L 4 KR 4402/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 3188/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4402/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Richtmikrofon "HandyMic" und einen Audio-Schuh zur Verfügung zu stellen.

Der am 1941 geborene Kläger ist, nachdem er zuvor bei der Firma S. beschäftigt war, jetzt als Rentner bei der Beklagten krankenversichert. Er leidet an einer hochgradigen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits. Er ist links mit einem Hörgerät (Phonak Supero 412) der Festbetragsgruppe 13.20.03 versorgt, mit dem er nach einem der Beklagten im April 2003 vorgelegten Attest des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. K. ohne Datum eine für seine Schwerhörigkeit sehr gute Verständlichkeit von 70 vom Hundert (v.H.) bei 65 Dezibel (dB) erreicht. Der Kläger ist Vorsitzender des Ortsvereins L. des Landesverbands Baden-Württemberg des Deutschen Schwerhörigenbunds e.V. und zugleich ehrenamtlicher Sozialberater im Landesverband. In dieser Eigenschaft muss er häufig bei Veranstaltungen bzw. Vorträgen moderieren. Mit Schreiben vom 08. April 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage des genannten Attests, die Kosten eines "Adapterschuh mit FM-System und Richtmikrofon" zu übernehmen. Ohne diese Geräte, wobei an den Adapterschuh neben dem Richtmikrofon auch noch andere Geräte angeschlossen werden könnten, sei es ihm nicht mehr möglich, am öffentlichen Leben teilzunehmen. Dr. K. sah ärztlicherseits diese Versorgung indiziert, um beim Kläger die Verständigung im Rahmen seiner Verbands- und Sozialberatertätigkeit sicherzustellen. Bei der Beklagten ging ein Kostenvoranschlag der Firma B. Hörsysteme vom 16. Mai 2003 über ein "HandyMic" zum Preise von EUR 1.020,03 sowie einen Audio-Schuh zum Preise von EUR 508,74 zusammen mit einem Tonaudiogramm vom 17. Januar 2003 und einem Anpassbericht des Hörgeräte-Akustikers vom 16. Mai 2003 ein. Nach der Auskunft der Firma B. vom 02. Januar 2006 wird das "HandyMic" als Funksender zusammen mit dem Hörgerät und dem AudioSchuh als Funkempfänger eingesetzt. Dieses Kommunikationssystem ermöglicht eine deutliche Verbesserung der Verständigung, da das "HandyMic" beispielsweise auf einem Konferenztisch platziert oder dem Vortragenden übergeben werden kann. Selbst in extrem geräuschvoller Umgebung, bei Nachhall oder über große Distanzen kann dann der Schwerhörige an Gesprächen teilnehmen, da das "HandyMic" alle Informationen direkt an das mittels Funkempfänger verbundene Hörgerät weiterleitet. Der spezielle Audio-Schuh wird dazu benötigt, um diesen als Funkempfänger an das Hörgerät zu koppeln. Dr. G. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) in Karlsruhe äußerte sich in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2003 dahin, dass die Beklagte den Versicherten im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit bei der Firma S. mit dem beantragten Hilfsmittel versorgt gehabt habe. Auch seinerzeit sei diese Versorgung nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gefallen. Nun sei der Versicherte nicht mehr erwerbstätig. Die begehrte Versorgung falle weiterhin nicht in den Leistungsbereich der GKV. Mit Bescheid vom 02. Juni 2003 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für die Zubehörgeräte zum vorhandenen Hörgerät ab. Bei Verlust der Hörfähigkeit eines Erwachsenen schulde sie nur den Basisausgleich, welcher der Erfüllung der Grundbedürfnisse diene. Nach dem vorgelegten Attest erreiche der Kläger mit dem angepassten Hörgerät, mit dem er gut zurechtkomme, eine für die Schwerhörigkeit sehr gute Verständlichkeit von 70 v.H. bei 65 dB. Die Tatsache, dass sie zum Zeitpunkt seiner Berufstätigkeit eine umfangreichere Hörgeräteversorgung irrtümlich gewährt habe, lasse nicht den Rückschluss zu, dass eine solche Versorgung auch jetzt im Ruhestand des Klägers zu übernehmen sei. Für die Kostenübernahme der damaligen Versorgung wäre der Rentenversicherungsträger bzw. die frühere Bundesanstalt für Arbeit zuständig gewesen. Die Stellungnahme der Dr. G. war beigefügt. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe in der Vergangenheit immer ein Richtmikrofon verwendet, welches er aus eigener Tasche bezahlt habe. Gleichzeitig habe er ein Telefon, dessen Anschluss auch mit dem Audio-Schuh verbunden werden könne. In der Vergangenheit sei der Audio-Schuh immer von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) und ab 1985 von der Beklagten bezahlt worden. Er frage sich, warum diese Kosten nicht mehr übernommen würden. 1988 habe das Sozialgericht (SG) Stuttgart die AOK verurteilt, einen solchen Audio-Schuh zu bezahlen. Daher habe auch er jetzt einen Anspruch auf den Audio-Schuh. Sein jetziges Richtmikrofon sei schon acht Jahre alt, weswegen die Beklagte die Kosten für ein neues Richtmikrofon zu übernehmen habe. Dr. R. vom MDK in Karlsruhe stimmte in seiner Stellungnahme vom 08. Juli 2003 der Beurteilung der Dr. G. zu. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 25. November 2003).

Am 08. Dezember 2003 erhob der Kläger deswegen Klage beim SG Ulm. Er trug vor, das Richtmikrofon und den Audio-Schuh benötige er dringend für seine sozialen Aufgaben, im privaten Bereich, im Theater, für das Fernsehen, in öffentlichen Veranstaltungen und Vorträgen. Da er ein neues Hörgerät habe, passe sein alter Audio-Schuh nicht mehr auf dieses Hörgerät. Gleichzeitig könne er sein Richtmikrofon nicht mehr benutzen. Jeder behinderte Mensch habe ein Recht darauf, am öffentlichen Leben teilzunehmen. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Mit Urteil vom 16. September 2005, das dem Kläger mit Empfangsbekenntnis am 22. Oktober 2005 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab. Es führte aus, dass der Kläger die begehrten Zubehörteile nicht beanspruchen könne, da ihm ein speziell angepasstes Hörgerät zur Verfügung stehe, mit dessen Hilfe eine gute Verständlichkeit erreicht werde. Das Grundbedürfnis Hören sei daher von der Beklagten durch die Versorgung mit dem Hörgerät sichergestellt. Die begehrten Zubehörteile stellten eine optimale Ausstattung zum umfassenderen Ausgleich in allen Lebensbereichen, insbesondere für die Ausübung des Ehrenamtes im Schwerhörigenbund und in der Freizeit dar. Hierfür sei die Krankenkasse, wie sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03. November 1999 (B 3 KR 3/99 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 34) ergebe, nicht der zuständige Kostenträger. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 25. Oktober 2005 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er macht geltend, vom SG keine Terminsmitteilung zur mündlichen Verhandlung erhalten zu haben. Es sei ihm die Möglichkeit genommen gewesen, sich zu seinem Fall zu äußern. Die Beklagte müsse die Kosten für das Richtmikrofon sowie auch für den Audio-Schuh übernehmen. Das vom SG in der hier streitigen Entscheidung herangezogene Urteil des BSG habe mit seinem Fall nichts zu tun. Es gehe ihm nicht um eine so genannte Mikroportanlage, vielmehr um einen Audio-Schuh, damit er seine Hilfsgeräte, wie das Telefon, weiterhin verwenden könne. Das Richtmikrofon benötige er beim Fernsehen, für Vorträge über soziale Themen bei Vereinen, bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Auftreten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit als Vertreter behinderter Menschen und um am öffentlichen Leben teilnehmen zu können, wie beispielsweise als Bürger an Gemeinderatssitzungen. Er verweist auf das Urteil des SG Stuttgart vom 20. September 1989 (S 10 Kr 1588/89).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16. September 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 02. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2003 zu verurteilen, ihn mit einem Richtmikrofon "HandyMic" und mit einem Audio-Schuh gemäß dem Kostenvoranschlag der Firma B. Hörsysteme vom 16. Mai 2003 zu versorgen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Sie hat verschiedene Unterlagen eingereicht und darauf hingewiesen, den Kläger in der Vergangenheit nicht mit einem Richtmikrofon versorgt zu haben.

Der Berichterstatter des Senats hat eine Auskunft der Firma B. vom 02. Januar 2006 zu Funktion und Verwendung des "HandyMic" sowie des Audio-Schuhs eingeholt. Dieser Auskunft war Informationsmaterial der Firma P. zu FM-Multifrequenzsystemen beigefügt. Ferner wurde die Akte des SG Stuttgart S 10 Kr 1580/89 beigezogen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Akte des SG Stuttgart S 10 Kr 1580/89 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft, nachdem der Beschwerdewert entsprechend dem Kostenvoranschlag der Firma B. EUR 1.528,77 beträgt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist auch zulässig. Der Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG steht aufgrund der ausdrücklichen Zustimmungserklärung des Klägers vom 09. Januar 2006 nicht entgegen, dass er mit der Berufungsschrift geltend gemacht hat, die an ihn formlos abgesandte Terminsmitteilung des SG vom 23. Juni 2005 zum Verhandlungstermin vor dem SG nicht erhalten zu haben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde im Berufungsverfahren geheilt, nachdem dem Kläger ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich schriftlich zu äußern; davon hat er Gebrauch gemacht und hiernach dann seine Zustimmungserklärung nach § 124 Abs. 2 SGG abgegeben.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen nach § 33 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) zu beurteilenden Anspruch darauf, dass ihn die Beklagte mit dem von Dr. K. befürworteten Zubehör zu dem Hörgerät links, nämlich dem "HandyMic" als Funksender und dem Audio-Schuh, gemäß dem Kostenvoranschlag der Firma B. vom 16. Mai 2003 versorgt. Dies hat das SG zu Recht entschieden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angegriffenen Urteils verweist.

Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Der Senat stellt fest, dass der Kläger nach dem von ihm eingereichten Attest des Dr. K. an einer hochgradigen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leidet. Links ist er mit einem angepassten Hörgerät versorgt, mit dem er gut zurechtkommt und mit dem er eine für seine Schwerhörigkeit sehr gute Verständlichkeit von 70 v.H. bei 65 dB erreicht. Damit ist dem Basisausgleich für das menschliche Grundbedürfnis des Hörens als Form der Kommunikation Rechnung getragen, weil mittels des zur Verfügung gestellten Hörgeräts ein hinreichendes Hörvermögen bewirkt wird.

Der Senat entnimmt zwar der Auskunft der Firma B. vom 02. Januar 2006, dass das hier streitige kombinierte Kommunikationssystem, welches aus Funksender und -empfänger besteht, indem vom Funksender ("HandyMic") alle akustisch-sprachlichen Informationen direkt an den Funkempfänger (das mit dem Audio-Schuh gekoppelte Hörgerät) weitergeleitet werden, dem Kläger in Besprechungen, Konferenzen, Verhandlungen und Vortragsveranstaltungen eine deutliche Verbesserung der Verständigung erbringen könnte. So kann das "HandyMic" beispielsweise auf einem Konferenztisch platziert oder einem Vortragenden übergeben werden. Dadurch ergäbe sich für den Kläger die Möglichkeit, selbst in extrem geräuschvoller Umgebung, bei Nachhall und über große Distanzen ohne Probleme an Gesprächen teilzunehmen. Diese Verbesserung würde sich, wie der Senat dem Vorbringen des Klägers, dem Attest des Dr. K. und der Auskunft der Firma B. entnimmt, vor allem bei der ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Deutschen Schwerhörigenbunds auswirken, bei der er an öffentlichen Veranstaltungen, Sitzungen, Vorträgen und Gerichtsverhandlungen teilnimmt. Diese anerkennenswerte ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers von gesellschaftspolitischem Wert zu ermöglichen, fällt jedoch nicht in den Leistungsbereich der Beklagten. Die Ausübung von Ehrenämtern stellt kein elementares Grundbedürfnis dar. Die Erforderlichkeit der Versorgung mit Hilfsmitteln für ehrenamtliche Tätigkeiten etwa in Selbsthilfeorganisationen kann nicht anders beurteilt werden als diejenige für die Ausübung sonstiger Freizeitbetätigungen. Auf den gesellschaftlichen Wert kommt es nicht an. Hilfsmittel, die in erster Linie zur Ausübung einer Freizeittätigkeit erforderlich sind, fallen grundsätzlich nicht in die Leistungspflicht der GKV, die im Rahmen des Behinderungsausgleichs nur für die medizinische, nicht aber für die soziale oder berufliche Rehabilitation zuständig ist. Diese obliegt im gegliederten System der sozialen Sicherung anderen Sozialleistungsträgern. Die Krankenversicherung ist insoweit auch kein subsidiäres Leistungssystem, das immer dann einzutreten hätte, wenn andere Leistungsträger nicht zuständig sind (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 34). Der Kläger kann den Anspruch auf das kombinierte Kommunikationssystem auch nicht darauf stützen, dass sein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Hörgerät über einen Audio-Eingang verfügt, der die notwendige Koppelung mit dem in dem Kostenvoranschlag der Firma B. aufgeführten Audio-Schuh zuließe. Das begehrte Kommunikationssystem ist auch nicht als Zubehör zu dem dem Kläger zur Verfügung gestellten Hörgerät links anzusehen. Denn es ist, ebenso wie der im Kostenvoranschlag aufgeführte besondere Audio-Schuh allein, zum Betrieb des Hörgeräts nicht zwingend notwendig. Das Hörgerät selbst ist, wie oben dargelegt, voll funktionsfähig. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger nach seinem Vorbringen rechts kein Hörgerät mehr verwenden kann. Schließlich kann der Kläger das Kommunikationssystem auch nicht deshalb beanspruchen, weil sich das "HandyMic", wie der Senat dem vorgelegten Informationsmaterial der Firma B. entnimmt, beispielsweise über einen Audio-Eingang an einen Fernseher, ein Radio oder ein Telefon anschließen lässt. Auch auf etwaige frühere Bewilligungen der Beklagten kann er sich nicht berufen.

Darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf einen Audio-Schuh als Hilfsmittel bzw. Zubehör zum Telefonieren oder Fernsehen haben könnte, der nach seinen Angaben lediglich 80,00 bis 100,00 EUR koste, war hier nicht zu entscheiden, da der Kläger einen solchen Audio-Schuh bei der Beklagten nicht beantragt hat. Dazu hat er keine ärztliche Verordnung und auch keinen Kostenvoranschlag eingereicht.

Danach war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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