L 3 AS 4465/05 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4465/05 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1 [sog. Sicherungsanordnung]). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 [sog. Regelungsanordnung]).

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. mit § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.

In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die vom Antragsteller erstrebte Regelungsanordnung nicht vor. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe im angegriffenen Beschluss vom 10.10.2005 - S 14 AS 2973/03 ER - ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen. Denn der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, er habe die volle Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von EUR 345,- (vgl. § 20 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -) für den Monat Juli 2005 nicht erhalten. Diese Regelleistung steht ihm aber von Gesetzes wegen allenfalls zu, so dass es nicht darauf ankommen, ob andere Wohnsitzlose - in Ansehung des § 20 Abs. 2 SGB II zu Unrecht - darüberhinausgehende Zahlungen erhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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