Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 1230/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2684/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 10. April 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Leistungen über den bewilligten Betrag von 2.998,80 EUR monatlich hinaus bis maximal 3.351,69 EUR monatlich zu gewähren sind.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht Heilbronn (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das SG hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben. Im Hinblick auf den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Tenor zur Klarstellung auf die im Antrag genannte und zwischen den Beteiligten streitige Summe zu beschränken.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 7, 11). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -(juris), 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -, FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B -, FEVS 57, 164 (jeweils m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die ungedeckten monatlichen Aufwendungen des Antragstellers für die Finanzierung seiner Pflege erfüllt. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 61 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Der Antragsteller hat - wie zwischen den Beteiligten unstreitig und für den Senat anhand der Akten eindeutig ist - Anspruch auf Hilfe zur Pflege, bei welcher - wie aus § 63 SGB XII folgt - der ambulanten häuslichen Pflege Vorrang vor einer stationären Maßnahme einzuräumen ist. In einem solchen Fall ergibt sich ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson aus § 65 SGB XII.
Der Antragsgegner war und ist nicht berechtigt, die Mehrkosten der Hilfe zur Pflege in der vom Antragsteller gewünschten Form abzulehnen, weil die Maßnahme nicht angemessen sei. Hierzu gibt der hinsichtlich der Gestaltung der Hilfeleistung nach den Wünschen des Hilfeempfängers maßgebliche § 9 Abs. 2 SGB XII keine Rechtsgrundlage. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist der Sozialhilfeträger gehalten, Wünschen des Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung beziehen, zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Das Merkmal der Angemessenheit bezieht sich - entgegen der offenbar vom Antragsgegner vertretenen Auffassung - nicht auf die Kosten, sondern auf die Gestaltung der Leistung, d.h. auf die Art und den Inhalt der Maßnahme (vgl. Roscher in LPK-SGB XII, § 9 Rdnr. 24). Dass die Gestaltung der Pflege als häusliche Pflege unter Zuhilfenahme von Pflegediensten und Einzelpersonen in einer vom Antragsteller gestalteten Kombination dem Grunde nach und von der Art der Betreuung her angemessen ist, wird vom Antragsgegner letztlich nicht in Frage gestellt und erscheint angesichts der damit verbundenen Erweiterung der Möglichkeiten der persönlichen Lebensgestaltung unzweifelhaft.
Hinsichtlich des Umfangs der Pflege (11,25 Stunden täglich) und der Art (häusliche Pflege durch Dritte) können Notwendigkeit und Angemessenheit nicht verneint werden. Der Antragsgegner meint allerdings, die gegenüber einer anderen Lösung höheren Kosten ließen die Angemessenheit entfallen. Das ist jedoch ein falscher rechtlicher Ansatz. Der Sozialhilfeträger ist unter dem Gesichtspunkt der Kosten nur dann zur Ablehnung der entstehenden zusätzlichen Aufwendungen berechtigt, wenn mit der Erfüllung des Wunsches des Hilfeempfängers unverhältnismäßige Mehrkosten verbunden sind (vgl. hierzu das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) vom 22. Juli 2004 - 8 K 2207/03 - m.w.N.). Darin wird ausgeführt: "Mehrkosten in diesem Sinne sind zusätzliche, mit der Hilfegewährung verbundene Aufwendungen, die gerade durch die Erfüllung des Wunsches des Hilfeempfängers verursacht würden und außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die bei der vom Sozialhilfeträger gewollten Form der Leistung entstehen würden. Sinn ist es dabei, den Gesichtspunkt der kostengünstigen Hilfe gegenüber dem der Freiheit der privaten Lebensführung des Hilfebedürftigen dienenden Wunschrecht zum Tragen zu bringen und letzterem im Hinblick auf die mit seiner Ausübung verbundenen Kosten die aus der Begrenzung der Sozialhilfe auf das notwendige erforderlichen Schranken zu geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, 636 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 28)."
Diese Grundsätze gelten auch für die mit dem früher geltenden § 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) inhaltsgleiche Vorschrift des § 9 SGB XII. Übertragen auf den Fall des Antragstellers lassen sich solche unverhältnismäßigen Mehrkosten durch Berücksichtigung des hier streitigen Wunsches nicht feststellen. Der Vergleich der verschiedenen Kostenhöhen bezieht sich auf die gewünschte Hilfemaßnahme und die vom Sozialhilfeträger alternativ vorgesehene Form der Hilfegewährung. Hier sind die Kosten der vom Antragsgegner zugestandenen Hilfeform mit 2.998,80 EUR anzusetzen. Das ist der im Bescheid vom 3. Januar 2006 bewilligte Betrag. Demgegenüber begehrt der Antragsteller nun 3.351,69 EUR. Die Differenz beträgt 352,89 EUR. Dies entspricht einer Steigerung in Höhe von ca. 12 %. Mehrkosten in dieser Höhe liegen deutlich unter den in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu § 3 Abs. 2 BSHG entwickelten Grenzen. Auch das hat das VG in dem genannten Urteil ausgeführt. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung bei der Auslegung des § 9 Abs. 2 SGB XII an. Mehrkosten in dieser Höhe dürften deshalb kaum als unverhältnismäßig angesehen werden können.
Dass ein Anordnungsanspruch besteht, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass es sich um monatlich anfallende Leistungen handelt, die zur Aufrechterhaltung der Lebensführung des Antragstellers erforderlich sind und daraus, dass ihm nach Aktenlage keine Vermögensgegenstände zur Verfügung stehen, die ggf. vorläufig eingesetzt werden könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht Heilbronn (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das SG hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben. Im Hinblick auf den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Tenor zur Klarstellung auf die im Antrag genannte und zwischen den Beteiligten streitige Summe zu beschränken.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 7, 11). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -(juris), 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -, FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B -, FEVS 57, 164 (jeweils m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die ungedeckten monatlichen Aufwendungen des Antragstellers für die Finanzierung seiner Pflege erfüllt. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 61 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Der Antragsteller hat - wie zwischen den Beteiligten unstreitig und für den Senat anhand der Akten eindeutig ist - Anspruch auf Hilfe zur Pflege, bei welcher - wie aus § 63 SGB XII folgt - der ambulanten häuslichen Pflege Vorrang vor einer stationären Maßnahme einzuräumen ist. In einem solchen Fall ergibt sich ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson aus § 65 SGB XII.
Der Antragsgegner war und ist nicht berechtigt, die Mehrkosten der Hilfe zur Pflege in der vom Antragsteller gewünschten Form abzulehnen, weil die Maßnahme nicht angemessen sei. Hierzu gibt der hinsichtlich der Gestaltung der Hilfeleistung nach den Wünschen des Hilfeempfängers maßgebliche § 9 Abs. 2 SGB XII keine Rechtsgrundlage. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist der Sozialhilfeträger gehalten, Wünschen des Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung beziehen, zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Das Merkmal der Angemessenheit bezieht sich - entgegen der offenbar vom Antragsgegner vertretenen Auffassung - nicht auf die Kosten, sondern auf die Gestaltung der Leistung, d.h. auf die Art und den Inhalt der Maßnahme (vgl. Roscher in LPK-SGB XII, § 9 Rdnr. 24). Dass die Gestaltung der Pflege als häusliche Pflege unter Zuhilfenahme von Pflegediensten und Einzelpersonen in einer vom Antragsteller gestalteten Kombination dem Grunde nach und von der Art der Betreuung her angemessen ist, wird vom Antragsgegner letztlich nicht in Frage gestellt und erscheint angesichts der damit verbundenen Erweiterung der Möglichkeiten der persönlichen Lebensgestaltung unzweifelhaft.
Hinsichtlich des Umfangs der Pflege (11,25 Stunden täglich) und der Art (häusliche Pflege durch Dritte) können Notwendigkeit und Angemessenheit nicht verneint werden. Der Antragsgegner meint allerdings, die gegenüber einer anderen Lösung höheren Kosten ließen die Angemessenheit entfallen. Das ist jedoch ein falscher rechtlicher Ansatz. Der Sozialhilfeträger ist unter dem Gesichtspunkt der Kosten nur dann zur Ablehnung der entstehenden zusätzlichen Aufwendungen berechtigt, wenn mit der Erfüllung des Wunsches des Hilfeempfängers unverhältnismäßige Mehrkosten verbunden sind (vgl. hierzu das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) vom 22. Juli 2004 - 8 K 2207/03 - m.w.N.). Darin wird ausgeführt: "Mehrkosten in diesem Sinne sind zusätzliche, mit der Hilfegewährung verbundene Aufwendungen, die gerade durch die Erfüllung des Wunsches des Hilfeempfängers verursacht würden und außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die bei der vom Sozialhilfeträger gewollten Form der Leistung entstehen würden. Sinn ist es dabei, den Gesichtspunkt der kostengünstigen Hilfe gegenüber dem der Freiheit der privaten Lebensführung des Hilfebedürftigen dienenden Wunschrecht zum Tragen zu bringen und letzterem im Hinblick auf die mit seiner Ausübung verbundenen Kosten die aus der Begrenzung der Sozialhilfe auf das notwendige erforderlichen Schranken zu geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, 636 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 28)."
Diese Grundsätze gelten auch für die mit dem früher geltenden § 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) inhaltsgleiche Vorschrift des § 9 SGB XII. Übertragen auf den Fall des Antragstellers lassen sich solche unverhältnismäßigen Mehrkosten durch Berücksichtigung des hier streitigen Wunsches nicht feststellen. Der Vergleich der verschiedenen Kostenhöhen bezieht sich auf die gewünschte Hilfemaßnahme und die vom Sozialhilfeträger alternativ vorgesehene Form der Hilfegewährung. Hier sind die Kosten der vom Antragsgegner zugestandenen Hilfeform mit 2.998,80 EUR anzusetzen. Das ist der im Bescheid vom 3. Januar 2006 bewilligte Betrag. Demgegenüber begehrt der Antragsteller nun 3.351,69 EUR. Die Differenz beträgt 352,89 EUR. Dies entspricht einer Steigerung in Höhe von ca. 12 %. Mehrkosten in dieser Höhe liegen deutlich unter den in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu § 3 Abs. 2 BSHG entwickelten Grenzen. Auch das hat das VG in dem genannten Urteil ausgeführt. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung bei der Auslegung des § 9 Abs. 2 SGB XII an. Mehrkosten in dieser Höhe dürften deshalb kaum als unverhältnismäßig angesehen werden können.
Dass ein Anordnungsanspruch besteht, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass es sich um monatlich anfallende Leistungen handelt, die zur Aufrechterhaltung der Lebensführung des Antragstellers erforderlich sind und daraus, dass ihm nach Aktenlage keine Vermögensgegenstände zur Verfügung stehen, die ggf. vorläufig eingesetzt werden könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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