Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 RA 02016/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4385/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der verstorbenen Ehefrau des Klägers D. K. (D.K.) in der Zeit vom 27. Oktober 1995 bis Dezember 1996 eine infolge Beitragsnachentrichtung höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) zustand.
Der Kläger ist der Ehemann der am 1936 geborenen und am 2001 verstorbenen D.K., die seit 1974 bei einer Spedition in Teilzeit beitragspflichtig beschäftigt war. Bei D.K. wurde im November 1993 Brustkrebs diagnostiziert, weshalb sie im Klinikum der Stadt M. operiert wurde (Ablatio Mammae am 25. November 1993). Ab 11. November 1993 war sie arbeitsunfähig (au) krank und erhielt ab 23. Dezember 1993 bis zur Erschöpfung des Anspruchs im Mai 1995 Krankengeld (Krg). Mit Bescheid vom 01. Juni 1994 bewilligte die Beklagte auf den Antrag der D.K. ein stationäres Heilverfahren als Leistung zur medizinischen Rehabilitation, das in der Kurklinik S. vom 09. August bis 06. September 1994 durchgeführt wurde. Nach dem Entlassungsbericht vom 07. September 1994 wurde das Leistungsvermögen der D.K., die au entlassen worden war, wegen der Diagnosen "Mamma-Ablatio rechts und Axilladissektion 11/1993, Chemotherapie und Tamoxifen-Behandlung wegen multifokalem Mamma-Carzinom, reaktiver psychophysischer Erschöpfungszustand, degeneratives HWS-Syndrom" mit halb- bis unter vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und für die letzte berufliche Tätigkeit als kaufmännische Angestellte beurteilt. Aufgrund des noch aus dem Klinikum M. gestellten Antrages beim Versorgungsamt (VA) Heidelberg wurde nach dem früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG) mit Bescheid vom 20. Januar 1994 ab 20. Dezember 1993 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 statt bisher 50 festgestellt. Auf den weiteren Antrag vom 25. Mai 1994 wurde mit Bescheid des VA vom 21. November 1994 der GdB ab 27. Juni 1994 mit 100 festgestellt. Bei einer stationären Behandlung der D.K wegen aufgetretener Metastasen in der Zeit vom 18. bis 23. Juli 2004 im Klinikum der Stadt Mannheim wurde eine diffuse Lebermetastasierung bei Zustand nach Chemotherapie festgestellt.
Auf den weiteren Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation vom 21. Oktober 1994, bei der Beklagten eingegangen am 22. November 1994, bewilligte die Beklagte diese mit Bescheid vom 09. Dezember 1994, die nach stationärer Behandlung im Klinikum der Stadt Mannheim vom 06. bis 22. März 1995 erst vom 11. Oktober bis zur vorzeitigen Entlassung am 26. Oktober 1995 in der O.-klinik Bad König durchgeführt wurden. Im Entlassungsbericht vom 31. Oktober 1995 wurde festgestellt, dass berufliche Belastungen nicht mehr zumutbar seien. Vom 01. Juni 1994 bis 26. Oktober 1995 gewährte der Beklagte Übergangsgeld (Üg) von werktäglich anfangs DM 32,17.
Mit am 05. Oktober 1994 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30. September 1994 beantragte D.K. die Nachentrichtung von Beiträgen wegen Heiratserstattung und bat mit weiterem Schreiben vom 30. September 1994 angesichts der gewährten Rehabilitationsmaßnahme im Hinblick auf Überlegungen zur Nachentrichtung der Beiträgen mit der Angabe der Zeiten, für die Beiträge erstattet wurden, um Auskunft, ob aufgrund der durchgeführten Rehabilitation ein Leistungsanspruch nach § 116 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1994 an die Verfahrensbevollmächtigte und an D.K. direkt teilte die Beklagte mit, die Antragsfiktion des § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, die das Vorliegen von Berufsunfähigkeit (BU) oder EU zur Voraussetzung habe, könne nicht zur Anwendung kommen, da nach dem Entlassungsbericht eine Leistungsminderung im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI nicht vorliege. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass eine erneute Prüfung, ob der Rehabilitationsantrag nach § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI als Rentenantrag anzusehen sei, nur erfolgen könne, wenn ärztliche Unterlagen vorlägen, die eine andere Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Versicherten zum Zeitpunk der Entlassung aus der Rehabilitation zuließen. Mit Bescheid vom 16. Mai 1995 wurde die Klägerin zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge bei Heiratserstattung für die Zeit von Oktober 1951 bis September 1954 sowie für Januar bis September 1955 mit DM 7.344,00 sowie mit Bescheid vom 29. März 1996 für Oktober bis Dezember 1954 mit DM 418,50 zugelassen. Die Beiträge wurden danach bezahlt.
D.K. beantragte am 21. März 1995 die Gewährung einer Rente wegen EU bzw. BU.
Die Beklagte bewilligte D.K. mit Bescheid vom 12. März 1996 Rente wegen EU ab 27. Oktober 1995 aufgrund eines Leistungsfalles vom 11. November 1993 in Höhe von monatlich DM 951,06 und nach Abzug des Beitrags zur Krankenversicherung (KV) von DM 62,77 und zur Pflegeversicherung (PV) von DM 4,76 mit einem monatlichen Zahlbetrag von DM 883,05. Sie legte als maßgeblichen Rentenantrag mit dem 08. November 1994 den Eingang des zweiten Antrages auf Leistungen zur Rehabilitation zugrunde und berücksichtigte bei der Rentenberechnung die nachentrichteten Beiträge nicht, weil der Leistungsfall vor dem Antrag auf Nachentrichtung eingetreten sei.
Hiergegen erhob D.K. Widerspruch mit der Begründung, dass mit den Schreiben vom 30. September 1994 auch die Abklärung der Anwendung des § 116 Abs. 2 SGB VI beantragt gewesen sei, worauf die Beklagte die Bestätigung vom 25. Oktober 1994 übersandt habe. D.K. beantragte am 12. August 1996 Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, wobei die Bearbeitung dieses Antrages von der Beklagten zunächst zurückgestellt wurde. Nach Anhörung ihres Beratungsärztlichen Dienstes und Beiziehung der Befundunterlagen des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes, jetzt Agentur für Arbeit, M., stellte die Beklagte fest, dass die seit 11. November 1993 bestehende AU rückschauend betrachtet als EU einzustufen sei, weshalb eine Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge nicht möglich sei. Da jedoch die Mitteilung der Reha-Abteilung vom 25. Oktober 1994 nicht zutreffend gewesen sei und die Nachentrichtung aufgrund dieser Mitteilung erfolgt sei, seien die unter falschen Voraussetzungen nachentrichteten Beiträge zurückzuerstatten. Zugleich sei die Rente wegen EU unter Berücksichtigung des ersten Reha-Antrages neu festzustellen und Üg zu gewähren. Mit Bescheid vom 21. Januar 1997 bewilligte die Beklagte Rente wegen EU ab 27. Oktober 1995 aufgrund eines Antrages vom 01. Juni 1994 von monatlich DM 960,11, nach Abzug des KV-Beitrages von DM 64,32 und des PV-Beitrages von DM 8,16 mit einem monatlichen Zahlbetrag von DM 887,63. In Anlage 10 des Bescheides war u.a. ausgeführt, die gemäß § 282 SGB VI nachentrichteten freiwilligen Beiträge könnten für diese Rentenberechnung keine Berücksichtigung finden, da sie nach Eintritt des Leistungsfalles der EU beantragt und entrichtet worden seien. § 116 SGB VI sei insofern anzuwenden, als der Antrag auf ein Heilverfahren vom 01. Juni 1994 bereits als Antrag auf Rente wegen BU bzw. EU gelte. Die Beklagte sei bereit, in diesem besonderen Einzelfall im Wege des Herstellungsanspruches auf Antrag die nachgezahlten Beiträge zu erstatten. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 02. Oktober 1997 machte die Klägerin geltend, dass sie eine Rückerstattung der Beiträge nicht anstrebe, da die Beiträge rentenerhöhend zu berücksichtigen seien. Der Eintritt der EU könne nicht vor den Zeitpunkt der Nachzahlung der Beiträge festgelegt werden.
Die von der Vertreterversammlung der Beklagten nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bestimmte Widerspruchsstelle wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1999 mit der Begründung zurück, dass Entgeltpunkte (EP) für nach Sondervorschriften nachgezahlte freiwillige Beiträge gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI bei der Rentenberechnung nur dann zu ermitteln seien, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitrags- oder Rentenverfahrens eingetreten sei, worauf sich die von D.K. zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Mai 1998 B 5 /4 RA 36/97 R und 73/97 R - bezögen. Die Leistungsminderung bei D.K. sei am 11. November 1993 eingetreten, auch wenn der erste Antrag auf Rehabilitation vom 01. Juni 1994 als Rentenantrag gelte.
Deswegen erhob D.K. am 05. August 1999 beim Sozialgericht (SG) Mannheim Klage. Nach ihrem Versterben am 2001 führte der Ehemann das Verfahren fort. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 05. Mai 2001 Witwerrente vom 01. März bis zum 30. Juni 2001. Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, der Begriff Beitragsverfahren sei weit auszulegen, um die Versicherten vor Nachteilen zu schützen. Der erste Antrag auf Rehabilitation sei durch die Sozialstation des Klinikums der Stadt M. im November 1993 gestellt. Die Reha-Leistung sei jedoch erst nach Abschluss der Chemotherapie im August 1994 durchgeführt worden. Zudem habe die Beklagte im Schreiben vom 25. Oktober 1994 nach Abschluss dieser Maßnahme ausdrücklich festgestellt, dass keine Erwerbsminderung eingetreten sei. Der Antrag auf Nachentrichtung sei in dem Schreiben vom 30. September 1994 gestellt worden. In der in der Nacht vom 17. auf den 18. November 1993 begonnenen stationären Behandlung mit Operation am 25. November 1993 sei die Notwendigkeit einer Rehabilitation festgestellt und ein entsprechender Antrag gestellt worden; weil dieser Antrag nicht in einen Rentenantrag umgedeutet worden sei, sei zu diesem Zeitpunkt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht eingetreten. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage der Renten- und Rehabilitationsakte der D.K. entgegen. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 25. Juli 2002, das der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 28. Oktober 2002 zugestellt wurde, ab und führte in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen aus, die Beklagte habe zu Recht die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI verneint, da vor dem 11. November 1993 weder ein Beitragsverfahren noch ein Verfahren über einen Rentenanspruch und auch kein Verfahren wegen Leistungen zur Rehabilitation begonnen habe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 08. November 2002 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung, zu deren Begründung er das bisherige Vorbringen weitgehend wiederholt. Von der Sozialstation des behandelnden Krankenhauses sei im November 1993 eine Reha-Leistung beantragt worden, die jedoch erst nach Abschluss der klinischen Behandlungen durch Chemotherapie vom 09. August bis 06. September 1994 durchgeführt worden sei. Die Rückdatierung des Beginns der EU auf den 11. November 1993 sei nicht gerechtfertigt, da die zu späte Umdeutung nach § 116 SGB VI durch den Rentenversicherungsträger im Widerspruch zu dessen eigenen Angaben stehe. Es sei vielmehr aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 25. Oktober 1994 fiktiv vom Eintritt des Versicherungsfalls am 03. Februar 1995 auszugehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juli 2002 aufzuheben und unter Abänderung der Bescheide der Beklagten vom 12. März 1996 und 22. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 1999 die Beklagte zu verurteilen, die Rente wegen Erwerbunfähigkeit seiner verstorbenen Ehefrau vom 27. Oktober 1995 bis 31. Dezember 1996 unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die nachentrichteten Beiträge von Oktober 1951 bis Dezember 1955 neu zu berechnen und den Differenzbetrag an ihn auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für richtig. Der Berichterstatter hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 29. April 2004 erörtert und die Akten des VA H., jetzt VA der Stadt M., beigezogen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Renten- und Reha-Akten, die beigezogenen Akten des VA H. sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 12. März 1996 und 22. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 1999 sind rechtmäßig und haben die verstorbene Ehefrau des Klägers nicht in ihren Rechten verletzt. Dieser stand keine um die EP für die wegen Heiratserstattung nachentrichteten Beiträge erhöhte EU-Rente zu. Dies hat das SG zutreffend entschieden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen und die Ermittlungen im Berufungsverfahren auszuführen, dass das SG zu Recht davon ausgegangen ist, dass D.K. und nach deren Versterben dem Kläger selbst keine Disposition über den Eintritt des Versicherungsfalles zusteht. Dispositionsmöglichkeiten bestehen nur bezüglich des Zeitpunkts der Antragstellung. Weiter ist auszuführen, dass die Beklagte nach den vorliegenden Befunden zu Recht von einem Eintritt des Versicherungsfalls am 11. November 1993 ausgegangen ist. Somit besteht keine Möglichkeit, die aus den nach entrichteten Beiträgen resultierenden EP bei der Berechnung der EU-Rene zu berücksichtigen.
Soweit sich der Kläger auf einen Herstellungsanspruch wegen falscher Beratung durch die Beklagte beruft, ist die Beklagte diesem Begehren im Bescheid vom 22. Januar 1997 nachgekommen, indem sie die Verpflichtung zur Rückzahlung der nachentrichteten Beiträge (nach Stellung eines entsprechenden Antrages) im Hinblick auf das Schreiben vom 25. Oktober 1994 anerkannt hat. Einen weitergehenden Anspruch hat der Kläger nicht, da er im Wege des Herstellungsanspruches nur einen gesetzesgemäßen Zustand erreichen kann und nicht einen Zustand, der gesetzeswidrig wäre.
Die Berufung des Klägers erwies sich somit als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der verstorbenen Ehefrau des Klägers D. K. (D.K.) in der Zeit vom 27. Oktober 1995 bis Dezember 1996 eine infolge Beitragsnachentrichtung höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) zustand.
Der Kläger ist der Ehemann der am 1936 geborenen und am 2001 verstorbenen D.K., die seit 1974 bei einer Spedition in Teilzeit beitragspflichtig beschäftigt war. Bei D.K. wurde im November 1993 Brustkrebs diagnostiziert, weshalb sie im Klinikum der Stadt M. operiert wurde (Ablatio Mammae am 25. November 1993). Ab 11. November 1993 war sie arbeitsunfähig (au) krank und erhielt ab 23. Dezember 1993 bis zur Erschöpfung des Anspruchs im Mai 1995 Krankengeld (Krg). Mit Bescheid vom 01. Juni 1994 bewilligte die Beklagte auf den Antrag der D.K. ein stationäres Heilverfahren als Leistung zur medizinischen Rehabilitation, das in der Kurklinik S. vom 09. August bis 06. September 1994 durchgeführt wurde. Nach dem Entlassungsbericht vom 07. September 1994 wurde das Leistungsvermögen der D.K., die au entlassen worden war, wegen der Diagnosen "Mamma-Ablatio rechts und Axilladissektion 11/1993, Chemotherapie und Tamoxifen-Behandlung wegen multifokalem Mamma-Carzinom, reaktiver psychophysischer Erschöpfungszustand, degeneratives HWS-Syndrom" mit halb- bis unter vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und für die letzte berufliche Tätigkeit als kaufmännische Angestellte beurteilt. Aufgrund des noch aus dem Klinikum M. gestellten Antrages beim Versorgungsamt (VA) Heidelberg wurde nach dem früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG) mit Bescheid vom 20. Januar 1994 ab 20. Dezember 1993 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 statt bisher 50 festgestellt. Auf den weiteren Antrag vom 25. Mai 1994 wurde mit Bescheid des VA vom 21. November 1994 der GdB ab 27. Juni 1994 mit 100 festgestellt. Bei einer stationären Behandlung der D.K wegen aufgetretener Metastasen in der Zeit vom 18. bis 23. Juli 2004 im Klinikum der Stadt Mannheim wurde eine diffuse Lebermetastasierung bei Zustand nach Chemotherapie festgestellt.
Auf den weiteren Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation vom 21. Oktober 1994, bei der Beklagten eingegangen am 22. November 1994, bewilligte die Beklagte diese mit Bescheid vom 09. Dezember 1994, die nach stationärer Behandlung im Klinikum der Stadt Mannheim vom 06. bis 22. März 1995 erst vom 11. Oktober bis zur vorzeitigen Entlassung am 26. Oktober 1995 in der O.-klinik Bad König durchgeführt wurden. Im Entlassungsbericht vom 31. Oktober 1995 wurde festgestellt, dass berufliche Belastungen nicht mehr zumutbar seien. Vom 01. Juni 1994 bis 26. Oktober 1995 gewährte der Beklagte Übergangsgeld (Üg) von werktäglich anfangs DM 32,17.
Mit am 05. Oktober 1994 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30. September 1994 beantragte D.K. die Nachentrichtung von Beiträgen wegen Heiratserstattung und bat mit weiterem Schreiben vom 30. September 1994 angesichts der gewährten Rehabilitationsmaßnahme im Hinblick auf Überlegungen zur Nachentrichtung der Beiträgen mit der Angabe der Zeiten, für die Beiträge erstattet wurden, um Auskunft, ob aufgrund der durchgeführten Rehabilitation ein Leistungsanspruch nach § 116 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1994 an die Verfahrensbevollmächtigte und an D.K. direkt teilte die Beklagte mit, die Antragsfiktion des § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, die das Vorliegen von Berufsunfähigkeit (BU) oder EU zur Voraussetzung habe, könne nicht zur Anwendung kommen, da nach dem Entlassungsbericht eine Leistungsminderung im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI nicht vorliege. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass eine erneute Prüfung, ob der Rehabilitationsantrag nach § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI als Rentenantrag anzusehen sei, nur erfolgen könne, wenn ärztliche Unterlagen vorlägen, die eine andere Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Versicherten zum Zeitpunk der Entlassung aus der Rehabilitation zuließen. Mit Bescheid vom 16. Mai 1995 wurde die Klägerin zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge bei Heiratserstattung für die Zeit von Oktober 1951 bis September 1954 sowie für Januar bis September 1955 mit DM 7.344,00 sowie mit Bescheid vom 29. März 1996 für Oktober bis Dezember 1954 mit DM 418,50 zugelassen. Die Beiträge wurden danach bezahlt.
D.K. beantragte am 21. März 1995 die Gewährung einer Rente wegen EU bzw. BU.
Die Beklagte bewilligte D.K. mit Bescheid vom 12. März 1996 Rente wegen EU ab 27. Oktober 1995 aufgrund eines Leistungsfalles vom 11. November 1993 in Höhe von monatlich DM 951,06 und nach Abzug des Beitrags zur Krankenversicherung (KV) von DM 62,77 und zur Pflegeversicherung (PV) von DM 4,76 mit einem monatlichen Zahlbetrag von DM 883,05. Sie legte als maßgeblichen Rentenantrag mit dem 08. November 1994 den Eingang des zweiten Antrages auf Leistungen zur Rehabilitation zugrunde und berücksichtigte bei der Rentenberechnung die nachentrichteten Beiträge nicht, weil der Leistungsfall vor dem Antrag auf Nachentrichtung eingetreten sei.
Hiergegen erhob D.K. Widerspruch mit der Begründung, dass mit den Schreiben vom 30. September 1994 auch die Abklärung der Anwendung des § 116 Abs. 2 SGB VI beantragt gewesen sei, worauf die Beklagte die Bestätigung vom 25. Oktober 1994 übersandt habe. D.K. beantragte am 12. August 1996 Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, wobei die Bearbeitung dieses Antrages von der Beklagten zunächst zurückgestellt wurde. Nach Anhörung ihres Beratungsärztlichen Dienstes und Beiziehung der Befundunterlagen des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes, jetzt Agentur für Arbeit, M., stellte die Beklagte fest, dass die seit 11. November 1993 bestehende AU rückschauend betrachtet als EU einzustufen sei, weshalb eine Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge nicht möglich sei. Da jedoch die Mitteilung der Reha-Abteilung vom 25. Oktober 1994 nicht zutreffend gewesen sei und die Nachentrichtung aufgrund dieser Mitteilung erfolgt sei, seien die unter falschen Voraussetzungen nachentrichteten Beiträge zurückzuerstatten. Zugleich sei die Rente wegen EU unter Berücksichtigung des ersten Reha-Antrages neu festzustellen und Üg zu gewähren. Mit Bescheid vom 21. Januar 1997 bewilligte die Beklagte Rente wegen EU ab 27. Oktober 1995 aufgrund eines Antrages vom 01. Juni 1994 von monatlich DM 960,11, nach Abzug des KV-Beitrages von DM 64,32 und des PV-Beitrages von DM 8,16 mit einem monatlichen Zahlbetrag von DM 887,63. In Anlage 10 des Bescheides war u.a. ausgeführt, die gemäß § 282 SGB VI nachentrichteten freiwilligen Beiträge könnten für diese Rentenberechnung keine Berücksichtigung finden, da sie nach Eintritt des Leistungsfalles der EU beantragt und entrichtet worden seien. § 116 SGB VI sei insofern anzuwenden, als der Antrag auf ein Heilverfahren vom 01. Juni 1994 bereits als Antrag auf Rente wegen BU bzw. EU gelte. Die Beklagte sei bereit, in diesem besonderen Einzelfall im Wege des Herstellungsanspruches auf Antrag die nachgezahlten Beiträge zu erstatten. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 02. Oktober 1997 machte die Klägerin geltend, dass sie eine Rückerstattung der Beiträge nicht anstrebe, da die Beiträge rentenerhöhend zu berücksichtigen seien. Der Eintritt der EU könne nicht vor den Zeitpunkt der Nachzahlung der Beiträge festgelegt werden.
Die von der Vertreterversammlung der Beklagten nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bestimmte Widerspruchsstelle wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1999 mit der Begründung zurück, dass Entgeltpunkte (EP) für nach Sondervorschriften nachgezahlte freiwillige Beiträge gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI bei der Rentenberechnung nur dann zu ermitteln seien, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitrags- oder Rentenverfahrens eingetreten sei, worauf sich die von D.K. zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Mai 1998 B 5 /4 RA 36/97 R und 73/97 R - bezögen. Die Leistungsminderung bei D.K. sei am 11. November 1993 eingetreten, auch wenn der erste Antrag auf Rehabilitation vom 01. Juni 1994 als Rentenantrag gelte.
Deswegen erhob D.K. am 05. August 1999 beim Sozialgericht (SG) Mannheim Klage. Nach ihrem Versterben am 2001 führte der Ehemann das Verfahren fort. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 05. Mai 2001 Witwerrente vom 01. März bis zum 30. Juni 2001. Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, der Begriff Beitragsverfahren sei weit auszulegen, um die Versicherten vor Nachteilen zu schützen. Der erste Antrag auf Rehabilitation sei durch die Sozialstation des Klinikums der Stadt M. im November 1993 gestellt. Die Reha-Leistung sei jedoch erst nach Abschluss der Chemotherapie im August 1994 durchgeführt worden. Zudem habe die Beklagte im Schreiben vom 25. Oktober 1994 nach Abschluss dieser Maßnahme ausdrücklich festgestellt, dass keine Erwerbsminderung eingetreten sei. Der Antrag auf Nachentrichtung sei in dem Schreiben vom 30. September 1994 gestellt worden. In der in der Nacht vom 17. auf den 18. November 1993 begonnenen stationären Behandlung mit Operation am 25. November 1993 sei die Notwendigkeit einer Rehabilitation festgestellt und ein entsprechender Antrag gestellt worden; weil dieser Antrag nicht in einen Rentenantrag umgedeutet worden sei, sei zu diesem Zeitpunkt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht eingetreten. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage der Renten- und Rehabilitationsakte der D.K. entgegen. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 25. Juli 2002, das der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 28. Oktober 2002 zugestellt wurde, ab und führte in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen aus, die Beklagte habe zu Recht die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI verneint, da vor dem 11. November 1993 weder ein Beitragsverfahren noch ein Verfahren über einen Rentenanspruch und auch kein Verfahren wegen Leistungen zur Rehabilitation begonnen habe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 08. November 2002 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung, zu deren Begründung er das bisherige Vorbringen weitgehend wiederholt. Von der Sozialstation des behandelnden Krankenhauses sei im November 1993 eine Reha-Leistung beantragt worden, die jedoch erst nach Abschluss der klinischen Behandlungen durch Chemotherapie vom 09. August bis 06. September 1994 durchgeführt worden sei. Die Rückdatierung des Beginns der EU auf den 11. November 1993 sei nicht gerechtfertigt, da die zu späte Umdeutung nach § 116 SGB VI durch den Rentenversicherungsträger im Widerspruch zu dessen eigenen Angaben stehe. Es sei vielmehr aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 25. Oktober 1994 fiktiv vom Eintritt des Versicherungsfalls am 03. Februar 1995 auszugehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juli 2002 aufzuheben und unter Abänderung der Bescheide der Beklagten vom 12. März 1996 und 22. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 1999 die Beklagte zu verurteilen, die Rente wegen Erwerbunfähigkeit seiner verstorbenen Ehefrau vom 27. Oktober 1995 bis 31. Dezember 1996 unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die nachentrichteten Beiträge von Oktober 1951 bis Dezember 1955 neu zu berechnen und den Differenzbetrag an ihn auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für richtig. Der Berichterstatter hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 29. April 2004 erörtert und die Akten des VA H., jetzt VA der Stadt M., beigezogen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Renten- und Reha-Akten, die beigezogenen Akten des VA H. sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 12. März 1996 und 22. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 1999 sind rechtmäßig und haben die verstorbene Ehefrau des Klägers nicht in ihren Rechten verletzt. Dieser stand keine um die EP für die wegen Heiratserstattung nachentrichteten Beiträge erhöhte EU-Rente zu. Dies hat das SG zutreffend entschieden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen und die Ermittlungen im Berufungsverfahren auszuführen, dass das SG zu Recht davon ausgegangen ist, dass D.K. und nach deren Versterben dem Kläger selbst keine Disposition über den Eintritt des Versicherungsfalles zusteht. Dispositionsmöglichkeiten bestehen nur bezüglich des Zeitpunkts der Antragstellung. Weiter ist auszuführen, dass die Beklagte nach den vorliegenden Befunden zu Recht von einem Eintritt des Versicherungsfalls am 11. November 1993 ausgegangen ist. Somit besteht keine Möglichkeit, die aus den nach entrichteten Beiträgen resultierenden EP bei der Berechnung der EU-Rene zu berücksichtigen.
Soweit sich der Kläger auf einen Herstellungsanspruch wegen falscher Beratung durch die Beklagte beruft, ist die Beklagte diesem Begehren im Bescheid vom 22. Januar 1997 nachgekommen, indem sie die Verpflichtung zur Rückzahlung der nachentrichteten Beiträge (nach Stellung eines entsprechenden Antrages) im Hinblick auf das Schreiben vom 25. Oktober 1994 anerkannt hat. Einen weitergehenden Anspruch hat der Kläger nicht, da er im Wege des Herstellungsanspruches nur einen gesetzesgemäßen Zustand erreichen kann und nicht einen Zustand, der gesetzeswidrig wäre.
Die Berufung des Klägers erwies sich somit als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Rechtskraft
Aus
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