L 3 AS 52/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 6443/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 52/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der 1964 geborene Antragsteller war von 1986 bis 30.6.2003 zuletzt als Dreher beschäftigt. In der Zeit vom 18.6.2001 bis 31.10.2001 und vom 10.7.2002 bis 1.6.2003 bezog der Antragsteller allerdings Krankengeld bzw. Übergangsgeld. Ab 1.7.2003 bezog der Antragsteller vom (damaligen) Arbeitsamt Göppingen im Wege der Nahtlosigkeit nach § 125 SGB III Arbeitslosengeld und vom 25.6.2004 bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Ab 1.1.2005 erhielt der Antragsteller von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II für sich, seine Ehefrau, die aus einer Erwerbstätigkeit monatliche Einkünfte in Höhe von 320 EUR netto bezieht, und seine zwei minderjährigen Kinder. Die Leistungen wurden gewährt bis 31.10.2005, zuletzt in Höhe von monatlich 1140,30

Nachdem die Antragsgegnerin über das Hauptzollamt Stuttgart und die (jetzige) Agentur für Arbeit Göppingen erfahren hatte, dass der Antragsteller bei der Türkischen Nationalbank ein Konto mit erheblichen Geldanlagen unterhält, stellte sie die Leistungsgewährung vorläufig ein.

Am 13.10.2005 hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte beim Sozialgericht Stuttgart (SG) beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Weitergewährung der Leistungen zu verpflichten. Er sei auf die Leistungen angewiesen. Die ihm zugeschriebenen Vermögenswerte bzw. Geldbeträge seien zwischenzeitlich verbraucht. Er habe seiner in der Türkei lebenden Schwester im November 2001 einen Betrag von 300.000 DM darlehensweise überlassen. Diese könne das Darlehen jedoch nicht mehr zurückzahlen. Der Antragsteller hat dazu eine eidesstattliche Versicherung vom 11.10.2005 ("weitere Einkünfte haben wir nicht, Vermögen besitzen wir nicht") vorgelegt, ferner auf Anforderung des SG später mehrere Kaufbelege und eine Auflistung von Überweisungen an seine in der Türkei lebende Mutter sowie eine weitere eidesstattliche Versicherung vom 28.10.2005 ("nachdem ich im November 2001 das Konto aufgelöst habe, habe ich 300.000 DM an meine Schwester und meinen Schwager darlehensweise zum Betrieb eines Unternehmens gegeben. Mein Schwager hat Baukräne verkauft und vermietet. U. a. wegen seiner Krankheit ging das Unternehmen bankrott").

Einen Weitergewährungsantrag vom 29.9.2005 hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 27.10.2005 mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller verfüge über Vermögen im Umfang von 20.807 EUR, das den Freibetrag von 18.200 EUR übersteige. Über den Widerspruch dagegen ist noch nicht entschieden.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 1.12.2005 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anordnungsanspruch im Sinne einer materiellrechtlichen Leistungsberechtigung sei nicht glaubhaft. Beim Antragsteller sei ein Vermögen von 21.186,01 EUR zu berücksichtigen. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dieses Vermögen inzwischen verbraucht zu haben. Das Vermögen übersteige den Freibetrag von 18.200 EUR, der Antragsteller sei damit nicht hilfebedürftig.

Gegen diesen am 5.12.2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29.12.2005 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 3.1.2006). Zur Begründung wird vorgebracht, entgegen der Ansicht des SG habe der Antragsteller das Vermögen inzwischen nahezu aufgebraucht. Er habe dies auch durch die Vorlage von Kaufbelegen glaubhaft gemacht.

Auf die Erwiderung der Antragsgegnerin, es müsse möglich sein, den Verbleib der 300.000 DM annähernd nachzuweisen, auch wenn die Schwester das Geld verbraucht haben sollte, hat der Antragsteller eine (weitere) handschriftliche Erklärung seiner Schwester vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 22.2.2006 wird noch vorgetragen, der Antragsteller sei zwischenzeitlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Bedarfsgemeinschaft gezwungen gewesen, seinen PKW zu verkaufen.

Der Antragsteller stellt den Antrag,

den Beschluss des Sozialgericht Stuttgart vom 1. Dezember 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, dem Antragsteller ab 1. November 2005 laufende monatliche Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Agentur für Arbeit Göppingen hat mit Bescheid vom 15.9.2005 und Widerspruchsbescheid vom 28.9.2005 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 25.6.2004 bis 31.12.2004 mit der Begründung aufgehoben, der Antragsteller sei nicht bedürftig und habe daher keinen Leistungsanspruch. Es wurde die Erstattung der gezahlten Leistungen in Höhe von 6756,16 EUR gefordert. Dagegen hat der Antragsteller bei dem SG Klage erhoben und dabei zur Begründung ebenfalls eine handschriftliche Erklärung seiner Schwester vorgelegt, ferner weitere Belege aus der Türkei. Der Senat hat die Akten dieses Klageverfahrens S 2 AL 6350/05 mit dem Verwaltungsakten der Agentur für Arbeit Göppingen beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese beigezogenen Akten sowie auf die ebenfalls beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auch nach Auffasssung des Senat hat der Antragsteller Bedürftigkeit bzw. Vermögenslosigkeit nicht glaubhaft gemacht.

Das SG hat im angefochtenen Beschluss die hier anzuwendenden Rechtsnormen, insbesondere § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) zutreffend zitiert und angewandt. Der Senat nimmt hierauf Bezug. Das SG hat auch zutreffend einen Anordnungsanspruch auf Grund summarischer Prüfung als nicht hinreichend glaubhaft gemacht abgelehnt. Auch der Senat sieht es nicht als glaubhaft an, dass der Antragsteller nicht über verwertbares Vermögen verfügt.

Hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit, den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften, vor allem aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Als Vermögen ist der gesamte Bestand an Sachen oder Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten anzusehen (BSGE 41,187). Zum Vermögen des Antragstellers ist also hier auch sein Bankguthaben bzw. der Anspruch auf Rückzahlung des angeblich seiner Schwester überlassenen Darlehens von 300.000 DM zu rechnen, das Darlehen sollte im November 2004 zur Rückzahlung fällig sein.

Der Kläger hat zwar in einer eidesstattlichen Versicherung am 11.10.2005 versichert, nicht über Vermögen zu verfügen. Er hat in der weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 28.10.2005 angegeben, er habe die 300.000 DM an seine Schwester und seinen Schwager darlehensweise zum Betrieb eines Unternehmens gegeben. U. a. wegen der Krankheit des Schwagers sei das Unternehmen bankrott gegangen. Zwar sind diese eidesstattlichen Versicherungen als Beweismittel geeignet, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der eidesstattlich versicherte Sachverhalt nach den Gesamtumständen schlüssig und plausibel ist. Hier vermag der Senat nicht davon auszugehen, dass der vom Antragsteller eidesstattlich versicherte Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich ist.

Der Antragsteller hat schon nicht plausibel und schlüssig darlegen können, woher die 300.000 DM auf seinem Konto bei der Türkischen Nationalbank stammen. Dies ist zwar für die Beurteilung der jetzt geltend gemachten Vermögenslosigkeit unerheblich, jedoch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts durchaus zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat dazu angegeben, der Geldbetrag stamme aus einer ausgezahlten Kapitallebensversicherung und aus einem Bausparguthaben seiner Ehefrau. Diese Angaben des Antragstellers sind nicht glaubhaft, denn angesichts des noch jungen Lebensalters des Antragstellers müsste die Lebensversicherung mit außerordentlich hohen Beiträgen aus dem Erwerbseinkommen der vierköpfigen Familie bedient worden sein. Vor allem hat der Antragsteller weder nähere Angaben zu dieser Kapitallebensversicherung machen können noch Belege über die Beitragszahlung oder die Auszahlung des Kapitalbetrages vorgelegt. Gleiches gilt für das behauptete Bausparguthaben seiner Ehefrau; auch dieses ist weder näher bezeichnet noch irgendwie belegt. Dagegen hat der Antragsteller im Mai 2004 zum Beleg seiner Bedürftigkeit bei der Agentur für Arbeit einen Kontoauszug 2003 eines am 4.11.1999 abgeschlossenen Bausparvertrages über 5112,92 EUR mit einem aktuellen Guthaben von 784,62 EUR vorgelegt. Wenn der Antragsteller diesen Kontoauszug vorlegen konnte, dann hätte er auch Belege über die Auszahlung der Kapitallebensversicherung und des Bausparguthabens vorlegen können. Dass er dies nicht getan hat, macht seine Angaben über die Herkunft des doch außerordentlich hohen Geldbetrages auf dem Konto bei der Türkischen Nationalbank unglaubhaft.

Gleiches gilt für die Darlehenshingabe an seine Schwester und den Verbleib des Geldbetrages. Der Kläger hat eidesstattlich versichert, den Geldbetrag von 300.000 DM im November 2001 seiner Schwester und deren Ehemann darlehensweise "zum Betrieb eines Unternehmens" gegeben zu haben. Dies ist - trotz der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers - angesichts der ganz außerordentlichen Höhe des Geldbetrages und der allgemeinen Lebensumstände des Antragstellers keinesfalls glaubhaft. Bei einem Geldbetrag von 300.000 DM handelt es sich praktisch um eine "Lebensarbeitsleistung" einer Arbeiterfamilie. Der Antragsteller hätte davon beispielsweise ein Haus kaufen können. Dass er dies nicht getan hat und stattdessen einen 1999 abgeschlossenen Bausparvertrag mit einer Summe von wenigen 1000 DM bedient und im Jahr 2003 sogar ruhend stellt, macht seine Angaben über die Darlehenshingabe nicht glaubhaft. Hinzukommt, dass der Antragsteller sich im November 2001 infolge einer schwerwiegenden Erkrankung in einer sozialen Situation befunden hat, die es nicht plausibel erscheinen lässt, einen Geldbetrag von 300.000 DM der Schwester und dem Schwager darlehensweise zu überlassen, anstatt ihn zur Sicherung der sozialen Situation der eigenen Familie zu verwenden.

Schon der Umstand, dass ein Geldbetrag von 300.000 DM der Schwester und dem Schwager ohne schriftliche Vereinbarung überlassen wurde, und zwar zum Betrieb eines Unternehmens, erscheint nicht von vornherein glaubhaft. Selbst wenn jedoch die Überlassung eines Darlehens auch in dieser Höhe innerhalb der Familie, mindestens innerhalb einer türkischen Familie, ohne schriftliche Vereinbarung als sozialadäquat angesehen würde, so sprechen die vom Antragsteller vorgelegten handschriftliche Erklärungen seiner Schwester dafür gerade nicht. Im Klageverfahren vor den SG hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte im Schriftsatz vom 23.8.2005 vorgetragen, der Betrag von 300.000 DM sei "im November 2001 an die Schwester, Frau Y. A., darlehensweise zur Verfügung gestellt worden. Frau A. wollte gemeinsam mit ihrem früheren Ehemann eine Firma gründen. Nachdem dieser schwer erkrankte und schlussendlich im Juni 2004 verstarb, ist Frau A. nicht in der Lage, Rückzahlung zu leisten". Eine Bestätigung von Frau A. sei angefordert worden und werde schnellstmöglich nachgereicht. Vorgelegt wird dann eine handschriftliche Erklärung der Schwester, die in einem "Kommunikationsbüro" in I. (allerdings ohne Datum und Anschrift) abgegeben wurde und deren Übersetzungen lautet: "Heute ist der 7.11. 2001; ich, Y. A., nehme von meinem Bruder U. A., 300 Tausend Deutsche Mark in bar zum Zwecke einer Geschäftsgründung mit B. A. Mit der Bedingung, das Geld in 3 Jahren zurückzuzahlen". Diese Erklärung der Schwester ist unplausibel und nicht glaubhaft. Wenn die Erklärung der Schwester tatsächlich am 7.11.2001 abgegeben oder niedergeschrieben worden ist, dann stellt diese Erklärung eben doch einen schriftlichen Darlehensvertrag dar. Dann ist aber keinesfalls verständlich, warum die Schwester und nicht der Antragsteller im Besitz dieses handschriftlichen Darlehensvertrages war. Unerklärlich ist auch, warum dieser Darlehensvertrag in einem Kommunikationsbüro in I. aufgenommen worden sein soll, nachdem der Antragsteller bzw. seine Schwester an anderer Stelle angegeben hat, sie habe seinerzeit in B. gelebt und sei erst nach der schweren Erkrankung ihres (früheren) Ehemannes nach I. umgezogen.

Der Senat hält es auch nicht für glaubhaft, dass der Darlehensbetrag, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass er übergeben wurde, inzwischen verbraucht ist. Hierfür sind nämlich vom Antragsteller und von seiner Schwester zahlreiche divergierende Versionen vorgetragen worden. Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass, obwohl der Antragsteller von der Antragsgegnerin und vom SG sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Klageverfahren mehrmals aufgefordert wurde, hinreichende Belege vorzulegen, keine der vorgetragenen Versionen für den Verbrauch des Darlehens auch nur ansatzweise belegt worden ist. Als einzige Belege sind im Klageverfahren zwei handschriftlich ausgefüllte vorgedruckte Rechnungen einer Metallhandelsfirma in B. vorgelegt worden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Darlehensbetrag in diese Firma geflossen ist, dann ist keinesfalls glaubhaft, dass es darüber keine Kontounterlagen oder Buchhaltungsunterlagen geben soll. In B., einer industriell entwickelten Großstadt im Westen der Türkei, ist es völlig unwahrscheinlich, dass eine Metallhandelsfirma gegründet, geführt oder abgewickelt wird, ohne dass entsprechende Belege vorhanden sind. Wenn in diesem Zusammenhang als einzige Belege dafür, dass ein Betrag von 300.000 DM in diese Firma eingebracht wurde und dass die Firma später wegen Überschuldung infolge der schweren Erkrankung des Inhabers aufgelöst bzw. abgewickelt wurde, zwei handschriftliche Rechnungen vorgelegt werden, so kann dies nur als grotesk bezeichnet werden und vermag dies das Vorbringen des Antragstellers nicht glaubhaft zu machen.

Vor allem ist auch die dem SG im Klageverfahren vorgelegte weitere handschriftliche Erklärung der Schwester des Antragstellers inhaltlich keineswegs glaubhaft. Sie gibt dort an: "Die 300.000 DM, die ich am 7.11.2001 bar bekommen hatte, habe ich meinem Ehemann, B. A., zum Zwecke der Vergrößerung seines Unternehmens mit dem Namen B. ausgehändigt. Als nach kurzer Zeit mein Ehemann Lungenkrebs bekam, löste ich das Unternehmen auf, verkaufte die Maschinen einzeln mit niedrigen Preisen und verwendete dieses Geld für die Krankheit meines Ehemannes; ein anderes Einkommen hatten wir nicht. Nachdem mein Mann gestorben ist, kann ich die mir ausbezahlten 300.000 DM nicht mehr zurückzahlen ". Dieser Erklärung ist zum einen schon entgegenzuhalten, dass die Schwester im November 2001 nicht mehr mit B. A. verheiratet war. Aus dem vorgelegten Melderegisterauszug der Stadt I., Stadtteil M., ergibt sich nämlich, dass B. A. 1951 geboren wurde, 1980 heiratete, 2001 geschieden wurde 2004 verstarb. Dass die Schwester des Antragstellers einen ihr darlehensweise überlassenen Betrag von 300.000 DM im November 2001 in den Betrieb des Mannes einbrachte, von dem sie im Januar 2001 geschieden wurde, ist absolut lebensfremd. Vor allem, dass dies ohne jegliche schriftliche Vereinbarung geschehen sein soll, ist völlig unglaubhaft. Unglaubhaft ist auch, dass die Schwester die Maschinen des Betriebes einzeln verkauft haben will, ohne darüber Belege zu besitzen.

Schließlich ist auch nicht glaubhaft, dass die Schwester den ihr darlehensweise überlassenen Betrag von 300.000 DM für Krankheitskosten, insbesondere Krankenhausbehandlungen ihres geschiedenen Ehemannes ausgegeben haben will, ohne hierüber irgendwelche Belege zu besitzen., Es ist keineswegs glaubhaft, in I., einer westlich geprägten modernen Millionenstadt, eine schwere Lungenkrebserkrankung behandeln zu lassen, ohne dass über die Bezahlung schriftliche Belege existieren. Weil diese Belege nach dem Umzug von B. nach I. und noch im Jahre 2004 ausgestellt worden sein müssten, ist keinesfalls glaubhaft, dass solche Belege nicht mehr vorhanden sind. Nach alledem vermag es der Senat nicht als glaubhaft anzusehen, dass die Schwester des Antragstellers, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sie das Darlehen erhalten hat, jetzt nicht mehr in der Lage sein soll, das Darlehen zurückzuzahlen.

Hinzu kommt ferner, dass der Antragsteller keinerlei Versuche, nach der Fälligkeit des Darlehens im November 2004 dessen Rückzahlung zu erreichen, belegt hat. Dies ist auch deshalb erstaunlich, weil der Kläger mit seiner Familie zu dieser Zeit bereits seit Monaten im Bezug von Arbeitslosenhilfe stand. In dieser Situation keine Schritte unternommen zu haben, um von seiner Schwester die Rückzahlung des Darlehens zu erreichen, ist unglaubhaft. Angesichts dieses unglaubhaften Sachverhalts ist es dem Senat nicht möglich, auf Grund der beiden vom Antragsteller abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen davon auszugehen, er sei vermögenslos und damit bedürftig.

Der Senat verkennt nicht, dass bei der hier vorgenommenen Abwägung der Glaubhaftigkeit des Sachvortrages durchaus auch grundrechtliche Belange des Antragstellers berührt werden. Der Senat ist sich auch bewusst, dass im Eilverfahren die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Antragsteller nicht überspannt werden dürfen. So hat das BVerfG in einer Kammerentscheidung vom 12.5.2005 - BvR 569/05 - ausgeführt, bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums dürfe, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller gehe, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden. Umstände in der Vergangenheit dürften nur so weit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchsstellers ermöglichten. Existenzsichernde Leistungen dürften daher nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangenen Umstände stützten.

Im vorliegenden Fall geht es anders als in dem vom BVerfG entschiedenen Fall nicht um in der Vergangenheit liegende Umstände. Vielmehr wird dem Antragsteller ein Guthaben bzw. ein fälliger Anspruch auf Darlehensrückzahlung als verwertbares Vermögen entgegengehalten. Dieses Vermögen hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft bestreiten können.

Die Beschwerde des Antragstellers ist damit als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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