Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5236/05 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1 [sog. Sicherungsanordnung]). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 [sog. Regelungsanordnung]).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. mit § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze vermögen die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nicht durchzudringen.
Nachdem der Antragsgegner die von den Antragstellern im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - S 12 AS 3393/05 ER - erstrebten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Oktober und November 2005 zwischenzeitlich ausbezahlt hat, fehlt es - worauf bereits das Sozialgericht Reutlingen (SG) im Beschluss vom 21.10.2005 abgehoben hat - insoweit am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Entscheidung über das einstweilige Rechtsschutzbegehren.
Soweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerde eine gerichtliche Feststellung von nach ihrer Ansicht vorliegenden Rechts- und Pflichtverstößen des Antragsgegners bzw. der Bundesagentur für Arbeit und des SG sowie eine Feststellung der individuellen Verantwortlichkeit für die vorgetragenen Verstöße erstreben, ermangelt es ihnen jedenfalls an einem den Erlass einer Regelungsanordnung rechtfertigenden Anordnungsgrund. Denn es ist weder vorgetragen noch erkennbar, welches Individualinteresse im Falle des Unterbleibens der erstrebten und im übrigen auch lediglich vorläufigen Eilentscheidung gefährdet sein könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1 [sog. Sicherungsanordnung]). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 [sog. Regelungsanordnung]).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. mit § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze vermögen die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nicht durchzudringen.
Nachdem der Antragsgegner die von den Antragstellern im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - S 12 AS 3393/05 ER - erstrebten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Oktober und November 2005 zwischenzeitlich ausbezahlt hat, fehlt es - worauf bereits das Sozialgericht Reutlingen (SG) im Beschluss vom 21.10.2005 abgehoben hat - insoweit am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Entscheidung über das einstweilige Rechtsschutzbegehren.
Soweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerde eine gerichtliche Feststellung von nach ihrer Ansicht vorliegenden Rechts- und Pflichtverstößen des Antragsgegners bzw. der Bundesagentur für Arbeit und des SG sowie eine Feststellung der individuellen Verantwortlichkeit für die vorgetragenen Verstöße erstreben, ermangelt es ihnen jedenfalls an einem den Erlass einer Regelungsanordnung rechtfertigenden Anordnungsgrund. Denn es ist weder vorgetragen noch erkennbar, welches Individualinteresse im Falle des Unterbleibens der erstrebten und im übrigen auch lediglich vorläufigen Eilentscheidung gefährdet sein könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved