Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 114/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 20/06 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16. März 2006 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht ab Antragstellung (26.01.2006) ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 8.5.2006), ist begründet. Die Klage hat hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).
Es trifft zwar zu, dass die Klägerin die im Widerspruchsbescheid aufgeführten Versicherungen dem Grunde nach zu verwerten hat, weil sie als Sterbe - und Kapitalversicherungen mit ihrer Fälligkeit nicht nur auf den Fall des Todes zur Kostensicherung einer Bestattung und Grabpflege abgeschlossen, sondern auch dem Charakter einer Kapitalversicherung entsprechend vorzeitig kündbar und zu einem gegenüber dem Sterbefall vorverlegten Fälligkeitstermin vereinbart worden sind. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Klägerin die Versicherungen vorrangig angesichts ihres Alters und der vereinbarten Fälligkeit subjektiv mit nachvollziehbarem Vorgehen zur Bestattungs-/Grabpflegevorsorge abgeschlossen hat. Gleichwohl sind die Versicherungen angesichts vor allem ihrer Kündbarkeit vorrangig zur Minderung des Sozialhilfebedarfs als Vermögen einzusetzen (vgl. BVerfG - Beschluss - im Rahmen einer Pfändbarkeit - vom 3.5.2004 - 1 BvR 479/04 in NJW 2004, 2585; BVerwG vom 11.12.2003 - 5 C 84/02 -, Rn 24,26 - auch in NJW 2004,2914).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist damit aber nicht gesagt, dass die Kündbarkeit allein tatsächlich zur Verwertungspflicht führt, weil die Umstände des Einzelfalls zur Festlegung eines angemessenen Betrages für die Bestattungs-/Grabpflegevorsorge zu berücksichtigen sind, um eine Härte für den Bedürftigen nach § 88 Absatz 3 Satz 1 BSHG (= heute § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII) zu vermeiden (vgl. BVerwG, aaO, Rn 19,21,22). Insoweit erscheint es derzeit sehr zweifelhaft, dass die Klägerin zur vollständigen Verwertung der hier streitigen drei Versicherungen zu verpflichten ist. Denn nach Aktenlage verfügt sie neben diesen drei über eine weitere, nur auf den Tod abgeschlossene Sterbegeldversicherung mit einem Rückkaufswert zum 1.4.2006 von EUR 1.181,18, die auch von der Beklagten als geschützt angesehen wird. Die Höhe dieses Betrages allein dürfte nicht ausreichend und damit nicht für eine Bestattungs-/Grabpflegevorsorge angemessen sein. Es spricht mehr dafür, dass aus den dem Grunde nach zu kündigenden Versicherungen im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch Beträge zur Aufstockung der Summe bis zur - noch zu ermittelnden - Angemessenheit erforderlich sind, die die Klägerin nicht einzusetzen hat. Damit hat die Klage wegen des vollständigen Verwertungsbegehrens der Beklagten aber zumindest teilweise Erfolgsaussicht. Die Klägerin ist wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 8.5.2006), ist begründet. Die Klage hat hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).
Es trifft zwar zu, dass die Klägerin die im Widerspruchsbescheid aufgeführten Versicherungen dem Grunde nach zu verwerten hat, weil sie als Sterbe - und Kapitalversicherungen mit ihrer Fälligkeit nicht nur auf den Fall des Todes zur Kostensicherung einer Bestattung und Grabpflege abgeschlossen, sondern auch dem Charakter einer Kapitalversicherung entsprechend vorzeitig kündbar und zu einem gegenüber dem Sterbefall vorverlegten Fälligkeitstermin vereinbart worden sind. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Klägerin die Versicherungen vorrangig angesichts ihres Alters und der vereinbarten Fälligkeit subjektiv mit nachvollziehbarem Vorgehen zur Bestattungs-/Grabpflegevorsorge abgeschlossen hat. Gleichwohl sind die Versicherungen angesichts vor allem ihrer Kündbarkeit vorrangig zur Minderung des Sozialhilfebedarfs als Vermögen einzusetzen (vgl. BVerfG - Beschluss - im Rahmen einer Pfändbarkeit - vom 3.5.2004 - 1 BvR 479/04 in NJW 2004, 2585; BVerwG vom 11.12.2003 - 5 C 84/02 -, Rn 24,26 - auch in NJW 2004,2914).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist damit aber nicht gesagt, dass die Kündbarkeit allein tatsächlich zur Verwertungspflicht führt, weil die Umstände des Einzelfalls zur Festlegung eines angemessenen Betrages für die Bestattungs-/Grabpflegevorsorge zu berücksichtigen sind, um eine Härte für den Bedürftigen nach § 88 Absatz 3 Satz 1 BSHG (= heute § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII) zu vermeiden (vgl. BVerwG, aaO, Rn 19,21,22). Insoweit erscheint es derzeit sehr zweifelhaft, dass die Klägerin zur vollständigen Verwertung der hier streitigen drei Versicherungen zu verpflichten ist. Denn nach Aktenlage verfügt sie neben diesen drei über eine weitere, nur auf den Tod abgeschlossene Sterbegeldversicherung mit einem Rückkaufswert zum 1.4.2006 von EUR 1.181,18, die auch von der Beklagten als geschützt angesehen wird. Die Höhe dieses Betrages allein dürfte nicht ausreichend und damit nicht für eine Bestattungs-/Grabpflegevorsorge angemessen sein. Es spricht mehr dafür, dass aus den dem Grunde nach zu kündigenden Versicherungen im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch Beträge zur Aufstockung der Summe bis zur - noch zu ermittelnden - Angemessenheit erforderlich sind, die die Klägerin nicht einzusetzen hat. Damit hat die Klage wegen des vollständigen Verwertungsbegehrens der Beklagten aber zumindest teilweise Erfolgsaussicht. Die Klägerin ist wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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NRW
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