Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 394/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 210/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. Juli 1969 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der im Februar 1943 geborene Kläger ist Ingenieur-Ökonom (Urkunde der Ingenieurschule für Energiewirtschaft " " Zvom 26. Juli 1969).
Der Kläger war u. a. beschäftigt vom 21. November 1966 bis 31. Dezember 1978 als Mitarbeiter (für Preise) und Abteilungsleiter bei der Vereinigung volkseigener Betriebe - Elektroprojektierung und Anlagenbau bzw. Automatisierungs- und Elektroenergie-Anlagen, vom 01. Januar 1979 bis 30. Juni 1985 als Leiter für Preise beim V RB und vom 01. Juli 1985 bis 31. März 1990 als Abteilungsleiter beim VT " t" B- Zum 01. April 1990 übernahm der Kläger bei der Handels- und Leasinggesellschaft mbH in G auf der Grundlage eines Überleitungsvertrages die Tätigkeit als verantwortlicher Bearbeiter von Bank-, Kassen- , Steuer-, Preis- und Finanzaufgaben, die er auf deren Betriebsgelände bis wenigstens 30. Juni 1990 ausübte.
Zum 01. Oktober 1973 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei, wobei er Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich zahlte.
Im September 2001 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (B 4 RA 117/00), Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 10. September 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2003 zurück: Im Juni 1990 habe der Kläger als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung in der H- und mbH ausgeübt. Es handele sich hierbei jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder eine gleichgestellte Einrichtung.
Dagegen hat der Kläger am 23. Juni 2003 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben und vorgetragen:
Im März 1990 sei zwischen dem V B, der H- mbH G und ihm ein so genannter Überleitungsvertrag geschlossen worden, der zum 01. April 1990 wirksam geworden sei. Grund hierfür sei gewesen, dass er mit seiner bisherigen Arbeitsaufgabe nicht mehr beim V k B habe beschäftigt werden können. Dieser "zwangsweise" Wechsel von einem VEB in eine GmbH dürfe nicht mit einem Verlust von (potentiellen) Ansprüchen - hier Zusatzrente - in Verbindung gebracht werden. Der Kläger habe in der damaligen Situation gar keine andere Wahl gehabt, als dem angebotenen Überleitungsvertrag zuzustimmen, denn ansonsten wäre er arbeitslos geworden. Unter diesen Umständen erscheine es daher billig, ihm seine Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI anzuerkennen. Der Kläger hat den Überleitungsvertrag vom März 1990/01. April 1990 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat vom Amtsgericht Frankfurt (Oder) - Registergericht - einen Registerauszug zur H- mbH G mangels Eintragung nicht beiziehen können.
Mit Urteil vom 08. Februar 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger habe am 30. Juni 1990 eine Tätigkeit bei der H- t mbH G und damit nicht in einem VEB ausgeübt. Das Arbeitsverhältnis mit dem V sei gemäß §§ 51, 53 Arbeitsgesetzbuch (AGB) der DDR zum 31. März 1990 wirksam beendet worden. Darüber hinaus stelle die am 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung als Bearbeiter für Finanzen und Preise auch keine ingenieurtechnische Tätigkeit dar.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 09. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. April 2005 eingelegte Berufung des Klägers.
Er ist der Ansicht, es seien am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI erfüllt gewesen. Der Überleitungsvertrag sei vom übernehmenden Betrieb nicht unterzeichnet worden, so dass er weiter formal rechtlich beim Transformatorenwerk Berlin beschäftigt gewesen sei. Nach den §§ 41, 42 AGB der DDR sei, wie sich aus dem Umkehrschluss aus § 47 Abs. 4 (gemeint Abs. 3) AGB der DDR ergebe, ein schriftlicher Arbeitsvertrag erforderlich gewesen. Daran ändere nichts, dass er seit dem 01. April 1990 auf dem Gelände der Handels- und Leasinggesellschaft mbH, die es offensichtlich jedoch nie gegeben habe, tätig gewesen sei. Ihm habe dort die technische Bewertung des Vermögens dieser Liegenschaft oblegen. Beim V B sei er mit der technischen Kalkulation und Bewertung anhand von technischen Zeichnungen und Unterlagen von Großraumtransformatoren befasst gewesen. Einen Funktionsplan könne er nicht vorlegen, da ihm ein solcher nicht ausgehändigt worden sei. Der Kläger sei somit innerhalb seines Berufsfeldes eingesetzt gewesen. Die Forderung, überwiegend ingenieurtechnisch gearbeitet haben zu müssen, gehe an der Realität vorbei. Einem Ingenieurökonomen seien zwar in der Ausbildung gewisse technische Grundlagen vermittelt worden. Diese seien jedoch nicht hinreichend dafür gewesen, ihn für rein ingenieurtechnische Tätigkeiten zu qualifizieren. Es sei insofern schlichtweg unmöglich, dass ein Ingenieurökonom überwiegend ingenieurtechnisch habe tätig werden können. Von welchem Betrieb ihm nach dem 01. April 1990 Gehalt gezahlt worden sei, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Er könne auch nichts mehr dazu sagen, wann und von wem die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis vorgenommen worden seien. Selbst wenn ein Arbeitsverhältnis mit dem V nicht anerkannt werde, bestehe wegen § 2 Abs. 3 der 2. DB zur AVtI-VO ein Anspruch auf Einbeziehung, denn die darin vorgesehene einjährige Frist für das Wiederaufleben erloschener Ansprüche sei am 30. Juni 1990 noch nicht abgelaufen gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. Februar 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 01. Juli 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Auskünfte des Amtes Spreenhagen vom 14./21. November 2005 sowie vom Amtsgericht Charlottenburg einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum V "" B- und einen Auszug aus dem Handelsregister zur TRO-Transformatoren- und Schaltgerätegesellschaft mbH eingeholt.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 26. Januar 2006 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Februar 2006 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 10. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. Juli 1969 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI-VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R - fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers - aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn er übte zu diesem Zeitpunkt keine Beschäftigung bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) oder einer gleichgestellten Einrichtung aus.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) - AVtI-VO - und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) - 2. DB zur AVtI-VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI-VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI-VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI-VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI-VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - und vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -, vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R -, vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - und vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R).
Wird an dem gesellschaftsrechtlichen Status bzw. der Gesellschaftsform angeknüpft, ist ausgeschlossen, die H- mbH als volkseigenen Betrieb anzusehen.
Eine Beschäftigung insbesondere aufgrund eines Arbeitsvertrages bestand zum 30. Juni 1990 nicht mit dem V "" B-. Das mit diesem VEB zum 01. Juli 1985 begründete Arbeitsverhältnis wurde wirksam zum 31. März 1990 beendet.
Nach § 38 Abs. 1 AGB der DDR war die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb zu vereinbaren (Arbeitsvertrag). Im Arbeitsvertrag waren nach § 40 Abs. 1 Satz 1 AGB der DDR die Arbeitsaufgabe, der Arbeitsort und der Tag der Arbeitsaufnahme zu vereinbaren (notwendiger Vertragsinhalt). Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AGB der DDR kam der Arbeitsvertrag durch übereinstimmende Willenserklärung des Werktätigen und des Betriebes über den notwendigen Vertragsinhalt zustande. Willensübereinstimmung lag vor, wenn die vom Werktätigen bzw. Betrieb abgegebene Erklärung vom anderen Partner sofort oder in der festgelegten Frist ohne Einschränkung und Zusätze angenommen wurde. Wurde ein angebotener Vertragsabschluss mit Einschränkungen oder Zusätzen oder verspätet angenommen, lag Willensübereinstimmung vor, wenn der andere Partner damit einverstanden war (§ 41 Abs. 2 AGB der DDR).
Die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen konnten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 AGB der DDR nur durch Vertrag geändert werden. War die Auflösung eines Arbeitsvertrages erforderlich, sollte sie durch Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb (Aufhebungsvertrag) oder durch Vereinbarung zur Überleitung des Werktätigen in einen anderen Betrieb zwischen dem bisherigen Betrieb, dem Werktätigen und dem übernehmenden Betrieb (Überleitungsvertrag) erfolgen. Im Überleitungsvertrag waren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 AGB der DDR der Tag der Auflösung des Arbeitsvertrages zwischen dem bisherigen Betrieb und dem Werktätigen sowie der Beginn der Tätigkeit, die Arbeitsaufgabe und der Arbeitsort im neuen Betrieb zu vereinbaren.
Die danach für die Auflösung eines Arbeitsvertrages und die Begründung eines neuen Arbeitsvertrages zwingenden Regelungen lagen nach dem eigenen Vorbringen des Klägers unter Berücksichtigung des schriftlichen Überleitungsvertrages vom März 1990/01. April 1990 vor. In seinem Schriftsatz vom 13. November 2003 hat er vorgetragen, dass im März 1990 zwischen dem V B, der H- mbH G und ihm ein so genannter Überleitungsvertrag geschlossen worden sei. Dieser Überleitungsvertrag regelte zum einen die Auflösung des bisherigen Arbeitsvertrages mit dem V T zum 31. März 1990 und zum anderen die Begründung eines neuen Arbeitsvertrages mit der H- mbH G mit der Arbeitsaufgabe eines verantwortlichen Bearbeiters von Bank-, Kassen-, Steuer-, Preis- und Finanzaufgaben am Arbeitsort G mit Arbeitsbeginn am 01. April 1990. Die für die Aufhebung eines Arbeitsvertrages und die Begründung eines neuen Arbeitsvertrages erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen wurden somit abgegeben.
Der Wirksamkeit des Überleitungsvertrages steht nicht entgegen, dass die H- mbH G offensichtlich nie ins Handelsregister eingetragen wurde. Nach der vom Sozialgericht eingeholten Auskunft des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) konnte im Handelsregister eine Gesellschaft dieses Namens nicht festgestellt werden. Auch die vom Senat veranlassten weiteren Ermittlungen beim Amt Spreenhagen blieben hinsichtlich dieser Gesellschaft erfolglos (vgl. dessen Auskünfte vom 14. und 21. November 2005). Der Kläger hat in seinem beim Sozialgericht eingereichten tabellarischen Lebenslauf darauf hingewiesen, dass er nachfolgend von 1990 bis 1997 als Verkaufsleiter bei der Firma GmbH, einer der "Unterfirmen der Handels- und Leasinggesellschaft mbH" tätig gewesen sei. Mangels Eintragung in das Handelsregister war eine GmbH somit nicht entstanden. Nach § 11 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - , das in der Fassung vom 20. April 1892 in der DDR fortgalt (vgl. auch Urteile des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7, und vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R) und - abgesehen von den bundesrechtlichen Änderungen - dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden GmbHG gleichen Datums entsprach (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R), besteht vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht. Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften (jedoch) die Handelnden persönlich und solidarisch (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Die H mbH bestand somit wenigstens als so genannte Vorgesellschaft (GmbH in Gründung). Auch wenn die Vorgesellschaft nicht ausdrücklich im GmbHG geregelt ist, so ist doch allgemein anerkannt, dass sie teilrechtsfähig und (nach außen) unbeschränkt handlungsfähig ist. Sie kann deshalb auch ein Arbeitsverhältnis mit den sich daraus für einen Arbeitgeber ergebenden Rechten und Pflichten begründen (vgl. so BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R). Die H- mbH G ist als Vorgesellschaft im Rechtsverkehr aufgetreten. Dies zeigt sich daran, dass sie mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag geschlossen hatte, der tatsächlich vollzogen wurde, denn der Kläger war nach seinem eigenen Vorbringen auf dem Betriebsgelände dieser Gesellschaft in Gtätig. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass diese GmbH im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 19. November 1975 bezüglich der Zeit vom 01. April 1990 bis 30. September 1990 die erforderlichen Eintragungen vornahm. Dieser Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung lässt im Übrigen die vom Kläger genannte enge Verbindung mit der Firma GGmbH erkennen. Der Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses zum 01. Oktober 1990 ist dort durch das G GmbH bescheinigt. Diese Eintragung und die Eintragungen für die H- mbH wurden durch dieselbe Person vorgenommen.
Der Wirksamkeit des Überleitungsvertrages steht auch nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag mit dem Kläger und der H- mbH wegen deren fehlender Unterschrift im Überleitungsvertrag vom März 1990/01. April 1990 nicht schriftlich geschlossen wurde. Die Schriftform des Arbeitsvertrages ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Sie dient lediglich Beweiszwecken.
Nach § 42 Sätze 1 und 3 AGB der DDR war der Betrieb verpflichtet, die mit dem Werktätigen getroffenen Vereinbarungen in einen schriftlichen Arbeitsvertrag aufzunehmen. Der Vertrag war dem Werktätigen unverzüglich, spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme auszuhändigen. Nach § 49 Abs. 1 Satz 4 AGB der DDR hatte der Betrieb den Änderungsvertrag schriftlich auszufertigen. Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AGB der DDR hatte der Betrieb den Aufhebungsvertrag schriftlich unter Angabe der Gründe auszufertigen. Nach § 53 Abs. 3 Satz 3 AGB der DDR hatte der Betrieb den (Überleitungs-)Vertrag schriftlich unter Angabe der Gründe auszufertigen.
Der Wortlaut dieser Vorschriften macht bereits deutlich, dass die Schriftform kein Wirksamkeitserfordernis darstellte. Nach § 42 Satz 1 AGB der DDR waren "getroffene", somit wirksame, Vereinbarungen in einen schriftlichen Arbeitsvertrag aufzunehmen. Damit wurde an § 41 Abs. 1 Satz 1 AGB der DDR angeknüpft, nach dem der Arbeitsvertrag bereits bei Einigung über den notwendigen Vertragsinhalt im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 AGB der DDR zustande kam. In den weiteren genannten Vorschriften wird ohnehin lediglich von der "schriftlichen Ausfertigung" des Vertrages durch den Betrieb gesprochen, die mithin ebenfalls nur als Dokumentation eines bereits wirksam zustande gekommenen Änderungs- , Aufhebungs- oder Überleitungsvertrages angesehen werden kann. Der Hinweis des Klägers auf § 47 Abs. 3 AGB der DDR, wonach ein befristeter Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Wochen nicht der schriftlichen Ausfertigung bedurfte, führt angesichts dessen nicht weiter, denn Regelungsgegenstand war auch hier lediglich die Ausfertigung.
Soweit demgegenüber das AGB der DDR Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung forderte, wird dies ausdrücklich so geregelt. Dies betrifft zum einen § 41 Abs. 3 AGB der DDR, wonach Arbeitsverträge mit Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten bedurften. Fehlte diese, musste, wenn der Mangel nicht beseitigt werden konnte, der (schwebend unwirksame) Arbeitsvertrag nach den Bestimmungen der §§ 51 bis 55 und §§ 57 bis 59 AGB der DDR aufgelöst werden (§ 45 AGB der DDR). Zum anderen betrifft dies § 54 Abs. 4 Satz 1 AGB der DDR, wonach die fristgemäße Kündigung durch den Betrieb der Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der Gründe bedurfte, während nach § 54 Abs. 4 Satz 2 AGB der DDR Werktätige (lediglich) ebenfalls schriftlich unter Angabe der Gründe kündigen sollten.
Es entsprach darüber hinaus Sinn und Zweck, das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages nicht vom Schriftformerfordernis abhängig zu machen. Anderenfalls wäre der Werktätige bei nur mündlich geschlossenen Arbeitsverträgen schutzlos gewesen. Den schutzwürdigen Belangen des Werktätigen, der gegenüber dem Betrieb in einer schwächeren Position war, wäre ein solches Wirksamkeitserfordernis nicht gerecht geworden. Eine Warnfunktion, die die Schriftform einer Willenserklärung begründen könnte, lässt sich bezüglich eines Arbeitsvertrages nicht anführen. Der Betrieb musste nicht vor den Rechtsfolgen eines Arbeitsvertrages mit der Verpflichtung u. a. zur Zahlung des Lohns (§ 95 Abs. 2 und 3 AGB der DDR) gewarnt werden. Dasselbe galt für den Werktätigen hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung, zumal dieser unter Beachtung der Kündigungsfristen (§ 55 AGB der DDR) das Arbeitsverhältnis ohne weiteres wieder beenden konnte. Sein Interesse - wie das des Betriebes - konnte ausschließlich darauf gerichtet sein, den Inhalt des wirksam zustande gekommenen Arbeitsvertrages im Streitfall nachweisen zu können. Diesem Interesse wurde durch das AGB der DDR mit den genannten Vorschriften dadurch genügt, dass der Betrieb verpflichtet war, den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages schriftlich niederzulegen und dem Werktätigen eine entsprechende Ausfertigung zu überlassen.
War nach alledem zur Wirksamkeit des Überleitungsvertrages Schriftform nicht erforderlich, endete das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit dem VT" " am 31. März 1990. Am 30. Juni 1990 übte der Kläger somit eine Beschäftigung bei der H- und mbH aus, die als so genannte Vorgesellschaft nach ihrem gesellschaftsrechtlichen Status jedenfalls kein VEB war.
Diese Gesellschaft ist auch keine gleichgestellte Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO, denn sie wird dort nicht erwähnt.
Der Hinweis auf § 2 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO führt nicht weiter. Das danach vorgesehene Wiederaufleben von erloschenen Ansprüchen (bzw. Anwartschaften) setzt notwendigerweise das vorherige Bestehen, an dem es jedoch mangels Erteilung einer entsprechenden Versorgungsurkunde fehlt, voraus. Von daher kann der vorgetragene "zwangsweise" Wechsel zum 01. April 1990 keine Ansprüche oder richtigerweise Anwartschaften berührt haben. Einen "zwangsweisen" Wechsel vermag der Senat darüber hinaus bei einem mit entsprechendem Willen des Klägers geschlossenen Überleitungsvertrag ohnehin nicht zu erkennen. Wäre der Kläger zum 31. März 1990 arbeitslos geworden und am 30. Juni 1990 arbeitslos gewesen, hätte er ebenfalls nicht die Voraussetzungen einer Einbeziehung zur AVtI erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R). Unabhängig davon ist schließlich die in § 2 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO genannte Voraussetzung, nämlich die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses in der volkseigenen Industrie, niemals (wieder) eingetreten.
Ob der Kläger entsprechend seiner Qualifikation am 30. Juni 1990 (oder am 31. März 1990) beschäftigt war, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
Erfüllte der Kläger am 30. Juni 1990 nicht alle Voraussetzungen zur Einbeziehung in die AVtI, kommt es nicht darauf an, ob diese Voraussetzungen hinsichtlich des geltend gemachten Zeitraumes im Übrigen gegeben waren.
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. Juli 1969 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der im Februar 1943 geborene Kläger ist Ingenieur-Ökonom (Urkunde der Ingenieurschule für Energiewirtschaft " " Zvom 26. Juli 1969).
Der Kläger war u. a. beschäftigt vom 21. November 1966 bis 31. Dezember 1978 als Mitarbeiter (für Preise) und Abteilungsleiter bei der Vereinigung volkseigener Betriebe - Elektroprojektierung und Anlagenbau bzw. Automatisierungs- und Elektroenergie-Anlagen, vom 01. Januar 1979 bis 30. Juni 1985 als Leiter für Preise beim V RB und vom 01. Juli 1985 bis 31. März 1990 als Abteilungsleiter beim VT " t" B- Zum 01. April 1990 übernahm der Kläger bei der Handels- und Leasinggesellschaft mbH in G auf der Grundlage eines Überleitungsvertrages die Tätigkeit als verantwortlicher Bearbeiter von Bank-, Kassen- , Steuer-, Preis- und Finanzaufgaben, die er auf deren Betriebsgelände bis wenigstens 30. Juni 1990 ausübte.
Zum 01. Oktober 1973 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei, wobei er Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich zahlte.
Im September 2001 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (B 4 RA 117/00), Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 10. September 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2003 zurück: Im Juni 1990 habe der Kläger als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung in der H- und mbH ausgeübt. Es handele sich hierbei jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder eine gleichgestellte Einrichtung.
Dagegen hat der Kläger am 23. Juni 2003 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben und vorgetragen:
Im März 1990 sei zwischen dem V B, der H- mbH G und ihm ein so genannter Überleitungsvertrag geschlossen worden, der zum 01. April 1990 wirksam geworden sei. Grund hierfür sei gewesen, dass er mit seiner bisherigen Arbeitsaufgabe nicht mehr beim V k B habe beschäftigt werden können. Dieser "zwangsweise" Wechsel von einem VEB in eine GmbH dürfe nicht mit einem Verlust von (potentiellen) Ansprüchen - hier Zusatzrente - in Verbindung gebracht werden. Der Kläger habe in der damaligen Situation gar keine andere Wahl gehabt, als dem angebotenen Überleitungsvertrag zuzustimmen, denn ansonsten wäre er arbeitslos geworden. Unter diesen Umständen erscheine es daher billig, ihm seine Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI anzuerkennen. Der Kläger hat den Überleitungsvertrag vom März 1990/01. April 1990 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat vom Amtsgericht Frankfurt (Oder) - Registergericht - einen Registerauszug zur H- mbH G mangels Eintragung nicht beiziehen können.
Mit Urteil vom 08. Februar 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger habe am 30. Juni 1990 eine Tätigkeit bei der H- t mbH G und damit nicht in einem VEB ausgeübt. Das Arbeitsverhältnis mit dem V sei gemäß §§ 51, 53 Arbeitsgesetzbuch (AGB) der DDR zum 31. März 1990 wirksam beendet worden. Darüber hinaus stelle die am 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung als Bearbeiter für Finanzen und Preise auch keine ingenieurtechnische Tätigkeit dar.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 09. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. April 2005 eingelegte Berufung des Klägers.
Er ist der Ansicht, es seien am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI erfüllt gewesen. Der Überleitungsvertrag sei vom übernehmenden Betrieb nicht unterzeichnet worden, so dass er weiter formal rechtlich beim Transformatorenwerk Berlin beschäftigt gewesen sei. Nach den §§ 41, 42 AGB der DDR sei, wie sich aus dem Umkehrschluss aus § 47 Abs. 4 (gemeint Abs. 3) AGB der DDR ergebe, ein schriftlicher Arbeitsvertrag erforderlich gewesen. Daran ändere nichts, dass er seit dem 01. April 1990 auf dem Gelände der Handels- und Leasinggesellschaft mbH, die es offensichtlich jedoch nie gegeben habe, tätig gewesen sei. Ihm habe dort die technische Bewertung des Vermögens dieser Liegenschaft oblegen. Beim V B sei er mit der technischen Kalkulation und Bewertung anhand von technischen Zeichnungen und Unterlagen von Großraumtransformatoren befasst gewesen. Einen Funktionsplan könne er nicht vorlegen, da ihm ein solcher nicht ausgehändigt worden sei. Der Kläger sei somit innerhalb seines Berufsfeldes eingesetzt gewesen. Die Forderung, überwiegend ingenieurtechnisch gearbeitet haben zu müssen, gehe an der Realität vorbei. Einem Ingenieurökonomen seien zwar in der Ausbildung gewisse technische Grundlagen vermittelt worden. Diese seien jedoch nicht hinreichend dafür gewesen, ihn für rein ingenieurtechnische Tätigkeiten zu qualifizieren. Es sei insofern schlichtweg unmöglich, dass ein Ingenieurökonom überwiegend ingenieurtechnisch habe tätig werden können. Von welchem Betrieb ihm nach dem 01. April 1990 Gehalt gezahlt worden sei, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Er könne auch nichts mehr dazu sagen, wann und von wem die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis vorgenommen worden seien. Selbst wenn ein Arbeitsverhältnis mit dem V nicht anerkannt werde, bestehe wegen § 2 Abs. 3 der 2. DB zur AVtI-VO ein Anspruch auf Einbeziehung, denn die darin vorgesehene einjährige Frist für das Wiederaufleben erloschener Ansprüche sei am 30. Juni 1990 noch nicht abgelaufen gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. Februar 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 01. Juli 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Auskünfte des Amtes Spreenhagen vom 14./21. November 2005 sowie vom Amtsgericht Charlottenburg einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum V "" B- und einen Auszug aus dem Handelsregister zur TRO-Transformatoren- und Schaltgerätegesellschaft mbH eingeholt.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 26. Januar 2006 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Februar 2006 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 10. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. Juli 1969 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI-VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R - fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers - aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn er übte zu diesem Zeitpunkt keine Beschäftigung bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) oder einer gleichgestellten Einrichtung aus.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) - AVtI-VO - und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) - 2. DB zur AVtI-VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI-VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI-VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI-VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI-VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - und vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -, vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R -, vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - und vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R).
Wird an dem gesellschaftsrechtlichen Status bzw. der Gesellschaftsform angeknüpft, ist ausgeschlossen, die H- mbH als volkseigenen Betrieb anzusehen.
Eine Beschäftigung insbesondere aufgrund eines Arbeitsvertrages bestand zum 30. Juni 1990 nicht mit dem V "" B-. Das mit diesem VEB zum 01. Juli 1985 begründete Arbeitsverhältnis wurde wirksam zum 31. März 1990 beendet.
Nach § 38 Abs. 1 AGB der DDR war die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb zu vereinbaren (Arbeitsvertrag). Im Arbeitsvertrag waren nach § 40 Abs. 1 Satz 1 AGB der DDR die Arbeitsaufgabe, der Arbeitsort und der Tag der Arbeitsaufnahme zu vereinbaren (notwendiger Vertragsinhalt). Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AGB der DDR kam der Arbeitsvertrag durch übereinstimmende Willenserklärung des Werktätigen und des Betriebes über den notwendigen Vertragsinhalt zustande. Willensübereinstimmung lag vor, wenn die vom Werktätigen bzw. Betrieb abgegebene Erklärung vom anderen Partner sofort oder in der festgelegten Frist ohne Einschränkung und Zusätze angenommen wurde. Wurde ein angebotener Vertragsabschluss mit Einschränkungen oder Zusätzen oder verspätet angenommen, lag Willensübereinstimmung vor, wenn der andere Partner damit einverstanden war (§ 41 Abs. 2 AGB der DDR).
Die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen konnten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 AGB der DDR nur durch Vertrag geändert werden. War die Auflösung eines Arbeitsvertrages erforderlich, sollte sie durch Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb (Aufhebungsvertrag) oder durch Vereinbarung zur Überleitung des Werktätigen in einen anderen Betrieb zwischen dem bisherigen Betrieb, dem Werktätigen und dem übernehmenden Betrieb (Überleitungsvertrag) erfolgen. Im Überleitungsvertrag waren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 AGB der DDR der Tag der Auflösung des Arbeitsvertrages zwischen dem bisherigen Betrieb und dem Werktätigen sowie der Beginn der Tätigkeit, die Arbeitsaufgabe und der Arbeitsort im neuen Betrieb zu vereinbaren.
Die danach für die Auflösung eines Arbeitsvertrages und die Begründung eines neuen Arbeitsvertrages zwingenden Regelungen lagen nach dem eigenen Vorbringen des Klägers unter Berücksichtigung des schriftlichen Überleitungsvertrages vom März 1990/01. April 1990 vor. In seinem Schriftsatz vom 13. November 2003 hat er vorgetragen, dass im März 1990 zwischen dem V B, der H- mbH G und ihm ein so genannter Überleitungsvertrag geschlossen worden sei. Dieser Überleitungsvertrag regelte zum einen die Auflösung des bisherigen Arbeitsvertrages mit dem V T zum 31. März 1990 und zum anderen die Begründung eines neuen Arbeitsvertrages mit der H- mbH G mit der Arbeitsaufgabe eines verantwortlichen Bearbeiters von Bank-, Kassen-, Steuer-, Preis- und Finanzaufgaben am Arbeitsort G mit Arbeitsbeginn am 01. April 1990. Die für die Aufhebung eines Arbeitsvertrages und die Begründung eines neuen Arbeitsvertrages erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen wurden somit abgegeben.
Der Wirksamkeit des Überleitungsvertrages steht nicht entgegen, dass die H- mbH G offensichtlich nie ins Handelsregister eingetragen wurde. Nach der vom Sozialgericht eingeholten Auskunft des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) konnte im Handelsregister eine Gesellschaft dieses Namens nicht festgestellt werden. Auch die vom Senat veranlassten weiteren Ermittlungen beim Amt Spreenhagen blieben hinsichtlich dieser Gesellschaft erfolglos (vgl. dessen Auskünfte vom 14. und 21. November 2005). Der Kläger hat in seinem beim Sozialgericht eingereichten tabellarischen Lebenslauf darauf hingewiesen, dass er nachfolgend von 1990 bis 1997 als Verkaufsleiter bei der Firma GmbH, einer der "Unterfirmen der Handels- und Leasinggesellschaft mbH" tätig gewesen sei. Mangels Eintragung in das Handelsregister war eine GmbH somit nicht entstanden. Nach § 11 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - , das in der Fassung vom 20. April 1892 in der DDR fortgalt (vgl. auch Urteile des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7, und vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R) und - abgesehen von den bundesrechtlichen Änderungen - dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden GmbHG gleichen Datums entsprach (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R), besteht vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht. Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften (jedoch) die Handelnden persönlich und solidarisch (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Die H mbH bestand somit wenigstens als so genannte Vorgesellschaft (GmbH in Gründung). Auch wenn die Vorgesellschaft nicht ausdrücklich im GmbHG geregelt ist, so ist doch allgemein anerkannt, dass sie teilrechtsfähig und (nach außen) unbeschränkt handlungsfähig ist. Sie kann deshalb auch ein Arbeitsverhältnis mit den sich daraus für einen Arbeitgeber ergebenden Rechten und Pflichten begründen (vgl. so BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R). Die H- mbH G ist als Vorgesellschaft im Rechtsverkehr aufgetreten. Dies zeigt sich daran, dass sie mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag geschlossen hatte, der tatsächlich vollzogen wurde, denn der Kläger war nach seinem eigenen Vorbringen auf dem Betriebsgelände dieser Gesellschaft in Gtätig. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass diese GmbH im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 19. November 1975 bezüglich der Zeit vom 01. April 1990 bis 30. September 1990 die erforderlichen Eintragungen vornahm. Dieser Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung lässt im Übrigen die vom Kläger genannte enge Verbindung mit der Firma GGmbH erkennen. Der Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses zum 01. Oktober 1990 ist dort durch das G GmbH bescheinigt. Diese Eintragung und die Eintragungen für die H- mbH wurden durch dieselbe Person vorgenommen.
Der Wirksamkeit des Überleitungsvertrages steht auch nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag mit dem Kläger und der H- mbH wegen deren fehlender Unterschrift im Überleitungsvertrag vom März 1990/01. April 1990 nicht schriftlich geschlossen wurde. Die Schriftform des Arbeitsvertrages ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Sie dient lediglich Beweiszwecken.
Nach § 42 Sätze 1 und 3 AGB der DDR war der Betrieb verpflichtet, die mit dem Werktätigen getroffenen Vereinbarungen in einen schriftlichen Arbeitsvertrag aufzunehmen. Der Vertrag war dem Werktätigen unverzüglich, spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme auszuhändigen. Nach § 49 Abs. 1 Satz 4 AGB der DDR hatte der Betrieb den Änderungsvertrag schriftlich auszufertigen. Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AGB der DDR hatte der Betrieb den Aufhebungsvertrag schriftlich unter Angabe der Gründe auszufertigen. Nach § 53 Abs. 3 Satz 3 AGB der DDR hatte der Betrieb den (Überleitungs-)Vertrag schriftlich unter Angabe der Gründe auszufertigen.
Der Wortlaut dieser Vorschriften macht bereits deutlich, dass die Schriftform kein Wirksamkeitserfordernis darstellte. Nach § 42 Satz 1 AGB der DDR waren "getroffene", somit wirksame, Vereinbarungen in einen schriftlichen Arbeitsvertrag aufzunehmen. Damit wurde an § 41 Abs. 1 Satz 1 AGB der DDR angeknüpft, nach dem der Arbeitsvertrag bereits bei Einigung über den notwendigen Vertragsinhalt im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 AGB der DDR zustande kam. In den weiteren genannten Vorschriften wird ohnehin lediglich von der "schriftlichen Ausfertigung" des Vertrages durch den Betrieb gesprochen, die mithin ebenfalls nur als Dokumentation eines bereits wirksam zustande gekommenen Änderungs- , Aufhebungs- oder Überleitungsvertrages angesehen werden kann. Der Hinweis des Klägers auf § 47 Abs. 3 AGB der DDR, wonach ein befristeter Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Wochen nicht der schriftlichen Ausfertigung bedurfte, führt angesichts dessen nicht weiter, denn Regelungsgegenstand war auch hier lediglich die Ausfertigung.
Soweit demgegenüber das AGB der DDR Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung forderte, wird dies ausdrücklich so geregelt. Dies betrifft zum einen § 41 Abs. 3 AGB der DDR, wonach Arbeitsverträge mit Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten bedurften. Fehlte diese, musste, wenn der Mangel nicht beseitigt werden konnte, der (schwebend unwirksame) Arbeitsvertrag nach den Bestimmungen der §§ 51 bis 55 und §§ 57 bis 59 AGB der DDR aufgelöst werden (§ 45 AGB der DDR). Zum anderen betrifft dies § 54 Abs. 4 Satz 1 AGB der DDR, wonach die fristgemäße Kündigung durch den Betrieb der Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der Gründe bedurfte, während nach § 54 Abs. 4 Satz 2 AGB der DDR Werktätige (lediglich) ebenfalls schriftlich unter Angabe der Gründe kündigen sollten.
Es entsprach darüber hinaus Sinn und Zweck, das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages nicht vom Schriftformerfordernis abhängig zu machen. Anderenfalls wäre der Werktätige bei nur mündlich geschlossenen Arbeitsverträgen schutzlos gewesen. Den schutzwürdigen Belangen des Werktätigen, der gegenüber dem Betrieb in einer schwächeren Position war, wäre ein solches Wirksamkeitserfordernis nicht gerecht geworden. Eine Warnfunktion, die die Schriftform einer Willenserklärung begründen könnte, lässt sich bezüglich eines Arbeitsvertrages nicht anführen. Der Betrieb musste nicht vor den Rechtsfolgen eines Arbeitsvertrages mit der Verpflichtung u. a. zur Zahlung des Lohns (§ 95 Abs. 2 und 3 AGB der DDR) gewarnt werden. Dasselbe galt für den Werktätigen hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung, zumal dieser unter Beachtung der Kündigungsfristen (§ 55 AGB der DDR) das Arbeitsverhältnis ohne weiteres wieder beenden konnte. Sein Interesse - wie das des Betriebes - konnte ausschließlich darauf gerichtet sein, den Inhalt des wirksam zustande gekommenen Arbeitsvertrages im Streitfall nachweisen zu können. Diesem Interesse wurde durch das AGB der DDR mit den genannten Vorschriften dadurch genügt, dass der Betrieb verpflichtet war, den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages schriftlich niederzulegen und dem Werktätigen eine entsprechende Ausfertigung zu überlassen.
War nach alledem zur Wirksamkeit des Überleitungsvertrages Schriftform nicht erforderlich, endete das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit dem VT" " am 31. März 1990. Am 30. Juni 1990 übte der Kläger somit eine Beschäftigung bei der H- und mbH aus, die als so genannte Vorgesellschaft nach ihrem gesellschaftsrechtlichen Status jedenfalls kein VEB war.
Diese Gesellschaft ist auch keine gleichgestellte Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO, denn sie wird dort nicht erwähnt.
Der Hinweis auf § 2 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO führt nicht weiter. Das danach vorgesehene Wiederaufleben von erloschenen Ansprüchen (bzw. Anwartschaften) setzt notwendigerweise das vorherige Bestehen, an dem es jedoch mangels Erteilung einer entsprechenden Versorgungsurkunde fehlt, voraus. Von daher kann der vorgetragene "zwangsweise" Wechsel zum 01. April 1990 keine Ansprüche oder richtigerweise Anwartschaften berührt haben. Einen "zwangsweisen" Wechsel vermag der Senat darüber hinaus bei einem mit entsprechendem Willen des Klägers geschlossenen Überleitungsvertrag ohnehin nicht zu erkennen. Wäre der Kläger zum 31. März 1990 arbeitslos geworden und am 30. Juni 1990 arbeitslos gewesen, hätte er ebenfalls nicht die Voraussetzungen einer Einbeziehung zur AVtI erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R). Unabhängig davon ist schließlich die in § 2 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO genannte Voraussetzung, nämlich die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses in der volkseigenen Industrie, niemals (wieder) eingetreten.
Ob der Kläger entsprechend seiner Qualifikation am 30. Juni 1990 (oder am 31. März 1990) beschäftigt war, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
Erfüllte der Kläger am 30. Juni 1990 nicht alle Voraussetzungen zur Einbeziehung in die AVtI, kommt es nicht darauf an, ob diese Voraussetzungen hinsichtlich des geltend gemachten Zeitraumes im Übrigen gegeben waren.
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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