L 3 AS 4753/05 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 5767/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4753/05 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Nach Zurücknahme des einstweiligen Rechtsschutzantrages durch die Antragstellerin wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 04. Oktober 2005 - S 13 AS 5767/05 ER - ist unwirksam.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Nachdem die Antragstellerin den Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes zurückgenommen hat, ist das damit in der Hauptsache erledigte Verfahren (§ 102 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) durch den Berichterstatter (§ 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGG; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, RdNr. 9a zu § 155) einzustellen sowie die Unwirksamkeit des in der Sache ergangenen Beschlusses des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.10.2005 - S 13 AS 5767/05 ER – einschließlich der getroffenen Kostenentscheidung festzustellen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., RdNrn. 6 ff., 9 f. zu § 102) und auf Antrag unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG).

Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, dem Antragsgegner die im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Denn zum einen bestand angesichts der von der Antragstellerin glaubhaft vorgetragenen Weigerung von Mitarbeitern des Antragsgegners, sich mit ihrem Anliegen zu befassen, ausreichend Anlass, um die Gewährung vorläufigen sozialgerichtlichen Rechtsschutzes nachzusuchen. Zum anderen hat der Antragsgegner den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch durch Gewährung der erstrebten Leistungen zwischenzeitlich erfüllt und sich damit freiwillig in die Lage des Unterlegenen begeben.

Demgegenüber scheidet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren unter Billigkeitsgesichtspunkten aus. Der anwaltlich vertretenen Antragstellerin war es nämlich zum Zwecke der Kostenminimierung anzusinnen, den Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht (erst) im Rahmen der Beschwerde, sondern ohne Einlegung dieses Rechtsmittels gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., RdNr. 7a zu § 102, RdNr. 10a vor § 143) zurückzunehmen. Wie auch immer geartete Nachteile wären damit für sie nicht verbunden gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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