L 4 R 3385/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 RA 307/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3385/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger ab 01. Januar 1999 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) hat.

Der am 1952 geborene Kläger hat im Anschluss an den Besuch der Grund- und Hauptschule von September 1967 bis Januar 1971 erfolgreich eine Lehre als Mechaniker durchlaufen (vgl. Facharbeiterbrief vom 31. Januar 1971). Nach Tätigkeiten bei verschiedenen Firmen bis 30. September 1972 war er vom 02. Oktober 1972 bis 12. Oktober 1973 als Schichtführer bei der Firma F. beschäftigt, dann vom 01. November 1973 bis 30. September 1985 als solcher bei der Firma L., wobei er am 02. Juli 1983 die Prüfung zum Industriemeister Fachrichtung Metall bestand. Vom 01. September 1985 bis 30. August 1986 arbeitete er als Ausbilder von MBSE-Teilnehmern beim Berufsbildungswerk L. und war dann vom 01. September 1986 bis 30. September 1993 bei der Firma K. M. GmbH als Leiter der Instandhaltung des Werks B. sowie in der Forschung und Entwicklung alternativer Produkte beschäftigt. Vom 01. Oktober 1993 bis 31. März 1994 war er Prokurist der neu gegründeten Schüttelgutverfestigungstechnik GmbH & Co. KG und vom 01. April bis 31. Juli 1994 Geschäftsführer der Firma M+T GmbH. Vom 01. August 1994 bis 31. Januar 1995 war der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld (Alg) vom damaligen Arbeitsamt (ArbA) M ... Vom 01. Februar bis 31. Mai 1995 war er bei der M. Holding GmbH als stellvertretender Entwicklungsleiter versicherungspflichtig beschäftigt. Am 17. Mai 1995 hatte er sich beim ArbA M. wieder arbeitslos gemeldet. Vom 01. Juni 1995 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 27. Mai 1996 bezog der Kläger wieder Alg. Arbeitslosenhilfe (Alhi) beantragte er nicht. Im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens wegen Versorgungsausgleichs gab der Kläger am 22. August 1999 an, er sei seit 15. August 1996 Eigentümer der "K. I. Sicherheitstechnik". Vom 01. Januar 1997 bis 30. September 1998 sei er Gesellschafter-Geschäftsführer der T. GmbH in M. gewesen und seit 01. Oktober 1998 Gesellschafter-Geschäftsführer der Te. GmbH in L ... In einem "Lebenslauf" des Klägers vom 24. August 1999 ist für den 01. Juli 1996 im Übrigen die "Gründung der K. D. I. Stabilisierungstechnik" angegeben. Am 08. August 1996 hatte der Kläger beim Gewerbeamt M. ein Gewerbe mit "Herstellung und Vertrieb von Materialien und deren Anwendung zur Stabilisierung und/oder Verfestigung von Schüttgüter im Bahn-, Straßen- und Wegebau" mit dem Beginn der Tätigkeit ab 15. August 1996 angemeldet. In der Veränderungsmitteilung vom 10. September 1996, die am 20. September 1996 beim damaligen ArbA Freiburg eingegangen war, gab der Kläger an, ab 15. August 1996 sei sein Arbeitgeber die "K.-D. I. Stabilisierungstechnik in M.". Ab 16. Oktober 1998 befand sich der Kläger auf einer Urlaubsreise in der Türkei. Dort erkrankte er und wurde in einem Krankenhaus mittels Infusionen behandelt. Die Rückreise nach Deutschland erfolgte per Flugzeug am 29. Oktober 1998. Vom 30. Oktober bis 01. November 1998 wurde der Kläger zunächst wegen schwerster Pneumonie beider Unter- und Mittelfelder mit respiratorischer Insuffizienz und Intubationspflichtigkeit, Tachyarrhythmia absoluta, Penicillinallergie und Diabetes mellitus Typ IIb im Krankenhaus Dr. Lay stationär behandelt (vgl. Arztbrief des Chefarztes Dr. G. vom 02. November 1998) und danach ebenfalls stationär bis zum 02. Dezember 1998 in der Abteilung Innere Medizin IV der Medizinischen Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums F. wegen Zustand nach Legionellenpneumonie, septischem Schock mit akutem Nierenversagen, Diabetes mellitus Typ II, Penicillinallergie, filiformer Stenose der Arteria carotis interna rechts, diabetischer Polyneuropathie und Nikotinabusus (vgl. Arztbrief des Oberarztes Privatdozent Dr. Pa. vom 04. Oktober 1999). Eine weitere stationäre Krankenhausbehandlung wurde vom 17. bis 24. Dezember 1999 im Kreiskrankenhaus E. durchgeführt. Vom 26. Juni bis 07. August 2001 fand beim Kläger auf Kosten der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB, im Folgenden einheitlich Beklagte) eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in den Kliniken S. in G. statt.

Am 06. Dezember 1999 beantragte der Kläger unter Beifügung verschiedener Unterlagen, darunter auch der erwähnte Lebenslauf vom 24. August 1999, bei der Beklagten Rente wegen BU bzw. wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Das damalige ArbA F. teilte der Beklagten auf Anfrage am 27. Dezember 1999 mit, beim Kläger sei der Anspruch auf Alg ab 28. Mai 1996 erschöpft gewesen; einen Antrag auf Alhi habe er nicht gestellt. Seit 28. Mai 1996 sei er nicht mehr beim ArbA gemeldet gewesen. Die Beklagte erhob das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. vom 16. Februar 2000. Dem Arzt lagen verschiedene Arzt- und Klinikberichte vor. Der Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, seit ungefähr 20. Oktober 1998 sei der Kläger in seiner zuletzt selbstständig ausgeübten Tätigkeit als Entwicklungsleiter nur noch zwei- bis unter halbschichtig leistungsfähig. Ähnliche Tätigkeiten ohne körperliche Belastung oder erhöhte Anforderung an Ausdauer und Konzentrationsvermögen könne er noch halb- bis unter vollschichtig verrichten. Dieser Einschätzung für die Zeit ab Oktober 1998 stimmte die beratende Ärztin der Beklagten Dr. P. am 22. Februar 2000 zu. Mit Bescheid vom 16. März 2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zwar sei der Kläger seit 30. November 1998 auf Zeit berufsunfähig (bu). Jedoch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, denn in dem maßgebenden Zeitraum von drei Jahren vom 30. Oktober 1993 bis 29. Oktober 1998 seien nur 32 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, nicht jedoch 36 Monate. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er gehe davon aus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt seien. Denn der maßgebende Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei hier zu verlängern. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsstelle vom 22. Dezember 2000).

Deswegen erhob der Kläger am 29. Januar 2001 Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg mit dem Begehren, ihm aufgrund seines Antrags vom 06. Januar 1999 Rente wegen BU auf Dauer zu gewähren. Er sei auf Dauer bu und habe im maßgebenden Zeitraum 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Der Zeitraum von fünf Jahren verlängere sich um die Zeit vom 28. Mai bis 31. Dezember 1996. Er sei bereits zuvor arbeitslos gewesen und habe Anspruch auf Alg bis zum 27. Mai 1996 gehabt. Einen Anspruch auf Alhi habe er dann im Hinblick auf das zu berücksichtigende Einkommen seiner damaligen Ehefrau sowie die Vermögensverhältnisse nicht gehabt. Dies sei ihm von der damaligen Sachbearbeiterin des ArbA F. erklärt worden, so dass er von einer förmlichen Antragstellung abgesehen habe. Die Zeit bis 31. Dezember 1996 sei jedoch als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit und damit als Aufschubzeit zu berücksichtigen. Mithin beginne der Fünfjahreszeitraum am 30. März 1993. Seinerzeit sei er nach wie vor arbeitslos gemeldet gewesen, da er weder eine neue Arbeitstätigkeit gefunden habe noch seine Arbeitslosmeldung aufgehoben oder gegenüber dem ArbA erklärt habe, dass er nicht mehr arbeitslos habe sein wollen. Auch nach dem 27. Mai 1996 habe er wiederholt Kontakt mit dem ArbA gehabt und bei seinem zuständigen Sachbearbeiter, der Leiter der Außenstelle M. gewesen sei, vorgesprochen. Auch unter Berücksichtigung der von ihm abgegebenen Änderungsmitteilung vom 10. September 1996 sei eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums vorzunehmen. Die Anrechnungszeit habe nicht bereits am 15. August 1996, sondern frühestens im September 1996, d.h. bei Eingang der Änderungsmitteilung am 20. September 1996 geendet. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er als Arbeitsuchender beim ArbA gemeldet gewesen und habe eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen. Bei ihm sei die BU auch nicht erst am 30. November 1998, sondern bereits im Oktober 1998 eingetreten. Ein zusätzlicher Monat müsse daher ohnehin noch in Anrechnung kommen. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Das SG zog die noch vorhandenen Unterlagen des ArbA F. über die Arbeitslosmeldung des Klägers am 17. Mai 1995 bei. Mit Urteil vom 24. Juli 2002, den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 01. August 2002 zugestellt, wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Fernkopie am 30. August 2002 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er hat verschiedene Unterlagen eingereicht und trägt vor, nach Ansicht des SG fehle ihm nur noch ein halber Monat mit Pflichtbeiträgen. Nach seiner Auffassung hätte das SG eine Verlängerung um mindestens vier Monate annehmen müssen. Die Änderungsmitteilung habe er beim ArbA erst im September 1996 eingereicht. Bis zu diesem Zeitpunkt und auch später sei er bereit gewesen, eine ihm gegebenenfalls vom ArbA angebotene Arbeitsstelle anzunehmen. Über jede ihm angebotene oder vermittelte Stelle wäre er froh gewesen. Das ArbA selbst habe ihn Anfang Juni 1996 darauf hingewiesen, dass er sich dort abmelden solle, da er sowieso keine weiteren Leistungen erhalten könne. Dies sei ihm gegenüber auch damit begründet worden, dass sich eine längere Dauer der Arbeitslosigkeit bei seiner beruflichen Position und seinem bisherigen Lebenslauf "schlecht mache". Eine solche Arbeitslosigkeit solle er tunlichst vermeiden. Es sei ihm geraten worden, zur Verbesserung seines beruflichen Lebenslaufs pro forma eine eigene Firma zu gründen. Ihm sei gesagt worden, dass er dadurch den Eindruck einer all zu langen Arbeitslosigkeit, die sich für ihn berufsschädigend auswirke, vermeiden könne. Mindestens bis zum Eingang seines Schreibens vom 10. September 1996 habe er dem ArbA sowohl objektiv als auch subjektiv als Arbeitsuchender zur Verfügung gestanden. Zuvor habe das ArbA von seinem Schreiben auch keine Kenntnis gehabt. Im Übrigen habe er mit der von ihm angemeldeten Firma bis Ende des Jahres 1996 keine Tätigkeit entfaltet; insbesondere sei er nicht für Dritte tätig geworden und habe aus der selbstständigen Tätigkeit auch keine Erwerbseinkünfte erzielt. Zu einer eigentlichen Betriebsaufnahme sei es im Jahre 1996 auch deswegen nicht gekommen, da er im Oktober 1996 Axel Schleith kennen gelernt habe, mit dem er am 17. Januar 1997 die Firma T. GmbH gegründet habe. Erst diese GmbH habe mit der Herstellung und dem Vertrieb von Materialien zur Stabilisierung von Schüttgütern im Bahn-, Straßen- und Wegebau begonnen. Er habe lediglich ab der zweiten Monatshälfte des September und im Oktober 1996 alte Geschäftsfreunde angerufen und teilweise aufgesucht. Dabei sei er auf den späteren Mitgesellschafter S. gestoßen. Dieser habe sich interessiert gezeigt und sei bereit gewesen, die für die neu zu gründende GmbH notwendigen Geldmittel beizubringen. Ab Oktober 1996 sei er zusammen mit dem späteren Mitgesellschafter S. unterwegs gewesen, habe potentielle Kunde für die spätere GmbH aufgesucht und mit diesen Vorgespräche geführt. Die vorgelegte Gewinnermittlung für die Zeit vom 15. August bis 31. Dezember 1996 ergäben Gesamteinnahmen von DM 33.000,00. Diese Einnahmen hätten aus zwei Zahlungen des späteren Mitgesellschafters S. in Höhe von DM 10.000,00 und DM 23.000,00 bestanden, die er am 07. November und 13. Dezember 1996 als Lizenzgebühren für von ihm gehaltene Patente erhalten habe. Diese Patente habe er am 01. und 17. Oktober 1996 angemeldet gehabt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2000 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. Januar 1999 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.

Der Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten mit Schreiben vom 08. April 2003 auf die Möglichkeit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hingewiesen, wozu sich der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 05. Mai 2003 geäußert hat.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entschieden hat, weil auch die Äußerung des Klägers mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. August 2003 keinen Anlass gegeben hat, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 16. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht keine Rente wegen BU ab 01. Januar 1999 zu, denn er erfüllt, unabhängig davon, dass zwar ab 30. Oktober 1998 BU im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuch (SGB VI a.F.) eingetreten ist, nicht die versicherungsrechtliche Voraussetzung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, wonach in der maßgebenden Zeit bis zum 29. Oktober 1998 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sein müssen. Dies hat das SG zutreffend entschieden, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen wird.

Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Im Fünf-Jahres-Zeitraum vom 30. Oktober 1993 bis 29. Oktober 1998 hat der Kläger auch unter Berücksichtigung des Bezugs von Alg bis zum 27. Mai 1996 lediglich 32 Monate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt. Zwar verlängert sich dieser Zeitraum von fünf Jahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI um Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI. Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass hier noch eine Anrechnungszeit von mindestens vier Monaten einzurechnen ist, wodurch dann die genannte Frist von fünf Jahren schon am 30. Juni 1993 beginnen würde. Der Kläger hat insoweit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI a.F. für die Zeit vom 28. Mai bis 20. September 1996 geltend gemacht. Nach der genannten Vorschrift waren Anrechnungszeiten solche Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Für das Erfordernis der Arbeitslosigkeit und der Arbeitslosmeldung im rentenrechtlichen Sinne ab 28. Mai 1996, als kein Leistungsbezug von Alg mit Versicherungspflicht mehr vorlag und ein Antrag auf Alhi wegen des zu berücksichtigenden Einkommens bzw. Vermögens nicht gestellt worden war, galten die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), d.h. die Bestimmungen der §§ 101 und 103 AFG. Danach war arbeitslos, wer vorübergehend unfreiwillig ohne Arbeit, arbeitswillig und arbeitsfähig war; der Versicherte musste objektiv in der Lage und subjektiv ernstlich bereit gewesen sein, jede zumutbare Tätigkeit zum nächstmöglichen Zeitraum aufzunehmen. Der erwerbsfähige Versicherte musste sich aktiv um eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung bemühen (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 2-2600 § 58 Nrn. 6, 18). Im Hinblick auf die am 08. August 1996 vorgenommene Gewerbeanmeldung zum 15. August 1996 und unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers zu den noch 1996 entfalteten Aktivitäten im Hinblick auf die selbstständige Tätigkeit, vor allem auch im Zusammenhang mit der Patentanmeldung und -auswertung, vermag auch der Senat nicht festzustellen, dass der Kläger ab 15. August 1996 für das ArbA noch objektiv und subjektiv verfügbar war. Es ergibt sich insbesondere nicht, dass der Kläger auch ab 15. August 1996 noch weiterhin arbeitssuchend gemeldet war, d.h. dass er sich auch dann noch, beginnend ab 28. Mai 1996 in Abständen von mindestens drei Monaten (vgl. § 15 Abs. 2 AFG) wegen der Vermittlung in eine abhängige Beschäftigung im Sinne einer aktiven Arbeitsplatzsuche an das ArbA gewandt hatte. Insbesondere hat der Kläger nicht geltend gemacht, etwa spätestens am 27. August 1996 unabhängig von der erfolgten Gewerbeanmeldung nochmals bei der Arbeitsverwaltung wegen der Vermittlung einer abhängigen Beschäftigung vorgesprochen zu haben. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass der Kläger vorgetragen hat, ihm sei Anfang Juni 1996 abgeraten worden, einen ohnehin aussichtslosen Antrag auf Alhi zu stellen; ihm sei vielmehr geraten worden, ein selbstständiges Gewerbe anzumelden. Auch belegt die Mitteilung des ArbA F. an die Beklagte vom 27. Dezember 1999, dass der Kläger ab 28. Mai 1996 nicht mehr beim ArbA gemeldet gewesen ist. Sofern diese Meldung nur aufgrund einer Auskunft eines Mitarbeiters des ArbA unterblieben sein sollte, könnte auch im Rahmen der Prüfung einer Anrechnungszeit die objektive und insbesondere subjektive Verfügbarkeit des Klägers in der Zeit ab 15. August 1996 nicht fingiert werden (vgl. BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 3). Weiter berücksichtigt der Senat die vom Kläger vorgelegte Gewinnermittlung für die ab 15. August 1996 angemeldete selbstständige Tätigkeit, die sich auf die Zeit vom 15. August bis 31. Dezember 1996 bezieht. Diese Gewinnermittlung schließt die Zeit bis zum 10. bzw. 20. September 1996 ein. Sie lässt gerade nicht den Schluss zu, dass ab 15. August 1996 noch keinerlei Aktivitäten im Hinblick auf das angemeldete Gewerbe entfaltet worden sind und der Kläger weiterhin bereit gewesen wäre, jede zumutbare abhängige Beschäftigung zum nächstmöglichen Termin anzunehmen. Insbesondere lassen die in der Gewinnermittlung aufgeführten Reisekosten von insgesamt DM 16.159,21, die sich auch auf Auslandsreisen bezogen haben, keinesfalls den Schluss zu, dass der Kläger in der Zeit ab 15. August 1996 das ArbA täglich hätte aufsuchen können und für dieses täglich erreichbar gewesen wäre (vgl. § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG). Darauf, dass der Kläger die Veränderungsmitteilung zum 15. August 1996 erst am 10. September 1996 unterschrieben hat und diese erst am 20. September 1996 beim ArbA eingegangen ist, kann er sich nicht berufen.

Danach war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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