L 3 R 1892/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 1510/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 1892/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.

Der am 3.7.1948 geborene türkische Kläger hat im Herkunftsland eigenen Angaben zufolge eine Lehre als Zimmermann absolviert und war in der Bundesrepublik - abgesehen von späteren kurzzeitigen Beschäftigungen - zuletzt als Zimmermann-Vorarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 185/191 der Rentenakte). Er bezieht seit dem 1.11.1998 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bescheide vom 24.6. und 15.7.1999). Er hat einen PKW und die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis.

Nach Durchführung einer stationären Heilbehandlung im Januar/Februar 2001 (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 827/845 der Rentenakte Bezug genommen) beantragte der Kläger am 13.3.2001 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Nach entsprechender Begutachtung, im Rahmen derer der Verdacht auf eine Herzerkrankung aufgekommen war (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 781/851 der Rentenakte), gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.8. bis 30.9.2001 (Bescheid vom 12.7.2001).

Auf den Weitergewährungsantrag des Klägers vom 16.7.2001 und nach Durchführung einer weiteren stationären Heilbehandlung nach zwischenzeitlich erfolgter Bypass-Operation (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 1011/1021 und 1023 der Rentenakte) verlängerte die Beklagte die Zeitrente mit Bescheid vom 7.12.2001 bis zum 31.12.2001.

Dagegen erhob der Kläger mit dem Ziel Widerspruch, die Rente wegen voller Erwerbsminderung über den Wegfallzeitpunkt hinaus zu erhalten.

Die von der Beklagten hierauf veranlasste allgemeinmedizinische Begutachtung (Gutachten Dr. H. vom 12.3.2002) erbrachte im Wesentlichen eine koronare Herzerkrankung mit Zustand nach zweifacher Bypass-Operation bei koronarer Dreigefäßerkrankung mit guter linksventrikulärer Funktion, einen Diabetes mellitus Typ II ohne schwerwiegende periphere Polyneuropathie, eine mäßige Gonarthrose sowie Retropatellararthrose beidseits mit Belastungsbeschwerden, eine beginnende bis mäßiggradige rechtsführende Coxarthrose beidseits ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen sowie ein Wirbelsäulensyndrom vorwiegend im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Zeichen und ohne schwerwiegende funktionelle Einschränkungen. Leichte Arbeiten könnten mehr als sechs Stunden am Tag verrichtet werden.

Hierauf gestützt wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.4.2002 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 3.5.2002 beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.

Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 23/36 der SG-Akte Bezug genommen).

Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. M. vom 30.12.2002. Dieser hat orthopädischerseits rezidivierend auftretende Arthralgien vorwiegend der Hand-, Finger-, Fuß- und Zehengelenke unklarer Genese und ohne Progredienz bei beginnenden gelenkumbildenden Veränderungen der Finger-, Zehen- und Fußgelenke, eine schmerzhafte Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule, gelenkumbildende Veränderungen beider Kniegelenke, eine Funktionsstörung des linken Schultergelenks bei subakromialem Impingement, eine Narbenbildung am rechten Bein nach Gefäßentnahme zur Bypass-Operation sowie beginnende gelenkumbildende Veränderungen der Hüftgelenke ohne Funktionsstörung diagnostiziert und die Auffassung vertreten, der Kläger könne nur noch körperlich leichte Arbeiten ohne das Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten, ohne eine Wirbelsäulenzwangshaltung, in klimageschützten Räumen, ohne extreme Kälteexposition sowie ohne Tätigkeiten in ausschließlich knieender oder hockender Position mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Besondere Arbeitsbedingungen seien nicht erforderlich, betriebsüblichen Pausen seien ausreichend. Die Wegefähigkeit sei gegeben.

Daraufhin hat das SG die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 17.4.2003 abgewiesen.

Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften entschieden, dass der Kläger unter Berücksichtigung der Ausführungen im Sachverständigengutachten von Dr. M. trotz der orthopädischen Befunde noch leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden am Tag verrichten könne. Dabei stünden die orthopädischen Gesundheitsstörungen im Vordergrund der leistungseinschränkenden Befunde und unter Berücksichtigung der Auskunft des behandelnden Kardiologen sei bezüglich der Herzerkrankung von einer Besserung auszugehen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 24.4.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.5.2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Der Senat hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Die Internistin Dr. K. berichtet im Wesentlichen über eine aktive rheumatoide Arthritis, ein schweres degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom sowie eine koronare Herzerkrankung und hält den Kläger bei Beachtung qualitativer Einschränkungen für mindestens sechs Stunden am Tag leistungsfähig. Der Orthopäde E. äußert sich - ohne nähere Leistungsbeurteilung - zu der von ihm seit 1993 regelmäßig durchgeführten orthopädischen Behandlung und der Allgemeinmediziner Dr. U. ist zusammenfassend der Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bis heute nicht gebessert, sondern eher orthopädischerseits verschlechtert habe. Auch leichte Tätigkeiten seien in einem Umfang von über drei Stunden täglich nicht mehr möglich. Ferner liegt dem Senat ein Arztbrief des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. K. vom 8.6.2004 über ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom vor.

Zu dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen äußert sich die Beklagte unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme von Dr. C. vom 19.11.2004. Darin wird zur Stellungnahme des Orthopäden E. ausgeführt, dass wegen des von diesem festgestellten radiologischen Befundes beider Hände als zusätzliche qualitative Einschränkung die Vermeidung von Tätigkeiten mit erforderlichem häufigem Grob- und Feingriff zu beachten sei. Dr. U. habe bezüglich der angenommenen orthopädischen Verschlechterung keine entsprechenden Befunde genannt, weshalb weiterhin der Bericht des Orthopäden maßgebend sei. Hinsichtlich des Karpaltunnelsyndroms seien keine Befunde mit Auswirkung auf das quantitative Leistungsvermögen feststellbar (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 51/52 der LSG-Akte).

Im Hinblick auf die Entrichtung türkischer Beiträge hat der Senat mit Beschluss vom 4.8.2005 die Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken zum Verfahren beigeladen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. April 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2002 zu verurteilen, ihm über den 31.12.2001 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.12.2001 hinaus, weil er zur Überzeugung des Senats noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung weiterer üblicher qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden am Tag zu verrichten.

Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Auszugehen ist vorliegend nach der vom SG eingeholten Auskunft des behandelnden Kardiologen Dr. D. von einer nach der Bypass-Operation gebesserten kardialen Situation. Danach und auch unter Berücksichtigung der Auskunft des Allgemeinmediziners Dr. U. liegt der Schwerpunkt der leistungseinschränkenden Befunde jetzt im orthopädischen Bereich. Letztere Befunde sind unter Berücksichtigung des vom SG eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachtens, der Ausführungen von Dr. K. und der Auskunft des Orthopäden E. zur Überzeugung des Senats im Sinne eines mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens bei Beachtung qualitativer Einschränkungen geklärt. Insoweit schließt sich der Senat der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. C. in dessen ärztlicher Stellungnahme vom 19.11.2004 an, auch soweit darin Tätigkeiten mit erforderlichem häufigem Grob- und Feingriff nicht mehr für zumutbar erachtet werden. Hierin liegt zur Überzeugung des Senats allerdings keine wesentliche weitere Beeinträchtigung, da gelegentliche Anforderungen dieser Art nicht ausgeschlossen sind. Nach der Auskunft von Dr. U. wurde das Karpaltunnelsyndrom der von Dr. K. aufgezeigten Indikation entsprechend operiert. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass daraus weitergehende qualitative Leistungseinschränkungen folgen, sind nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ebenso wenig ersichtlich wie das Vorliegen einer mehr als nur vorübergehenden erheblichen psychischen Leistungsbeeinträchtigung. Unerheblich ist, ob - wie Dr. U. meint - in der Gesundheitssituation des Klägers keine Besserung eingetreten ist, allenfalls ist von einer Änderung der orthopädischen Befunde auszugehen, die aber im oben beschriebenen Sinne zu beurteilen ist. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Befunde zwischenzeitlich in rentenrechtlich relevantem Umfang verschlechtert haben, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Der Senat verneint auch unter Berücksichtigung der nicht wesentlich eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der Hände eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, die dazu zwingen würde, unter diesem Gesichtspunkt eine konkrete Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu benennen, die der mindestens sechsstündig arbeitsfähige Kläger noch verrichten kann, bzw. zu prüfen, inwiefern derartige Arbeitsplätze überhaupt vorhanden sind (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 75, 81, 90, 104, 117, 136).

Nur ausnahmsweise u.a. in diesen Fällen ist nämlich auch für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten mit vollschichtigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 50). In der Rechtsprechung des BSG sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG a.a.O. mwN), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr muss eine Verweisungstätigkeit erst benannt werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger und außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG a.a.O.; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Tätigkeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeit, Lasten zu bewältigen, und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den wesentlichen qualitativen Einschränkungen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden. Die übrigen qualitativen Einschränkungen engen das Arbeitsfeld des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt darüber hinaus nicht in ungewöhnlicher Weise weiter ein.

Daher weist der Senat lediglich hilfsweise darauf hin, dass der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen z. B. noch in der Lage ist, die Tätigkeit eines Pförtners (an einer Nebenpforte) zu verrichten.

Entsprechende Tätigkeiten sind im Lohngruppenverzeichnis i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22.3.1991 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder II der Lohngruppe 2 (Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist - Ziff. 1.9) zugeordnet.

Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.

Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Der Kläger könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren obere Extremitäten Funktionsbeeinträchtigungen aufweisen oder deren Hebe- und Tragefähigkeit aus anderen Gründen eingeschränkt ist, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung beider oberer Extremitäten mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -).

Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -). Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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