L 3 R 2637/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 2817/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 2637/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger erstrebt die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Der 1942 geborene Kläger war von Juni 1970 bis zum 31.12.1997 bei der S. AG versicherungspflichtig beschäftigt. Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung wurden zwischen der Arbeitgeberin und dem Kläger die Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 130.000,00, eines Ruhegehalts von monatlich DM 312,00 ab dem 01.01.1998 sowie eines Übergangszuschusses von monatlich DM 5.416,00 für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 30.06.1998 vereinbart.

Am 15.12.1997 meldete sich der Kläger zum 01.01.1998 bei der Beigeladenen, der damaligen Bundesanstalt für Arbeit, arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Nach Ablauf einer von der Beigeladenen bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 25.03.1998 festgestellten zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe sowie verschiedener weiterer Ruhenszeiträume wurde dem Kläger Arbeitslosengeld vom 18.10.1998 bis zur Erschöpfung des um 322 Tage geminderten Anspruchs mit Ablauf des 15.10.2000 gewährt. Während dieser Zeit verzichtete die Arbeitsverwaltung auf weitere persönliche Meldungen des Klägers. Seinen am 20.10.2000 gestellten Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe lehnte sie mit Bescheid vom 15.11.2000 wegen fehlender Bedürftigkeit für einen Zeitraum von 30 Wochen (bis zum 13.05.2001) ab. In einem diesem Bescheid beigefügten "Wichtigen Hinweis" heißt es, die Meldung rentenrechtlich als Anrechnungszeiten berücksichtigungsfähiger Zeiten der Arbeitslosigkeit an den Rentenversicherungsträger setze u. a. voraus, dass der Kläger ein Vermittlungsgesuch abgebe oder abgegeben habe, dieses im Abstand von jeweils drei Monaten erneuere und alle Bemühungen des Arbeitsamtes zu seiner beruflichen Wiedereingliederung unterstütze. Ferner ist unter Bezugnahme auf das "Merkblatt für Arbeitslose", Abschnitt 5, ausgeführt, ein Anspruch auf Rente wegen Arbeitslosigkeit könne davon abhängen, dass bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit zurückgelegt worden seien. Weitere Meldungen des Klägers bei der Beigeladenen erfolgten daraufhin zunächst nicht.

Am 23.10.2002 beantragte der Kläger die Bewilligung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.12.2002 ab, da der Kläger seit Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten statt der erforderlichen 52 Wochen (364 Tage) keinen Tag arbeitslos gewesen sei. Darüber hinaus habe er im maßgeblichen (verlängerten) Zehn-Jahres-Zeitraum vom 01.06.1992 bis zum 31.12.2002 statt der erforderlichen acht Jahre (96 Kalendermonate) nur 92 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt.

Daraufhin meldete sich der Kläger am 11.12.2002 bei der Beigeladenen erneut arbeitslos.

Am 23.12.2002 erhob er gegen die Ablehnung seines Rentenantrages Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, ihm sei von seinem Betreuer beim Arbeitsamt Karlsruhe mitgeteilt worden, er müsse sich angesichts der Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe nicht mehr melden. Deshalb habe er auch den ihm ausgehändigten Merkblättern keine besondere Beachtung geschenkt. Er mache einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend. Als Nachweis seiner Arbeitslosigkeit könne er nur die Mitversicherung in der Krankenkasse seiner Ehefrau vorlegen.

In einer auf Anforderung des Klägers gegenüber der Beklagten abgegebenen Stellungnahme der Beigeladenen vom 03.04.2003 ist ausgeführt, aus den bei ihr geführten Unterlagen ergäben sich keine Hinweise darauf, dass ein Mitarbeiter des Arbeitsamtes die Auskunft gegeben habe, der Kläger müsse sich in der Zeit ab Oktober 2000 nicht mehr melden. Ausschließen lasse sich dies allerdings nicht. Im übrigen sei es subjektiv nachvollziehbar, dass der Kläger, auf dessen Meldungen bereits während der Zeit des Leistungsbezuges verzichtet worden sei, auch Meldungen nach Ablauf des Leistungsbezuges nicht für erforderlich gehalten habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die mangelnde Arbeitslosigkeit während eines Zeitraums von insgesamt 52 Wochen nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten könne im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht überwunden werden, da eine fehlerhafte Beratung des Klägers durch die Arbeitsverwaltung nicht nachgewiesen sei.

Am 13.08.2003 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen, er habe auch in der Zeit nach Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe nach einer Beschäftigung gesucht.

Einen vom Kläger am 16.09.2003 gestellten weiteren Antrag auf Bewilligung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit hat die Beklagte mit Bescheid vom 19.11.2003 abgelehnt. Mit Blick auf einen Rentenbeginn am 01.12.2003 fehle es an dem Erfordernis einer 52-wöchigen Arbeitslosigkeit nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten; darüber hinaus seien im maßgeblichen (verlängerten) Zehn-Jahres-Zeitraum vom 01.02.1993 bis zum 30.11.2003 statt der erforderlichen acht Jahre (96 Kalendermonate) nur 84 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt worden. Für einen Rentenbeginn am 01.01.2004 seien im dann maßgeblichen (verlängerten) Zehn-Jahres-Zeitraum vom 01.03.1993 bis zum 31.12.2003 lediglich 83 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten zu verzeichnen. In der dieser Entscheidung beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, der Bescheid sei Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens.

Nach Beiladung der damaligen Bundesanstalt für Arbeit hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 20.04.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Arbeitslosigkeit des Klägers nach Ablauf des Bezuges von Arbeitslosengeld lasse sich nicht nachweisen. Gleiches gelte für den von ihm vorgetragenen Beratungsfehler, so dass ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausscheide. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 08.06.2004 zugestellt.

Am 05.07.2004 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, er sei im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er sich auch nach Ende des Leistungsbezuges bei der Beigeladenen arbeitslos gemeldet. Im übrigen habe er sich gleich nach Ablehnung des Arbeitslosenhilfeantrages auf die Suche nach einer geringfügigen Beschäftigung gemacht und diese auch angenommen. Dies zeige seine Arbeitswilligkeit. Darüber hinaus habe er im maßgeblichen Zehn-Jahres-Zeitraum auch eine hinreichende Zahl von Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Dies gelte jedenfalls für die Zeit ab dem 01.01.2004.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. April 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2003 und deren Bescheid vom 19. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. Dezember 2002 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, angesichts einer nachgespeicherten Arbeitslosigkeit vom 20.10.2000 bis zum 19.01.2001 sei für einen Rentenbeginn ab dem 01.01.2003 von einem (verlängerten) Zehn-Jahres-Zeitraum vom 01.03.1992 bis zum 31.12.2002 mit 95 Pflichtbeiträgen auszugehen. Mit Blick auf einen Rentenbeginn ab dem 01.01.2004 verweist sie auf ihren Bescheid vom 19.11.2003.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Karlsruhe sowie die beigezogenen Rentenakten der Beklagten (ein Band) und die gleichfalls beigezogenen Leistungsakten der Beigeladenen (ein Band) verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Der Kläger erstrebt im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG die Gewährung von Rente wegen Arbeitslosigkeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt ab Vollendung seines 60. Lebensjahres. Sein Leistungsantrag umfasst daher als "Minus" zu der geltend gemachten Rente ab dem 01.12.2002 auch einen Rentenbeginn zu einem späteren Zeitpunkt. Damit einhergehend richtet sich auch sein Anfechtungsbegehren bei sachdienlicher Auslegung (§ 123 SGG) nicht nur gegen den ursprünglichen Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 03.12.2002 sowie den bezogen auf diese Entscheidung ergangenen Widerspruchsbescheid vom 16.07.2003 sondern auch gegen den eine spätere Rentengewährung ablehnenden, nach § 96 SGG bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewordenen Bescheid der Beklagten vom 19.11.2003.

Die so gefasste Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Denn ihm kann die erstrebte Altersrente nicht gewährt werden.

Nach den für die vom Kläger begehrte Rente wegen Arbeitslosigkeit maßgeblichen Regelungen des § 237 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem 01. Januar 1952 geboren sind (Nr. 1), das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 2), bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren (Nr. 3 Buchst. a 1. Alt.), in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezuges einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert (Nr. 4), und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (Nr. 5). Gem. § 237 Abs. 2 SGB VI besteht ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auch für Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen (Satz 1) und verlängert sich der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, auch um Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 sowie um Ersatzzeiten i. S. des § 52 SGB VI, soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind (Satz 2). Geleistet wird dabei eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

In Anwendung dieser Regelungen kommt zunächst wegen § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI eine Rentengewährung nicht bereits ab dem 01.12.2002 sondern erst ab dem 01.01.2003 in Betracht. Denn nachdem der - am 25.12.1942 geborene - Kläger sein 60. Lebensjahr erst am 25.12.2002 vollendete, lag das Erfordernis des § 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erst zu Beginn des Monats Januar 2003 vor.

Zu diesem Zeitpunkt ermangelte es dem Kläger aber an der Rentenvoraussetzung des § 237 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Zu seinen Gunsten waren nämlich innerhalb des maßgeblichen (verlängerten) Zeitraums der letzten zehn Jahre vor dem 01.01.2003 nicht zumindest 96 Monate (acht Jahre) mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt.

Ausgehend vom 01.01.2003 reicht der Zehn-Jahres-Zeitraum zunächst bis zum 01.01.1993 zurück. Bezogen auf diesen Zeitraum hat die Beklagte im vorgelegten Versicherungsverlauf vom 14.10.2004 zutreffend 83 Monate Pflichtbeiträge (58 Monate aus der vom Kläger bis 31.12.1997 ausgeübten Beschäftigung bei der Siemens AG sowie 25 Monate aus der Zeit seines Bezuges von Arbeitslosengeld vom 18.10.1998 bis zum 15.10.2000) gespeichert. Hinzu kommen insgesamt 10 Monate Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug in der Zeit vom 26.03.1998 bis zum 17.10.1998 und vom 20.10. 2000 bis zum 19.01.2001), die den Zehn-Jahres-Zeitraum bis zum 01.03.1992 verlängern. Angesichts der auch in der Zeit vom 01.03.1992 bis zum 31.12.1993 ausgeübten Beschäftigung des Klägers bei der S. AG erhöht sich damit die Zahl der mit Pflichtbeiträgen belegten Monate um 10 auf insgesamt 95.

Ein danach für die Bewilligung der begehrten Rente erforderlicher weiterer mit Pflichtbeiträgen belegter Monat ist während der Zeit vom 01.03.1992 bis zum 31.12.2002 nicht angefallen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Zeitraum der von der Beklagten zutreffend nicht als Beitragszeit gespeicherten und von der Beigeladenen im übrigen auch fehlerfrei festgestellten Sperrzeit vom 01.01.1998 bis zum 25.03.1998 (§ 55 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI i. V. m. § 144 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -). Mithin kommt eine Rentengewährung zu Gunsten des Klägers nur in Frage, wenn der maßgebliche Zehn-Jahres-Zeitraum auf die - mit Pflichtbeiträgen belegte - Zeit vor dem 01.03.1992 zu verlängern ist.

Dies ist aber nicht der Fall:

Zum einen liegt eine den Zehn-Jahres-Zeitraum verlängernde weitere Anrechnungszeit gem. § 237 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug) nicht vor. Dies setzt voraus, dass ein Versicherter wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt bzw. einer deutschen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet war und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat und wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen worden ist.

Danach ist der Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 25.03.1998 nicht als Anrechnungszeit anzusehen. Der Kläger bezog seinerzeit nämlich nicht - wie nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erforderlich - nur wegen seines zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens keine Leistungen von der Beigeladenen; vielmehr ruhte sein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 SGB III wegen des Eintritts einer Sperrzeit.

Zutreffend hat die Beklagte auch die Zeit von Februar 2001 bis November 2002 nicht als Anrechnungszeit i. S. des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI gespeichert. Denn der Kläger war in diesem Zeitraum nicht mehr als Arbeitssuchender bei der Beigeladenen gemeldet, da er die Arbeitsvermittlung der Beigeladenen nach Ablauf der durch seinen am 20.10.2000 gestellten Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe in Gang gesetzten Drei-Monats-Frist nicht erneut in Anspruch genommen hatte und die Vermittlung mithin gem. § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III einzustellen war (vgl. hierzu Gagel, SGB III, Rdnr. 15 zu § 38; Niesel, SGB III, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 9 zu § 38). Das Erfordernis der Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt bzw. einer deutschen Agentur für Arbeit, das dem Umstand Rechnung trägt, dass die Anrechnungszeit nur tatsächlich arbeitsuchenden Versicherten zugute kommen soll, ist verfassungsgemäß. Auch lässt sich eine fehlende Meldung als Arbeitssuchender - anders als der Kläger meint - nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzen, da die Meldung durch den Arbeitslosen selbst zu erfolgen hat und deshalb nicht der Gestaltung durch Verwaltungshandeln zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R -, SozR 4-2600 § 58 Nr. 3 = BSGE 92, 241 ff. = Breithaupt 2004, 930 ff. = SGb 2005, 49 ff. = NZS 2005, 318 ff.).

Als Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist ferner auch nicht der Zeitraum ab der am 11.12.2002 erfolgten erneuten Arbeitslosmeldung. Denn diese Zeit schließt nicht, wie nach § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erforderlich, nahtlos an die letzte, im Januar 2001 abgelaufene Anrechnungszeit an. Die danach bestehende zeitliche Lücke lässt sich schließlich auch nicht durch eine sog. Überbrückungszeit schließen.

Bei der von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsfigur der Überbrückungszeit handelt es sich um eine Zeit, die den Anschluss gewährleistet, d. h. vorhandene Lücken zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. einer Anrechnungszeit und dem Beginn einer (weiteren) Anrechnungszeit ausfüllt. Eine solche Zeit ist selbst keine Anrechnungszeit. Sie füllt lediglich eine Lücke innerhalb einer Kette von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten mit der Folge, dass der Zurechnungszusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bestehen bleibt. Rechtfertigender Grund für die Anerkennung einer Überbrückungszeit ist im wesentlichen, dass der Versicherte im jeweiligen Zeitraum noch dem Kreis der Arbeitssuchenden i. S. des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zuzuordnen ist, also während des Lückenzeitraums ein hinreichender Zusammenhang zum aktiven Erwerbsleben besteht. Eine entsprechende Annahme liegt nahe, wenn die Lücke unverschuldet, also durch vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände oder durch ein sozialadäquates, insbesondere durch ein von Verfassungswegen schützenswertes Verhalten entstanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2004, a. a. O.).

Von einem sozialadäquaten Verhalten im vorerwähnten Sinne kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn sich ein Versicherter, obwohl objektiv arbeitslos, deshalb nicht bei der Arbeitsverwaltung als arbeitsuchend meldet und der Vermittlung zur Verfügung steht, weil er auf Grund einer Falschberatung die Ansicht vertritt, die Zeiten der Arbeitslosigkeit könnten auch ohne Meldung bei der Arbeitsverwaltung als rentenrechtliche Versicherungszeit Berücksichtigung finden. Eine solche Haltung lässt erkennen, dass ihm an einer weiteren Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit im Grunde nicht gelegen ist und eine Meldung als arbeitsuchend durch ihn allenfalls erfolgt, um sich rentenrechtliche Vorteile zu sichern. Dass ein Versicherter im vorgerückten Alter bei realistischer Betrachtung derzeit der Arbeitsverwaltung nur im Ausnahmefall in eine neue Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit vermittelt werden kann, ändert nichts daran, dass er sich im Fall der Nichtmeldung so behandeln lassen muss, als wäre er aus dem Erwerbsleben endgültig ausgeschieden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es - wie hier - um einen nicht ganz kurzen Zeitraum geht (vgl. auch hierzu BSG, Urt. vom 11.03.2004, a. a. O.). Die eigenständige Suche nach einer (lediglich) geringfügigen Beschäftigung steht dem nicht entgegen, da eine solche Tätigkeit nicht geeignet ist, Arbeitslosigkeit zu beseitigen.

Der Lückenzeitraum ist auch nicht ohne Verschulden des Klägers entstanden. Dies gilt auch dann, wenn ihm in Bezug auf die rentenrechtlichen Auswirkungen einer unterbliebenen Meldung bei der Arbeitsverwaltung von einem Mitarbeiter der Beigeladenen eine falsche Auskunft erteilt worden ist. Denn hierdurch war es ihm, sofern ihm wirklich an einer Vermittlung in eine neue Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit gelegen war, in keiner Weise verwehrt, sich bei der Arbeitsverwaltung als arbeitsuchend zu melden. Dass er dies während eines Zeitraums von nahezu zwei Jahren nicht getan hat, ist von ihm zu vertreten.

Eine Verlängerung des Zehn-Jahres-Zeitraums ergibt sich - zum anderen - nicht aus § 237 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB VI. Denn diese Regelung betrifft Versicherte, die das 58. Lebensjahr vollendet und gem. § 428 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe haben (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Rdnr. 24 zu § 237 SGB VI; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.2005 - L 13 (4) RJ 94/04 -, zitiert nach juris). Zu diesem Personenkreis zählte der Kläger aber nicht.

Ist nach alledem der maßgebliche Zehn-Jahres-Zeitraum des § 237 Abs. 1 Nr. 4 nicht auf die mit Pflichtbeiträgen belegte Zeit vor dem 01.03.1992 zu verlängern und scheidet mithin in Ermangelung einer hinreichenden Zahl von Pflichtbeiträgen ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.01.2003 aus, so kann ihm eine solche Rente auch nicht ab einem späteren Zeitpunkt gewährt werden. Denn hierfür erforderliche Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 01.01.2003 liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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