L 4 P 4516/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 P 610/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 4516/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob an den Kläger für seine am 1922 geborene und am 2005 verstorbene Ehefrau M. M. (M.M.) für die Zeit vom 18. Februar 2004 bis 26. Mai 2005 Pflegegeld nach Pflegestufe II im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) anstelle des gewährten Pflegegelds nach Pflegestufe I im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI auszuzahlen ist.

Bei der bei der Beklagten bis zu ihrem Tod pflegeversicherten M.M. waren nach dem früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG) seit 06. Juli 1987 wegen Narkolepsie und Halbseiten-Parkinson rechts, Wirbelsäulensyndrom und Arthrose der Kniegelenke sowie von Hand- und Fingergelenken ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt und die Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche G und B festgestellt. M.M. wurde bis zu ihrem Tode im Wesentlichen vom Kläger gepflegt. Ihr erster Antrag auf Gewährung von Pflegegeld vom 30. März 1999 wurde nach Erstattung eines Gutachtens nach Untersuchung M.M. in ihrer häuslichen Umgebung durch Dr. d. V. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) in Reutlingen vom 07. Mai 1999 sowie nach Erstattung eines weiteren Gutachtens nach Aktenlage durch Dr. W. vom MDK in Reutlingen vom 11. Juni 1999 mit Bescheid vom 19. Juni 1999 abgelehnt. Der dagegen eingelegte Widerspruch der M.M., mit dem sie geltend gemacht hatte, bei ihr sei ständiger Beistand ebenso wichtig wie eine pflegerische Tätigkeit, beispielsweise bei einem plötzlichen Anfall von Narkolepsie, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. September 1999). Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Reutlingen S 4 P 2568/99 erhob das SG das Sachverständigengutachten des Facharztes für Rehabilitative und Physikalische Medizin, Sozialmedizin Dr. Sch. vom 26. Januar 2001 und wies die Klage mit Urteil vom 01. Oktober 2001 ab. Im Berufungsverfahren L 4 P 467/02 schlossen die Beteiligten am 10. April 2002 einen Vergleich, nach dem die Beklagte einen Antrag auf Pflegegeld ab April 2001 unterstellte und eine erneute Begutachtung durch den MDK veranlassen wollte; die Beteiligten waren sich darüber einig, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Forderung für die Vergangenheit erledigt sei. Die Beklagte veranlasste am 16. Juli 2002 eine erneute Untersuchung der M.M. in ihrer häuslichen Umgebung durch Dr. K. vom MDK in Reutlingen, der im Gutachten vom 19. Juli 2002 einen Hilfebedarf bei der Grundpflege von täglich 54 Minuten feststellte. Mit Bescheid vom 27. September 2002 bewilligte die Beklagte M.M. Pflegegeld nach Pflegestufe I ab 01. April 2001. Dem widersprach M.M. und machte einen Hilfebedarf im Umfang der Pflegestufe II geltend. Sie verwies auf den Zeitaufwand für das Aufsuchen von Apotheken und für Arztbesuche, für die mitunter zweieinhalb Stunden erforderlich seien. Nach Erhebung des weiteren Gutachtens nach Aktenlage des Dr. W. vom MDK in Reutlingen vom 13. Januar 2003 lehnte die Beklagte die Höherstufung mit Bescheid vom 20. Januar 2003 ab. Der dagegen von M.M. eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2003).

Im nachfolgenden Klageverfahren S 4 P 168/03 machte M.M. geltend, die vom MDK zugrunde gelegten Zeiten seien viel zu knapp bemessen. Der Zeitaufwand für Arztbesuche sei nicht berücksichtigt worden. Es müsse auch das Alter des sie pflegenden Ehemanns berücksichtigt werden. Die für die Pflege benötigte Zeit habe er mit der Stoppuhr festgestellt. Mit Urteil vom 15. Juli 2003 wies das SG die Klage ab. Im Berufungsverfahren L 4 P 3126/03 schlossen die Beteiligten am 20. Februar 2004, nachdem sich bei M.M. während eines bis zum 17. Februar 2004 dauernden stationären Krankhausaufenthalts im Fachkrankenhaus Wangen eine Atemnot in Ruhe mit der Notwendigkeit ständiger Sauerstoffgabe ergeben hatte, folgenden Vergleich:

1. "Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass für die Vergangenheit ein höheres Pflegegeld nicht begehrt wird.

2. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich bekannte Lungenerkrankung verpflichtet sich die Beklagte, eine erneute Überprüfung des Hilfebedarfs zu veranlassen und der Klägerin einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen, und zwar bezogen auf den Zeitraum ab Entlassung aus der stationären Behandlung im Fachkrankenhaus Wangen.

3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Rechtsstreit mit Abschluss dieses Vergleichs im vollen Umfang erledigt ist.

4. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten."

Die Beklagte veranlasste eine erneute Untersuchung der M.M. in ihrer häuslichen Umgebung am 28. April 2004 durch die Pflegefachkraft U. vom MDK in Reutlingen. Diese stellte im Gutachten vom 07. Mai 2004 einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von täglich 56 Minuten fest; sie ging davon aus, dass nach den Angaben der M.M. und ihres Ehemanns Arztbesuche bei dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Q. nur alle vier Wochen stattfänden. Gegen die danach beabsichtigte Ablehnung der Höherstufung wandte M.M. ein, Zeiten für das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung seien nicht berücksichtigt worden. Sie legte eine Zeitaufstellung ihres Ehemanns für die Zeit vom 29. Januar bis 27. April 2004 sowie eine Bescheinigung des Dr. Q. vom 16. Juni 2004 vor. Mit Bescheid vom 10. August 2004 lehnte die Beklagte die Höherstufung ab. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte M.M. geltend, sie müsse Tag und Nacht Sauerstoff nehmen, weshalb die notwendigen Pflegezeiten neu festzulegen seien. Im Hinblick auf die Versorgung mit Sauerstoff ergebe sich für die Ganzkörperwäsche, die Teilwäsche des Unterkörpers, das Duschen und das Kämmen ein täglicher Hilfebedarf von 42 Minuten. Ein Hilfebedarf bei weiteren Verrichtungen komme hinzu. Zu berücksichtigen seien auch Zeiten für das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung. Insgesamt bestehe ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 142 Minuten pro Tag. Sie reichte eine Zeitaufstellung ihres Ehemanns ein sowie weitere Unterlagen. Die Beklagte erhob eine Stellungnahme nach Aktenlage des Dr. K. vom MDK in Reutlingen vom 21. September 2004. Bereits am 21. Februar 2005 hatte M.M. beim SG Reutlingen Untätigkeitsklage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 3 P 482/05 anhängig war. In diesem Klageverfahren reichte M.M. erneut Aufstellungen ihres Ehemanns über dessen Pflegetätigkeit sowie für Arztbesuche aufgewendete Zeiten ein. Ferner legte sie einen Klinikbericht des Prof. Dr. B., Chefarzt der Medizinischen Klinik der Kreiskliniken Reutlingen, vom 01. Dezember 2004 vor. Nach Erlass des ihren Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2005 nahm M.M. die Untätigkeitsklage am 02. Mai 2005 zurück, erhob jedoch gleichzeitig Anfechtungs- und Leistungsklage, die vom Kläger nach ihrem Tod fortgeführt wurde. Es wurden die M.M. behandelnden Ärzte benannt, Klinikberichte sowie Zeitaufstellungen des Klägers vorgelegt. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Das SG erhob das Sachverständigengutachten des Diplom-Pflegewirts (FH) M. vom 29. Mai 2005, das nach einer Untersuchung der M.M. in ihrer häuslichen Umgebung am 07. Mai 2005 erstattet wurde. Der Sachverständige stellte ab Februar 2004 einen täglichen Hilfebedarf bei der Grundpflege von 94 Minuten fest, wobei er für das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung täglich 32 Minuten ansetzte. Unter Berücksichtigung weiterer Verrichtungen im Rahmen der Sauerstoffapplikation gelangte er zu einem Zeitaufwand bei der Grundpflege von 102 Minuten pro Tag ab Februar 2004. Mit Urteil vom 06. Oktober 2005, das dem Kläger am 22. Oktober 2005 zugestellte wurde, wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger am 28. Oktober 2005 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) ein. Er macht geltend, seit Februar 2004 sei seine Frau Tag und Nacht mit Sauerstoff versorgt worden, da sie an einer Lungenfibrose erkrankt gewesen sei. Für diese Versorgung sei auch nachts, wenn seine Ehefrau drei- bis viermal die Toilette habe aufsuchen müssen, ein zusätzlicher Hilfebedarf von 30 Minuten pro Tag anzurechnen. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass seine Ehefrau wegen notwendigem Mittagsschlaf zusätzlich noch einmal habe aus- und angekleidet sowie die Treppe hinauf und hinab gebracht werden müssen. Ihr seien ärztlich Massagen bzw. Krankengymnastik verordnet worden. Die von ihm vorgelegte Zeitaufstellung für Verrichtungen außerhalb des Hauses beziehe sich auf die Zeiten, die er mit oder für seine Ehefrau gebraucht habe. Es handle sich um Arztbesuche, das Besorgen von Medikamenten in der Apotheke, das Abholen von Rezepten sowie die Erledigung anderer Angelegenheiten, die sie nicht allein habe durchführen dürfen. Jeden Montag sei Sauerstoff angeliefert und aufgefüllt worden. Auch dabei habe sie nicht tätig werden können, so dass er geholfen habe. Die gesamte Zeit, die er aufgewendet habe, um seiner Frau zu helfen und sie zu pflegen, sei anzurechnen. Auch andere Pflegepersonen hätten Besorgungen bei Apotheken oder Ämtern einschließlich des Spazierengehens nicht umsonst erledigt. Da seine Ehefrau auch nachts nicht habe allein sein können, habe er der Beklagten viel Geld erspart. M.M. habe wegen dieser häuslichen Pflege nicht ins Heim gehen müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 06. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2005 zu verurteilen, an ihn für seine verstorbene Ehefrau M.M. Pflegegeld nach Pflegestufe II für die Zeit vom 18. Februar 2004 bis zum 26. Mai 2005 auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.

Der Berichterstatter des Senats hat schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen des Facharztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. St. vom 11. und 15. Februar 2006 sowie des Dr. Mö. vom 03. Februar 2006 und ferner eine schriftliche Auskunft der Praxis für Physiotherapie L. (A.L.) vom 15. Januar 2006 eingeholt.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen, ferner auf die Akten des SG Reutlingen S 4 P 2568/99, S 4 P 168/03 und S 4 P 482/05 und die Senatsakten L 4 P 467/02 und L 4 P 3126/03.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 10. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Da M.M. in der streitigen Zeit ab 18. Februar 2004 bis zu ihrem Tod nicht die Zahlung von Pflegegeld nach Pflegestufe II beanspruchen konnte, steht auch dem Kläger als Rechtsnachfolger ein solcher Zahlungsanspruch nicht zu. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe II nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 SGB XI bei M.M. nicht vorgelegen haben. Der Senat verweist nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Urteils.

Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 120 Minuten lag bei M.M. in der streitigen Zeit ab 18. Februar 2004 nicht vor. Unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens des Diplom-Pflegewirts (FH) M. vom 29. Mai 2005 gelangt der Senat zu der Feststellung, dass ein Hilfebedarf bei der Grundpflege, nämlich beim Waschen, beim Duschen, bei der Zahnpflege, beim Kämmen, bei der Darm- und Blasenentleerung, beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen und Zubettgehen sowie beim Treppensteigen von nur 62 Minuten pro Tag bestand. Soweit der Senat wie auch der Sachverständige für die Sauerstoffversorgung der M.M. im Zusammenhang mit den genannten Grundverrichtungen noch weitere acht Minuten berücksichtigt, ergibt sich lediglich ein Hilfebedarf von täglich 70 Minuten. Ein Hilfebedarf von 120 Minuten pro Tag wird auch dann noch nicht erreicht, wenn der Senat weiter, wie vom Kläger im Schriftsatz vom 02. Januar 2006 geltend gemacht, einen Hilfebedarf von 30 Minuten pro Tag für drei nächtliche Toilettengänge unter Berücksichtigung der auch dabei notwendigen Sauerstoffversorgung mit einrechnet. Auch damit läge der Hilfebedarf erst bei 100 Minuten pro Tag. Der notwendige Aufwand von 120 Minuten pro Tag wird auch dann nicht erreicht, wenn der Senat entsprechend dem Vorbringen des Klägers weiter noch in Rechnung stellt, dass M.M. zur Durchführung des Mittagsschlafs ebenfalls die Treppe hinauf- und hinabgeführt wurde und deswegen An- und Auskleiden zusätzlich erforderlich war. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass dabei ein Hilfebedarf von mehr als 19 Minuten pro Tag angefallen ist. Einen solchen Hilfebedarf von zumindest 20 Minuten hat der Kläger auch nicht geltend gemacht.

Weitere Zeiten sind nicht anzurechnen. Der gerichtliche Sachverständige M. hat im Hinblick auf die vom Kläger für die Zeit vom 29. Januar bis 27. April 2004 gefertigte Aufstellung für das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung einen Aufwand von 32 Minuten pro Tag bejaht. Er hat jedoch darauf hingewiesen, dass ihm die Mittel fehlten, den Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu überprüfen; im Übrigen hat er ausgeführt, dass die Liste des Klägers kritisch zu betrachten sei, da angegebene Termine für Fußpflege, Linde Sauerstoff, Oberbetten beziehen sowie Unterbetten beziehen nicht die erforderliche Regelmäßigkeit aufwiesen oder der Hauswirtschaft zuzuordnen seien. Der Kläger hat den Hilfebedarf beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung selbst zuletzt mit 37 Minuten pro Tag beziffert. Soweit es um Zeiten für Arztbesuche sowie für die Durchführung von ärztlich verordneter Krankengymnastik geht, haben die im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen allerdings nicht ergeben, dass in der streitigen Zeit durchgängig über einen Zeitraum von jeweils mindestens sechs Monate wöchentlich Arztbesuche der M.M. stattgefunden haben. Die von den behandelnden Ärzten Dr. Q. und Dr. St. sowie von dem Krankengymnasten L. genannten Termine belegen nicht durchgängig wöchentliche Behandlungen. Es ergeben sich nach den mitgeteilten Terminen mehrfach zeitliche Unterbrechungen von mehr als einer Woche. Abgesehen davon hat Dr. St. hinsichtlich der für die Zeit vom 18. Februar 2004 bis 04. Mai 2005 mitgeteilten 33 Behandlungsterminen auch darauf hingewiesen, dass M.M. bei diesen Terminen teilweise nicht persönlich anwesend gewesen sei, so beispielsweise dann nicht, wenn das Gerät zur Aufzeichnung der nächtlichen Sauerstoffsättigung abgeholt bzw. zur Auswertung zurückgebracht worden sei. Derartige Tätigkeiten der Pflegeperson sind bei der Bestimmung des Hilfebedarfs im Bereich der Grundpflege nicht zu berücksichtigen. Soweit der Kläger ferner bei der Anlieferung des Sauerstoffs für seine Ehefrau zur Auffüllung des Sauerstoffdepots im Keller tätig geworden ist, worauf die von ihm vermerkten Termine "Linde Sauerstoff" hinweisen, sind die Zeiten bei der Bestimmung des Hilfebedarfs für die Grundpflege ebenso wenig zu berücksichtigen wie Zeiten, die der Kläger für das Abholen von Rezepten bzw. für das Aufsuchen von Apotheken oder die Erledigung von Überweisungen aufgewendet hat. Auch Hilfen beim Spazierengehen sind nicht zu berücksichtigen. Die vom Kläger im Übrigen in seiner Aufstellung für den 11. März 2004 aufgeführte Verrichtung "Oberbetten beziehen" gehört ebenso wie das "Unterbetten beziehen" (30. März 2004) nicht zur Grundpflege, sondern zur hauswirtschaftlichen Versorgung im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI.

Danach war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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