Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 23 U 917/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 372/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 47/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. August 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob als weitere Folge des Arbeitsunfalls, den der Kläger am 20.11.2000 erlitt, eine Entzündung im Narbenbereich und ein Reizzustand in der Narbenentwicklung anzuerkennen und über den 30.09.2001 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 v.H. zu gewähren ist.
Der 1946 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Bauarbeiter und Bauzimmermann beschäftigt. Am 20.11.2000 rutschte er in Ausübung seiner Tätigkeit auf einer Betondecke aus und knickte mit dem rechten Fuß um. Er zog sich dabei eine minimal dislozierte Außenknöchelfraktur zu, die im Kreiskrankenhaus F. operativ versorgt wurde. Der stationäre Aufenthalt dauerte bis zum 05.12.2000. In der Folgezeit stellte sich der Kläger zur Nachbehandlung mehrfach bei dem Chirurgen und Unfallchirurgen Dr.S. vor, der bei einer Nachschau am 26.03.2001 den Kläger ab dem 27.03.2001 wieder für arbeitsfähig hielt. In einem für die Beklagte erstatteten Gutachten führte Dr.S. am 08.06.2001 aus, der Bruch sei knöchern fest in ausgezeichneter anatomischer Stellung verheilt. Zurückgeblieben sei eine mittelgradige Bewegungseinschränkung am rechten unteren Sprunggelenk und ein endgradiger Bewegungsschmerz am rechten oberen und unteren Sprunggelenk sowie Belastungsbeschwerden am rechten Sprunggelenk. Zu diesem Zeitpunkt war das Osteosynthesematerial noch nicht entfernt worden.
Mit Bescheid vom 06.02.2002 gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. für die Zeit vom 27.03.2001 bis 30.09.2001. Als Folge des Unfalls erkannte sie die von Dr.S. beschriebenen Beschwerden an und hielt zusätzlich eine Schwellneigung im Bereich des rechten Außenknöchels sowie reizlos einliegendes Osteosythesematerial bei knöchern fest verheiltem Bruch des rechten Außenknöchels als Unfallfolgen fest. Auf den Widerspruch des Klägers, der meinte, seine Beschwerden seien nicht hinreichend erfasst worden, ließ die Beklagte eine weitere Begutachtung durch den Chirurgen Dr.G. vornehmen. Dieser bestätigte in seinem Gutachten von 10.07.2002 im Wesentlichen den von Dr.S. beschriebenen Zustand und hielt ebenfalls ab 01.10.2001 in Anbetracht des guten Heilerfolgs lediglich eine MdE um 10 v.H. für befundangemessen. Den Widerspruch wies die Beklagte am 25.11.2002 zurück.
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und beantragt, ihm aus Anlass seines Arbeitsunfalls vom 20.11.2000 Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. zu gewähren. Das SG hat einen Befundbericht des Dr.S. vom 16.06.2003 eingeholt, in dem dieser u.a. reizlose Narbenverhältnisse und eine weitere Arbeitsunfähigkeit vom 12.03. bis 24.03.2003 dokumentierte. In einem Gutachten vom 24.10.2003 hat der Chirurg Dr.L. festgestellt, das Osteosynthesematerial sei inzwischen, wohl im März 2003 ambulant durch Dr.S. entfernt worden. Die Wunde sei nunmehr gut verheilt, die Operationsnarbe reizlos und ohne Schwellung; eine MdE um 10 v.H. sei angemessen. Auf Antrag des Klägers (§ 109 Sozialgerichtsgesetz ) hat der Chirurg Dr.L. in einem weiteren Gutachten vom 02.04.2004 - auf Grund einer Untersuchung des Klägers am 12.03.2004 - festgestellt, nach den verbliebenen Bewegungsmaßen sei eine MdE um 20 v.H. nicht gerechtfertigt. Allerdings habe sich bei der jetzigen Untersuchung ein 1 x 1 cm großer Hautdefekt gezeigt, der, wenn er weiterbestehen bleibe, die Annahme einer chronifizierten Narbenveränderung und Narbenentzündung rechtfertigen könne. Hierzu sei eine überprüfende Untersuchung in einiger Zeit notwendig. Der Kläger hat daraufhin seinen Klageantrag ergänzt und beantragt, eine Wundnarbenveränderung mit Hautdefekt als weitere Unfallfolge anzuerkennen. Die Beklagte hat auf den ihr vorliegenden Durchgangsarztbericht des Dr.S. vom 08.06.2004 verwiesen. Darin wird eine reizlose Narbe über dem Außenknöchel beschrieben. Der von Dr.L. gesehene Narbendefekt könne nur vorübergehender Natur gewesen sein.
Mit Urteil vom 27.08.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat darauf abgestellt, dass Dr.L. bei der Untersuchung des Klägers am 22.10.2003 eine reizlose Operationsnarbe beschrieben habe, ebenso Dr.S. im Durchgangsbericht vom 08.06.2004. Wenn Dr.L. bei der Untersuchung des Klägers am 12.03.2004 einen 1 x 1 cm großen Hautdefekt gesehen habe, so könne es sich dabei nur um eine vorübergehende Erscheinung gehandelt haben. Im Übrigen stimmten die im Verwaltungsverfahren und sozialgerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen insoweit vollständig überein, als ein relevantes Bewegungsdefizit aufgrund des Außenknöchelbruches nicht verblieben sei. Darüberhinaus sei auch bei einer zugunsten des Klägers unterstellten Narbenentzündung keine rentenberechtigende MdE um mindestens 20 v.H. zu befürworten.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, bei ihm bestünden zum einen entzündliche dauerhafte Narbenveränderungen und darüber hinaus eine Verschlimmerung infolge eines stärkeren Bewegungsschmerzes, der zu Schlafstörungen führe. Er hat sich insoweit auf ein Attest seines Hausarztes S. vom 09.06.2005 berufen. Der Senat hat einen Befundbericht des vorgenannten Arztes eingeholt und den Orthopäden Dr.F. zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 12.10.2005 hat dieser ausgeführt, es lasse sich keine Verschlimmerung der anerkannten Unfallfolgen feststellen. Insbesondere sei es nicht zu einer chronifizierten Narbenentzündung gekommen. Allenfalls könne einige Zeit nach der Metallentfernung im März 2003 und nach der Untersuchung bei Dr.L. am 22.10.2003 eine oberflächliche Hautläsion aufgetreten sein, die Dr.L. bei der Begutachtung am 02.04.2004 festgestellt habe. Der Hautdefekt müsse aber dann wieder abgeheilt gewesen sein, wie der Durchgangsarztbericht des Dr.S. vom 08.06.2004 beweise. Angesichts des guten Funktionszustandes des rechten Sprunggelenks sei eine höhere MdE als um 10 v.H. nicht zu begründen. Als Unfallfolgen ließen sich lediglich ein geringer, endgradiger Bewegungsverlust des rechten oberen Sprunggelenks, eine leichte Minderung der Muskulatur des rechten Unterschenkels von 1 cm und eine nicht entzündlch veränderte Narbe am rechten Außenknöchel verifizieren.
Der Kläger hat sich zum Gutachten des Dr.F. nicht geäußert und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 27.08.2004 und Abänderung des Bescheides vom 06.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2002 zu verurteilen, eine Entzündung im Narbenbereich und einen Reizzustnd in der Narbenentwicklung festzustellen und Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. (wohl über den 30.09.2001) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.08.2004 zurückzuweisen.
Sie hält das Gutachten des Dr.F. für überzeugend. Danach sei es zu keiner Leidensverschlimmerung gekommen und eine geringfügige Narbenreizung am rechten Außenknöchel sei nur vorübergehender Natur gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der beigezogenen Unfallakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber nicht begründet.
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs.2 SGG entscheiden.
Dem Kläger steht über den 30.09.2001 kein Anspruch auf Verletztenrente gemäß § 56 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) zu. Dies stellte das SG bereits zutreffend fest, das sich mit den ihm vorliegenden Gutachten der Sachverständigen Dr.L. und Dr.L. eingehend auseinandersetzte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs.2 SGG insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des SG Bezug.
Im Übrigen bestätigte die vom Senat durchgeführte Beweiserhebung, dass weder weitere Unfallfolgen hinzugekommen sind noch eine Verschlimmerung der anerkannten Unfallfolgen festzustellen ist. Von einer chronifizierten Narbenentzündung kann deshalb keine Rede sein, weil nur Dr.L. bei seiner Untersuchung am 12.03.2004, nicht jedoch die Untersucher kurze Zeit davor bzw. kurze Zeit danach, entsprechende Hautveränderungen erkennen konnten. Es kann sich daher nur um einen vorübergehenden Zustand nach der Entfernung des Osteosynthesematerials gehandelt haben. Narbenreizungen oder Narbenentzündungen wurden weder von Dr.L. am 22.10.2003 noch von Dr.S. am 08.06.2004 und auch nicht von Dr.F. am 12.10.2005 gesehen. Im Übrigen erwähnte auch der praktische Arzt S. in dem vom Kläger vorgelegten Attest vom 09.06.2005 nichts von einer Narbenentzündung. Der von diesem Arzt attestierte Bewegungsschmerz und die Schwellung im rechten Sprunggelenk sind von der Beklagten als Unfallfolgen anerkannt, reichen jedoch nicht aus, um einen Funktionsverlust in rentenberechtigendem Ausmaß zu begründen. Dies entnimmt der Senat insbesondere dem Gutachten des Dr.F. , der von einem nach wie vor guten Funktionszustand spricht. Der Bewegungsverlust des rechten Sprunggelenks beträgt gegenüber links 10 Grad. Bei einem in guter Stellung und unter Erhalt der Knöchelgabel ohne Funktionseinbuße verheilten Knöchelbruch wird nach der Rentenliteratur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S. 746) allenfalls eine MdE bis 10 v.H. für angemessen gehalten. Erst wenn die Knöchelgabel verbreitert ist oder eine Sprengung der Bandverbindungen stattgefunden hat bzw. es zu einer Verkantung des Sprungbeines oder einer sekundären Arthrose mit wesentlicher Funktionsstörung gekommen ist, kann eine MdE bis zu 30 v.H. veranschlagt werden; die komplette Versteifung des Sprunggelenks wird mit 20 v.H. bewertet (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.). Der Unfallfolgezustand ist beim Kläger weitaus besser, so dass ab dem 30.09.2001 keine MdE in rentenberechtigendem Ausmaß in Betracht kommen kann. Damit steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen und keinen Anspruch auf Verletztenrente über den 30.09.2001 hat. Seine Berufung gegen das Urteil des SG vom 27.08.2004 war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG erkennbar sind.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob als weitere Folge des Arbeitsunfalls, den der Kläger am 20.11.2000 erlitt, eine Entzündung im Narbenbereich und ein Reizzustand in der Narbenentwicklung anzuerkennen und über den 30.09.2001 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 v.H. zu gewähren ist.
Der 1946 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Bauarbeiter und Bauzimmermann beschäftigt. Am 20.11.2000 rutschte er in Ausübung seiner Tätigkeit auf einer Betondecke aus und knickte mit dem rechten Fuß um. Er zog sich dabei eine minimal dislozierte Außenknöchelfraktur zu, die im Kreiskrankenhaus F. operativ versorgt wurde. Der stationäre Aufenthalt dauerte bis zum 05.12.2000. In der Folgezeit stellte sich der Kläger zur Nachbehandlung mehrfach bei dem Chirurgen und Unfallchirurgen Dr.S. vor, der bei einer Nachschau am 26.03.2001 den Kläger ab dem 27.03.2001 wieder für arbeitsfähig hielt. In einem für die Beklagte erstatteten Gutachten führte Dr.S. am 08.06.2001 aus, der Bruch sei knöchern fest in ausgezeichneter anatomischer Stellung verheilt. Zurückgeblieben sei eine mittelgradige Bewegungseinschränkung am rechten unteren Sprunggelenk und ein endgradiger Bewegungsschmerz am rechten oberen und unteren Sprunggelenk sowie Belastungsbeschwerden am rechten Sprunggelenk. Zu diesem Zeitpunkt war das Osteosynthesematerial noch nicht entfernt worden.
Mit Bescheid vom 06.02.2002 gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. für die Zeit vom 27.03.2001 bis 30.09.2001. Als Folge des Unfalls erkannte sie die von Dr.S. beschriebenen Beschwerden an und hielt zusätzlich eine Schwellneigung im Bereich des rechten Außenknöchels sowie reizlos einliegendes Osteosythesematerial bei knöchern fest verheiltem Bruch des rechten Außenknöchels als Unfallfolgen fest. Auf den Widerspruch des Klägers, der meinte, seine Beschwerden seien nicht hinreichend erfasst worden, ließ die Beklagte eine weitere Begutachtung durch den Chirurgen Dr.G. vornehmen. Dieser bestätigte in seinem Gutachten von 10.07.2002 im Wesentlichen den von Dr.S. beschriebenen Zustand und hielt ebenfalls ab 01.10.2001 in Anbetracht des guten Heilerfolgs lediglich eine MdE um 10 v.H. für befundangemessen. Den Widerspruch wies die Beklagte am 25.11.2002 zurück.
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und beantragt, ihm aus Anlass seines Arbeitsunfalls vom 20.11.2000 Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. zu gewähren. Das SG hat einen Befundbericht des Dr.S. vom 16.06.2003 eingeholt, in dem dieser u.a. reizlose Narbenverhältnisse und eine weitere Arbeitsunfähigkeit vom 12.03. bis 24.03.2003 dokumentierte. In einem Gutachten vom 24.10.2003 hat der Chirurg Dr.L. festgestellt, das Osteosynthesematerial sei inzwischen, wohl im März 2003 ambulant durch Dr.S. entfernt worden. Die Wunde sei nunmehr gut verheilt, die Operationsnarbe reizlos und ohne Schwellung; eine MdE um 10 v.H. sei angemessen. Auf Antrag des Klägers (§ 109 Sozialgerichtsgesetz ) hat der Chirurg Dr.L. in einem weiteren Gutachten vom 02.04.2004 - auf Grund einer Untersuchung des Klägers am 12.03.2004 - festgestellt, nach den verbliebenen Bewegungsmaßen sei eine MdE um 20 v.H. nicht gerechtfertigt. Allerdings habe sich bei der jetzigen Untersuchung ein 1 x 1 cm großer Hautdefekt gezeigt, der, wenn er weiterbestehen bleibe, die Annahme einer chronifizierten Narbenveränderung und Narbenentzündung rechtfertigen könne. Hierzu sei eine überprüfende Untersuchung in einiger Zeit notwendig. Der Kläger hat daraufhin seinen Klageantrag ergänzt und beantragt, eine Wundnarbenveränderung mit Hautdefekt als weitere Unfallfolge anzuerkennen. Die Beklagte hat auf den ihr vorliegenden Durchgangsarztbericht des Dr.S. vom 08.06.2004 verwiesen. Darin wird eine reizlose Narbe über dem Außenknöchel beschrieben. Der von Dr.L. gesehene Narbendefekt könne nur vorübergehender Natur gewesen sein.
Mit Urteil vom 27.08.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat darauf abgestellt, dass Dr.L. bei der Untersuchung des Klägers am 22.10.2003 eine reizlose Operationsnarbe beschrieben habe, ebenso Dr.S. im Durchgangsbericht vom 08.06.2004. Wenn Dr.L. bei der Untersuchung des Klägers am 12.03.2004 einen 1 x 1 cm großen Hautdefekt gesehen habe, so könne es sich dabei nur um eine vorübergehende Erscheinung gehandelt haben. Im Übrigen stimmten die im Verwaltungsverfahren und sozialgerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen insoweit vollständig überein, als ein relevantes Bewegungsdefizit aufgrund des Außenknöchelbruches nicht verblieben sei. Darüberhinaus sei auch bei einer zugunsten des Klägers unterstellten Narbenentzündung keine rentenberechtigende MdE um mindestens 20 v.H. zu befürworten.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, bei ihm bestünden zum einen entzündliche dauerhafte Narbenveränderungen und darüber hinaus eine Verschlimmerung infolge eines stärkeren Bewegungsschmerzes, der zu Schlafstörungen führe. Er hat sich insoweit auf ein Attest seines Hausarztes S. vom 09.06.2005 berufen. Der Senat hat einen Befundbericht des vorgenannten Arztes eingeholt und den Orthopäden Dr.F. zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 12.10.2005 hat dieser ausgeführt, es lasse sich keine Verschlimmerung der anerkannten Unfallfolgen feststellen. Insbesondere sei es nicht zu einer chronifizierten Narbenentzündung gekommen. Allenfalls könne einige Zeit nach der Metallentfernung im März 2003 und nach der Untersuchung bei Dr.L. am 22.10.2003 eine oberflächliche Hautläsion aufgetreten sein, die Dr.L. bei der Begutachtung am 02.04.2004 festgestellt habe. Der Hautdefekt müsse aber dann wieder abgeheilt gewesen sein, wie der Durchgangsarztbericht des Dr.S. vom 08.06.2004 beweise. Angesichts des guten Funktionszustandes des rechten Sprunggelenks sei eine höhere MdE als um 10 v.H. nicht zu begründen. Als Unfallfolgen ließen sich lediglich ein geringer, endgradiger Bewegungsverlust des rechten oberen Sprunggelenks, eine leichte Minderung der Muskulatur des rechten Unterschenkels von 1 cm und eine nicht entzündlch veränderte Narbe am rechten Außenknöchel verifizieren.
Der Kläger hat sich zum Gutachten des Dr.F. nicht geäußert und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 27.08.2004 und Abänderung des Bescheides vom 06.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2002 zu verurteilen, eine Entzündung im Narbenbereich und einen Reizzustnd in der Narbenentwicklung festzustellen und Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. (wohl über den 30.09.2001) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.08.2004 zurückzuweisen.
Sie hält das Gutachten des Dr.F. für überzeugend. Danach sei es zu keiner Leidensverschlimmerung gekommen und eine geringfügige Narbenreizung am rechten Außenknöchel sei nur vorübergehender Natur gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der beigezogenen Unfallakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber nicht begründet.
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs.2 SGG entscheiden.
Dem Kläger steht über den 30.09.2001 kein Anspruch auf Verletztenrente gemäß § 56 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) zu. Dies stellte das SG bereits zutreffend fest, das sich mit den ihm vorliegenden Gutachten der Sachverständigen Dr.L. und Dr.L. eingehend auseinandersetzte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs.2 SGG insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des SG Bezug.
Im Übrigen bestätigte die vom Senat durchgeführte Beweiserhebung, dass weder weitere Unfallfolgen hinzugekommen sind noch eine Verschlimmerung der anerkannten Unfallfolgen festzustellen ist. Von einer chronifizierten Narbenentzündung kann deshalb keine Rede sein, weil nur Dr.L. bei seiner Untersuchung am 12.03.2004, nicht jedoch die Untersucher kurze Zeit davor bzw. kurze Zeit danach, entsprechende Hautveränderungen erkennen konnten. Es kann sich daher nur um einen vorübergehenden Zustand nach der Entfernung des Osteosynthesematerials gehandelt haben. Narbenreizungen oder Narbenentzündungen wurden weder von Dr.L. am 22.10.2003 noch von Dr.S. am 08.06.2004 und auch nicht von Dr.F. am 12.10.2005 gesehen. Im Übrigen erwähnte auch der praktische Arzt S. in dem vom Kläger vorgelegten Attest vom 09.06.2005 nichts von einer Narbenentzündung. Der von diesem Arzt attestierte Bewegungsschmerz und die Schwellung im rechten Sprunggelenk sind von der Beklagten als Unfallfolgen anerkannt, reichen jedoch nicht aus, um einen Funktionsverlust in rentenberechtigendem Ausmaß zu begründen. Dies entnimmt der Senat insbesondere dem Gutachten des Dr.F. , der von einem nach wie vor guten Funktionszustand spricht. Der Bewegungsverlust des rechten Sprunggelenks beträgt gegenüber links 10 Grad. Bei einem in guter Stellung und unter Erhalt der Knöchelgabel ohne Funktionseinbuße verheilten Knöchelbruch wird nach der Rentenliteratur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S. 746) allenfalls eine MdE bis 10 v.H. für angemessen gehalten. Erst wenn die Knöchelgabel verbreitert ist oder eine Sprengung der Bandverbindungen stattgefunden hat bzw. es zu einer Verkantung des Sprungbeines oder einer sekundären Arthrose mit wesentlicher Funktionsstörung gekommen ist, kann eine MdE bis zu 30 v.H. veranschlagt werden; die komplette Versteifung des Sprunggelenks wird mit 20 v.H. bewertet (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.). Der Unfallfolgezustand ist beim Kläger weitaus besser, so dass ab dem 30.09.2001 keine MdE in rentenberechtigendem Ausmaß in Betracht kommen kann. Damit steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen und keinen Anspruch auf Verletztenrente über den 30.09.2001 hat. Seine Berufung gegen das Urteil des SG vom 27.08.2004 war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG erkennbar sind.
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