirkung vom 16. Mai 1980). Danach habe der Bereichsökonom die Arbeitsverrichtungen innerhalb des Aufgabengebietes koordiniert und die Anleitungsfunktionen gegenüber Mitarbeitern wahrgenommen. Er habe Planaufschlüsselungen vorgenommen und die Kontrolle und Abrechnung des betrieblichen Reproduktionsprozesses gesichert. Zudem habe er betriebswirtschaftliche Analysen erarbeitet und sei für die Erarbeitung wissenschaftlich-ökonomischer Aufgabenstellungen und Varianten zur Vorbereitung von Leitungsentscheidungen verantwortlich gewesen. Er habe die Planung, Aufschlüsselung, Analyse und Kontrolle des Jahresplanes koordiniert, den Nutzeffekt von Maßnahmen des wissenschaftlich-technischen Fortschrittes ermittelt und die Wirksamkeit von Wirtschaftsvereinbarungen kontrolliert. Der so beschriebene Aufgabenbereich der Klägerin lasse eine überwiegend betriebswirtschaftlich-ökonomisch geprägte Betätigung erkennen. Nichts anderes ergebe sich aus der von ihr überreichten Stellungnahme ihres damaligen Direktors vom 01. Oktober 2003. Auch wenn insoweit für die Erarbeitung der Jahres- und prognostischen Zielstellungen, der Effektivitätsnachweise für Investitionsdokumente, Aufgabenstellungen und Grundsatzentscheidungen, der Ableitung von Schlussfolgerungen aus Verteidigungen von großen Investitionen sowie der Mitarbeit an der Erstellung der Zielstellungen des Planes Wissenschaft und Technik und der Jahrespläne Neuererwesen sowie der Beurteilung und Überprüfung der zuvor genannten Pläne ein (ingenieur-)technisches Wissen und Verständnis erforderlich sei, ergebe sich daraus eine konstruktive und schöpferisch verantwortliche Tätigkeit mit hervorragendem Einfluss auf die Herstellungsvorgänge allein nicht. Denn auch insoweit bleibe der Schwerpunkt der Betätigung betriebswirtschaftlich geprägt. Gleiches gelte, soweit man davon ausgehe, dass die Klägerin am 30. Juni 1990 tatsächlich als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig gewesen sei. Insoweit seien die Qualifikationsmerkmale Nr. 415.01 für die Bezeichnung der Arbeitsaufgabe wissenschaftlicher Mitarbeiter I zugrunde zu legen. Danach koordiniere der wissenschaftliche Mitarbeiter Arbeitsverrichtungen, nehme Anleitungsfunktionen wahr und sei für die Vorbereitung und Auswertung von Leitungs- und Dienstberatungen sowie Rechenschaftslegungen verantwortlich. Er veranlasse die Erarbeitung geeigneter Maßnahmen zur Vervollständigung der Führungs- sowie betrieblichen Leitungstätigkeit und sei verantwortlich für die Systematisierung, Vorbereitung und Untersuchung von Problemen der Entscheidungsfindung für die Leitungstätigkeit des Kombinats-/Werkdirektors sowie der Erarbeitung zentraler Führungsdokumente und aller damit im Zusammenhang stehender Aufgaben. Das insoweit beschriebene Tätigkeitsfeld weise dem wissenschaftlichen Mitarbeiter schwerpunktmäßig betriebswirtschaftliche und organisatorische Aufgaben zu, nicht jedoch solche, mit denen konstruktiv und schöpferisch hervorragender Einfluss auf den Herstellungsvorgang genommen werde.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 16. September 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Oktober 2005, einem Montag, eingelegte Berufung der Klägerin.
Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei sie als Bereichsökonom aktiv im Sinne der Versorgungsordnung in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen. Als Bereichsökonom habe sie eine wissenschaftliche Tätigkeit im technischen Bereich, also eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt. Sie habe an der Erarbeitung und Überarbeitung von Aufgabenstellungen für die Fortführung der Tagebaubetriebe des Großtagebaus N, R, B mitgearbeitet bzw. die Aufgabenstellung bearbeitet. Sie sei an der Bearbeitung und Mitarbeit an der Erarbeitung von Grundsatzentscheidungen in der Regel für einen Zweijahreszeitraum in diesen Tagebaubetrieben beteiligt gewesen. Diese Grundsatzentscheidungen bildeten die Basis für die Erarbeitung der Jahrespläne hinsichtlich der notwendigen zusätzlichen materiellen Ausstattung (Investitionen), Jahrestechnologien mit den entsprechenden Kapazitätsfestlegungen unter Berücksichtigung von Vorgabekennziffern in der Abraumgewinnung und Rohkohleförderung. Sie sei ferner mit der Bearbeitung von ingenieurtechnischen Sonderaufgaben, wie z. B. der Bearbeitung der technisch/technologisch günstigsten Abbauvariante der Überwindung der Störzonen (Verwerfungen im Kohleflöz), wozu die Erarbeitung der notwendigen Dokumente wie Mengenberechnungen nach Förderströmen der Verbände, Geräteumsetzungen, Gleisverlegungen, Bandverlängerungseinsätze- oder Kürzungen etc. gehört hätten, sowie auch mit der Bearbeitung von Neuerungen befasst gewesen. Ferner sei sie mit der Bearbeitung von Maßnahmen des Plans Wissenschaft und Technik z. B. zum Auftauen der festgefrorenen Rohkohle im Bunkerbereich bzw. der Zufahrtsgleise zum Bunker betraut gewesen. Diese Aufgabenstellungen seien mit einer rein kaufmännischen ökonomischen Ausbildung nicht zu erfüllen gewesen. Der Ingenieurökonom sei mit einem Wirtschaftsingenieur und nicht mit einem Kaufmann vergleichbar. Zum Nachweis der Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit hat die Klägerin außerdem den Hauptingenieur B als Zeugen benannt. Das Nichtvorhandensein von Funktionsplänen sei ihr nicht anzulasten. Auch in den weiteren Zeiträumen von Juli 1972 bis März 1973 und von April 1973 bis Mai 1980 habe sie aufgrund ihrer technischen Qualifikation gearbeitet und mit ihrer Arbeit konstruktiv und schöpferisch hervorragenden Einfluss auf die Produktionsvorgänge genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. August 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 10. Juli 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 21. November 2005 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. Dezember 2005 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid vom 13. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 10. Juli 1970 bis 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Klägerin hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn sie erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI-VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R - fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers - aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen bei der Klägerin am 30. Juni 1990 nicht alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) - AVtI-VO - und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) - 2. DB zur AVtI-VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI-VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI-VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI-VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI-VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI-VO drei Personengruppen:
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI-VO galten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.
Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.
Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 107/00 R - bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO (so genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI-VO schon einbezogen wären. Allerdings gab es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO stellte insoweit die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.
Die Klägerin war zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. DDR II 1962, 278) - Ingenieur-VO. Danach galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Ingenieur-VO, der regelte, wer zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt war, auch für die Berufsbezeichnungen Diplom-Ingenieurökonom und Ingenieurökonom. Es ist jedoch nicht bewiesen, dass es für die von der Klägerin verrichteten Tätigkeit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin des Berufsabschlusses eines Ingenieurökonomen bedurfte.
Dahinstehen kann, wie diese Frage hinsichtlich der Tätigkeit eines Bereichsökonomen zu beurteilen ist, die die Klägerin vom 16. Mai 1980 bis 31. Dezember 1988 ausübte. Wie das Sozialgericht dargelegt hat, wurde diese Tätigkeit nach dem ab 16. Mai 1980 maßgebenden Änderungsvertrag durch das Qualifikationsmerkmal Nr. 455.13 gekennzeichnet. Dieses Qualifikationsmerkmal ist von der I GmbH mit der Auskunft vom 12. November 2004 übersandt worden. Als erforderliche Qualifikation eines Bereichsökonom, Betriebsökonom bzw. Bearbeiters für Ökonomie sind entweder ein Fachschulabschluss mit langjähriger Berufserfahrung (mindestens 5 Jahre) oder ein Hochschulabschluss und mehrjährige Berufserfahrung (mindestens 2 Jahre) genannt. Die wesentlichen Kernaufgaben dieser Funktion hat das Sozialgericht in seinem Urteil zutreffend wiedergegeben. Die vom Sozialgericht gezogene Schlussfolgerung, der so beschriebene Aufgabenbereich sei überwiegend betriebswirtschaftlich ökonomisch geprägt, ist danach ohne weiteres nachzuvollziehen. Dem steht grundsätzlich nicht entgegen, dass nach diesem Qualifikationsmerkmal unter Ziffer 3 der Charakteristik der Arbeitsaufgabe und der Anforderungen an Qualifikation und Verantwortung ausgeführt wird: Besitzt spezielle naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse über den Ablauf komplizierter verschiedenartiger Prozesse zur betriebswirtschaftlichen Beurteilung des Reproduktionsprozesses und zur Ableitung von Schlussfolgerungen und Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Effektivität. Weder daraus, noch aus Ziffer 4 der Charakteristik der Arbeitsaufgabe und der Anforderungen an Qualifikation und Verantwortung, wonach allgemeine juristische Kenntnisse in mehreren Rechtszweigen, wie im Arbeits-, Neuerer- und Wirtschaftsrecht, zur Berücksichtigung bei der Erfüllung der Arbeitsaufgabe gefordert werden, ist abzuleiten, dass zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe nach Qualifikationsmerkmal Nr. 455.13 die Ausbildung zum Ingenieurökonom bzw. zum Diplomjuristen gefordert, weil unabdingbar war. Die ausdrücklich nach diesem Qualifikationsmerkmal als erforderlich bezeichnete Qualifikation lässt ohne weiteres auch eine Ausbildung zum Ökonom genügen. Wenn dem gegenüber in der Stellungnahme zum Inhalt der Arbeitsaufgaben des Bereichsökonomen im Direktionsbereich Hauptingenieur (Bereich Technik) des ehemaligen VE "" des Hauptingenieur a. D. Bvom 01. Oktober 2003 dargelegt ist, Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit des Bereichsökonomen seien eine abgeschlossene Berufsausbildung als Diplomingenieurökonom oder Ingenieurökonom mit langjährigen Berufserfahrungen, langjährige Erfahrungen auf Einzelgebieten im technischen Ressort und Produktionsbereich, Verständnisse für die Abgrenzung der Aufgabenzuordnungen und das Zusammenwirken der einzelnen Struktureinheiten sowie tiefe Einblicke in Einzeldisziplinen des Direktionsbereiches, um Leitungsentscheidungen zur Einhaltung der technisch wirtschaftlichen Kennziffern vorzuschlagen und zu begründen, gewesen, ist dies nicht nachvollziehbar. Es bleibt insbesondere offen, aufgrund welcher seinerzeit maßgeblichen, insbesondere innerbetrieblichen Regelungen diese Qualifikationen verlangt wurden. Dies gilt auch deswegen, weil die I GmbH in ihrer Auskunft vom 12. November 2004 mitgeteilt hat, dass Funktionspläne auch nach umfangreichen Recherchen im Aktenbestand nicht aufzufinden gewesen sind. Allein aus dem Inhalt solcher Funktionspläne, die jeweils bezogen auf den einzelnen Betrieb die jeweiligen Qualifikationsmerkmale im Einzelnen näher ausfüllten, lässt sich sicher belegen, welche Qualifikation seinerzeit tatsächlich für die Ausübung einer bestimmten Funktion verlangt wurde. Ob der Stellungnahme des Hauptingenieurs a. D. Bein solcher Funktionsplan zugrunde lag oder ob lediglich in rückschauender Bewertung unter Außerachtlassung der seinerzeit maßgeblichen betrieblichen Regelungen diese Stellungnahme erfolgte, bleibt offen.
Diese Frage ist zwar grundsätzlich entscheidend; vorliegend bedarf sie jedoch nicht der Klärung, denn die Klägerin war am 30. Juni 1990 nicht als Bereichsökonom, sondern, wie aus dem Schreiben des Generaldirektors des VE S Dr. Wüber die Zuerkennung einer persönlichen Gehaltsgruppe ersichtlich wird, als wissenschaftliche Mitarbeiterin, zumindest ab 01. Januar 1989 tätig. Auch die Klägerin selbst hat in ihrem beruflichen Werdegang eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin vom 01. Januar 1989 bis 30. Juni 1990 dargelegt. Die Tätigkeiten eines Bereichsökonomen und eines wissenschaftlichen Mitarbeiters waren nicht identisch. In der Stellungnahme des Hauptingenieurs a. D. B war die Struktureinheit 2.0 Hauptingenieur (Direktor Technik) gegliedert mit Direktunterstellung einerseits eines wissenschaftlichen Mitarbeiters und andererseits eines Bereichsökonomen. Diese Stellungnahme ist somit hinsichtlich der Tätigkeit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin nichts sagend, da sie sich ausschließlich auf die Tätigkeit eines Bereichsökonomen bezieht. Zur Tätigkeit der Arbeitsaufgabe eines wissenschaftlichen Mitarbeiters liegt das von der I GmbH in der Auskunft vom 12. November 2004 übersandte Qualifikationsmerkmal Nr. 415.01 vor. Die danach wesentlichen Kernaufgaben hat das Sozialgericht bereits zutreffend aufgeführt. Soweit dort unter den Ziffern 3 und 4 der Charakteristik der Arbeitsaufgabe und der Anforderungen an Qualifikation und Verantwortung wiederum auf spezielle naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse bzw. allgemeine juristische Kenntnisse neben den unter Ziffer 2 genannten ökonomischen Kenntnissen umfassender Art abgestellt wird, gilt insoweit das bereits oben Gesagte. Als erforderliche Qualifikation wird für das Qualifikationsmerkmal Nr. 415.01 nämlich entweder ein Fachschulabschluss mit langjähriger Berufserfahrung (mindestens 5 Jahre) und durch Weiterbildungsmaßnahmen erworbene Spezialkenntnisse oder ein Hochschulabschluss und langjährige Berufserfahrung (mindestens 5 Jahre) gefordert.
Ein Funktionsplan, der näher konkretisieren könnte, welche Qualifikation für den Betrieb maßgebend war, ist nicht auffindbar. Der Klägerin mag zwar nicht anzulasten sein, dass ein solcher Funktionsplan nicht mehr vorhanden ist. Da sie jedoch objektiv beweisbelastet ist, denn im Hinblick auf das genannte Qualifikationsmerkmal kann sich ausschließlich aus dem Funktionsplan das Erfordernis des Fachschulabschlusses eines Ingenieurökonomen für die ausgeübte Beschäftigung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin ergeben, geht die Nichterweislichkeit der insoweit maßgebenden Tatsache zu ihren Lasten, denn sie leitet daraus einen Anspruch ab.
Genügte nach diesem Funktionsplan auch eine Ausbildung in der Fachrichtung Ökonomie, so ist nicht entscheidend, ob der Inhaber des entsprechenden Arbeitsplatzes zugleich auch ingenieurtechnische Aufgaben wahrnahm. Offensichtlich konnte ein Ökonom in einem solchen Fall auch eine solche Aufgabenstellung bewältigen, ohne zugleich über den Abschluss zum Ingenieurökonomen zu verfügen. War dieser Abschluss aber nach dem Funktionsplan nicht erforderlich, so kann ein Ingenieurökonom nicht geltend machen, seiner Qualifikation entsprechend eingesetzt gewesen zu sein. Mit dem Beweis, dass ein Beschäftigter ingenieurökonomische Aufgaben ausführte, ist damit nicht zugleich der Beweis dafür erbracht, dass für diese Aufgaben auch der Abschluss eines Ingenieurökonomen unabdingbar war. Im Gegenteil weist der Funktionsplan aus, dass jeder Beschäftigte mit einem Abschluss als Ökonom die nach dem Funktionsplan beschriebenen Aufgaben verwirklichen konnte, ist der Nachweis erbracht, dass für die ausgeübte Beschäftigung der Titel eines Ingenieurökonomen nicht maßgeblich war.
Aus alledem folgt, dass dem jeweiligen Funktionsplan zur Beurteilung der Frage, ob ein Ingenieurökonom eine seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung in dem Sinne ausübte, dass hierfür dieser Titel erforderlich war, die wesentliche Bedeutung zukommt. Es reicht daher nicht aus, dass ingenieurtechnische Aufgaben erbracht wurden, wenn nicht zugleich bewiesen ist, dass für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zugleich der Titel eines Ingenieurökonomen nötig war.
Die Wahrnehmung ingenieurtechnischer Aufgaben ist somit nicht entscheidend, so dass eine Beweiserhebung, wie von der Klägerin beantragt, aus Rechtsgründen entbehrlich ist. Wenn es somit für eine Zugehörigkeit zur AVtI genügt, dass ein Ingenieurökonom seiner Qualifikation entsprechend eine Funktion ausübte, für die nach dem Funktionsplan der Fachschul- oder Hochschulabschluss eines Ingenieurökonomen Voraussetzung war, kommt es weder darauf an, dass ein Ingenieurökonom spezifische ingenieurtechnische Aufgaben - quasi als Ingenieur - verrichtete, wozu er regelmäßig mangels entsprechender Ausbildung überhaupt nicht in der Lage gewesen sein dürfte, wie die Beklagte meint, noch darauf, ob ein Ingenieurökonom eine konstruktiv und schöpferisch verantwortliche Tätigkeit mit hervorragendem Einfluss auf die Herstellungsvorgänge, was eine vom Versorgungsträger grundsätzlich nicht mehr mögliche bewertende Entscheidung erfordert, ausübte, wie das Sozialgericht meint.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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