L 1 SF 63/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 63/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Antragsteller, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch der Antragsteller gegen die Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts , Richterin am Sozialgericht ist zulässig, insbesondere prozessual noch nicht überholt. Die abgelehnte Richterin hat über das Rechtschutzbegehren der Antragsteller zwar bereits entschieden. Gleichwohl ist das erstinstanzliche Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen und kann die Richterin mit dem Rechtschutzbegehren noch befasst sein. Denn die Antragsteller haben Beschwerde eingelegt, auf die hin das Sozialgericht zunächst zu entscheiden hat, ob es ihr abhilft oder nicht (§ 174 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Eine solche wirksame, vom Richter unterschriebene (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Auflage 2005 § 174 Rz 4) Entscheidung liegt noch nicht vor.

Das Ablehnungsgesuch ist jedoch unbegründet.

Nach § 60 SGG i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.

Danach haben die Antragsteller keinen Ablehnungsgrund geltend gemacht. Das bloße Vor-bringen, dass die abgelehnte Richterin den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz rechtswidrig – nämlich gesetzwidrig – zurückgewiesen und damit zugunsten des Antragsgegners entschieden habe, ist grundsätzlich nicht geeignet Parteilichkeit besorgen zu lassen. Eine für falsch gehaltene erstinstanzliche Entscheidung begründet vielmehr allein das Recht, sie durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen, nicht aber den erstinstanzlichen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die abgelehnte Richterin hat ihre Entscheidung eingehend begründet. Es ist weder geltend gemacht noch erkennbar, dass der Beschluss-begründung zu Lasten der Antragsteller unsachliche – und damit parteiliche – Erwägungen zugrunde liegen.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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