Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 33 KA 109/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 B 8/06 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.04.2006 wird zurückgewiesen. Dieses Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Streitig war, ob die Beklagte für das Quartal II/2003 die Honorarabrechnung der Klägerin zu Recht um die Nrn. 5405, 5406, 5411, 5413, 5428, 5435, 5466, 5467 und 5478 EBM gekürzt hat. Die abgesetzten Leistungen belaufen sich auf ein Volumen von 994.600 Punkten. Dies entspricht einem Betrag von 42.193,47 Euro. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache durch angenommenes Anerkenntnis beendet worden. Das Sozialgericht (SG) hat den Streitwert mit dem angefochtenen Beschluss auf 42.193,00 Euro festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie trägt vor, der Streitwert sei anhand des wirtschaftlichen Interesses am Verfahrensausgang zu bestimmen. Infolge einer Budgetüberschreitung hätten die sachlich-rechnerischen Berichtigungen für die Klägerin keinerlei Auswirkungen gehabt. Der virtuelle Berichtigungsbetrag beruhe auf einer fiktiven Berechnung, die man hätte anstellen können, wenn die Klägerin keine Kürzungsmaßnahme nach § 7 Honorarverteilungsvertrag (HVV) hätte hinnehmen müssen. Daher sei der Regelstreitwert zugrunde zulegen.
Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Zutreffend habe das SG den Streitwert anhand des zunächst nicht anerkannten Leistungsbedarfs berechnet und § 7 HVV nicht berücksichtigt. Überdies habe das nicht anerkannte Punktzahlvolumen durchaus eine wirtschaftliche Bedeutung für spätere Budgetberechnungen bzw. die Ermittlung der Regelleistungsvolumina. Ihr wirtschaftliches Interesse sei darauf gerichtet, das gesamte nicht anerkannte Punktzahlvolumen auf der Basis des hierfür maßgebenden Punktwertes anerkannt zu bekommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG)). Form und Frist sind gewahrt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetz vom 01.07.2004 (BGBl. I, 718) bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (Senatsbeschlüsse vom 26.03.2003 - L 10 B 2/03 KA -; 13.08.2003 - L 10 B 10/03 KA ER -; 18.04.2006 - L 10 B 1/06 KA -).
Das wirtschaftliche Interesse ist anhand des Klagevorbringens (Antrag und Begründung) zu bestimmen. Dieses wird in Fällen sachlich-rechnerischer Berichtigungen auf der Grundlage einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in der Regel dahin gehen, die belastende Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zu beseitigen und diese zu verpflichten, die abgesetzten Leistungen nachzuvergüten. Ausgehend hiervon ergibt sich bei einem Kürzungsvolumen von 994.6000 Punkten ein Streitwert von 42.193,00 Euro.
Das Beschwerdevorbringen der Beklagten führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar sind ggf. auch die Auswirkungen der erstrebten Entscheidung einzubeziehen. Dies betrifft jedoch nur den Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 GKG (hierzu eingehend Senatsbeschluss vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA -; vgl. auch Frehse in SGb 2005, 188 ff.). Darum geht es hier nicht. Abweichend von § 52 Abs. 1 GKG regelt § 52 Abs. 3 GKG, dass die Höhe einer bezifferten Geldleistung oder eines hierauf gerichteten Verwaltungsaktes dann maßgeblich ist, wenn sich der Antrag des Klägers hierauf bezieht. Diese Norm betrifft Zahlungsklagen, Klagen auf Anfechtung eines Leistungsbescheides oder eines Rücknahmebescheides (Hartmann, GKG, § 35. Auflage, 2005, 52 Rdn. 19 m.w.N.). Zwar handelt es sich bei dem angefochtenen Verwaltungsakt nicht um einen Leistungsbescheid im engen Sinn (hierzu BVerwG vom 12.07.2003 - 3 C 21.02 -). Denn der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Behörde einen Zahlungsanspruch geltend macht; hierdurch wird der Empfänger aufgefordert, an die erlassende Behörde einen bestimmten Betrag zu entrichten (vgl. § 36 Abs. 1 Bundesleistungsgesetz - BLG -). Inhaltlich unterscheidet sich der angefochtene Bescheid hiervon insofern, als die Klägerin - im Gegensatz zu einem Leistungsbescheid - nicht zur Zahlung oder Rückzahlung (vgl. § 50 SGB X) aufgefordert wird. Der Berichtigungsbescheid vom 20.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2004 setzt vielmehr den Honoraranspruch der Klägerin fest. Im Ergebnis steht der eine sachlich-rechnerische Berichtigung aussprechende Bescheid einem Leistungsbescheid jedenfalls im Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 GKG dennoch gleich. Unterschiedlich ist lediglich, dass ein bestimmter Geldbetrag einerseits zu zahlen ist (Leistungsbescheid), andererseits eine hierauf gerichtete Honorarabrechnung nicht in voller Höhe anerkannt wird (sachlich-rechnerische Berichtigung). Gemeinsames Merkmal beider Bescheidformen ist, dass es um einen bestimmten, konkreten und bezifferbaren Geldbetrag geht. Für die Beklagte könnte insofern allenfalls streiten, dass § 52 Abs. 3 GKG eine bezifferte Leistung betrifft und die in Frage stehenden "Kürzungen" finanziell allenfalls bezifferbar sind. Dennoch sind sachlich-rechnerische Berichtigungen dem zuzuordnen. Zwar werden die abgesetzten Ziffern zunächst in Punktzahlen bemessen und können erst in einem zweiten Schritt auf der Grundlage des jeweiligen Punktwertes in konkrete Euro-Beträge umgerechnet werden. Diese Besonderheit des vertragsärztlichen Vergütungssystem dient vornehmlich dem Ziel der Leistungsmengensteuerung, ändert aber nichts daran, dass die abgesetzten Leistungen durch eine schlichte Rechenoperation beziffert werden. Dies rechtfertigt es, den Bescheid über sachlich-rechnerische Berichtigungen den in § 53 Abs. 3 GKG genannten Verwaltungsakten gleichzustellen. Demzufolge kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit der "Kürzungsbetrag" von 42.193,47 Euro aus anderen Gründen (hier: Überschreitung des Individualbudgets) nicht hätte ausgezahlt werden können.
Die Beschwerde konnte demnach keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig war, ob die Beklagte für das Quartal II/2003 die Honorarabrechnung der Klägerin zu Recht um die Nrn. 5405, 5406, 5411, 5413, 5428, 5435, 5466, 5467 und 5478 EBM gekürzt hat. Die abgesetzten Leistungen belaufen sich auf ein Volumen von 994.600 Punkten. Dies entspricht einem Betrag von 42.193,47 Euro. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache durch angenommenes Anerkenntnis beendet worden. Das Sozialgericht (SG) hat den Streitwert mit dem angefochtenen Beschluss auf 42.193,00 Euro festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie trägt vor, der Streitwert sei anhand des wirtschaftlichen Interesses am Verfahrensausgang zu bestimmen. Infolge einer Budgetüberschreitung hätten die sachlich-rechnerischen Berichtigungen für die Klägerin keinerlei Auswirkungen gehabt. Der virtuelle Berichtigungsbetrag beruhe auf einer fiktiven Berechnung, die man hätte anstellen können, wenn die Klägerin keine Kürzungsmaßnahme nach § 7 Honorarverteilungsvertrag (HVV) hätte hinnehmen müssen. Daher sei der Regelstreitwert zugrunde zulegen.
Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Zutreffend habe das SG den Streitwert anhand des zunächst nicht anerkannten Leistungsbedarfs berechnet und § 7 HVV nicht berücksichtigt. Überdies habe das nicht anerkannte Punktzahlvolumen durchaus eine wirtschaftliche Bedeutung für spätere Budgetberechnungen bzw. die Ermittlung der Regelleistungsvolumina. Ihr wirtschaftliches Interesse sei darauf gerichtet, das gesamte nicht anerkannte Punktzahlvolumen auf der Basis des hierfür maßgebenden Punktwertes anerkannt zu bekommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG)). Form und Frist sind gewahrt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetz vom 01.07.2004 (BGBl. I, 718) bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (Senatsbeschlüsse vom 26.03.2003 - L 10 B 2/03 KA -; 13.08.2003 - L 10 B 10/03 KA ER -; 18.04.2006 - L 10 B 1/06 KA -).
Das wirtschaftliche Interesse ist anhand des Klagevorbringens (Antrag und Begründung) zu bestimmen. Dieses wird in Fällen sachlich-rechnerischer Berichtigungen auf der Grundlage einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in der Regel dahin gehen, die belastende Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zu beseitigen und diese zu verpflichten, die abgesetzten Leistungen nachzuvergüten. Ausgehend hiervon ergibt sich bei einem Kürzungsvolumen von 994.6000 Punkten ein Streitwert von 42.193,00 Euro.
Das Beschwerdevorbringen der Beklagten führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar sind ggf. auch die Auswirkungen der erstrebten Entscheidung einzubeziehen. Dies betrifft jedoch nur den Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 GKG (hierzu eingehend Senatsbeschluss vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA -; vgl. auch Frehse in SGb 2005, 188 ff.). Darum geht es hier nicht. Abweichend von § 52 Abs. 1 GKG regelt § 52 Abs. 3 GKG, dass die Höhe einer bezifferten Geldleistung oder eines hierauf gerichteten Verwaltungsaktes dann maßgeblich ist, wenn sich der Antrag des Klägers hierauf bezieht. Diese Norm betrifft Zahlungsklagen, Klagen auf Anfechtung eines Leistungsbescheides oder eines Rücknahmebescheides (Hartmann, GKG, § 35. Auflage, 2005, 52 Rdn. 19 m.w.N.). Zwar handelt es sich bei dem angefochtenen Verwaltungsakt nicht um einen Leistungsbescheid im engen Sinn (hierzu BVerwG vom 12.07.2003 - 3 C 21.02 -). Denn der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Behörde einen Zahlungsanspruch geltend macht; hierdurch wird der Empfänger aufgefordert, an die erlassende Behörde einen bestimmten Betrag zu entrichten (vgl. § 36 Abs. 1 Bundesleistungsgesetz - BLG -). Inhaltlich unterscheidet sich der angefochtene Bescheid hiervon insofern, als die Klägerin - im Gegensatz zu einem Leistungsbescheid - nicht zur Zahlung oder Rückzahlung (vgl. § 50 SGB X) aufgefordert wird. Der Berichtigungsbescheid vom 20.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2004 setzt vielmehr den Honoraranspruch der Klägerin fest. Im Ergebnis steht der eine sachlich-rechnerische Berichtigung aussprechende Bescheid einem Leistungsbescheid jedenfalls im Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 GKG dennoch gleich. Unterschiedlich ist lediglich, dass ein bestimmter Geldbetrag einerseits zu zahlen ist (Leistungsbescheid), andererseits eine hierauf gerichtete Honorarabrechnung nicht in voller Höhe anerkannt wird (sachlich-rechnerische Berichtigung). Gemeinsames Merkmal beider Bescheidformen ist, dass es um einen bestimmten, konkreten und bezifferbaren Geldbetrag geht. Für die Beklagte könnte insofern allenfalls streiten, dass § 52 Abs. 3 GKG eine bezifferte Leistung betrifft und die in Frage stehenden "Kürzungen" finanziell allenfalls bezifferbar sind. Dennoch sind sachlich-rechnerische Berichtigungen dem zuzuordnen. Zwar werden die abgesetzten Ziffern zunächst in Punktzahlen bemessen und können erst in einem zweiten Schritt auf der Grundlage des jeweiligen Punktwertes in konkrete Euro-Beträge umgerechnet werden. Diese Besonderheit des vertragsärztlichen Vergütungssystem dient vornehmlich dem Ziel der Leistungsmengensteuerung, ändert aber nichts daran, dass die abgesetzten Leistungen durch eine schlichte Rechenoperation beziffert werden. Dies rechtfertigt es, den Bescheid über sachlich-rechnerische Berichtigungen den in § 53 Abs. 3 GKG genannten Verwaltungsakten gleichzustellen. Demzufolge kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit der "Kürzungsbetrag" von 42.193,47 Euro aus anderen Gründen (hier: Überschreitung des Individualbudgets) nicht hätte ausgezahlt werden können.
Die Beschwerde konnte demnach keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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