Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KR 97/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1962/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zwischen der Klägerin und ihren Eltern zum 01. September 2001 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Haushaltshilfe in deren Haushalt begründet wurde.
Die am 1948 geborene geschiedene Klägerin ist bei der Beklagten seit 1979 krankenversichert, seit 1992 nahezu ausschließlich aufgrund des Bezugs von Lohnersatzleistungen; lediglich im Zeitraum vom 01. August 1995 bis 31. Juli 1997 bestand Versicherungspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses als Haushaltshilfe mit ihrem Vater A. J. (A.J.). Nach dem Datenbestand der Beklagten war die Klägerin vom 14. Juli 1994 bis 03. Juli 1995, vom 07. bis 31. Juli sowie vom 30. November bis 22. Dezember 1995, vom 26. April bis 25. Mai sowie vom 28. Mai bis 15. Oktober 1996, vom 10. Mai 1998 bis 07. Januar 1999, vom 06. Juli 1999 bis 24. November 1999 sowie vom 29. November 1999 bis 26. September 2000 arbeitsunfähig (au). Zuletzt bezog die Klägerin bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 23. Juli 2001 Arbeitslosengeld (Alg) und war hierdurch pflichtversichert.
Die Klägerin bewohnt im Haus U.-str. 10 in H. eine Wohnung. Im selben Haus befindet sich die 120 qm große Wohnung ihrer Eltern, in der nach dem Tod des 1921 geborenen und im Juni 2002 verstorbenen A.J. noch ihre 1926 geborene Mutter E. J. (E.J.) lebt. Die Eltern der Klägerin betrieben früher ein Blumengeschäft mit Gärtnerei, das durch die Schwester der Klägerin fortgeführt wird. In diesem Geschäft arbeitet die E.J. weiterhin unentgeltlich mit.
Am 24. September 2001 bescheinigte der Praktische Arzt Dr. R. bei der Klägerin unter der Diagnose M 65.9 (= Synovitis und Tenosynovitis) Arbeitsunfähigkeit (AU) bis voraussichtlich 28. September 2001 und mit Folgebescheinigung vom 29. September 2001 das Fortbestehen von AU wegen dieser Diagnose bis voraussichtlich 06. Oktober 2001. Mit Erstbescheinigung vom 08. Oktober 2001 bestätigte sodann die Ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. H.-W. zunächst bis voraussichtlich 13. Oktober 2001 (Diagnose: N 61 = Mastitis) und hiernach mit Folgebescheinigungen vom 15. und 22. Oktober sowie 05. November 2001 bis voraussichtlich 10. November 2001 AU. Danach bestätigte der Internist Dr. A. mit Erstbescheinigung vom 12. November 2001 AU unter der Diagnose M 02.3 V sowie mit Folgebescheinigung vom 12. November 2001 das Fortbestehen von AU wegen dieser Erkrankung bis voraussichtlich 25. November 2001. Mit weiterer Folgebescheinigung vom 26. November 2001 bescheinigte dann der Orthopäde Dr. S. unter der Diagnose M 54.5 das Fortbestehen von AU bis voraussichtlich 08. Dezember 2001. Unter dem 04. Dezember 2001 stellten die Ärzte für Augenheilkunde Dr. D./Priv. Doz. Dr. W. AU unter der Diagnose S 05.0 bis voraussichtlich 11. Dezember 2001 fest. Im Rahmen einer Erstbescheinigung stellte Dr. S. am 18. Dezember 2001 dann erneut AU fest, und zwar nunmehr unter den Diagnosen M 23.3, M 24.8 bis voraussichtlich 31. Dezember 2001. Am 11. Januar 2002 bestätigte wiederum Dr. R. im Rahmen einer Erstbescheinigung AU (Diagnose: K 52.9) bis voraussichtlich 19. Januar 2002. Für die nachfolgende Zeit sind die Folgebescheinigungen des Dr. S. vom 21. Januar, 13. Februar (Diagnosen jeweils: M 23.3, M 24.8, M 54.5), 28. Februar (Diagnosen: M 54.5, M 17.0), 19. und 28. Juni (Diagnosen jeweils: M 47.8) sowie 12., 19. und 30. Juli 2002 (Diagnosen jeweils: M 24.8, M 47.8) aktenkundig.
Am 01. Oktober 2001 ging bei der Beklagten die "Meldung zur Sozialversicherung" sowie der Beitragsnachweis des A.J. als Arbeitgeber der Klägerin ein, der unter dem 25. September 2001 von der Steuerberaterin erstellt worden war. Für eine Beschäftigung im September 2001 wies der Beitragsnachweis für die Zeit vom 01. bis 23. September 2001 Beiträge aus, und zwar u.a. als Beitrag zur Krankenversicherung (KV) DM 190,44. Der in der Folgezeit am 23. November 2001 eingegangene Beitragsnachweis vom 16. November 2001 wies für eine Beschäftigung im Oktober 2001 u.a. Beiträge zur KV in Höhe von DM 82,80 aus.
Aufgrund der dokumentierten AU-Zeiten wandte sich die Beklagte zur Feststellung anrechenbarer Vorerkrankungszeiten zum einen an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) und zum anderen an Dr. R. sowie an Dr. H.-W., die sich unter dem 25. Oktober 2001 äußerte. Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses übersandte sie A.J. ferner einen entsprechenden "Feststellungsbogen", den dieser unter dem 07. November 2001 ausfüllte. In einer ergänzenden Auskunft gab er zum Aufgabengebiet der Klägerin Wäsche waschen, Bügeln, Putzen, Einkaufen und Kochen an, bezifferte ihre wöchentliche Arbeitszeit mit 24 Stunden und beschrieb die tägliche Arbeitszeit mit montags bis samstags je vier Stunden.
Mit Bescheid vom 03. Januar 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass es sich bei der seit 01. September 2001 ausgeübten Beschäftigung nicht um eine abhängige Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuchs handele. Die Tätigkeit im Haushalt ihrer Eltern stelle eine familiäre Mitarbeit, die Versicherungspflicht nicht begründe, dar. Hierfür spreche, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliege. Die angegebenen Tätigkeiten seien mittelschwer bis schwer; hierzu sei sie im Hinblick auf ihre erheblichen körperlichen Einschränkungen berufsmäßig nicht oder nur unter Inkaufnahme einer Verschlimmerung in der Lage. Auch der Umstand, dass ihre Eltern nach der von August 1995 bis Juli 1997 gemeldeten Beschäftigung keine Haushaltshilfe mehr beschäftigt hätten, lege die Vermutung nahe, dass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet worden sei. Aktenkundig ist hiernach der Aktenvermerk des Innendienstleiters der Geschäftsstelle der Beklagten in W. R. vom 07. Januar 2002 über das am selben Tag mit der Klägerin geführte Gespräch, wonach die Beschäftigung mit ihrem Vater nur vereinbart worden sei, um die KV und die Rentenversicherung sicherzustellen; im Übrigen ist ausgeführt, dass die Beschäftigung und die Arbeitszeit ihren persönlichen Verhältnissen und insbesondere ihrem Befinden untergeordnet worden sei. Mit Schreiben vom 17. Januar 2002 wandte sich die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit dem Antrag an die Beklagte, das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung seit 01. September 2001 festzustellen. Die Mitarbeit im Haushalt ihrer Eltern sei nicht aufgrund familiären Zusammenlebens erfolgt, nachdem sie einen eigenen Haushalt führe. Auch sei ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht Voraussetzung für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Gegen die in den Jahren 1995 bis 1997 ausgeübte Tätigkeit im Haushalt ihrer Eltern seien seinerzeit ebenfalls keine Einwände erhoben worden. Dass diese ab August 1997 keine Haushaltshilfe mehr beschäftigt hatten, habe darauf beruht, dass sie sich die Arbeiten selbst zugetraut hätten, was allerdings ab September 2001 nicht mehr der Fall gewesen sei. Sofern sie nicht angestellt worden wäre, hätte an ihrer Stelle eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müssen. Auf die daraufhin bei A.J. erfolgte Rückfrage der Beklagten teilte dieser mit Schreiben vom 26. Februar 2000 mit, während der AU der Klägerin sei keine andere Kraft als Haushaltshilfe eingestellt worden. Bezüglich der Gehaltszahlung legte er einen Kontoauszug der Volksbank W. vor, der unter dem 01. Oktober 2001 die Überweisung von Lohn für September 2001 in Höhe von DM 823,55 ausweist. Am 12. September 2002 nahm der Mitarbeiter der Beklagten R. telefonisch Kontakt mit Dr. R. auf, der am 25. September 2002 die Richtigkeit des unter dem 13. September 2002 gefertigten Aktennotiz über das geführte Telefonat bestätigte. Danach sei die Klägerin aufgrund der bekannten orthopädischen Diagnosen regelmäßig in Behandlung gewesen und aufgrund der medizinischen Befunde seit Juli 2001 als au anzusehen gewesen. Den körperlichen Anforderungen und Belastungen einer Tätigkeit als Haushaltshilfe sei sie zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme nicht gewachsen gewesen. Im Hinblick auf diese Angaben des Dr. R. sowie die zwischenzeitlich eingegangenen AU-Bescheinigungen des Dr. S. teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 02. Oktober 2002 mit, die Gesamtumstände deuteten darauf hin, dass ein Scheinarbeitsverhältnis mit dem Ziel konstruiert worden sei, Krankengeld (Krg) und eine beitragsfreie Fortführung der Mitgliedschaft zu erhalten. Dagegen wandte die Klägerin ein, sie sei vor Juli 2001 arbeitsfähig gewesen und habe dem Arbeitsamt (ArbA) als Arbeitssuchende zur Verfügung gestanden. Im Juli/August 2001 habe sie eine geringfügige Beschäftigung in einem Friseurgeschäft ausgeübt, weshalb Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit nicht zu begründen seien. Zum Nachweis ihres seinerzeitigen Gesundheitszustands legte sie die Bescheinigungen des Dr. A. vom 21. Oktober 2002, der Dr. H.-W. vom 22. Oktober 2002, des Dr. Sc. (Gemeinschaftspraxis Dres. Sc. und S.) vom 23. Oktober 2002 sowie des Dr. R. vom 24. Oktober 2002 vor. Mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 16. Dezember 2002 wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, nach den Gesamtumständen sei ein Scheinarbeitsverhältnis mit dem Ziel der Erlangung von Sozialleistungen konstruiert worden. Selbst wenn die Klägerin tatsächlich im Haushalt ihres Vaters tätig gewesen sein sollte, bestünde keine Sozialversicherungspflicht, nachdem es sich um familiäre Mitarbeit der Tochter im Haushalt der Eltern gehandelt habe. Die Zweifel am Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses habe die Klägerin nicht ausräumen können.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer am 15. Januar 2003 beim Sozialgericht (SG) Mannheim erhobenen Klage, mit der sie zunächst die Gewährung von Krg ab 01. September 2001 begehrte und zuletzt die Feststellung, dass sie ab 01. September 2001 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Zur Begründung führte sie aus, auch bereits vom 01. August 1995 bis 31. Juli 1997 als Hausangestellte bei ihrem Vater versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Seinerzeit habe die Beklagte im Krankheitsfall Krg an sie gezahlt. Eine Tätigkeit als Hausangestellte habe sie erneut am 01. September 2001 aufgenommen; Pflegediensttätigkeiten für ihre Eltern habe sie jeweils nicht ausgeübt. Eine "unterhaltsrechtlich verpflichtende Tätigkeit" liege damit nicht vor. Vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sei sie beim ArbA W. arbeitssuchend gemeldet gewesen. Das für den 07. Januar 2002 angegebene Gespräch mit dem Innendienstleiter der Beklagten R. habe nicht stattgefunden. Auch sei sie vor dem 23. September 2001 nicht au erkrankt gewesen, wie die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen der behandelnden Ärzte dokumentierten. Ihre Mutter sei noch sehr rüstig und gesund und habe sich trotz ihres Alters nicht davon abhalten lassen, weiterhin ganztags in der Gärtnerei mitzuarbeiten. Dies sei innerhalb eines traditionellen Familienbetriebs absolut üblich. Ihr 82jähriger Vater sei pflegebedürftig gewesen. Sie legte nochmals die bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bescheinigungen vor. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Das SG hörte Dr. S. unter dem 15. Mai 2003, Dr. H.-W. unter dem 19. Mai 2003 sowie Dr. R. unter dem 16. Juni 2003 schriftlich als sachverständige Zeugen und zog von Dr. B., Praxisnachfolger des Dr. A., die Karteikarteneinträge für den 31. Oktober 2001 und 21. Oktober 2002 bei. Das SG zog ferner die Akte des früheren ArbA, jetzt Agentur für Arbeit, W. bei und vernahm E.J. am 06. April 2004 als Zeugin. Mit Gerichtsbescheid vom 19. April 2004 wies es die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin habe mit ihren Eltern zum 01. September 2001 kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Bevollmächtigten der Klägerin am 21. April 2004 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheids verwiesen. Dagegen richtet sich die am 21. Mai 2004 schriftlich durch Fernkopie beim Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, bei ihren Eltern versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein, nachdem ihre Beschäftigung die Kriterien einer nicht selbständigen Arbeit in einem Arbeitsverhältnis erfülle und sie insbesondere nicht im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit tätig geworden sei. Dass für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei Familienangehörigen Besonderheiten zu berücksichtigen seien, habe das SG zutreffend berücksichtigt; die Gesichtspunkte einer leistungsgerechten Entgeltzahlung sowie der Entbehrlichkeit einer sonst erforderlichen fremden Arbeitskraft seien vorliegend jedoch erfüllt. Allerdings sei davon auszugehen, dass ihre Mutter auf die sonst erforderliche Einstellung einer Ersatzarbeitskraft verzichtet habe, weil diese unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes für die gesamte Haushaltsführung ein wesentlich höheres Gehalt als sie verlangt hätte, was finanziell nicht tragbar gewesen sei. Nach ihrem krankheitsbedingten Ausfall sei deshalb auch keine Ersatzkraft eingestellt worden; außerdem hätten die Eltern die Fortführung ihrer Tätigkeit nach ihrer Genesung nicht blockieren wollen. Zu ihren Lasten könne im Übrigen nicht berücksichtigt werden, dass sie nach Beginn des Arbeitsverhältnisses au geworden sei. Denn vor Beginn des Arbeitsverhältnisses habe sie lediglich am 27. Juli 2001 wegen einem Bandscheibenleiden und einem chronischen HWS-Syndrom in ärztlicher Behandlung gestanden, was nicht auf eine dauerhafte AU schließen lasse. Anzeichen auf die später aufgetretenen und zu AU führenden Erkrankungen habe es seinerzeit nicht gegeben. Entsprechendes sei den im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bescheinigungen der behandelnden Ärzte zu entnehmen. Zu Unrecht habe das SG aus dem Umstand, dass ihre Mutter unentgeltlich im Blumengeschäft ihrer älteren Tochter tätig sei, auf ein System innerfamiliärer Mithilfe geschlossen, das es unwahrscheinlich mache, dass die andere Tochter gegen Entgelt in ihrem Haushalt beschäftigt werde. Diese Erwägungen träfen nicht zu, nachdem ihre Mutter die Tätigkeit nur ausgeübt habe, weil sie ihr Spaß gemacht habe, demgegenüber aber Entlastung durch ihre Einstellung im Haushalt gesucht habe. Letztlich gebe es auch keinen Grund, die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ab 01. September 2001 zu verneinen, nachdem die Beklagte bei Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit in den Jahren 1995 bis 1997 keine Veranlassung zur Beanstandung gesehen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19. April 2004 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids vom 03. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2002 die Begründung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Haushalt ihrer Eltern zum 01. September 2001 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist darauf, dass die Klägerin aus dem Umstand, dass das frühere Beschäftigungsverhältnis unbeanstandet geblieben sei, keine Vorteile für sich herleiten könne.
Die Berichterstatterin des Senats hat mit Beschluss vom 20. Januar 2006 E.J., Beigeladene zu 1), die DAK-Pflegekasse, Beigeladene zu 2), die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRVBW), Beigeladene zu 3), sowie die Bundesagentur für Arbeit (BA), Beigeladene zu 4), zu dem Verfahren beigeladen.
Die Beigeladene zu 4) hat sich den Ausführungen der Beklagten in erster Instanz sowie den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils angeschlossen, die Akten des früheren ArbA W. vorgelegt und darauf hingewiesen, dass insbesondere die zeitliche Nähe der "Aufnahme" der versicherungspflichtigen tatsächlich lediglich 23 Tage andauernden "Beschäftigung" zum Ablauf des Alg-Bezugs darauf schließen lasse, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis gehandelt habe, zumal der Klägerin im Hinblick auf die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehemann keine Anschlussarbeitslosenhilfe zugestanden habe. Außerdem erscheine sehr fraglich, warum die Klägerin eine körperlich anstrengende Haushaltstätigkeit (24 Wochenstunden neben dem eigenen Haushalt) aufgenommen habe, wenn sie im Juli und August 2001, also unmittelbar davor, bereits wegen der akuten Verschlechterung ihres schon bekannten Bandscheibenleidens zu leiden und daran zu laborieren gehabt habe. Unglaubwürdig seien die Ausführungen im Berufungsverfahren zu den Gründen, weshalb eine Ersatzkraft nicht eingestellt worden sei. Das "Konstrukt" der Beschäftigung habe nur dazu gedient, die gesundheitlich vorbelastete Klägerin finanziell abzusichern. Dafür spreche auch der bisherige Leistungsbezug, wobei der dauernde Wechsel zwischen Alg und Krg jeweils bis zur Erschöpfung der Ansprüche vor der erneuten Aufnahme der versicherungspflichtigen Haushaltstätigkeit bei den Eltern offensichtlich sei. Dass die Klägerin bereits von 1995 bis 1997 ohne jede Beanstandung als Hausangestellte versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, liege vermutlich daran, dass das damalige Scheinarbeitsverhältnis unentdeckt geblieben sei.
Die Beigeladene zu 4) hat ebenso wie die übrigen Beigeladenen, die sich zur Sache nicht geäußert haben, keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des früheren ArbA W. sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 03. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihren Eltern zum 01. September 2001 in deren Haushalt kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet hat.
In Übereinstimmung mit dem SG vermochte auch der Senat nach Würdigung sämtlicher Gesichtspunkte, die für und gegen die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihren Eltern sprechen, nicht festzustellen, dass die Klägerin im Haushalt ihrer Eltern in einem Umfang von 24 Stunden wöchentlich, jeweils montags bis samstags vier Stunden, im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist und nicht lediglich im Rahmen familienhafter Mithilfe.
Nachdem die Anmeldung der Klägerin zur Sozialversicherung am 25. September 2001, also in unmittelbarem Zusammenhang mit der für den Zeitraum ab 24. September 2001 durch Dr. R. bescheinigten AU erfolgt ist und ihr KV-Schutz nach dem Ende der Alg-Bezugsdauer am 23. Juli 2001 ihren Angaben zufolge lediglich noch über eine Familienversicherung, d.h. ohne Leistungsbezug, sichergestellt war, ist angesichts der Besonderheit, dass eine abhängige Beschäftigung gerade im Privathaushalt der Eltern aufgenommen worden sein und Arbeiten verrichtet worden sein sollten, die Kinder gegenüber ihren betagten Eltern im Regelfall aufgrund der Familienzugehörigkeit ohne Arbeitsentgelt erbringen, zweifelhaft, ob nicht lediglich ein Scheingeschäft vorlag, mit dem die Beteiligten ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorgetäuscht hatten, um der Klägerin eine Pflichtversicherung in der KV zu verschaffen, aus der im Falle von AU Leistungsansprüche auf Krg resultierten. Dieser Verdacht wird dadurch verstärkt, dass die Klägerin, wie die dokumentierten umfangreichen AU-Zeiten seit 1994 aufzeigen, gesundheitlich durch zahlreiche Erkrankungen, insbesondere auch von Seiten des Halte- und Bewegungsapparates HWS-, LWS-, Schulter-Arm-Syndrom, Coxarthrose mit Umstellung der rechten Hüfte, Carpaltunnelsyndrom, Neuropathien, Asthma bronchiale) eingeschränkt war und daher Zweifel daran bestehen, ob die Klägerin überhaupt in der Lage gewesen wäre, die in einem Haushalt anfallenden Tätigkeiten, die zum großen Teil als mittelschwer anzusehen sind, im Rahmen einer mehr als halbschichtigen Tätigkeit auszuführen.
Unter den dargelegten Voraussetzungen sind zur Ausräumung des Verdachts von Manipulationen zu Lasten der Krankenkasse an den Nachweis der die Versicherungspflicht begründenden Tatsachen strenge Anforderungen zu stellen. Dabei ist die Feststellungslast von der Klägerin zu tragen.
Tatsachen, die den grundsätzlich bestehenden Missbrauchsverdacht ausräumen, sind außer der als vereinbart angegebenen Bruttovergütung von DM 1.800,00 nicht festzustellen. Hierauf hat bereits das SG zutreffend hingewiesen. Demgegenüber tragen die Ausführungen der Klägerin zu den Beweggründen für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnis zum 01. September 2001 nicht dazu bei, den Verdacht von Manipulationen zu Lasten der Beklagten auszuräumen. Vor dem Hintergrund der Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren, ihre Eltern hätten sich die Haushaltsarbeiten zwar nach Ende ihrer bis Juli 1997 ausgeübten Beschäftigung wieder selbst zugetraut, was dann allerdings ab September 2001 nicht mehr der Fall gewesen sei, ist für den Senat insbesondere nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb die Eltern der Klägerin mit Beginn ihrer AU keine Ersatzkraft eingestellt, bzw. nicht wenigstens befristet eine Aushilfskraft eingesetzt haben, nachdem sich eine längere AU der Klägerin abzeichnete. Dass eine solche wie von der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht - mit Sicherheit mehr Geld verlangt hätte, als sie selbst, ist angesichts der Tatsache, dass das vereinbarte Entgelt von monatlich DM 1.800,00 durchaus als adäquat anzusehen ist, nicht schlüssig nachzuvollziehen, zumal der Haushalt mit Beginn ihrer AU im Hinblick auf ihr Vorbringen, die Eltern hätten sich die Haushaltsarbeiten nicht mehr zugetraut, unversorgt geblieben wäre. Der Senat hat im Hinblick auf die Aussagen der Zeugin E.J. im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem SG allerdings bereits erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der angesprochenen Ausführungen der Klägerin. Denn die Zeugin führte im Rahmen ihrer Vernehmung aus, nach Beginn der AU der Klägerin die Hausarbeit wieder selbst erledigt und dafür weniger im Blumengeschäft ihrer älteren Tochter mitgearbeitet zu haben. Diese Angaben zeigen aber, dass die "Einstellung" der Klägerin zum 01. September 2001 entgegen ihrem Vortrag dann gerade nicht vor dem Hintergrund erfolgt sein konnte, dass ihre Eltern die anfallenden Hausarbeiten nicht mehr hätten bewältigen können.
Weitere Tatsachen, die auf die Annahme einer abhängigen Beschäftigung schließen lassen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass auch die im Haushalt ihrer Eltern von August 1995 bis Juli 1997 ausgeübte Tätigkeit unbeanstandet als abhängiges Beschäftigungsverhältnis behandelt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin aus insoweit möglichen Versäumnissen in der Vergangenheit für sich im Hinblick auf das nunmehr streitbefangene "Beschäftigungsverhältnis" keine günstigeren Folgen ableiten kann. Denn ein Anspruch auf Wiederholung einer rechtswidrigen Beurteilung ist dem Gesetz fremd.
Nach alledem vermochte auch der Senat nicht feststellen, dass die Klägerin mit ihren Eltern zum 01. September 2001 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet hatte. Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zwischen der Klägerin und ihren Eltern zum 01. September 2001 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Haushaltshilfe in deren Haushalt begründet wurde.
Die am 1948 geborene geschiedene Klägerin ist bei der Beklagten seit 1979 krankenversichert, seit 1992 nahezu ausschließlich aufgrund des Bezugs von Lohnersatzleistungen; lediglich im Zeitraum vom 01. August 1995 bis 31. Juli 1997 bestand Versicherungspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses als Haushaltshilfe mit ihrem Vater A. J. (A.J.). Nach dem Datenbestand der Beklagten war die Klägerin vom 14. Juli 1994 bis 03. Juli 1995, vom 07. bis 31. Juli sowie vom 30. November bis 22. Dezember 1995, vom 26. April bis 25. Mai sowie vom 28. Mai bis 15. Oktober 1996, vom 10. Mai 1998 bis 07. Januar 1999, vom 06. Juli 1999 bis 24. November 1999 sowie vom 29. November 1999 bis 26. September 2000 arbeitsunfähig (au). Zuletzt bezog die Klägerin bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 23. Juli 2001 Arbeitslosengeld (Alg) und war hierdurch pflichtversichert.
Die Klägerin bewohnt im Haus U.-str. 10 in H. eine Wohnung. Im selben Haus befindet sich die 120 qm große Wohnung ihrer Eltern, in der nach dem Tod des 1921 geborenen und im Juni 2002 verstorbenen A.J. noch ihre 1926 geborene Mutter E. J. (E.J.) lebt. Die Eltern der Klägerin betrieben früher ein Blumengeschäft mit Gärtnerei, das durch die Schwester der Klägerin fortgeführt wird. In diesem Geschäft arbeitet die E.J. weiterhin unentgeltlich mit.
Am 24. September 2001 bescheinigte der Praktische Arzt Dr. R. bei der Klägerin unter der Diagnose M 65.9 (= Synovitis und Tenosynovitis) Arbeitsunfähigkeit (AU) bis voraussichtlich 28. September 2001 und mit Folgebescheinigung vom 29. September 2001 das Fortbestehen von AU wegen dieser Diagnose bis voraussichtlich 06. Oktober 2001. Mit Erstbescheinigung vom 08. Oktober 2001 bestätigte sodann die Ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. H.-W. zunächst bis voraussichtlich 13. Oktober 2001 (Diagnose: N 61 = Mastitis) und hiernach mit Folgebescheinigungen vom 15. und 22. Oktober sowie 05. November 2001 bis voraussichtlich 10. November 2001 AU. Danach bestätigte der Internist Dr. A. mit Erstbescheinigung vom 12. November 2001 AU unter der Diagnose M 02.3 V sowie mit Folgebescheinigung vom 12. November 2001 das Fortbestehen von AU wegen dieser Erkrankung bis voraussichtlich 25. November 2001. Mit weiterer Folgebescheinigung vom 26. November 2001 bescheinigte dann der Orthopäde Dr. S. unter der Diagnose M 54.5 das Fortbestehen von AU bis voraussichtlich 08. Dezember 2001. Unter dem 04. Dezember 2001 stellten die Ärzte für Augenheilkunde Dr. D./Priv. Doz. Dr. W. AU unter der Diagnose S 05.0 bis voraussichtlich 11. Dezember 2001 fest. Im Rahmen einer Erstbescheinigung stellte Dr. S. am 18. Dezember 2001 dann erneut AU fest, und zwar nunmehr unter den Diagnosen M 23.3, M 24.8 bis voraussichtlich 31. Dezember 2001. Am 11. Januar 2002 bestätigte wiederum Dr. R. im Rahmen einer Erstbescheinigung AU (Diagnose: K 52.9) bis voraussichtlich 19. Januar 2002. Für die nachfolgende Zeit sind die Folgebescheinigungen des Dr. S. vom 21. Januar, 13. Februar (Diagnosen jeweils: M 23.3, M 24.8, M 54.5), 28. Februar (Diagnosen: M 54.5, M 17.0), 19. und 28. Juni (Diagnosen jeweils: M 47.8) sowie 12., 19. und 30. Juli 2002 (Diagnosen jeweils: M 24.8, M 47.8) aktenkundig.
Am 01. Oktober 2001 ging bei der Beklagten die "Meldung zur Sozialversicherung" sowie der Beitragsnachweis des A.J. als Arbeitgeber der Klägerin ein, der unter dem 25. September 2001 von der Steuerberaterin erstellt worden war. Für eine Beschäftigung im September 2001 wies der Beitragsnachweis für die Zeit vom 01. bis 23. September 2001 Beiträge aus, und zwar u.a. als Beitrag zur Krankenversicherung (KV) DM 190,44. Der in der Folgezeit am 23. November 2001 eingegangene Beitragsnachweis vom 16. November 2001 wies für eine Beschäftigung im Oktober 2001 u.a. Beiträge zur KV in Höhe von DM 82,80 aus.
Aufgrund der dokumentierten AU-Zeiten wandte sich die Beklagte zur Feststellung anrechenbarer Vorerkrankungszeiten zum einen an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) und zum anderen an Dr. R. sowie an Dr. H.-W., die sich unter dem 25. Oktober 2001 äußerte. Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses übersandte sie A.J. ferner einen entsprechenden "Feststellungsbogen", den dieser unter dem 07. November 2001 ausfüllte. In einer ergänzenden Auskunft gab er zum Aufgabengebiet der Klägerin Wäsche waschen, Bügeln, Putzen, Einkaufen und Kochen an, bezifferte ihre wöchentliche Arbeitszeit mit 24 Stunden und beschrieb die tägliche Arbeitszeit mit montags bis samstags je vier Stunden.
Mit Bescheid vom 03. Januar 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass es sich bei der seit 01. September 2001 ausgeübten Beschäftigung nicht um eine abhängige Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuchs handele. Die Tätigkeit im Haushalt ihrer Eltern stelle eine familiäre Mitarbeit, die Versicherungspflicht nicht begründe, dar. Hierfür spreche, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliege. Die angegebenen Tätigkeiten seien mittelschwer bis schwer; hierzu sei sie im Hinblick auf ihre erheblichen körperlichen Einschränkungen berufsmäßig nicht oder nur unter Inkaufnahme einer Verschlimmerung in der Lage. Auch der Umstand, dass ihre Eltern nach der von August 1995 bis Juli 1997 gemeldeten Beschäftigung keine Haushaltshilfe mehr beschäftigt hätten, lege die Vermutung nahe, dass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet worden sei. Aktenkundig ist hiernach der Aktenvermerk des Innendienstleiters der Geschäftsstelle der Beklagten in W. R. vom 07. Januar 2002 über das am selben Tag mit der Klägerin geführte Gespräch, wonach die Beschäftigung mit ihrem Vater nur vereinbart worden sei, um die KV und die Rentenversicherung sicherzustellen; im Übrigen ist ausgeführt, dass die Beschäftigung und die Arbeitszeit ihren persönlichen Verhältnissen und insbesondere ihrem Befinden untergeordnet worden sei. Mit Schreiben vom 17. Januar 2002 wandte sich die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit dem Antrag an die Beklagte, das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung seit 01. September 2001 festzustellen. Die Mitarbeit im Haushalt ihrer Eltern sei nicht aufgrund familiären Zusammenlebens erfolgt, nachdem sie einen eigenen Haushalt führe. Auch sei ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht Voraussetzung für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Gegen die in den Jahren 1995 bis 1997 ausgeübte Tätigkeit im Haushalt ihrer Eltern seien seinerzeit ebenfalls keine Einwände erhoben worden. Dass diese ab August 1997 keine Haushaltshilfe mehr beschäftigt hatten, habe darauf beruht, dass sie sich die Arbeiten selbst zugetraut hätten, was allerdings ab September 2001 nicht mehr der Fall gewesen sei. Sofern sie nicht angestellt worden wäre, hätte an ihrer Stelle eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müssen. Auf die daraufhin bei A.J. erfolgte Rückfrage der Beklagten teilte dieser mit Schreiben vom 26. Februar 2000 mit, während der AU der Klägerin sei keine andere Kraft als Haushaltshilfe eingestellt worden. Bezüglich der Gehaltszahlung legte er einen Kontoauszug der Volksbank W. vor, der unter dem 01. Oktober 2001 die Überweisung von Lohn für September 2001 in Höhe von DM 823,55 ausweist. Am 12. September 2002 nahm der Mitarbeiter der Beklagten R. telefonisch Kontakt mit Dr. R. auf, der am 25. September 2002 die Richtigkeit des unter dem 13. September 2002 gefertigten Aktennotiz über das geführte Telefonat bestätigte. Danach sei die Klägerin aufgrund der bekannten orthopädischen Diagnosen regelmäßig in Behandlung gewesen und aufgrund der medizinischen Befunde seit Juli 2001 als au anzusehen gewesen. Den körperlichen Anforderungen und Belastungen einer Tätigkeit als Haushaltshilfe sei sie zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme nicht gewachsen gewesen. Im Hinblick auf diese Angaben des Dr. R. sowie die zwischenzeitlich eingegangenen AU-Bescheinigungen des Dr. S. teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 02. Oktober 2002 mit, die Gesamtumstände deuteten darauf hin, dass ein Scheinarbeitsverhältnis mit dem Ziel konstruiert worden sei, Krankengeld (Krg) und eine beitragsfreie Fortführung der Mitgliedschaft zu erhalten. Dagegen wandte die Klägerin ein, sie sei vor Juli 2001 arbeitsfähig gewesen und habe dem Arbeitsamt (ArbA) als Arbeitssuchende zur Verfügung gestanden. Im Juli/August 2001 habe sie eine geringfügige Beschäftigung in einem Friseurgeschäft ausgeübt, weshalb Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit nicht zu begründen seien. Zum Nachweis ihres seinerzeitigen Gesundheitszustands legte sie die Bescheinigungen des Dr. A. vom 21. Oktober 2002, der Dr. H.-W. vom 22. Oktober 2002, des Dr. Sc. (Gemeinschaftspraxis Dres. Sc. und S.) vom 23. Oktober 2002 sowie des Dr. R. vom 24. Oktober 2002 vor. Mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 16. Dezember 2002 wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, nach den Gesamtumständen sei ein Scheinarbeitsverhältnis mit dem Ziel der Erlangung von Sozialleistungen konstruiert worden. Selbst wenn die Klägerin tatsächlich im Haushalt ihres Vaters tätig gewesen sein sollte, bestünde keine Sozialversicherungspflicht, nachdem es sich um familiäre Mitarbeit der Tochter im Haushalt der Eltern gehandelt habe. Die Zweifel am Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses habe die Klägerin nicht ausräumen können.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer am 15. Januar 2003 beim Sozialgericht (SG) Mannheim erhobenen Klage, mit der sie zunächst die Gewährung von Krg ab 01. September 2001 begehrte und zuletzt die Feststellung, dass sie ab 01. September 2001 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Zur Begründung führte sie aus, auch bereits vom 01. August 1995 bis 31. Juli 1997 als Hausangestellte bei ihrem Vater versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Seinerzeit habe die Beklagte im Krankheitsfall Krg an sie gezahlt. Eine Tätigkeit als Hausangestellte habe sie erneut am 01. September 2001 aufgenommen; Pflegediensttätigkeiten für ihre Eltern habe sie jeweils nicht ausgeübt. Eine "unterhaltsrechtlich verpflichtende Tätigkeit" liege damit nicht vor. Vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sei sie beim ArbA W. arbeitssuchend gemeldet gewesen. Das für den 07. Januar 2002 angegebene Gespräch mit dem Innendienstleiter der Beklagten R. habe nicht stattgefunden. Auch sei sie vor dem 23. September 2001 nicht au erkrankt gewesen, wie die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen der behandelnden Ärzte dokumentierten. Ihre Mutter sei noch sehr rüstig und gesund und habe sich trotz ihres Alters nicht davon abhalten lassen, weiterhin ganztags in der Gärtnerei mitzuarbeiten. Dies sei innerhalb eines traditionellen Familienbetriebs absolut üblich. Ihr 82jähriger Vater sei pflegebedürftig gewesen. Sie legte nochmals die bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bescheinigungen vor. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Das SG hörte Dr. S. unter dem 15. Mai 2003, Dr. H.-W. unter dem 19. Mai 2003 sowie Dr. R. unter dem 16. Juni 2003 schriftlich als sachverständige Zeugen und zog von Dr. B., Praxisnachfolger des Dr. A., die Karteikarteneinträge für den 31. Oktober 2001 und 21. Oktober 2002 bei. Das SG zog ferner die Akte des früheren ArbA, jetzt Agentur für Arbeit, W. bei und vernahm E.J. am 06. April 2004 als Zeugin. Mit Gerichtsbescheid vom 19. April 2004 wies es die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin habe mit ihren Eltern zum 01. September 2001 kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Bevollmächtigten der Klägerin am 21. April 2004 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheids verwiesen. Dagegen richtet sich die am 21. Mai 2004 schriftlich durch Fernkopie beim Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, bei ihren Eltern versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein, nachdem ihre Beschäftigung die Kriterien einer nicht selbständigen Arbeit in einem Arbeitsverhältnis erfülle und sie insbesondere nicht im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit tätig geworden sei. Dass für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei Familienangehörigen Besonderheiten zu berücksichtigen seien, habe das SG zutreffend berücksichtigt; die Gesichtspunkte einer leistungsgerechten Entgeltzahlung sowie der Entbehrlichkeit einer sonst erforderlichen fremden Arbeitskraft seien vorliegend jedoch erfüllt. Allerdings sei davon auszugehen, dass ihre Mutter auf die sonst erforderliche Einstellung einer Ersatzarbeitskraft verzichtet habe, weil diese unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes für die gesamte Haushaltsführung ein wesentlich höheres Gehalt als sie verlangt hätte, was finanziell nicht tragbar gewesen sei. Nach ihrem krankheitsbedingten Ausfall sei deshalb auch keine Ersatzkraft eingestellt worden; außerdem hätten die Eltern die Fortführung ihrer Tätigkeit nach ihrer Genesung nicht blockieren wollen. Zu ihren Lasten könne im Übrigen nicht berücksichtigt werden, dass sie nach Beginn des Arbeitsverhältnisses au geworden sei. Denn vor Beginn des Arbeitsverhältnisses habe sie lediglich am 27. Juli 2001 wegen einem Bandscheibenleiden und einem chronischen HWS-Syndrom in ärztlicher Behandlung gestanden, was nicht auf eine dauerhafte AU schließen lasse. Anzeichen auf die später aufgetretenen und zu AU führenden Erkrankungen habe es seinerzeit nicht gegeben. Entsprechendes sei den im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bescheinigungen der behandelnden Ärzte zu entnehmen. Zu Unrecht habe das SG aus dem Umstand, dass ihre Mutter unentgeltlich im Blumengeschäft ihrer älteren Tochter tätig sei, auf ein System innerfamiliärer Mithilfe geschlossen, das es unwahrscheinlich mache, dass die andere Tochter gegen Entgelt in ihrem Haushalt beschäftigt werde. Diese Erwägungen träfen nicht zu, nachdem ihre Mutter die Tätigkeit nur ausgeübt habe, weil sie ihr Spaß gemacht habe, demgegenüber aber Entlastung durch ihre Einstellung im Haushalt gesucht habe. Letztlich gebe es auch keinen Grund, die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ab 01. September 2001 zu verneinen, nachdem die Beklagte bei Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit in den Jahren 1995 bis 1997 keine Veranlassung zur Beanstandung gesehen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19. April 2004 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids vom 03. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2002 die Begründung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Haushalt ihrer Eltern zum 01. September 2001 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist darauf, dass die Klägerin aus dem Umstand, dass das frühere Beschäftigungsverhältnis unbeanstandet geblieben sei, keine Vorteile für sich herleiten könne.
Die Berichterstatterin des Senats hat mit Beschluss vom 20. Januar 2006 E.J., Beigeladene zu 1), die DAK-Pflegekasse, Beigeladene zu 2), die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRVBW), Beigeladene zu 3), sowie die Bundesagentur für Arbeit (BA), Beigeladene zu 4), zu dem Verfahren beigeladen.
Die Beigeladene zu 4) hat sich den Ausführungen der Beklagten in erster Instanz sowie den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils angeschlossen, die Akten des früheren ArbA W. vorgelegt und darauf hingewiesen, dass insbesondere die zeitliche Nähe der "Aufnahme" der versicherungspflichtigen tatsächlich lediglich 23 Tage andauernden "Beschäftigung" zum Ablauf des Alg-Bezugs darauf schließen lasse, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis gehandelt habe, zumal der Klägerin im Hinblick auf die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehemann keine Anschlussarbeitslosenhilfe zugestanden habe. Außerdem erscheine sehr fraglich, warum die Klägerin eine körperlich anstrengende Haushaltstätigkeit (24 Wochenstunden neben dem eigenen Haushalt) aufgenommen habe, wenn sie im Juli und August 2001, also unmittelbar davor, bereits wegen der akuten Verschlechterung ihres schon bekannten Bandscheibenleidens zu leiden und daran zu laborieren gehabt habe. Unglaubwürdig seien die Ausführungen im Berufungsverfahren zu den Gründen, weshalb eine Ersatzkraft nicht eingestellt worden sei. Das "Konstrukt" der Beschäftigung habe nur dazu gedient, die gesundheitlich vorbelastete Klägerin finanziell abzusichern. Dafür spreche auch der bisherige Leistungsbezug, wobei der dauernde Wechsel zwischen Alg und Krg jeweils bis zur Erschöpfung der Ansprüche vor der erneuten Aufnahme der versicherungspflichtigen Haushaltstätigkeit bei den Eltern offensichtlich sei. Dass die Klägerin bereits von 1995 bis 1997 ohne jede Beanstandung als Hausangestellte versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, liege vermutlich daran, dass das damalige Scheinarbeitsverhältnis unentdeckt geblieben sei.
Die Beigeladene zu 4) hat ebenso wie die übrigen Beigeladenen, die sich zur Sache nicht geäußert haben, keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des früheren ArbA W. sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 03. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihren Eltern zum 01. September 2001 in deren Haushalt kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet hat.
In Übereinstimmung mit dem SG vermochte auch der Senat nach Würdigung sämtlicher Gesichtspunkte, die für und gegen die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihren Eltern sprechen, nicht festzustellen, dass die Klägerin im Haushalt ihrer Eltern in einem Umfang von 24 Stunden wöchentlich, jeweils montags bis samstags vier Stunden, im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist und nicht lediglich im Rahmen familienhafter Mithilfe.
Nachdem die Anmeldung der Klägerin zur Sozialversicherung am 25. September 2001, also in unmittelbarem Zusammenhang mit der für den Zeitraum ab 24. September 2001 durch Dr. R. bescheinigten AU erfolgt ist und ihr KV-Schutz nach dem Ende der Alg-Bezugsdauer am 23. Juli 2001 ihren Angaben zufolge lediglich noch über eine Familienversicherung, d.h. ohne Leistungsbezug, sichergestellt war, ist angesichts der Besonderheit, dass eine abhängige Beschäftigung gerade im Privathaushalt der Eltern aufgenommen worden sein und Arbeiten verrichtet worden sein sollten, die Kinder gegenüber ihren betagten Eltern im Regelfall aufgrund der Familienzugehörigkeit ohne Arbeitsentgelt erbringen, zweifelhaft, ob nicht lediglich ein Scheingeschäft vorlag, mit dem die Beteiligten ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorgetäuscht hatten, um der Klägerin eine Pflichtversicherung in der KV zu verschaffen, aus der im Falle von AU Leistungsansprüche auf Krg resultierten. Dieser Verdacht wird dadurch verstärkt, dass die Klägerin, wie die dokumentierten umfangreichen AU-Zeiten seit 1994 aufzeigen, gesundheitlich durch zahlreiche Erkrankungen, insbesondere auch von Seiten des Halte- und Bewegungsapparates HWS-, LWS-, Schulter-Arm-Syndrom, Coxarthrose mit Umstellung der rechten Hüfte, Carpaltunnelsyndrom, Neuropathien, Asthma bronchiale) eingeschränkt war und daher Zweifel daran bestehen, ob die Klägerin überhaupt in der Lage gewesen wäre, die in einem Haushalt anfallenden Tätigkeiten, die zum großen Teil als mittelschwer anzusehen sind, im Rahmen einer mehr als halbschichtigen Tätigkeit auszuführen.
Unter den dargelegten Voraussetzungen sind zur Ausräumung des Verdachts von Manipulationen zu Lasten der Krankenkasse an den Nachweis der die Versicherungspflicht begründenden Tatsachen strenge Anforderungen zu stellen. Dabei ist die Feststellungslast von der Klägerin zu tragen.
Tatsachen, die den grundsätzlich bestehenden Missbrauchsverdacht ausräumen, sind außer der als vereinbart angegebenen Bruttovergütung von DM 1.800,00 nicht festzustellen. Hierauf hat bereits das SG zutreffend hingewiesen. Demgegenüber tragen die Ausführungen der Klägerin zu den Beweggründen für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnis zum 01. September 2001 nicht dazu bei, den Verdacht von Manipulationen zu Lasten der Beklagten auszuräumen. Vor dem Hintergrund der Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren, ihre Eltern hätten sich die Haushaltsarbeiten zwar nach Ende ihrer bis Juli 1997 ausgeübten Beschäftigung wieder selbst zugetraut, was dann allerdings ab September 2001 nicht mehr der Fall gewesen sei, ist für den Senat insbesondere nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb die Eltern der Klägerin mit Beginn ihrer AU keine Ersatzkraft eingestellt, bzw. nicht wenigstens befristet eine Aushilfskraft eingesetzt haben, nachdem sich eine längere AU der Klägerin abzeichnete. Dass eine solche wie von der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht - mit Sicherheit mehr Geld verlangt hätte, als sie selbst, ist angesichts der Tatsache, dass das vereinbarte Entgelt von monatlich DM 1.800,00 durchaus als adäquat anzusehen ist, nicht schlüssig nachzuvollziehen, zumal der Haushalt mit Beginn ihrer AU im Hinblick auf ihr Vorbringen, die Eltern hätten sich die Haushaltsarbeiten nicht mehr zugetraut, unversorgt geblieben wäre. Der Senat hat im Hinblick auf die Aussagen der Zeugin E.J. im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem SG allerdings bereits erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der angesprochenen Ausführungen der Klägerin. Denn die Zeugin führte im Rahmen ihrer Vernehmung aus, nach Beginn der AU der Klägerin die Hausarbeit wieder selbst erledigt und dafür weniger im Blumengeschäft ihrer älteren Tochter mitgearbeitet zu haben. Diese Angaben zeigen aber, dass die "Einstellung" der Klägerin zum 01. September 2001 entgegen ihrem Vortrag dann gerade nicht vor dem Hintergrund erfolgt sein konnte, dass ihre Eltern die anfallenden Hausarbeiten nicht mehr hätten bewältigen können.
Weitere Tatsachen, die auf die Annahme einer abhängigen Beschäftigung schließen lassen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass auch die im Haushalt ihrer Eltern von August 1995 bis Juli 1997 ausgeübte Tätigkeit unbeanstandet als abhängiges Beschäftigungsverhältnis behandelt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin aus insoweit möglichen Versäumnissen in der Vergangenheit für sich im Hinblick auf das nunmehr streitbefangene "Beschäftigungsverhältnis" keine günstigeren Folgen ableiten kann. Denn ein Anspruch auf Wiederholung einer rechtswidrigen Beurteilung ist dem Gesetz fremd.
Nach alledem vermochte auch der Senat nicht feststellen, dass die Klägerin mit ihren Eltern zum 01. September 2001 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet hatte. Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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