Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 5 SB 1/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 27/06 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht Potsdam hat den Antrag des Klägers, den gerichtlichen Sachverständigen Dr. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht für unbegründet gehalten.
Der Umstand, dass Dr. anstelle des in Auftrag gegebenen Gutachtens aufgrund ambulanter Untersuchung (zunächst nur) ein Aktenlagegutachten erstattet hat, lässt keine Befangenheit des Gutachters gegenüber dem Kläger besorgen. Wenn der Sachverständige im Hinblick auf die vorliegenden Befunderhebungen und Arztberichte die Auffassung vertritt, es bedürfe zu einer zutreffenden Beantwortung der Fragen der Beweisanordnung aus seiner fachärztlich-urologischen Sicht keiner (nochmaligen) ambulanten Untersuchung auf seinem Fachgebiet, so ist dies Ergebnis einer Gesamtbeurteilung, die für sich nicht geeignet ist, mögliche Voreingenommenheit dem Kläger gegenüber zu begründen. Insbesondere folgt diese nicht daraus, dass der Sachverständige die vorliegenden Befunde seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat anstatt sie kritisch zu hinterfragen. Sieht der Sachverständige keinerlei Anlass, die mitgeteilten Befunde seines Fachgebietes anzuzweifeln, so kann er sie seiner Beurteilung zugrunde legen, ohne dass dies auf mögliche Parteilichkeit dem zu Beurteilenden gegenüber schließen lässt. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige sein Aktenlagegutachten abschließend dadurch selbst in Frage gestellt hat, dass er "bei fortdauernden Widersprüchen" des Klägers weitere medizinische Ermittlungen empfohlen hat.
Eine andere Frage ist, ob sich der Sachverständige dem Gericht gegenüber korrekt verhalten hat, indem er entgegen dem gerichtlichen Auftrag, ohne Rücksprache zu nehmen und ggf. auf eine Änderung der Beweisanordnung hinzuwirken, "nur" ein Aktenlagegutachten erstattet hat. Dies betrifft jedoch allein das Verhältnis des Sachverständigen zum Gericht, nicht zum Kläger.
Was schließlich das nachfolgende Gutachten des Sachverständigen auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung des Klägers betrifft, so sind die von diesem vorgetragenen Beanstandungen, die auf Voreingenommenheit des Sachverständigen ihm gegenüber schließen lassen könnten, vom Sachverständigen nicht bestätigt worden. Insofern stehen Aussage gegen Aussage, sodass der diesbezüglich geltend gemachte Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. § 406 Abs. 3 Zivilprozessordnung i. V. m. § 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Sozialgericht Potsdam hat den Antrag des Klägers, den gerichtlichen Sachverständigen Dr. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht für unbegründet gehalten.
Der Umstand, dass Dr. anstelle des in Auftrag gegebenen Gutachtens aufgrund ambulanter Untersuchung (zunächst nur) ein Aktenlagegutachten erstattet hat, lässt keine Befangenheit des Gutachters gegenüber dem Kläger besorgen. Wenn der Sachverständige im Hinblick auf die vorliegenden Befunderhebungen und Arztberichte die Auffassung vertritt, es bedürfe zu einer zutreffenden Beantwortung der Fragen der Beweisanordnung aus seiner fachärztlich-urologischen Sicht keiner (nochmaligen) ambulanten Untersuchung auf seinem Fachgebiet, so ist dies Ergebnis einer Gesamtbeurteilung, die für sich nicht geeignet ist, mögliche Voreingenommenheit dem Kläger gegenüber zu begründen. Insbesondere folgt diese nicht daraus, dass der Sachverständige die vorliegenden Befunde seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat anstatt sie kritisch zu hinterfragen. Sieht der Sachverständige keinerlei Anlass, die mitgeteilten Befunde seines Fachgebietes anzuzweifeln, so kann er sie seiner Beurteilung zugrunde legen, ohne dass dies auf mögliche Parteilichkeit dem zu Beurteilenden gegenüber schließen lässt. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige sein Aktenlagegutachten abschließend dadurch selbst in Frage gestellt hat, dass er "bei fortdauernden Widersprüchen" des Klägers weitere medizinische Ermittlungen empfohlen hat.
Eine andere Frage ist, ob sich der Sachverständige dem Gericht gegenüber korrekt verhalten hat, indem er entgegen dem gerichtlichen Auftrag, ohne Rücksprache zu nehmen und ggf. auf eine Änderung der Beweisanordnung hinzuwirken, "nur" ein Aktenlagegutachten erstattet hat. Dies betrifft jedoch allein das Verhältnis des Sachverständigen zum Gericht, nicht zum Kläger.
Was schließlich das nachfolgende Gutachten des Sachverständigen auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung des Klägers betrifft, so sind die von diesem vorgetragenen Beanstandungen, die auf Voreingenommenheit des Sachverständigen ihm gegenüber schließen lassen könnten, vom Sachverständigen nicht bestätigt worden. Insofern stehen Aussage gegen Aussage, sodass der diesbezüglich geltend gemachte Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. § 406 Abs. 3 Zivilprozessordnung i. V. m. § 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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