L 3 AL 50/00

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 02896/97
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 50/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide der Beklagten sowie gegen eine Zahlungsaufforderung. Darüber hinaus erstrebt sie die Auszahlung ungekürzter Arbeitslosenhilfe (Alhi).

1. Die Klägerin, die bereits in der Vergangenheit Leistungen von der Beklagten bezogen hatte, meldete sich am 15.03.1994 arbeitslos und beantragte die Wiedergewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Nachdem sich eine bereits seinerzeit in Rede stehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht hatte erweisen lassen, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21.06.1994 Alg mit einem wöchentlichen Leistungssatz von DM 355,80 für die Zeit ab dem 15.03.1994. Die entsprechenden Zahlungen erfolgten zum Zwecke der Befriedigung eines Erstattungsanspruchs zunächst in Höhe von insgesamt DM 5330,10 an die Stadt B.-B., von deren Sozialamt die Klägerin während des Leistungszeitraums Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hatte (vgl. hierzu den Änderungsbescheid der Beklagten vom 05.08.1994). Anschließend wurde das Alg bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit Ablauf des 30.09.1994 an die Klägerin ausbezahlt.

Mit Schreiben vom 29.03.1995 machte die Klägerin rückständiges Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.02.1994 bis zum 14.03.1994 geltend. Nachdem sie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 02.05.1995 erklärt hatte, sie sei ab dem 01.02.1994 wieder arbeitsfähig gewesen und habe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden, wurde der Klägerin ein Vorschuss gemäß § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) in Höhe von DM 500,00 gezahlt. Dabei wurde sie davon unterrichtet, dass zur Zeit nicht festgestellt werden könne, ob ihr tatsächlich Leistungen zustünden und sie, sofern ein Leistungsanspruch nicht bestehe, unter den Voraussetzungen der §§ 45 und 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zur Erstattung verpflichtet sei.

Am 24.10.1995 teilte die Kaufmännische Krankenkasse H. der Beklagten mit, die Klägerin habe in der Zeit vom 01.01.1994 bis zum 30.04.1994 Krankengeld bezogen. Der über den 31.01.1994 hinausgehende Anspruch auf Krankengeld sei im Februar 1995 festgestellt worden.

Mit Bescheid vom 13.12.1995 hob die Beklagte daraufhin die Entscheidung über die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 15.03.1994 bis zum 30.04.1994 auf und nahm die Entscheidung über die Bewilligung der Abschlagszahlung über DM 500,00 vom 02.05.1995 zurück. Zugleich forderte sie die Klägerin zur Erstattung von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen in Höhe von DM 2931,30 abzüglich einer Gegenforderung in Höhe von DM 282,90 auf. Im Verlaufe des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens nahm die Beklagte durch Bescheid vom 06.01.1996 die erfolgte Aufrechnung in Höhe von DM 282,90 zurück.

Am 13.02.1996 hat die Klägerin beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Nach mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.1996 erfolgter Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin hat die Beklagte durch Bescheid vom 25.07.1996 den von der Klägerin zu erstattenden Geldbetrag auf DM 2365,50 vermindert und den Bescheid vom 13.12.1995 insoweit abgeändert.

2. Mit am Folgetage bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 21.09.1995 zeigte die R. Bank die zu ihren Gunsten erfolgte Abtretung des pfändbaren Teils der Bezüge der Klägerin an und legte eine Fotokopie des von der Klägerin unterschriebenen Darlehensvertrages vom 04.05.1992 vor. Die Beklagte zweigte daraufhin in der Zeit vom 26.09.1995 bis zum 12.03.1996 von der der Klägerin bewilligten Alhi in Höhe von zunächst wöchentlich DM 313,20, später DM 318,00 und schließlich DM 316,80 einen Betrag von DM 21,70 an die R. Bank ab. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.1996 als unzulässig zurück.

Den am 05.03.1996 bei ihr eingegangenen Widerspruch gegen die letztgenannte Entscheidung hat die Beklagte an das SG weitergeleitet.

3. Nach Eingang einer von der Klägerin unterschriebenen Veränderungsanzeige der Vollzugsanstalt M. - Außenstelle H. - vom 13.03.1996 mit der die am selben Tage erfolgte Inhaftierung der Klägerin mitgeteilt wurde, hob die Beklagte mit Bescheid vom 27.03.1996 die - oben unter 2. ersichtliche - Bewilligung von Alhi ab dem 13.03.1996 auf. Mit Bescheid vom 09.04.1996 forderte sie die Klägerin zur Erstattung der vom 13.03.1996 bis zum 25.03.1996 an sie gezahlten Alhi in Höhe von DM 580,80 auf. Den von der Klägerin gegen beide Bescheide erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.1996 zurück.

Am 14.05.1996 hat die Klägerin hiergegen beim SG Klage erhoben.

4. Am 07.05.1996 erhob die Klägerin Widerspruch gegen eine von Seiten der Kasse der Beklagten ergangene - die oben und unter 3. ersichtliche Erstattungsforderung betreffende - Zahlungsaufforderung vom 12.04.1996. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.1996 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 02.07.1996 beim SG Klage erhoben.

Nach Verbindung der unter Nr. 1 bis 4 angeführten Verfahren hat das SG die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 29.11.1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die gegen die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen der Beklagten vom 13.12.1995, vom 06.02.1996, vom 21.02. 1996 und vom 25.07.1996 erhobene Anfechtungsklage sei unbegründet, da der Alg-Anspruch der Klägerin infolge der nachträglichen Zuerkennung von Krankengeld (auch) für die Zeit vom 15.03.1994 bis zum 30.04.1994 zum Ruhen gekommen sei. Die Bewilligung von Alg sei daher für diesen Zeitraum aufzuheben; die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien von der Klägerin zu erstatten. Die mit Bescheid vom 13.12.1995 erfolgte Verminderung des Erstattungsbetrages auf DM 2365,50 wirke sich zu Gunsten der Klägerin aus und verletze sie daher nicht in ihren Rechten. Die auf Auszahlung der bewilligten Arbeitslosenhilfe in voller Höhe auch über den 25.09.1995 hinaus gerichtete Leistungsklage sei unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Abzweigung vorlägen und der pfändbare Betrag nicht überschritten sei. Die gegen die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen vom 27.03.96, vom 09.04.1996 und vom 30.04.1996 gerichtete Anfechtungsklage sei ebenfalls unbegründet, da die Klägerin nach ihrer Inhaftierung der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden habe und ihr der damit verbundene Wegfall der Leistungsvoraussetzungen habe bekannt sein müssen; auch insoweit seien die zu Unrecht erbrachten Leistungen von der Klägerin zu erstatten. Die gegen die Zahlungsaufforderung vom 12.04.1996 und den Widerspruchsbescheid vom 17.06. 1996 erhobene Klage sei unzulässig, da es sich bei der Zahlungsaufforderung um keinen Verwaltungsakt handle.

Am 29.12.1999 hat die Klägerin Berufung eingelegt und zur Begründung auf Anzeigen vor allem gegen Behörden und Sozialleistungsträger verwiesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. November 1999 aufzuheben sowie

1. die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide der Beklagten vom 13. Dezember 1995 und vom 06. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 1996 und des Änderungsbescheides vom 25. Juli 1996 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, die bewilligte Arbeitslosenhilfe auch über den 25. September 1995 hinaus in voller Höhe auszubezahlen, 3. die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 27. März 1996 und vom 09. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1996 aufzuheben, 4. die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 12. April 1996 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 1996 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angegriffenen Entscheidungen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die am 30.09.2005 u. a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellte Betreuerin der Klägerin und die Beklagte haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten, die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Heilbronn (13 Bände) sowie die gleichfalls beigezogenen Leistungsakten des Arbeitsamts Ludwigsburg (4 Bände) und des Arbeitsamts Heilbronn (2 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung ist - nachdem in der Zustimmung der bestellten Betreuerin zur Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugleich eine Genehmigung der Prozessführung der Klägerin zu sehen ist - zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die von der Klägerin gegen die Zahlungsaufforderung vom 12.04.1996 und den Widerspruchsbescheid vom 17.06.1996 erhobene Klage ist unzulässig; die erhobenen Anfechtungsklagen gegen die aus Anlass des Bezuges von Krankengeld ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen der Beklagten vom 13.12.1995, vom 06.02.1996, vom 21.02.1996 und vom 25.07.1996 sowie gegen die im Anschluss an ihre Inhaftierung ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen vom 27.03.96, vom 09.04.1996 und vom 30.04.1996 sind ebenso unbegründet wie ihre auf Auszahlung der bewilligten Arbeitslosenhilfe in voller Höhe auch über den 25.09.1995 hinaus gerichtete Leistungsklage. Dies hat das SG in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides vom 29.11.1999 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist hinsichtlich der erfolgten Abzweigung folgendes auszuführen:

Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der von der Beklagten errechnete Abzweigungsbetrag in Höhe von DM 21,70 den gem. § 850c Zivilprozessesordnung (- ZPO - in der Fassung vom 10.10.1994) pfändbaren Teil der von der Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum vom 26.09.1995 bis zum abgerundeter 12.03.1996 bezogenen Alhi nicht übersteigt. Denn ausgehend von Alhi-Leistungen in Höhe von wöchentlich 313,20 ist der Berechnung ein gem. § 850c Abs. 3 ZPO abgerundetes Einkommen von wöchentlich DM 310,00 zu Grunde zu legen. Abzüglich des gem. § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO unpfändbaren Betrages von DM 279,00 verbleibt ein überschießendes Einkommen in Höhe von DM 31,00, das, nach § 850c Abs. 2 ZPO um weitere drei Zehntel vermindert, einen pfändbaren Betrag von DM 21,70 ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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