Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 (28,6) SB 138/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Beklagte wird verurteilt, unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 10.12.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004, beim Kläger einen Gesamt-GdB von 60 festzustellen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu einem Viertel.
Tatbestand:
Bei dem 1946 geborenen Kläger hatte die Beklagte mit Ausführungsbescheid vom 04.03.2003 einen Gesamt-GdB von 50 wegen folgender Behinderungen festgestellt:
1.
Schwerhörigkeit rechts und links (Einzel-GdB 30)
2.
Funktionseinschränkung der Kniegelenke links stärker als rechts, Knieknorpel-schaden links mit wiederkehrenden Reizzuständen (Einzel-GdB 30)
3.
degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom bei Fehlstatik (Einzel-GdB 20)
4.
Funktionseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes (Einzel-GdB 10)
5.
Hautleiden (Einzel-GdB 10).
Im Juli 2003 stellte der Kläger einen Änderungsantrag.
Die Beklagte holte daraufhin Befundberichte von den Ärzten des Klägers ein und erteilte unter dem 10.12.2003 einen Bescheid, wonach eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Veränderungen des Klägers nicht eingetreten sei, es also bei einem GdB von 50 verbleibe und die Voraussetzungen für die Bewilligung des Merkzeichens "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - G -" nicht vorliegen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er vortrug, seine Leiden hätten sich erheblich verschlimmert. Der GdB müsse mit mindestens 60 festgestellt werden. Außerdem lägen in seiner Person die Voraussetzungen für die Gewährung des Nachteilsausgleich "G" vor.
Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin versorgungsärztlich von dem Chirurgen I begutachten. Nach dessen Auffassung wurden die Behinderungen beim Kläger mit einem Gesamt GdB von 50 zutreffend bewertet. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Nachteilsausgleichs "G" seien nicht gegeben.
Mit Bescheid vom 21. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als sachlich unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 4. Mai 2004 bei Gericht eingegangene Klage mit der der Kläger die Auffassung vertritt, die Behinderungen seien nicht ausreichend bewertet worden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, beim Kläger das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" anzuerkennen, sowie einen Gesamt-GdB von 80 festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zur Sachverhaltsaufklärung Gutachten von dem HNO-Arzt T und dem Orthopäden B eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten den Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entscheiden, denn der Sachverhalt ist aufgeklärt und die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen sind einfacher Natur. Im Übrigen haben die Beteiligten eine solche Entscheidung gewünscht.
Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
Das Gericht nimmt wegen der Rechtsgrundlagen, nach denen hier der Gesamt-GdB zu bilden ist und nach denen der vom Kläger begehrte Nachteilsausgleich "G" zu gewähren ist Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist beim Kläger ein Gesamt-GdB von 60 festzustellen, denn in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers ist gegenüber der letzten Feststellung aus dem Jahre 2003 eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Kläger leidet nunmehr an einer Taubheit rechts und mittelgradigen Schwerhörigkeit links, die mit einem GdB von 40 zu bewerten ist. Insoweit folgt die Kammer dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen T.
Im Übrigen leidet der Kläger weiterhin an einer Funktionseinschränkung der Kniegelenke links stärker als rechts, mit Knieknorpelschaden links und wiederkehrenden Reizzuständen. Diese Behinderung ist mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen B ist insoweit unrichtig. Die fehlende Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks rechtfertigt nicht, die Behinderung lediglich mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Nach dem Beschluss des ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 25/26.11.1998 sind ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke auch ohne Bewegungseinschränkungen mit einem GdB von 30 zu bewerten. Im Übrigen verkennt der Sachverständige – ebenso wie die Sozialmedizinerin der Beklagten, Frau S, in ihrer Stellungnahme vom 09.12.2004 – dass die Knorpelschäden der Kniegelenke nicht für jedes Kniegelenk einzeln bewertet werden dürfen. Punkt 18 (4) der Anhaltspunkte erlaubt nur die Bildung eines (Einzel-) GdB für ein Funktionssystem (hier Beine). Das Gericht folgt daher der Einschätzung des Chirurgen I, der - für beide Kniegelenke zusammen - von einem Einzel-GdB von 30 ausgeht.
Darüber hinaus leidet der Kläger an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, mit mittelgradigen funktionellen Beeinträchtigungen. Diese Behinderung ist mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten (26.18 der Anhaltspunkte).
Aus den so ermittelten Einzelgraden der Behinderung ist ein Gesamt-GdB von 60 zu bilden. Ausgehend von der höchsten Einzelbehinderung von 40 für das Gehörleiden führt sowohl das Wirbelsäulenleiden als auch das Kniegelenksleiden zu einer Anhebung des GdB von jeweils 10, weil beide Behinderungen unabhängig von dem Gehörleiden bestehen und sich in ganz unterschiedlichen Bereichen des täglichen Lebens auswirken (siehe hierzu Punkt 19 der Anhaltspunkte). Die Abweichung von den Feststellungen des Sachverständigen B zum Gesamt – GdB resultiert aus der abweichenden Einschätzung des Einzel –GdB für das Kniegelenksleiden.
Die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" liegen indessen nicht vor. Nach Punkt 30 (3) der "Anhaltspunkte" sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichlichen Gehbehinderung erfüllt, wenn Behinderungen der unteren Gliedmaßen vorliegen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Unter Berücksichtigung dessen, dass bei der Bildung des Gesamt- GdB (für Behinderungen der unteren Gliedmaßen) eine Addition nicht stattfinden darf (Punkt 19 der Anhaltspunkte), kann aus den Einzelgraden der Behinderung von 30 für das Kniegelenksleiden und 20 für das Wirbelsäulenleiden selbst dann kein GdB von 50 gebildet werden, wenn man das Wirbelsäulenleiden vollständig dem Bereich der unteren Gliedmaßen zuschlagen würde.
Im Übrigen liegen Behinderungen der unteren Gliedmaßen mit einem (Gesamt-) GdB von 40, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken (vergleiche Punkt 30 (3) der "Anhaltspunkte") ebenfalls nicht vor. Der Kläger leidet zwar an einer Kniegelenkserkrankung, nicht aber an der von den Anhaltspunkten geforderten Versteifung eines Kniegelenkes, die es ausnahmsweise rechtfertigen würde, schon bei einem GdB von 40 den Nachteilsausgleich "G" zu gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Gesamtbegehren (GdB 80 und Nachteilsausgleich "G") nur zu einem geringen Teil durchgedrungen ist.
Tatbestand:
Bei dem 1946 geborenen Kläger hatte die Beklagte mit Ausführungsbescheid vom 04.03.2003 einen Gesamt-GdB von 50 wegen folgender Behinderungen festgestellt:
1.
Schwerhörigkeit rechts und links (Einzel-GdB 30)
2.
Funktionseinschränkung der Kniegelenke links stärker als rechts, Knieknorpel-schaden links mit wiederkehrenden Reizzuständen (Einzel-GdB 30)
3.
degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom bei Fehlstatik (Einzel-GdB 20)
4.
Funktionseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes (Einzel-GdB 10)
5.
Hautleiden (Einzel-GdB 10).
Im Juli 2003 stellte der Kläger einen Änderungsantrag.
Die Beklagte holte daraufhin Befundberichte von den Ärzten des Klägers ein und erteilte unter dem 10.12.2003 einen Bescheid, wonach eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Veränderungen des Klägers nicht eingetreten sei, es also bei einem GdB von 50 verbleibe und die Voraussetzungen für die Bewilligung des Merkzeichens "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - G -" nicht vorliegen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er vortrug, seine Leiden hätten sich erheblich verschlimmert. Der GdB müsse mit mindestens 60 festgestellt werden. Außerdem lägen in seiner Person die Voraussetzungen für die Gewährung des Nachteilsausgleich "G" vor.
Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin versorgungsärztlich von dem Chirurgen I begutachten. Nach dessen Auffassung wurden die Behinderungen beim Kläger mit einem Gesamt GdB von 50 zutreffend bewertet. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Nachteilsausgleichs "G" seien nicht gegeben.
Mit Bescheid vom 21. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als sachlich unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 4. Mai 2004 bei Gericht eingegangene Klage mit der der Kläger die Auffassung vertritt, die Behinderungen seien nicht ausreichend bewertet worden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, beim Kläger das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" anzuerkennen, sowie einen Gesamt-GdB von 80 festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zur Sachverhaltsaufklärung Gutachten von dem HNO-Arzt T und dem Orthopäden B eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten den Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entscheiden, denn der Sachverhalt ist aufgeklärt und die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen sind einfacher Natur. Im Übrigen haben die Beteiligten eine solche Entscheidung gewünscht.
Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
Das Gericht nimmt wegen der Rechtsgrundlagen, nach denen hier der Gesamt-GdB zu bilden ist und nach denen der vom Kläger begehrte Nachteilsausgleich "G" zu gewähren ist Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist beim Kläger ein Gesamt-GdB von 60 festzustellen, denn in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers ist gegenüber der letzten Feststellung aus dem Jahre 2003 eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Kläger leidet nunmehr an einer Taubheit rechts und mittelgradigen Schwerhörigkeit links, die mit einem GdB von 40 zu bewerten ist. Insoweit folgt die Kammer dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen T.
Im Übrigen leidet der Kläger weiterhin an einer Funktionseinschränkung der Kniegelenke links stärker als rechts, mit Knieknorpelschaden links und wiederkehrenden Reizzuständen. Diese Behinderung ist mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen B ist insoweit unrichtig. Die fehlende Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks rechtfertigt nicht, die Behinderung lediglich mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Nach dem Beschluss des ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 25/26.11.1998 sind ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke auch ohne Bewegungseinschränkungen mit einem GdB von 30 zu bewerten. Im Übrigen verkennt der Sachverständige – ebenso wie die Sozialmedizinerin der Beklagten, Frau S, in ihrer Stellungnahme vom 09.12.2004 – dass die Knorpelschäden der Kniegelenke nicht für jedes Kniegelenk einzeln bewertet werden dürfen. Punkt 18 (4) der Anhaltspunkte erlaubt nur die Bildung eines (Einzel-) GdB für ein Funktionssystem (hier Beine). Das Gericht folgt daher der Einschätzung des Chirurgen I, der - für beide Kniegelenke zusammen - von einem Einzel-GdB von 30 ausgeht.
Darüber hinaus leidet der Kläger an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, mit mittelgradigen funktionellen Beeinträchtigungen. Diese Behinderung ist mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten (26.18 der Anhaltspunkte).
Aus den so ermittelten Einzelgraden der Behinderung ist ein Gesamt-GdB von 60 zu bilden. Ausgehend von der höchsten Einzelbehinderung von 40 für das Gehörleiden führt sowohl das Wirbelsäulenleiden als auch das Kniegelenksleiden zu einer Anhebung des GdB von jeweils 10, weil beide Behinderungen unabhängig von dem Gehörleiden bestehen und sich in ganz unterschiedlichen Bereichen des täglichen Lebens auswirken (siehe hierzu Punkt 19 der Anhaltspunkte). Die Abweichung von den Feststellungen des Sachverständigen B zum Gesamt – GdB resultiert aus der abweichenden Einschätzung des Einzel –GdB für das Kniegelenksleiden.
Die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" liegen indessen nicht vor. Nach Punkt 30 (3) der "Anhaltspunkte" sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichlichen Gehbehinderung erfüllt, wenn Behinderungen der unteren Gliedmaßen vorliegen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Unter Berücksichtigung dessen, dass bei der Bildung des Gesamt- GdB (für Behinderungen der unteren Gliedmaßen) eine Addition nicht stattfinden darf (Punkt 19 der Anhaltspunkte), kann aus den Einzelgraden der Behinderung von 30 für das Kniegelenksleiden und 20 für das Wirbelsäulenleiden selbst dann kein GdB von 50 gebildet werden, wenn man das Wirbelsäulenleiden vollständig dem Bereich der unteren Gliedmaßen zuschlagen würde.
Im Übrigen liegen Behinderungen der unteren Gliedmaßen mit einem (Gesamt-) GdB von 40, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken (vergleiche Punkt 30 (3) der "Anhaltspunkte") ebenfalls nicht vor. Der Kläger leidet zwar an einer Kniegelenkserkrankung, nicht aber an der von den Anhaltspunkten geforderten Versteifung eines Kniegelenkes, die es ausnahmsweise rechtfertigen würde, schon bei einem GdB von 40 den Nachteilsausgleich "G" zu gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Gesamtbegehren (GdB 80 und Nachteilsausgleich "G") nur zu einem geringen Teil durchgedrungen ist.
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