Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 RA 1572/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 5319/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstelle von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1955 geborene, aus dem Beitrittsgebiet stammende Kläger war bis zum Eintritt eines Arbeitsunfalls mit Schädelverletzung im Dezember 1998 und nachfolgendem Bezug von Verletztenrente als Maschinenbauingenieur beschäftigt.
Auf seinen Rentenantrag vom 28.12.2000 und die hierauf von der Beklagten u. a. veranlasste neurologisch-psychiatrische Begutachtung (Gutachten Dr. S. vom 20.6.2001, wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 62ff. der Rentenakte) gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 31.5.2002 Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit bis zum 31.12.2002.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte zudem sowohl die Weitergewährung dieser Rente über den Wegfallmonat hinaus, als auch die Umwandlung in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach erneuter neurologisch-psychiatrischer Begutachtung (Gutachten W. vom 31.10.2002, vgl. Blatt 176ff. der Rentenakte) und weiteren medizinischen Ermittlungen wurde die Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit bis zum 28.2.2003 verlängert (Bescheid vom 19.12.2002) und schließlich mit Bescheid vom 16.1.2003 auf Dauer gewährt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 205/206 der Rentenakte Bezug genommen). Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.5.2003 und der Begründung zurückgewiesen, ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung bestehe bei vollschichtigem Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht.
Dagegen hat der Kläger am 23.6.2003 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weiterverfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt und hat Unterlagen aus dem Unfallversicherungsverfahren beigezogen (wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 11/13 und Blatt 29/133 sowie 185/190 der SG-Akte Bezug genommen).
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. B. vom 16.1.2004, das dieser - nachdem der Kläger zur Untersuchung nicht erschienen ist - nach Aktenlage erstattet hat. Diagnostiziert worden sind nervenärztlicherseits ein leicht ausgeprägtes Wirbelsäulensyndrom, eine Dysthymie und partielle Simulationstendenzen als Ausdruck einer bewusstseinsnahen Zweck- bzw. Tendenzreaktion bei Ausschluss einer Contusio cerebri sowie einer psychiatrischen Erkrankung im eigentlichen Sinne. Es lägen insbesondere keine erheblichen Einschränkungen hinsichtlich des allgemeinen Interessenspektrums, der Tagesstrukturierung und der sozialen Interaktionsfähigkeit vor (zu letzterem vgl. insbesondere Blatt 168/169 und 173 der SG-Akte, aber auch Blatt 174/175 der SG-Akte bezüglich der Unvollständigkeit der aktenkundigen Feststellungen insbesondere zur Tagesstruktur). Leichte und vorübergehend auch mittelschwere körperliche Arbeiten ohne häufiges Bücken, Drehen und Wenden, Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten in Kälte und Nässe (ohne entsprechende Schutzkleidung) könnten vollschichtig verrichtet werden. Vollschichtig zumutbar sei auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Die Wegstrecke sei nicht eingeschränkt.
Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.7.2004 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften entschieden, dass der Kläger nach den durchgeführten Ermittlungen leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne relevante qualitative Einschränkungen vollschichtig verrichten könne. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 25.10.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.11.2004 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er ist - gestützt auf die Auffassung seines behandelnden Arztes - der Ansicht, dass er hauptsächlich wegen psychiatrischer Befunde als Folge des Arbeitsunfalls erwerbsunfähig sei. Das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. B. habe das Vorliegen psychischer Störungen verneint, kranke aber daran, dass es nicht aufgrund einer ambulanten Untersuchung erstellt worden sei. Bei ihm bestehe außerdem eine erhebliche Lärm- und Geräuschempfindlichkeit und er müsse fast halb stündlich auf die Toilette. Letztere Einschränkung verhindere einen Einsatz unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes.
Der Senat hat höchstvorsorglich und unter Darstellung des entsprechenden Anforderungsprofils die Verweisungstätigkeit eines Pförtners (an einer Nebenpforte) benannt und Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. T. vom 10.5.2005, im Rahmen dessen die vom Senat gesondert in Auftrag gegebenen testpsychologischen Untersuchungen vom Kläger abgelehnt worden sind. Der Sachverständige diagnostiziert psychiatrischerseits eine leichte Anpassungsstörung sowie auf neurologischem Fachgebiet eine vom Unfallgeschehen unabhängige Hemiparese rechts mit leichter Kraftminderung. Aufgrund der jahrelangen Einnahme von Schmerzmitteln sei ferner an einen sogenannten schmerzmittelinduzierten Kopfschmerz zu denken. Es bestünden mit Sicherheit Aggravationstendenzen der seelischen Störungen und auch die neurologischen Defizite ließen sich nicht schlüssig aus den Unfallfolgen herleiten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sowie z. B. die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte könnten vollschichtig verrichtet werden. Empfehlenswert sei die Wiederaufnahme der erlernten Tätigkeit als Maschinenbauingenieur. Besondere Arbeitsbedingungen seien nicht erforderlich und die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 31. Mai 2002, 19. Dezember 2002 und 16. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2003 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens sind auch die Änderungsbescheide vom 19.12.2002 und 16.1.2003. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens stehen die nervenärztlichen Störungen, die im Gefolge des 1998 erlittenen Arbeitsunfalls aufgetreten bzw. vorgebracht worden sind, im Vordergrund der das berufliche Restleistungsvermögen des Klägers prägenden Befunde. Dabei wurden die neurologischen Folgen bereits hinreichend in den im Unfallversicherungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten beschrieben. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um einen Ausfall des Riechvermögens sowie um Sensibilitätsstörungen im Sinne einer Unterempfindlichkeit im Bereich des II. Trigeminusastes rechts (Gutachten Prof. Dr. M. vom 12.11.2001, insoweit Blatt 46 der SG-Akte, und Gutachten Prof. Dr. M. vom 25.8.2003, Blatt 102 der SG-Akte). Auswirkungen auf das hier zu beurteilende Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergeben sich hieraus nach Art und Umfang dieser Störungen nicht.
Nachdem sich aber auch bereits im Unfallversicherungsverfahren zureichende Anhaltspunkte für psychische Befunde ergeben haben (z. B. Prof. Dr. M., Blatt 103 der SG-Akte) und das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. B. lediglich nach Aktenlage erstellt und darin die mangelnde Vollständigkeit maßgebender Feststellungen bemängelt worden ist, war vorliegend die Einholung eines schwerpunktmäßig psychiatrischen Sachverständigengutachtens angezeigt, im Rahmen dessen wegen der vom Kläger gezeigten Verlangsamungstendenzen (z. B. Prof. Dr. M., Blatt 43 der SG-Akte, und Prof. Dr. M., Blatt 103 der SG Akte) bzw. Aufmerksamkeitsdefizite (vgl. Entlassungsbericht der Kliniken S. vom 27.6.2000, Blatt 131/132 der SG-Akte) testpsychologische Untersuchungen angestellt werden sollten.
Indes vermag sich der Senat unter Zugrundelegung des deshalb eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. T. nicht davon zu überzeugen, dass bei dem Kläger psychiatrischerseits Befunde bzw. Funktionseinschränkungen bestehen, die einer vollschichtigen leichten Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehen. Insoweit und auch in der Verneinung einer jedenfalls belangvollen psychischen Störung - die abweichende Bezeichnung der Diagnosen im Einzelnen ist hier ohne Belang - besteht Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. B. Ob bei dem Kläger rentenrechtlich relevante, d. h. hier im Rahmen leichter Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wesentliche Einschränkungen von z. B. Aufmerksamkeit und Gedächtnisleistung vorliegen (vgl. insoweit den erhobenen psychopathologischen Untersuchungsbefund, Blatt 39/40 der LSG-Akte), lässt sich aufgrund der vom Kläger verweigerten testpsychologischen Untersuchungen, aber auch der vom Kläger gezeigten Demonstrations- bzw. Aggravationstendenzen nicht sicher beurteilen. Dies geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast allerdings zu Lasten des Klägers. Indes werden im Rahmen leichter Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohnehin keine besonderen Anforderungen an Aufmerksamkeit und geistige Leistungsfähigkeit gestellt.
Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei wegen des Erfordernisses häufiger Toilettenbesuche der Arbeitsmarkt verschlossen, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Denn solche Arbeitsunterbrechungen überschreiten nach Auffassung des Senats insgesamt nicht den Rahmen der von den Arbeitgebern den Arbeitnehmern zugestandenen persönlichen "Verteilzeiten" (zusätzliche Arbeitsunterbrechungen). Solche zusätzliche Möglichkeiten der Arbeitsunterbrechung für Erholung und persönliche Bedürfnisse über die Arbeitszeitregelungen hinaus sind in betriebsüblichen Arbeitszeitregelungen nach Maßgabe tarifvertraglicher Vereinbarungen vorgesehen (vgl. hierzu und für den Fall der Erforderlichkeit, jederzeit und kurzfristig kleine Pausen von nicht mehr als 5 bis 7 Minuten z. B. zur Einnahme einer kleinen Zwischenmahlzeit bzw. einer Blutzuckerselbstmessung bei diabetischer Stoffwechsellage einzulegen, Urteil des erkennenden Senats vom 05.07.2000 - L 3 RJ 847/99 -). Die Verteilzeiten sind erfahrungsgemäß mit 10 bis 12% der Arbeitszeit zu veranschlagen (für einen Erfahrungswert für die persönlichen Verteilzeiten in Höhe von 10% der Arbeitszeit: Handbuch des BMI für Personalbedarfsermittlung, 2. Auflage, 1997). Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Anteil persönlicher Verteilungszeiten in Höhe von 10% errechnen sich damit insgesamt Verteilzeiten von 48 Minuten pro Arbeitstag (40: 5 x 60 x 10%).
Zwar verneint der Senat im Falle des Klägers das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. oben), verkennt dabei aber nicht, dass das Leistungsvermögen des Klägers in mehrfacher Hinsicht qualitativ eingeschränkt ist. Gleichwohl ist ihm der allgemeine Arbeitsmarkt deshalb nicht verschlossen. Nach den durchgeführten Ermittlungen ist nämlich nicht ersichtlich, warum der Kläger nicht mehr fähig sein soll, beispielsweise Zureich-, Abnehm-, Montier-, Klebe-, Sortier-, Verpackungs- und/oder Etikettierarbeiten vollschichtig zu verrichten. Derartige Tätigkeiten erfordern kein Heben und Tragen von mehr als 5 bis 6 kg, sind in der Regel in überwiegend sitzender Arbeitsposition mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung nach dem individuellen Bedarf, in Normalarbeitszeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Stressbelastungen ausführbar und werden in geschlossenen, wohltemperierten Räumen ausgeführt (vgl. Urteile des 9. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 28.08.2001 - L 9 RJ 2798/00 - und - L 9 RJ 1657/01 - mwN). Die vom Kläger behauptete Lärm- und Geräuschempfindlichkeit kommt im Rahmen solcher Tätigkeiten nicht zum Tragen.
Gleiches gilt z.B. für die hilfsweise zu benennende Verweisungstätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte, im Rahmen derer die bei dem Kläger bestehenden übrigen qualitativen Leistungseinschränkungen ebenfalls Berücksichtigung finden.
Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Der Kläger könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren obere Extremitäten Funktionsbeeinträchtigungen aufweisen oder deren Hebe- und Tragefähigkeit aus anderen Gründen eingeschränkt ist, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -).
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich.
Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -).
Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstelle von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1955 geborene, aus dem Beitrittsgebiet stammende Kläger war bis zum Eintritt eines Arbeitsunfalls mit Schädelverletzung im Dezember 1998 und nachfolgendem Bezug von Verletztenrente als Maschinenbauingenieur beschäftigt.
Auf seinen Rentenantrag vom 28.12.2000 und die hierauf von der Beklagten u. a. veranlasste neurologisch-psychiatrische Begutachtung (Gutachten Dr. S. vom 20.6.2001, wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 62ff. der Rentenakte) gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 31.5.2002 Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit bis zum 31.12.2002.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte zudem sowohl die Weitergewährung dieser Rente über den Wegfallmonat hinaus, als auch die Umwandlung in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach erneuter neurologisch-psychiatrischer Begutachtung (Gutachten W. vom 31.10.2002, vgl. Blatt 176ff. der Rentenakte) und weiteren medizinischen Ermittlungen wurde die Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit bis zum 28.2.2003 verlängert (Bescheid vom 19.12.2002) und schließlich mit Bescheid vom 16.1.2003 auf Dauer gewährt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 205/206 der Rentenakte Bezug genommen). Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.5.2003 und der Begründung zurückgewiesen, ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung bestehe bei vollschichtigem Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht.
Dagegen hat der Kläger am 23.6.2003 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weiterverfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt und hat Unterlagen aus dem Unfallversicherungsverfahren beigezogen (wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 11/13 und Blatt 29/133 sowie 185/190 der SG-Akte Bezug genommen).
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. B. vom 16.1.2004, das dieser - nachdem der Kläger zur Untersuchung nicht erschienen ist - nach Aktenlage erstattet hat. Diagnostiziert worden sind nervenärztlicherseits ein leicht ausgeprägtes Wirbelsäulensyndrom, eine Dysthymie und partielle Simulationstendenzen als Ausdruck einer bewusstseinsnahen Zweck- bzw. Tendenzreaktion bei Ausschluss einer Contusio cerebri sowie einer psychiatrischen Erkrankung im eigentlichen Sinne. Es lägen insbesondere keine erheblichen Einschränkungen hinsichtlich des allgemeinen Interessenspektrums, der Tagesstrukturierung und der sozialen Interaktionsfähigkeit vor (zu letzterem vgl. insbesondere Blatt 168/169 und 173 der SG-Akte, aber auch Blatt 174/175 der SG-Akte bezüglich der Unvollständigkeit der aktenkundigen Feststellungen insbesondere zur Tagesstruktur). Leichte und vorübergehend auch mittelschwere körperliche Arbeiten ohne häufiges Bücken, Drehen und Wenden, Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten in Kälte und Nässe (ohne entsprechende Schutzkleidung) könnten vollschichtig verrichtet werden. Vollschichtig zumutbar sei auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Die Wegstrecke sei nicht eingeschränkt.
Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.7.2004 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften entschieden, dass der Kläger nach den durchgeführten Ermittlungen leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne relevante qualitative Einschränkungen vollschichtig verrichten könne. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 25.10.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.11.2004 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er ist - gestützt auf die Auffassung seines behandelnden Arztes - der Ansicht, dass er hauptsächlich wegen psychiatrischer Befunde als Folge des Arbeitsunfalls erwerbsunfähig sei. Das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. B. habe das Vorliegen psychischer Störungen verneint, kranke aber daran, dass es nicht aufgrund einer ambulanten Untersuchung erstellt worden sei. Bei ihm bestehe außerdem eine erhebliche Lärm- und Geräuschempfindlichkeit und er müsse fast halb stündlich auf die Toilette. Letztere Einschränkung verhindere einen Einsatz unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes.
Der Senat hat höchstvorsorglich und unter Darstellung des entsprechenden Anforderungsprofils die Verweisungstätigkeit eines Pförtners (an einer Nebenpforte) benannt und Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. T. vom 10.5.2005, im Rahmen dessen die vom Senat gesondert in Auftrag gegebenen testpsychologischen Untersuchungen vom Kläger abgelehnt worden sind. Der Sachverständige diagnostiziert psychiatrischerseits eine leichte Anpassungsstörung sowie auf neurologischem Fachgebiet eine vom Unfallgeschehen unabhängige Hemiparese rechts mit leichter Kraftminderung. Aufgrund der jahrelangen Einnahme von Schmerzmitteln sei ferner an einen sogenannten schmerzmittelinduzierten Kopfschmerz zu denken. Es bestünden mit Sicherheit Aggravationstendenzen der seelischen Störungen und auch die neurologischen Defizite ließen sich nicht schlüssig aus den Unfallfolgen herleiten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sowie z. B. die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte könnten vollschichtig verrichtet werden. Empfehlenswert sei die Wiederaufnahme der erlernten Tätigkeit als Maschinenbauingenieur. Besondere Arbeitsbedingungen seien nicht erforderlich und die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 31. Mai 2002, 19. Dezember 2002 und 16. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2003 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens sind auch die Änderungsbescheide vom 19.12.2002 und 16.1.2003. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens stehen die nervenärztlichen Störungen, die im Gefolge des 1998 erlittenen Arbeitsunfalls aufgetreten bzw. vorgebracht worden sind, im Vordergrund der das berufliche Restleistungsvermögen des Klägers prägenden Befunde. Dabei wurden die neurologischen Folgen bereits hinreichend in den im Unfallversicherungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten beschrieben. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um einen Ausfall des Riechvermögens sowie um Sensibilitätsstörungen im Sinne einer Unterempfindlichkeit im Bereich des II. Trigeminusastes rechts (Gutachten Prof. Dr. M. vom 12.11.2001, insoweit Blatt 46 der SG-Akte, und Gutachten Prof. Dr. M. vom 25.8.2003, Blatt 102 der SG-Akte). Auswirkungen auf das hier zu beurteilende Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergeben sich hieraus nach Art und Umfang dieser Störungen nicht.
Nachdem sich aber auch bereits im Unfallversicherungsverfahren zureichende Anhaltspunkte für psychische Befunde ergeben haben (z. B. Prof. Dr. M., Blatt 103 der SG-Akte) und das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. B. lediglich nach Aktenlage erstellt und darin die mangelnde Vollständigkeit maßgebender Feststellungen bemängelt worden ist, war vorliegend die Einholung eines schwerpunktmäßig psychiatrischen Sachverständigengutachtens angezeigt, im Rahmen dessen wegen der vom Kläger gezeigten Verlangsamungstendenzen (z. B. Prof. Dr. M., Blatt 43 der SG-Akte, und Prof. Dr. M., Blatt 103 der SG Akte) bzw. Aufmerksamkeitsdefizite (vgl. Entlassungsbericht der Kliniken S. vom 27.6.2000, Blatt 131/132 der SG-Akte) testpsychologische Untersuchungen angestellt werden sollten.
Indes vermag sich der Senat unter Zugrundelegung des deshalb eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. T. nicht davon zu überzeugen, dass bei dem Kläger psychiatrischerseits Befunde bzw. Funktionseinschränkungen bestehen, die einer vollschichtigen leichten Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehen. Insoweit und auch in der Verneinung einer jedenfalls belangvollen psychischen Störung - die abweichende Bezeichnung der Diagnosen im Einzelnen ist hier ohne Belang - besteht Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. B. Ob bei dem Kläger rentenrechtlich relevante, d. h. hier im Rahmen leichter Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wesentliche Einschränkungen von z. B. Aufmerksamkeit und Gedächtnisleistung vorliegen (vgl. insoweit den erhobenen psychopathologischen Untersuchungsbefund, Blatt 39/40 der LSG-Akte), lässt sich aufgrund der vom Kläger verweigerten testpsychologischen Untersuchungen, aber auch der vom Kläger gezeigten Demonstrations- bzw. Aggravationstendenzen nicht sicher beurteilen. Dies geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast allerdings zu Lasten des Klägers. Indes werden im Rahmen leichter Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohnehin keine besonderen Anforderungen an Aufmerksamkeit und geistige Leistungsfähigkeit gestellt.
Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei wegen des Erfordernisses häufiger Toilettenbesuche der Arbeitsmarkt verschlossen, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Denn solche Arbeitsunterbrechungen überschreiten nach Auffassung des Senats insgesamt nicht den Rahmen der von den Arbeitgebern den Arbeitnehmern zugestandenen persönlichen "Verteilzeiten" (zusätzliche Arbeitsunterbrechungen). Solche zusätzliche Möglichkeiten der Arbeitsunterbrechung für Erholung und persönliche Bedürfnisse über die Arbeitszeitregelungen hinaus sind in betriebsüblichen Arbeitszeitregelungen nach Maßgabe tarifvertraglicher Vereinbarungen vorgesehen (vgl. hierzu und für den Fall der Erforderlichkeit, jederzeit und kurzfristig kleine Pausen von nicht mehr als 5 bis 7 Minuten z. B. zur Einnahme einer kleinen Zwischenmahlzeit bzw. einer Blutzuckerselbstmessung bei diabetischer Stoffwechsellage einzulegen, Urteil des erkennenden Senats vom 05.07.2000 - L 3 RJ 847/99 -). Die Verteilzeiten sind erfahrungsgemäß mit 10 bis 12% der Arbeitszeit zu veranschlagen (für einen Erfahrungswert für die persönlichen Verteilzeiten in Höhe von 10% der Arbeitszeit: Handbuch des BMI für Personalbedarfsermittlung, 2. Auflage, 1997). Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Anteil persönlicher Verteilungszeiten in Höhe von 10% errechnen sich damit insgesamt Verteilzeiten von 48 Minuten pro Arbeitstag (40: 5 x 60 x 10%).
Zwar verneint der Senat im Falle des Klägers das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. oben), verkennt dabei aber nicht, dass das Leistungsvermögen des Klägers in mehrfacher Hinsicht qualitativ eingeschränkt ist. Gleichwohl ist ihm der allgemeine Arbeitsmarkt deshalb nicht verschlossen. Nach den durchgeführten Ermittlungen ist nämlich nicht ersichtlich, warum der Kläger nicht mehr fähig sein soll, beispielsweise Zureich-, Abnehm-, Montier-, Klebe-, Sortier-, Verpackungs- und/oder Etikettierarbeiten vollschichtig zu verrichten. Derartige Tätigkeiten erfordern kein Heben und Tragen von mehr als 5 bis 6 kg, sind in der Regel in überwiegend sitzender Arbeitsposition mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung nach dem individuellen Bedarf, in Normalarbeitszeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Stressbelastungen ausführbar und werden in geschlossenen, wohltemperierten Räumen ausgeführt (vgl. Urteile des 9. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 28.08.2001 - L 9 RJ 2798/00 - und - L 9 RJ 1657/01 - mwN). Die vom Kläger behauptete Lärm- und Geräuschempfindlichkeit kommt im Rahmen solcher Tätigkeiten nicht zum Tragen.
Gleiches gilt z.B. für die hilfsweise zu benennende Verweisungstätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte, im Rahmen derer die bei dem Kläger bestehenden übrigen qualitativen Leistungseinschränkungen ebenfalls Berücksichtigung finden.
Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Der Kläger könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren obere Extremitäten Funktionsbeeinträchtigungen aufweisen oder deren Hebe- und Tragefähigkeit aus anderen Gründen eingeschränkt ist, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -).
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich.
Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -).
Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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