L 7 SO 2937/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 2941/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2937/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat behandelt das Schreiben des Antragstellers vom 10. Juni 2006, trotz der sich im Wesentlichen in unsachlichen Äußerungen erschöpfenden Ausführungen (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht StV 2002, 253; Bundesfinanzhof BFHE 169, 100), noch als Beschwerde (§§ 173, 174 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)); sie hat indessen keinen Erfolg.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen schon deswegen nicht vor, weil der für den Antrag auf einstweilige Anordnung erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Ungeachtet der Bedenken jedenfalls bezüglich der Zulässigkeit der Anträge Ziff. 1 (Herd, Kühlschrank, Teppichboden) - der Antragsteller hat bis jetzt noch nicht einmal dargetan, wann er bei der Antragsgegnerin hinsichtlich der genannten Positionen Leistungsanträge gestellt hat -, ist die für den Anordnungsgrund erforderliche Dringlichkeit des Begehrens nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht. Der Antragsteller, der bereits seit November 1993 in der Wohnung in der H. straße in S. lebt und im Übrigen in einem Parallelverfahren vor dem Senat (L 7 SO 5310/05) sogar die Übernahme höherer Heiz- und Warmwasserkosten begehrt hatte, hat nicht plausibel dargelegt, weshalb die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für derartige Anliegen, wie von ihm im vorliegenden Verfahren verfolgt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in Anspruch genommen werden müssten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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