Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 RJ 3724/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 5320/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der am 1945 geborene Kläger ist gelernter Mechaniker und war bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Januar 2000 als Elektroinstallateur und Monteur versicherungspflichtig beschäftigt. Derzeit besteht Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit.
Die Beklagte wertete einen Reha-Antrag des Klägers vom 3.5.2001, den sie mangels Erfolgsaussicht ablehnte, als Rentenantrag. U. a. nach Auswertung des im Reha-Verfahren erstellten sozialmedizinischen Gutachtens von Dr. R. vom 26.6.2001 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 26.9.2001 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.5.2001 bis zum 31.12.2002. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte unter Berücksichtigung eines Befundberichts der behandelnden Internistin Dr. E. vom 30.1.2002 und einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 12.3.2002 mit Widerspruchsbescheid vom 5.7.2002 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 5.8.2002 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung weiterverfolgt hat.
Das SG hat Dr. E. als sachverständige Zeugin befragt, die den Kläger - ohne sich zeitlich festzulegen - als leistungsfähig für leichte bis allenfalls mittelschwere Tätigkeiten bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen angesehen hat.
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des internistisch-kardiologischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. L. vom 10.2.2003. Zusammenfassend hat der Sachverständige ausgeführt, dass die cardiopulmonale Leistungsfähigkeit des Klägers nicht wesentlich eingeschränkt sei, der Kläger aber auch nicht ausreichend mitgearbeitet habe. Eine Einschränkung bestehe wegen der den Kläger belastenden Schwindelsymptomatik. Es bestünden eine chronische systolische Herzinsuffizienz mit Verdacht auf eine dilatative Cardiomyopathie und leichtgradig eingeschränkter systolischer linksventrikulärer Funktion, ein chronisches Vorhofflimmern, eine Adipositas Grad I, ein latenter Diabetes mellitus Typ II, eine beginnende glomeruläre Nephropathie, eine Hypercholesterinämie, eine generalisierte Arteriosklerose sowie ein Schwindel unklarer Ätiologie. Leichte Tätigkeiten könnten vollschichtig verrichtet werden. Zu vermeiden seien schwere körperliche Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten mit Hitze und Kälte, mit häufigem Treppensteigen und häufigem Bücken. Wegen der Schwindelsymptomatik und der Einnahme blutverdünnender Medikamente seien Arbeiten mit möglicher Eigen- oder Fremdgefährdung (Arbeiten auf Leitern, an gefährdenden Maschinen, auf Gerüsten sowie mit spitzen oder scharfen Gegenständen) ausgeschlossen. Die Tätigkeiten sollten überwiegend im Sitzen verrichtet werden, intermittierendes Gehen und Stehen sei aber nicht ausgeschlossen. Eine Tätigkeit als Mechaniker sei nicht mehr möglich. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
In der Folgezeit hat die Beklagte während des Klageverfahrens mit Bescheid vom 19.3.2003 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 31.10.2003 verlängert und hat ferner mit Bescheid vom 25.9.2003 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung über den 31.10.2003 hinaus auf Dauer gewährt. Dem Bescheid vom 25.9.2003 hat das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 10.9.2003 zu Grunde gelegen, das der Kläger angenommen hat (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 59 und 126 der SG-Akte Bezug genommen).
Das SG hat ferner den behandelnden Neurologen Dr. G. als sachverständigen Zeugen befragt, der im Bereich der hirnversorgenden Arterien keine Befunde von Krankheitswert und keine Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit erhoben hat.
Daraufhin hat das SG noch Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. P. vom 30.7.2004. Diagnostiziert worden sind ein Carpaltunnelsyndrom rechts, cardiopulmonale Beeinträchtigungen, ein arteriosklerotischer Gefäßprozess sowie ein Lageschwindel bei funktioneller Störung des cerebro-vaskulären Systems. Die Leistungsbeurteilung hat derjenigen im internistischen Sachverständigengutachten entsprochen. Keine nachteiligen Auswirkungen sind insbesondere gesehen worden für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie z. B. Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen auch hinsichtlich des Bedienens von Maschinen. Allerdings seien schnelle Kopfbewegungen im Raum zu vermeiden.
Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.9.2004 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen und der Beklagten ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften entschieden, dass der Kläger unter Berücksichtigung der Feststellungen in den Sachverständigengutachten von Prof. Dr. L. und Dr. P. sowie der Ausführungen von Dr. G., denen gefolgt werde, noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden am Tag zu verrichten. Es läge weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 28.9.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.10.2004 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er weist insbesondere darauf hin, dass er nach dem Sachverständigengutachten von Dr. P. schnelle Kopfbewegungen vermeiden müsse, was mit keiner Arbeit zu vereinbaren sei. Ferner habe er zwischenzeitlich einen schweren Bandscheibenvorfall erlitten.
Der Senat hat den den Kläger insoweit behandelnden Arzt Dr. Müller-Berner als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser bestätigt in seiner Auskunft vom 4.4.2005 unter anderem das Vorliegen eines Bandscheibenvorfalls im Bereich der Lendenwirbelsäule, hält den Kläger aber noch für in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sechs bis acht Stunden am Tag zu verrichten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. September 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2002 sowie der Bescheide vom 19. März und 25. September 2003 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und weist bezüglich des Erfordernisses der Vermeidung schneller Kopfbewegungen darauf hin, dass Arbeiten, die eine schnelle Lageänderung des Kopfes im Raum zwingend erforderten, die Ausnahme seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil er noch mindestens sechs Stunden am Tag leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen verrichten kann.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der vom Kläger vorgebrachte Bandscheibenvorfall unter Berücksichtigung der sachverständigen Zeugenauskunft des behandelnden Arztes einer leichten körperlichen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden am Tag nicht entgegensteht.
Aus den vom Kläger vorgelegten, im Wesentlichen älteren ärztlichen Unterlagen ergibt sich keine abweichende Leistungsbeurteilung. Hinreichend aktuell ist lediglich der Arztbrief von Dr. T./Dr. G. vom 30.11.2005. Daraus ergibt sich eine Belastungsdyspnoe lediglich bei stärkerer Anstrengung und ein im Vergleich zu Voruntersuchungen im Marienhospital im Jahr 2000 stabiler Verlauf. Dies bedeutet, dass die von Prof. Dr. L. vorgenommene Beurteilung nach wie vor Gültigkeit besitzt.
Es ist auch unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Vermeidung schneller Kopfbewegungen keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. schwere spezifische Leistungsbehinderung zu beachten, die dazu zwingen würde, unter diesem Gesichtspunkt eine konkrete Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu benennen, die der vollschichtig arbeitsfähige Kläger noch verrichten kann, bzw. zu prüfen, inwiefern derartige Arbeitsplätze überhaupt vorhanden sind (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 75, 81, 90, 104, 117, 136).
Nur ausnahmsweise u.a. in diesen Fällen ist nämlich auch für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten mit vollschichtigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 50). In der Rechtsprechung des BSG sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG a.a.O. mwN), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr muss eine Verweisungstätigkeit erst benannt werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger und außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG a.a.O.; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Tätigkeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeit, Lasten zu bewältigen, und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den meisten qualitativen Einschränkungen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden. Die übrigen qualitativen Einschränkungen engen das Arbeitsfeld des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt darüber hinaus nicht in ungewöhnlicher Weise weiter ein. Zu den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwänden hinsichtlich des Erfordernisses der Vermeidung schneller Kopfbewegungen vertritt auch der Senat die Rechtsauffassung, dass ein solches Erfordernis in der Regel nicht mit typischen leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verbunden ist. Ein solches Erfordernis verschließt also den Arbeitsmarkt für den Kläger im Bereich solcher leichten Tätigkeiten nicht.
Zwar verneint der Senat im Falle des Klägers damit wie das SG das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. oben), verkennt dabei aber nicht, dass das Leistungsvermögen des Klägers in mehrfacher Hinsicht qualitativ eingeschränkt ist. Gleichwohl ist ihm der allgemeine Arbeitsmarkt deshalb nicht verschlossen. Nach den durchgeführten Ermittlungen ist nämlich nicht ersichtlich, warum der Kläger nicht mehr fähig sein soll, beispielsweise Zureich-, Abnehm-, Montier-, Klebe-, Sortier-, Verpackungs- und/oder Etikettierarbeiten vollschichtig zu verrichten. Derartige Tätigkeiten erfordern kein Heben und Tragen von mehr als 5 bis 6 kg, sind in der Regel in überwiegend sitzender Arbeitsposition mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung nach dem individuellen Bedarf, in Normalarbeitszeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Stressbelastungen ausführbar und werden in geschlossenen, wohltemperierten Räumen ausgeführt (vgl. Urteile des 9. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 28.08.2001 - L 9 RJ 2798/00 - und - L 9 RJ 1657/01 - mwN).
Lediglich hilfsweise und ohne Entscheidungsrelevanz für das vorliegende Verfahren weist der Senat darauf hin, dass dem Kläger auch die Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte zumutbar wäre.
Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Der Kläger könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren obere Extremitäten Funktionsbeeinträchtigungen aufweisen oder deren Hebe- und Tragefähigkeit aus anderen Gründen eingeschränkt ist, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -).
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich.
Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -).
Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -).
Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit vorliegt, bestehen nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der am 1945 geborene Kläger ist gelernter Mechaniker und war bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Januar 2000 als Elektroinstallateur und Monteur versicherungspflichtig beschäftigt. Derzeit besteht Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit.
Die Beklagte wertete einen Reha-Antrag des Klägers vom 3.5.2001, den sie mangels Erfolgsaussicht ablehnte, als Rentenantrag. U. a. nach Auswertung des im Reha-Verfahren erstellten sozialmedizinischen Gutachtens von Dr. R. vom 26.6.2001 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 26.9.2001 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.5.2001 bis zum 31.12.2002. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte unter Berücksichtigung eines Befundberichts der behandelnden Internistin Dr. E. vom 30.1.2002 und einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 12.3.2002 mit Widerspruchsbescheid vom 5.7.2002 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 5.8.2002 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung weiterverfolgt hat.
Das SG hat Dr. E. als sachverständige Zeugin befragt, die den Kläger - ohne sich zeitlich festzulegen - als leistungsfähig für leichte bis allenfalls mittelschwere Tätigkeiten bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen angesehen hat.
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des internistisch-kardiologischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. L. vom 10.2.2003. Zusammenfassend hat der Sachverständige ausgeführt, dass die cardiopulmonale Leistungsfähigkeit des Klägers nicht wesentlich eingeschränkt sei, der Kläger aber auch nicht ausreichend mitgearbeitet habe. Eine Einschränkung bestehe wegen der den Kläger belastenden Schwindelsymptomatik. Es bestünden eine chronische systolische Herzinsuffizienz mit Verdacht auf eine dilatative Cardiomyopathie und leichtgradig eingeschränkter systolischer linksventrikulärer Funktion, ein chronisches Vorhofflimmern, eine Adipositas Grad I, ein latenter Diabetes mellitus Typ II, eine beginnende glomeruläre Nephropathie, eine Hypercholesterinämie, eine generalisierte Arteriosklerose sowie ein Schwindel unklarer Ätiologie. Leichte Tätigkeiten könnten vollschichtig verrichtet werden. Zu vermeiden seien schwere körperliche Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten mit Hitze und Kälte, mit häufigem Treppensteigen und häufigem Bücken. Wegen der Schwindelsymptomatik und der Einnahme blutverdünnender Medikamente seien Arbeiten mit möglicher Eigen- oder Fremdgefährdung (Arbeiten auf Leitern, an gefährdenden Maschinen, auf Gerüsten sowie mit spitzen oder scharfen Gegenständen) ausgeschlossen. Die Tätigkeiten sollten überwiegend im Sitzen verrichtet werden, intermittierendes Gehen und Stehen sei aber nicht ausgeschlossen. Eine Tätigkeit als Mechaniker sei nicht mehr möglich. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
In der Folgezeit hat die Beklagte während des Klageverfahrens mit Bescheid vom 19.3.2003 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 31.10.2003 verlängert und hat ferner mit Bescheid vom 25.9.2003 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung über den 31.10.2003 hinaus auf Dauer gewährt. Dem Bescheid vom 25.9.2003 hat das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 10.9.2003 zu Grunde gelegen, das der Kläger angenommen hat (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 59 und 126 der SG-Akte Bezug genommen).
Das SG hat ferner den behandelnden Neurologen Dr. G. als sachverständigen Zeugen befragt, der im Bereich der hirnversorgenden Arterien keine Befunde von Krankheitswert und keine Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit erhoben hat.
Daraufhin hat das SG noch Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. P. vom 30.7.2004. Diagnostiziert worden sind ein Carpaltunnelsyndrom rechts, cardiopulmonale Beeinträchtigungen, ein arteriosklerotischer Gefäßprozess sowie ein Lageschwindel bei funktioneller Störung des cerebro-vaskulären Systems. Die Leistungsbeurteilung hat derjenigen im internistischen Sachverständigengutachten entsprochen. Keine nachteiligen Auswirkungen sind insbesondere gesehen worden für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie z. B. Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen auch hinsichtlich des Bedienens von Maschinen. Allerdings seien schnelle Kopfbewegungen im Raum zu vermeiden.
Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.9.2004 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen und der Beklagten ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften entschieden, dass der Kläger unter Berücksichtigung der Feststellungen in den Sachverständigengutachten von Prof. Dr. L. und Dr. P. sowie der Ausführungen von Dr. G., denen gefolgt werde, noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden am Tag zu verrichten. Es läge weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 28.9.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.10.2004 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er weist insbesondere darauf hin, dass er nach dem Sachverständigengutachten von Dr. P. schnelle Kopfbewegungen vermeiden müsse, was mit keiner Arbeit zu vereinbaren sei. Ferner habe er zwischenzeitlich einen schweren Bandscheibenvorfall erlitten.
Der Senat hat den den Kläger insoweit behandelnden Arzt Dr. Müller-Berner als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser bestätigt in seiner Auskunft vom 4.4.2005 unter anderem das Vorliegen eines Bandscheibenvorfalls im Bereich der Lendenwirbelsäule, hält den Kläger aber noch für in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sechs bis acht Stunden am Tag zu verrichten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. September 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2002 sowie der Bescheide vom 19. März und 25. September 2003 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und weist bezüglich des Erfordernisses der Vermeidung schneller Kopfbewegungen darauf hin, dass Arbeiten, die eine schnelle Lageänderung des Kopfes im Raum zwingend erforderten, die Ausnahme seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil er noch mindestens sechs Stunden am Tag leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen verrichten kann.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der vom Kläger vorgebrachte Bandscheibenvorfall unter Berücksichtigung der sachverständigen Zeugenauskunft des behandelnden Arztes einer leichten körperlichen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden am Tag nicht entgegensteht.
Aus den vom Kläger vorgelegten, im Wesentlichen älteren ärztlichen Unterlagen ergibt sich keine abweichende Leistungsbeurteilung. Hinreichend aktuell ist lediglich der Arztbrief von Dr. T./Dr. G. vom 30.11.2005. Daraus ergibt sich eine Belastungsdyspnoe lediglich bei stärkerer Anstrengung und ein im Vergleich zu Voruntersuchungen im Marienhospital im Jahr 2000 stabiler Verlauf. Dies bedeutet, dass die von Prof. Dr. L. vorgenommene Beurteilung nach wie vor Gültigkeit besitzt.
Es ist auch unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Vermeidung schneller Kopfbewegungen keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. schwere spezifische Leistungsbehinderung zu beachten, die dazu zwingen würde, unter diesem Gesichtspunkt eine konkrete Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu benennen, die der vollschichtig arbeitsfähige Kläger noch verrichten kann, bzw. zu prüfen, inwiefern derartige Arbeitsplätze überhaupt vorhanden sind (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 75, 81, 90, 104, 117, 136).
Nur ausnahmsweise u.a. in diesen Fällen ist nämlich auch für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten mit vollschichtigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 50). In der Rechtsprechung des BSG sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG a.a.O. mwN), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr muss eine Verweisungstätigkeit erst benannt werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger und außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG a.a.O.; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Tätigkeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeit, Lasten zu bewältigen, und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den meisten qualitativen Einschränkungen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden. Die übrigen qualitativen Einschränkungen engen das Arbeitsfeld des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt darüber hinaus nicht in ungewöhnlicher Weise weiter ein. Zu den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwänden hinsichtlich des Erfordernisses der Vermeidung schneller Kopfbewegungen vertritt auch der Senat die Rechtsauffassung, dass ein solches Erfordernis in der Regel nicht mit typischen leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verbunden ist. Ein solches Erfordernis verschließt also den Arbeitsmarkt für den Kläger im Bereich solcher leichten Tätigkeiten nicht.
Zwar verneint der Senat im Falle des Klägers damit wie das SG das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. oben), verkennt dabei aber nicht, dass das Leistungsvermögen des Klägers in mehrfacher Hinsicht qualitativ eingeschränkt ist. Gleichwohl ist ihm der allgemeine Arbeitsmarkt deshalb nicht verschlossen. Nach den durchgeführten Ermittlungen ist nämlich nicht ersichtlich, warum der Kläger nicht mehr fähig sein soll, beispielsweise Zureich-, Abnehm-, Montier-, Klebe-, Sortier-, Verpackungs- und/oder Etikettierarbeiten vollschichtig zu verrichten. Derartige Tätigkeiten erfordern kein Heben und Tragen von mehr als 5 bis 6 kg, sind in der Regel in überwiegend sitzender Arbeitsposition mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung nach dem individuellen Bedarf, in Normalarbeitszeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Stressbelastungen ausführbar und werden in geschlossenen, wohltemperierten Räumen ausgeführt (vgl. Urteile des 9. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 28.08.2001 - L 9 RJ 2798/00 - und - L 9 RJ 1657/01 - mwN).
Lediglich hilfsweise und ohne Entscheidungsrelevanz für das vorliegende Verfahren weist der Senat darauf hin, dass dem Kläger auch die Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte zumutbar wäre.
Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Der Kläger könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren obere Extremitäten Funktionsbeeinträchtigungen aufweisen oder deren Hebe- und Tragefähigkeit aus anderen Gründen eingeschränkt ist, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -).
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich.
Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -).
Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -).
Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit vorliegt, bestehen nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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