L 3 R 1797/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 RA 6397/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 1797/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1946 geborene Klägerin verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Einzelhandelskauffrau und war in diesem Beruf bis 1999, zuletzt als Verwaltungsangestellte bzw. Sachbearbeiterin, versicherungspflichtig beschäftigt. Hieran schlossen sich Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit an. Ein erster im Juni 2001 gestellter Rentenantrag war bestandskräftig abgelehnt worden (Bescheid vom 11.9.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.1.2002 und Rücknahme der beim Sozialgericht Stuttgart [SG] im Verfahren S 5 RA 488/02 erhobenen Klage unter anderem nach Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. P. vom 23.7.2002, der darin eine selbstunsichere Persönlichkeit mit schizoiden und ängstlichen Zügen sowie depressiven Anpassungsstörungen diagnostizierte, jedoch - entgegen dem behandelnden Nervenarzt Dr. D. - das Vorliegen einer schizoaffektiven Störung im eigentlichen Sinn schon deshalb in Frage stellte, weil dann der langjährig erfahrene behandelnde Nervenarzt eine vollkommen andere Therapie durchgeführt hätte, und ein vollschichtiges Leistungsvermögen im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten annahm; zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 123/146 und 148 der Rentenakte Bezug genommen).

Am 15.05. 2003 beantragte die Klägerin erneut die Rentengewährung.

Die von der Beklagten daraufhin veranlasste nervenärztlich/sozialmedizinische Begutachtung (Gutachten vom 23.6.2003) erbrachte eine gegenwärtige bestehende Depressivität und lediglich einen Verdacht auf eine schizoaffektive Störung. Im zuletzt ausgeübten Beruf bestehe ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen.

Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 9.7.2003 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch nach Einholung eines Befundberichts von Dr. D. und einer Stellungnahme der Beratungsärztin N. vom 18.9.2003, worin ebenfalls das Vorliegen einer schweren schizoaffektiven Störung unter Berücksichtigung der durchgeführten Behandlungsmaßnahmen angezweifelt wurde, mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2003 zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 26.11.2003 beim SG Klage erhoben, mit der sie ihr Rentenbegehren weiterverfolgt hat.

Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Dr. D. hat in seiner Stellungnahme vom 22.12.2003 bei seit Juli 2002 im Wesentlichen unverändertem Zustand an seiner Diagnose einer schizoaffektiven Psychose fest gehalten und eine Besserung verneint. Der Allgemeinmediziner Dr. W. hat in seinem Bericht vom 8.1.2004 hinsichtlich der Leistungsbeurteilung auf die nervenärztlichen Befunde abgehoben.

Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 22.3.2004 abgewiesen. Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften entschieden, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der Gutachten von Dr. P. und Dr. W., denen gefolgt werde, sowohl leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch die Tätigkeit einer Verwaltungsangestellten vollschichtig verrichten könne. Der Gesundheitszustand der Klägerin sei im Wesentlichen unverändert geblieben, weshalb es sich bei der Einschätzung durch den behandelnden Nervenarzt Dr. D. lediglich um die abweichende Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts handele. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 16.4.2004 zugestellte Urteil hat sie am 29.4.2004 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Rentenbegehren mit der Begründung weiterverfolgt, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. In der Folgezeit hat die Klägerin die nervenärztliche Bescheinigung von Dr. D. vom 2.2.2005 vorgelegt, worin abermals am Vorliegen einer schizoaffektiven Störung fest gehalten, aber auch ausgeführt wird, dass sich am Zustand der Klägerin nichts Wesentliches geändert habe.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. März 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2003 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie noch vollschichtig bzw. mindestens sechs Stunden am Tag in ihrem bisherigen Berufsbereich tätig sein kann.

Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Berücksichtigt man die Ausführungen des behandelnden Nervenarztes Dr. D. in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 2.2.2005 und auch seine diesbezüglichen früheren Ausführungen, so ist festzustellen, dass sich im Gesundheitszustand der Klägerin seit der damaligen Begutachtung durch Dr. P. im vorangegangenen Klageverfahren nichts wesentlich geändert hat. Wie bereits das SG folgt auch der Senat dessen schlüssiger und nachvollziehbarer Leistungsbeurteilung. Soweit von Dr. D. wiederholt die Diagnose einer schizoaffektiven Störung gestellt worden ist, ist dies zum einen allein rentenrechtlich nicht ausschlaggebend, weil die insoweit vorzunehmende Leistungsbeurteilung nicht von der Stellung einer bestimmten Diagnose, sondern von ggf. dadurch bedingten Funktionsbeeinträchtigungen abhängt. Die bei der Klägerin vorliegenden Beeinträchtigungen im Erwerbsleben sind indes in den im Verfahren erstatteten Gutachten hinreichend berücksichtigt und zutreffend gewürdigt worden. Ob bei der Klägerin eine schizoaffektive Störung vorliegt, kann also im Grunde dahinstehen. Allerdings ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zum anderen davon überzeugt, dass bei der Klägerin das Vorliegen dieser Gesundheitsstörung nicht anzunehmen ist und schließt sich insoweit den Äußerungen von Dr. P. und der Beratungsärztin N. an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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