L 1 B 15/06 KR PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 885/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 15/06 KR PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2005 wird geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin mit Wirkung ab 23. März 2006 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren nachgereichten medizinischen Unterlagen ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu bejahen. Die erforderliche ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) der Klägerin im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V für die streitige Zeit ab 1. März 2005 könnte insbesondere dem im Rentenverfahren erstatteten neuropsychiatrischen Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W vom 7. Juni 2005 zu entnehmen sein. Im Übrigen hatte der behandelnde Nervenarzt Dr. M die weitere AU der Klägerin über den 28. Februar 2005 hinaus schon mit "Widerspruch" vom 25. Februar 2005 festgestellt. Aber auch der Befundbericht des Dr. M vom 31. Oktober 2005 enthält eine entsprechende Aussage. Der Arzt hat die Frage, ob eine AU in Behandlungszeiträumen vorgelegen habe, für welche von ihm keine AU Bescheinigungen ausgestellt worden seien, mit "ja seit 03/04" beantwortet. Das kann heißen: ja, auch in den Behandlungszeiträumen nach den Monaten Januar und Februar 2005, für welche (allein) er AU-Bescheinigungen ausgestellt habe, nämlich in der Zeit ab März 2005, in welcher sich die Klägerin zudem weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung bei Dipl.-Psych. R befunden habe.

Die entgegenstehende Entscheidung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), dass die Klägerin ab 1. März 2005 wieder arbeitsfähig sei, könnte durch die AU-Richtlinien beeinflusst gewesen sein. Danach sind Arbeitslose - dies war die Klägerin seit längerer Zeit – arbeitsfähig, wenn sie wieder leichte Tätigkeiten an mindestens fünfzehn Wochenstunden verrichten können. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist ein in der Krankenversicherung der Arbeitslosen versicherter Arbeitsloser in des arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung, wenn er krankheitsbedingt Arbeiten nicht mehr in dem zeitlichen Umfang verrichten kann, für den er sich der Arbeitsverwaltung zuvor zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat (BSG – Urteil vom 7. Dezember 2004 in SozR 4-2500 § 44 Nr. 3).

Die Annahme des Sozialgerichts, dass der Krankengeldanspruch ab 1. März 2005 jedenfalls geruht habe, weil die Klägerin die weitere AU der Beklagten nicht gemeldet habe (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V), begegnet in Fällen der vorliegenden Art Bedenken. Der behandelnde Arzt hatte der Einstellung der Krankengeldzahlung zum 1. März 2005 mit der Feststellung widersprochen, dass die Klägerin aus nervenärztlicher Sicht weiterhin arbeitsunfähig sei. Gleichwohl hat die Beklagte das Krankengeld eingestellt, woraufhin die Klägerin Widerspruch und Klage erhoben hat. Die Einlegung von Rechtsbehelfen dürfte hier jedenfalls rechts- wahrend sein (vgl. BSG – Urteil vom 8. Februar 2000 in SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 Seite 17).

Nach den glaubhaft gemachten aktuellen Einkommensverhältnissen konnte Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung einer von der Klägerin aufzubringenden Monatsrate bewilligt werden. Die Bewilligung erfolgte für die Zeit ab Glaubhaftmachung dieses Ausmaßes der Bedürftigkeit der Klägerin.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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