Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 2232/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 2711/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1951 geborene, aus Kroatien stammende und sich zwischenzeitlich dort größtenteils aufhaltende Kläger hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt bis zu einem Verkehrsunfall im Dezember 1997 als Kraftfahrer mit Führerscheinklasse II versicherungspflichtig beschäftigt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 74/88 der SG-Akte Bezug genommen). Hieran schlossen sich Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit an. Von März bis Mai 2005 nahm der Kläger erfolglos an einer Weiterbildung für langzeitarbeitslose Schwerbehinderte und Rehabilitanden teil (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 29 der Rentenakten bzw. Blatt 107 der SG-Akte). Dem Kläger steht ein PKW zur Verfügung, der im Hinblick auf die Bedürfnisse des Klägers umgebaut wurde (vgl. Blatt 219 der Rentenakte sowie Blatt 91/94 der SG-Akte und Blatt 80 der LSG-Akte). Aufgrund des Verkehrsunfalls bezieht der Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE um 40 vH.
Der Kläger beantragte am 22.11.2001 die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen der Unfallfolgen.
Die von der Beklagten veranlasste Begutachtung (Gutachten Dr. R. vom 11.1.2002) erbrachte einen Zustand nach Polytrauma 12/97, eine posttraumatische Gonarthrose rechts, eine Hyperpathie des rechten Oberschenkels nach Quetschverletzung, blickrichtungsabhängige Doppelbilder beim Blick nach rechts sowie ein Lumbalsyndrom ohne Wurzelreizsymptomatik und ohne Funktionseinschränkung bei altersentsprechendem Röntgenbefund. Im Rahmen der Begutachtung gab der Kläger an, er gehe jeden Tag in den Wald wandern, Gehen auf weichem Boden tue gut. Die Leistungsbeurteilung lautete: leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könnten bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen mehr als sechs Stunden am Tag verrichtet werden.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 24.1.2002 ab.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie nach weiteren medizinischen Ermittlungen und Einholung ärztlicher Stellungnahmen von Dr. R. und Dr. H. mit Widerspruchsbescheid vom 21.6.2002 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 3.7.2002 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat den behandelnden Orthopäden Dr. W. als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat den Kläger im Rahmen allenfalls leichtester körperlicher Tätigkeiten als unter sechsstündig leistungsfähig erachtet.
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. S. vom 25.1.2003. Dieser hat eine schwere posttraumatische Pangonarthrose rechts mit Beugekontraktur und erheblicher Bewegungseinschränkung nach Überrolltrauma mit massiver Weichteilquetschung des Oberschenkels und Kniegelenkes sowie Condylenfraktur mit Osteosynthese und Hauttransplantationen 12/97, eine posttraumatische multidirektionale Knieinstabilität rechts, eine schwere posttraumatische narbige Deformierung des rechten Oberschenkels mit Muskelverschmächtigung, einen Zustand nach Orbitabodentrümmerfraktur mit posttraumatisch konstant vorhandenen Doppelbildern bei Blickwendung nach rechts/rechts oben, eine posttraumatische Gesichtsschädelasymmetrie, eine posttraumatische asymmetrische Augenstellung, chronische Lumbalgien, eine posttraumatische Beugekontraktur des linken Ellenbogens nach kindlicher Fraktur sowie eine chronische Cervikalgie diagnostiziert. Die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei durch die multiplen Gesundheitsstörungen erheblich eingeschränkt. Lediglich leichte Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von Lasten bis maximal 5 kg seien möglich. Benutzt werden müsse linksseitig ein Handstock. Vorstellbar sei eine wechselweise sitzende und stehende Tätigkeit, wobei für das rechte Bein eine Ablage konstruiert werden müsse. Zu vermeiden seien häufiges Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten, Arbeiten in Kälte und unter Wärmeeinfluss, Arbeiten unter Einwirkung von Staub, Gas, Dämpfen und Nässe sowie Arbeiten im Freien und mit besonderer Beanspruchung des Sehvermögens. Bei Sprachproblemen sei ein Arbeiten mit Publikumsverkehr nicht möglich, ebenfalls nicht möglich seien Arbeiten mit besonderer geistiger Beanspruchung und unter nervlicher Belastung. In Betracht kommende Tätigkeiten könnten höchstens vier Stunden am Tag verrichtet werden. Betriebsunübliche Pausen seien bei Eintritt von Schmerzen notwendig. Die Wegefähigkeit sei eingeschränkt. Die Leistungsfähigkeit sei seit der Klageerhebung im Wesentlichen unverändert.
Dieser Leistungseinschätzung ist die Beklagte unter Vorlage einer ärztlichen Stellung des Orthopäden Dr. R. vom 19.2.2003 entgegengetreten. Darin ist insbesondere der Annahme einer quantitativen Leistungseinschränkung nicht zugestimmt worden.
Hierauf hat Dr. S. in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 8.5.2003 an seiner Leistungsbeurteilung festgehalten. Wegen der schweren bis massiven Funktionsstörung des rechten Kniegelenkes sei eine mehr als vierstündige Arbeitsfähigkeit nicht gegeben und die Wegstrecke sei auf unter viermal täglich 500 Meter gesunken. Pausen benötige der Kläger wegen der eintretenden Schmerzen, die auch bei geringfügiger Belastung nahezu permanent auftreten könnten.
Dieser Leistungsbeurteilung ist die Beklagte wiederum entgegengetreten und hat hierzu die ärztliche Stellungnahme von Dr. K. vom 2.6.2003 vorgelegt.
Das SG hat die Beklagte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2003 durch Urteil vom selben Tag unter Aufhebung der rentenablehnenden Bescheide verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1.11.2001 und Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.11.2001 bis zum 31.10.2004 zu gewähren und ihm 2/3 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass der als allenfalls angelernter Arbeiter des unteren Bereichs einzustufende und damit breit verweisbare Kläger auch leichte Tätigkeiten nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten könne. Dabei hat sich das SG wegen der schon bei geringer Belastung auftretenden Beschwerden der Leistungseinschätzung eines nur noch unter sechsstündigen Leistungsvermögens im Sachverständigengutachten von Dr. S. angeschlossen, allerdings entgegen dem Gutachten das Erfordernis betriebsunüblicher Pausen verneint. Die mangelnde Wegefähigkeit sei nicht zu berücksichtigen, weil dem Kläger ein auf seine Bedürfnisse zugeschnittener PKW zur Verfügung stehe. Wegen des Dauercharakters der Erkrankungen bestehe der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen des nur noch unter sechsstündigen Leistungsvermögens auf Dauer. Daneben bestehe wegen der Arbeitsmarktlage Anspruch auf eine zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 4.7.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.7.2003 Berufung eingelegt und sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der von ihr eingeschalteten Gutachter bzw. Ärzte gestützt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. von S. vom 26.4.2004. Dieser diagnostiziert ein leichtes degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit Muskelverspannungen der paravertebralen Muskulatur und belastungsabhängigen Schmerzen insbesondere beim Bücken aufgrund einer Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule, einen Folgezustand einer supraconylären kindlichen Humerusfraktur links am linken Ellenbogengelenk mit Konturvermehrung und deutlicher Bewegungseinschränkung, insbesondere mit einem Streckdefizit, jedoch bisher ohne wesentliche posttraumatische degenerative Veränderungen des Gelenkes selbst, eine posttraumatische Pangonarthrose des rechten Kniegelenkes mit röntgenologisch teilweise aufgehobenem Gelenkspalt, erheblicher Bewegungseinschränkung gegenüber der Gegenseite und multidirektionaler Instabilität des linken Kniegelenkes, mehrere großflächige Narben am rechten Oberschenkel nach Weichteilverletzung und plastischer Deckung mit teils hyperpathischen sowie Sensibilitätsstörungen im Sinne der Hyposensibilität an der rechten Unterschenkelinnenseite. Auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünden erhebliche Einschränkungen quantitativer und qualitativer Art. Denkbar seien ausschließlich leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnd stehender, gehender und sitzender Arbeitsposition, die auch selbstständig gewechselt werden können müsse. Unzumutbar seien Arbeiten in wechselnder Umgebungstemperatur, in nasskalter Umgebung, Arbeiten auf rutschigem und unsicherem Untergrund sowie auf Leitern und Gerüsten. Infolge der Doppelbilder bestünden Koordinationsstörungen, die einen Einsatz auf Dächern und Gerüsten nicht mehr zuließen. Das Heben und Tragen von Lasten sei auf maximal 5 kg beschränkt. Selbst unter Beachtung dieser Einschränkungen sei das Restleistungsvermögen auf unterhalbschichtig gesunken, es werde auf vier Stunden täglich geschätzt. Eine längerfristige Arbeitsfähigkeit sei in Anbetracht der erheblichen Leistungseinschränkung und der damit verbundenen raschen Ermüdbarkeit nicht zumutbar. An besonderen Arbeitsbedingungen sei ein in Höhe und Neigung verstellbares Schreibpult sowie ein die Lendenwirbelsäule unterstützender Stuhl erforderlich. Der Kläger müsse immer in der Lage sein, sein rechtes Bein hoch zu lagern und abzustellen. Die Wegefähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Die festgestellte Leistungseinschränkung bestehe seit Jahren und habe sich nicht mehr wesentlich verändert.
Dieser Leistungseinschätzung tritt die Beklagte unter Vorlage einer weiteren ärztlichen Stellungnahme von Dr. K. vom 2.7.2004 entgegen. Darin wird bezüglich des quantitativen Leistungsvermögens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger auch mehrstündiges Sitzen aufgrund sämtlicher dargestellter Befunde durchführen könne, wenn er die Möglichkeit habe, im Sitzen die Streck- bzw. Beugestellung des rechten Kniegelenkes frei zu wählen, wobei ein Hochlagern des rechten Beines sicherlich als angenehm empfunden werde, jedoch keinesfalls erforderlich sei, zumal Umlaufstörungen im rechten Bein ausdrücklich ausgeschlossen worden seien.
In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 26.8.2004 hebt Dr. von S. demgegenüber entscheidend auf die Schmerzsymptomatik des Klägers ab. Es sei typisch für Arthrosen, dass sie je nach Witterungsverhältnissen und der Tagesform zu mehr oder weniger starken Beschwerden führten, die sich dann ihrerseits in einer mehr oder weniger stark ausgeprägten Steh- und Gehunfähigkeit niederschlagen würden.
Dagegen wendet sich wiederum Dr. K. in seiner weiteren Stellungnahme vom 27.9.2004. Die Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes seien bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Einfluss auf das quantitative Leistungsvermögen. Das auch von Dr. von S. als leicht eingestufte degenerative Wirbelsäulensyndrom stehe einer überwiegend sitzenden Tätigkeit ebenfalls nicht entgegen.
Mit Beschluss vom 28.12.2005 hat der Senat im Hinblick auf den überwiegenden Aufenthalt des Klägers in Kroatien die Deutsche Rentenversicherung N.-O beigeladen. Ferner hat der Senat im Hinblick auf einen eventuellen Berufsschutz des Klägers als mögliche Verweisungstätigkeit die eines Pförtners benannt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2003 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erhält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der Kläger, der seinerseits das Urteil des Sozialgerichts nicht angefochten hat, hat Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil er auch zur Überzeugung des Senats außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zutreffend hat das Sozialgericht die Beklagte danach auch zur Gewährung einer zwischenzeitlich abgelaufenen Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit verurteilt.
Wegen der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug und sieht, nachdem er dem Sozialgericht auch sonst folgt, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist lediglich anzuführen, dass auch die vom Senat durchgeführte Sachverhaltsermittlung in Form einer weiteren orthopädischen Begutachtung durch Dr. von S. das vom Sozialgericht gefundene Ergebnis bestätigt. Nach der übereinstimmenden Beurteilung beider Sachverständiger stehen beim Kläger im Vordergrund der leistungseinschränkenden Befunde eindeutig die schweren und schmerzhaften posttraumatischen Schäden des rechten Oberschenkels und Kniegelenkes, deren Auswirkungen die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ einschränken. Maßgebend dafür und ganz entscheidend ist die Schmerzsymptomatik, die auf neuropathischen Ursachen beruht und daher zwar unter Belastung noch zunimmt, letztlich aber dauerhaft und auch in Ruhe vorhanden ist. Die beim Kläger objektiv und unbestritten vorliegenden Befunde erklären diese Schlussfolgerung aus sich heraus, weshalb an den Nachweis einer schmerzbedingten Leistungseinschränkung in seinem Fall nicht die selben Anforderungen zu stellen sind wie z.B. im Falle einer somatoformen Schmerzstörung, die wesentlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie oftmals körperlich gerade nicht begründbar ist (vgl. Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, Hinweise zur Begutachtung, Stand Oktober 2001, Nr. 3.6.5). Im Gegensatz zum ärztlichen Dienst der Beklagten haben sich die Gerichtssachverständigen anlässlich der Begutachtungsuntersuchungen einen unmittelbaren Eindruck vom Gesundheitszustand des Klägers verschaffen können, weshalb der Senat ihrer Beurteilung folgt, welche im Übrigen auch mit der des behandelnden Orthopäden Dr. W. übereinstimmt, der vom Sozialgericht als sachverständiger Zeuge gehört worden ist.
Schließlich stützt der Senat seine Entscheidung auch und nicht unwesentlich auf das Ergebnis der vom Kläger im März 2005 begonnenen und am 11.5.2005 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochenen Weiterbildung für langzeitarbeitslose Schwerbehinderte und Rehabilitanden. Obwohl ihm dabei ausschließlich leichte Tätigkeiten übertragen worden waren und er diese in freier Einteilung bei wechselnder Körperhaltung ausüben konnte, hat der praktische Arbeitsversuch erwiesen, dass jedenfalls ab einer vierstündigen Arbeitstätigkeit das Leistungsvermögen des Klägers schmerzbedingt erschöpft war. Dies deckt sich mit der Einschätzung der Sachverständigen Dr. S. und Dr. von S ...
Bei dem vom Senat gefundenen Ergebnis kann schließlich offen bleiben, ob das Gehvermögen des Klägers rentenrechtlich relevant eingeschränkt ist.
Die Berufung der Beklagten hat somit keinen Erfolg, weshalb diese zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1951 geborene, aus Kroatien stammende und sich zwischenzeitlich dort größtenteils aufhaltende Kläger hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt bis zu einem Verkehrsunfall im Dezember 1997 als Kraftfahrer mit Führerscheinklasse II versicherungspflichtig beschäftigt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 74/88 der SG-Akte Bezug genommen). Hieran schlossen sich Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit an. Von März bis Mai 2005 nahm der Kläger erfolglos an einer Weiterbildung für langzeitarbeitslose Schwerbehinderte und Rehabilitanden teil (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 29 der Rentenakten bzw. Blatt 107 der SG-Akte). Dem Kläger steht ein PKW zur Verfügung, der im Hinblick auf die Bedürfnisse des Klägers umgebaut wurde (vgl. Blatt 219 der Rentenakte sowie Blatt 91/94 der SG-Akte und Blatt 80 der LSG-Akte). Aufgrund des Verkehrsunfalls bezieht der Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE um 40 vH.
Der Kläger beantragte am 22.11.2001 die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen der Unfallfolgen.
Die von der Beklagten veranlasste Begutachtung (Gutachten Dr. R. vom 11.1.2002) erbrachte einen Zustand nach Polytrauma 12/97, eine posttraumatische Gonarthrose rechts, eine Hyperpathie des rechten Oberschenkels nach Quetschverletzung, blickrichtungsabhängige Doppelbilder beim Blick nach rechts sowie ein Lumbalsyndrom ohne Wurzelreizsymptomatik und ohne Funktionseinschränkung bei altersentsprechendem Röntgenbefund. Im Rahmen der Begutachtung gab der Kläger an, er gehe jeden Tag in den Wald wandern, Gehen auf weichem Boden tue gut. Die Leistungsbeurteilung lautete: leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könnten bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen mehr als sechs Stunden am Tag verrichtet werden.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 24.1.2002 ab.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie nach weiteren medizinischen Ermittlungen und Einholung ärztlicher Stellungnahmen von Dr. R. und Dr. H. mit Widerspruchsbescheid vom 21.6.2002 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 3.7.2002 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat den behandelnden Orthopäden Dr. W. als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat den Kläger im Rahmen allenfalls leichtester körperlicher Tätigkeiten als unter sechsstündig leistungsfähig erachtet.
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. S. vom 25.1.2003. Dieser hat eine schwere posttraumatische Pangonarthrose rechts mit Beugekontraktur und erheblicher Bewegungseinschränkung nach Überrolltrauma mit massiver Weichteilquetschung des Oberschenkels und Kniegelenkes sowie Condylenfraktur mit Osteosynthese und Hauttransplantationen 12/97, eine posttraumatische multidirektionale Knieinstabilität rechts, eine schwere posttraumatische narbige Deformierung des rechten Oberschenkels mit Muskelverschmächtigung, einen Zustand nach Orbitabodentrümmerfraktur mit posttraumatisch konstant vorhandenen Doppelbildern bei Blickwendung nach rechts/rechts oben, eine posttraumatische Gesichtsschädelasymmetrie, eine posttraumatische asymmetrische Augenstellung, chronische Lumbalgien, eine posttraumatische Beugekontraktur des linken Ellenbogens nach kindlicher Fraktur sowie eine chronische Cervikalgie diagnostiziert. Die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei durch die multiplen Gesundheitsstörungen erheblich eingeschränkt. Lediglich leichte Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von Lasten bis maximal 5 kg seien möglich. Benutzt werden müsse linksseitig ein Handstock. Vorstellbar sei eine wechselweise sitzende und stehende Tätigkeit, wobei für das rechte Bein eine Ablage konstruiert werden müsse. Zu vermeiden seien häufiges Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten, Arbeiten in Kälte und unter Wärmeeinfluss, Arbeiten unter Einwirkung von Staub, Gas, Dämpfen und Nässe sowie Arbeiten im Freien und mit besonderer Beanspruchung des Sehvermögens. Bei Sprachproblemen sei ein Arbeiten mit Publikumsverkehr nicht möglich, ebenfalls nicht möglich seien Arbeiten mit besonderer geistiger Beanspruchung und unter nervlicher Belastung. In Betracht kommende Tätigkeiten könnten höchstens vier Stunden am Tag verrichtet werden. Betriebsunübliche Pausen seien bei Eintritt von Schmerzen notwendig. Die Wegefähigkeit sei eingeschränkt. Die Leistungsfähigkeit sei seit der Klageerhebung im Wesentlichen unverändert.
Dieser Leistungseinschätzung ist die Beklagte unter Vorlage einer ärztlichen Stellung des Orthopäden Dr. R. vom 19.2.2003 entgegengetreten. Darin ist insbesondere der Annahme einer quantitativen Leistungseinschränkung nicht zugestimmt worden.
Hierauf hat Dr. S. in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 8.5.2003 an seiner Leistungsbeurteilung festgehalten. Wegen der schweren bis massiven Funktionsstörung des rechten Kniegelenkes sei eine mehr als vierstündige Arbeitsfähigkeit nicht gegeben und die Wegstrecke sei auf unter viermal täglich 500 Meter gesunken. Pausen benötige der Kläger wegen der eintretenden Schmerzen, die auch bei geringfügiger Belastung nahezu permanent auftreten könnten.
Dieser Leistungsbeurteilung ist die Beklagte wiederum entgegengetreten und hat hierzu die ärztliche Stellungnahme von Dr. K. vom 2.6.2003 vorgelegt.
Das SG hat die Beklagte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2003 durch Urteil vom selben Tag unter Aufhebung der rentenablehnenden Bescheide verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1.11.2001 und Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.11.2001 bis zum 31.10.2004 zu gewähren und ihm 2/3 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass der als allenfalls angelernter Arbeiter des unteren Bereichs einzustufende und damit breit verweisbare Kläger auch leichte Tätigkeiten nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten könne. Dabei hat sich das SG wegen der schon bei geringer Belastung auftretenden Beschwerden der Leistungseinschätzung eines nur noch unter sechsstündigen Leistungsvermögens im Sachverständigengutachten von Dr. S. angeschlossen, allerdings entgegen dem Gutachten das Erfordernis betriebsunüblicher Pausen verneint. Die mangelnde Wegefähigkeit sei nicht zu berücksichtigen, weil dem Kläger ein auf seine Bedürfnisse zugeschnittener PKW zur Verfügung stehe. Wegen des Dauercharakters der Erkrankungen bestehe der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen des nur noch unter sechsstündigen Leistungsvermögens auf Dauer. Daneben bestehe wegen der Arbeitsmarktlage Anspruch auf eine zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 4.7.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.7.2003 Berufung eingelegt und sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der von ihr eingeschalteten Gutachter bzw. Ärzte gestützt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. von S. vom 26.4.2004. Dieser diagnostiziert ein leichtes degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit Muskelverspannungen der paravertebralen Muskulatur und belastungsabhängigen Schmerzen insbesondere beim Bücken aufgrund einer Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule, einen Folgezustand einer supraconylären kindlichen Humerusfraktur links am linken Ellenbogengelenk mit Konturvermehrung und deutlicher Bewegungseinschränkung, insbesondere mit einem Streckdefizit, jedoch bisher ohne wesentliche posttraumatische degenerative Veränderungen des Gelenkes selbst, eine posttraumatische Pangonarthrose des rechten Kniegelenkes mit röntgenologisch teilweise aufgehobenem Gelenkspalt, erheblicher Bewegungseinschränkung gegenüber der Gegenseite und multidirektionaler Instabilität des linken Kniegelenkes, mehrere großflächige Narben am rechten Oberschenkel nach Weichteilverletzung und plastischer Deckung mit teils hyperpathischen sowie Sensibilitätsstörungen im Sinne der Hyposensibilität an der rechten Unterschenkelinnenseite. Auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünden erhebliche Einschränkungen quantitativer und qualitativer Art. Denkbar seien ausschließlich leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnd stehender, gehender und sitzender Arbeitsposition, die auch selbstständig gewechselt werden können müsse. Unzumutbar seien Arbeiten in wechselnder Umgebungstemperatur, in nasskalter Umgebung, Arbeiten auf rutschigem und unsicherem Untergrund sowie auf Leitern und Gerüsten. Infolge der Doppelbilder bestünden Koordinationsstörungen, die einen Einsatz auf Dächern und Gerüsten nicht mehr zuließen. Das Heben und Tragen von Lasten sei auf maximal 5 kg beschränkt. Selbst unter Beachtung dieser Einschränkungen sei das Restleistungsvermögen auf unterhalbschichtig gesunken, es werde auf vier Stunden täglich geschätzt. Eine längerfristige Arbeitsfähigkeit sei in Anbetracht der erheblichen Leistungseinschränkung und der damit verbundenen raschen Ermüdbarkeit nicht zumutbar. An besonderen Arbeitsbedingungen sei ein in Höhe und Neigung verstellbares Schreibpult sowie ein die Lendenwirbelsäule unterstützender Stuhl erforderlich. Der Kläger müsse immer in der Lage sein, sein rechtes Bein hoch zu lagern und abzustellen. Die Wegefähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Die festgestellte Leistungseinschränkung bestehe seit Jahren und habe sich nicht mehr wesentlich verändert.
Dieser Leistungseinschätzung tritt die Beklagte unter Vorlage einer weiteren ärztlichen Stellungnahme von Dr. K. vom 2.7.2004 entgegen. Darin wird bezüglich des quantitativen Leistungsvermögens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger auch mehrstündiges Sitzen aufgrund sämtlicher dargestellter Befunde durchführen könne, wenn er die Möglichkeit habe, im Sitzen die Streck- bzw. Beugestellung des rechten Kniegelenkes frei zu wählen, wobei ein Hochlagern des rechten Beines sicherlich als angenehm empfunden werde, jedoch keinesfalls erforderlich sei, zumal Umlaufstörungen im rechten Bein ausdrücklich ausgeschlossen worden seien.
In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 26.8.2004 hebt Dr. von S. demgegenüber entscheidend auf die Schmerzsymptomatik des Klägers ab. Es sei typisch für Arthrosen, dass sie je nach Witterungsverhältnissen und der Tagesform zu mehr oder weniger starken Beschwerden führten, die sich dann ihrerseits in einer mehr oder weniger stark ausgeprägten Steh- und Gehunfähigkeit niederschlagen würden.
Dagegen wendet sich wiederum Dr. K. in seiner weiteren Stellungnahme vom 27.9.2004. Die Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes seien bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Einfluss auf das quantitative Leistungsvermögen. Das auch von Dr. von S. als leicht eingestufte degenerative Wirbelsäulensyndrom stehe einer überwiegend sitzenden Tätigkeit ebenfalls nicht entgegen.
Mit Beschluss vom 28.12.2005 hat der Senat im Hinblick auf den überwiegenden Aufenthalt des Klägers in Kroatien die Deutsche Rentenversicherung N.-O beigeladen. Ferner hat der Senat im Hinblick auf einen eventuellen Berufsschutz des Klägers als mögliche Verweisungstätigkeit die eines Pförtners benannt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2003 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erhält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der Kläger, der seinerseits das Urteil des Sozialgerichts nicht angefochten hat, hat Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil er auch zur Überzeugung des Senats außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zutreffend hat das Sozialgericht die Beklagte danach auch zur Gewährung einer zwischenzeitlich abgelaufenen Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit verurteilt.
Wegen der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug und sieht, nachdem er dem Sozialgericht auch sonst folgt, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist lediglich anzuführen, dass auch die vom Senat durchgeführte Sachverhaltsermittlung in Form einer weiteren orthopädischen Begutachtung durch Dr. von S. das vom Sozialgericht gefundene Ergebnis bestätigt. Nach der übereinstimmenden Beurteilung beider Sachverständiger stehen beim Kläger im Vordergrund der leistungseinschränkenden Befunde eindeutig die schweren und schmerzhaften posttraumatischen Schäden des rechten Oberschenkels und Kniegelenkes, deren Auswirkungen die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ einschränken. Maßgebend dafür und ganz entscheidend ist die Schmerzsymptomatik, die auf neuropathischen Ursachen beruht und daher zwar unter Belastung noch zunimmt, letztlich aber dauerhaft und auch in Ruhe vorhanden ist. Die beim Kläger objektiv und unbestritten vorliegenden Befunde erklären diese Schlussfolgerung aus sich heraus, weshalb an den Nachweis einer schmerzbedingten Leistungseinschränkung in seinem Fall nicht die selben Anforderungen zu stellen sind wie z.B. im Falle einer somatoformen Schmerzstörung, die wesentlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie oftmals körperlich gerade nicht begründbar ist (vgl. Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, Hinweise zur Begutachtung, Stand Oktober 2001, Nr. 3.6.5). Im Gegensatz zum ärztlichen Dienst der Beklagten haben sich die Gerichtssachverständigen anlässlich der Begutachtungsuntersuchungen einen unmittelbaren Eindruck vom Gesundheitszustand des Klägers verschaffen können, weshalb der Senat ihrer Beurteilung folgt, welche im Übrigen auch mit der des behandelnden Orthopäden Dr. W. übereinstimmt, der vom Sozialgericht als sachverständiger Zeuge gehört worden ist.
Schließlich stützt der Senat seine Entscheidung auch und nicht unwesentlich auf das Ergebnis der vom Kläger im März 2005 begonnenen und am 11.5.2005 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochenen Weiterbildung für langzeitarbeitslose Schwerbehinderte und Rehabilitanden. Obwohl ihm dabei ausschließlich leichte Tätigkeiten übertragen worden waren und er diese in freier Einteilung bei wechselnder Körperhaltung ausüben konnte, hat der praktische Arbeitsversuch erwiesen, dass jedenfalls ab einer vierstündigen Arbeitstätigkeit das Leistungsvermögen des Klägers schmerzbedingt erschöpft war. Dies deckt sich mit der Einschätzung der Sachverständigen Dr. S. und Dr. von S ...
Bei dem vom Senat gefundenen Ergebnis kann schließlich offen bleiben, ob das Gehvermögen des Klägers rentenrechtlich relevant eingeschränkt ist.
Die Berufung der Beklagten hat somit keinen Erfolg, weshalb diese zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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