Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 7007/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5507/05 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, mit der der Kläger sich gegen die Absenkung seiner Regelleistung Arbeitslosengeld II (Alg II) wendet.
Der 1968 geborene Kläger bezieht seit 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er wurde von der Beklagten unter Belehrung über die Rechtsfolgen aufgefordert, am 28.4.2005 vorzusprechen. Mit Schreiben vom 26.4.2005 antwortete der Kläger, er habe eine Kieferentzündung gehabt und Medikamente nehmen müssen. Er fühle sich immer noch nicht fit und noch nicht arbeitsfähig. Der Kläger wurde daraufhin mit Schreiben vom 28.4.2005, ebenfalls unter Belehrung über die Rechtsfolgen, erneut aufgefordert, am 1.6.2005 vorzusprechen, um mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Der Kläger legte dagegen mit Schreiben vom 27.5.2005 Widerspruch ein und kam auch der zweiten Meldeaufforderung nicht nach. Er wolle seinen Führerschein (nach über sieben Jahren) wieder haben, weil er nur dann sein eigenes Geld verdienen könne. Außerdem sei er krank, habe kein Telefon, keine 10 Euro Praxisgebühr, kein Taxigeld zum Arzt und kein Busgeld zum Vorsprachetermin.
Die Beklagte senkte daraufhin unter teilweiser Aufhebung des maßgebenden Bewilligungsbescheides mit Bescheid vom 21.9.2005 das Alg II für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.2005 um 20 Prozent der Regelleistung, also 69 EUR pro Monat, ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2.11.2005 zurück. Der Kläger sei zu zwei Meldeterminen nicht erschienen. Eine Erkrankung habe er nicht nachgewiesen, Bettlägerigkeit habe offensichtlich nicht vorgelegen. Ein wichtiger Grund könne daher nicht anerkannt werden.
Dagegen hat der Kläger am 8.11.2005 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und gleichzeitig die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt. Zur Begründung hat er vorgebracht, er sei tatsächlich wegen Krankheit an der Wahrnehmung der Meldetermine verhindert gewesen und habe keine 10 EUR Praxisgebühr gehabt. Die Beklagte hätte dies durch Hausbesuch feststellen können, eine Untersuchung auf Arbeitsfähigkeit sei jedoch nie erfolgt. Das SG hat diesen Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage aufgefasst und ihn durch Beschluss vom 22.11.2005 abgelehnt. Der Antrag sei unbegründet, weil der angefochtene Bescheid vom 21.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2005 nach summarischer Prüfung nicht offenbar rechtswidrig erscheine. Die Beklagte sei unter Zugrundelegung des derzeit bekannten Sachverhalts berechtigt gewesen, die gewährten Leistungen abzusenken.
Gegen diesen am 1.12.2005 gestellten Beschluss hat der Kläger am 20.12.2005 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Er hat im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und beantragt, die einbehaltenen 208,50 EUR an ihn auszuzahlen.
Der Kläger stellt damit sinngemäß den Antrag,
den Beschluss des Sozialgericht Stuttgart vom 22. November 2005 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2005 anzuordnen.
Die Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom SG vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat den vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage angesehen und diesen Antrag mit zutreffender Begründung abgelehnt.
Das SG hat im angefochtenen Beschluss die hier anzuwendenden Rechtsnormen zutreffend zitiert; der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
Das SG belegt in einer für eine summarische Prüfung bereits außerordentlich detaillierten Begründung, aus welchen Gründen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig erweisen dürften. Dem ist aus der Sicht des Senats nichts hinzuzufügen. Der Kläger hat auch in seiner Beschwerdebegründung nichts vorgetragen, was eine Ergänzung der ausführlichen Begründung durch das SG erforderlich macht.
Das SG hat die Abwägung der beteiligten Interessen, nämlich des Interesses des Klägers an der aufschiebenden Wirkung gegen das Interesse der Beklagten am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts, vor allem an den Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren ausgerichtet. Dies ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass ein überwiegendes Interesse des Klägers an der Aussetzung des Vollzuges hier auch deswegen nicht anzunehmen ist, weil der angefochtene Bescheid bereits seit Ende Dezember 2005 vollzogen ist. Seit Januar 2006 bezieht der Kläger wieder ungekürzte Leistungen. Ein besonderer Grund für die vorläufige Rückgängigmachung der bereits abgeschlossenen Absenkung der Leistung ist im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Kläger ist daher zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Sollte er, was nach der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten durch das SG und den Senat unwahrscheinlich ist, in der Hauptsache obsiegen, wäre der Nachzahlungsbetrag gegebenenfalls zu verzinsen. Damit wäre den Interessen des Klägers nach der Überzeugung des Senats ausreichend Rechnung getragen.
Die Beschwerde des Klägers ist jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, mit der der Kläger sich gegen die Absenkung seiner Regelleistung Arbeitslosengeld II (Alg II) wendet.
Der 1968 geborene Kläger bezieht seit 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er wurde von der Beklagten unter Belehrung über die Rechtsfolgen aufgefordert, am 28.4.2005 vorzusprechen. Mit Schreiben vom 26.4.2005 antwortete der Kläger, er habe eine Kieferentzündung gehabt und Medikamente nehmen müssen. Er fühle sich immer noch nicht fit und noch nicht arbeitsfähig. Der Kläger wurde daraufhin mit Schreiben vom 28.4.2005, ebenfalls unter Belehrung über die Rechtsfolgen, erneut aufgefordert, am 1.6.2005 vorzusprechen, um mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Der Kläger legte dagegen mit Schreiben vom 27.5.2005 Widerspruch ein und kam auch der zweiten Meldeaufforderung nicht nach. Er wolle seinen Führerschein (nach über sieben Jahren) wieder haben, weil er nur dann sein eigenes Geld verdienen könne. Außerdem sei er krank, habe kein Telefon, keine 10 Euro Praxisgebühr, kein Taxigeld zum Arzt und kein Busgeld zum Vorsprachetermin.
Die Beklagte senkte daraufhin unter teilweiser Aufhebung des maßgebenden Bewilligungsbescheides mit Bescheid vom 21.9.2005 das Alg II für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.2005 um 20 Prozent der Regelleistung, also 69 EUR pro Monat, ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2.11.2005 zurück. Der Kläger sei zu zwei Meldeterminen nicht erschienen. Eine Erkrankung habe er nicht nachgewiesen, Bettlägerigkeit habe offensichtlich nicht vorgelegen. Ein wichtiger Grund könne daher nicht anerkannt werden.
Dagegen hat der Kläger am 8.11.2005 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und gleichzeitig die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt. Zur Begründung hat er vorgebracht, er sei tatsächlich wegen Krankheit an der Wahrnehmung der Meldetermine verhindert gewesen und habe keine 10 EUR Praxisgebühr gehabt. Die Beklagte hätte dies durch Hausbesuch feststellen können, eine Untersuchung auf Arbeitsfähigkeit sei jedoch nie erfolgt. Das SG hat diesen Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage aufgefasst und ihn durch Beschluss vom 22.11.2005 abgelehnt. Der Antrag sei unbegründet, weil der angefochtene Bescheid vom 21.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2005 nach summarischer Prüfung nicht offenbar rechtswidrig erscheine. Die Beklagte sei unter Zugrundelegung des derzeit bekannten Sachverhalts berechtigt gewesen, die gewährten Leistungen abzusenken.
Gegen diesen am 1.12.2005 gestellten Beschluss hat der Kläger am 20.12.2005 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Er hat im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und beantragt, die einbehaltenen 208,50 EUR an ihn auszuzahlen.
Der Kläger stellt damit sinngemäß den Antrag,
den Beschluss des Sozialgericht Stuttgart vom 22. November 2005 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2005 anzuordnen.
Die Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom SG vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat den vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage angesehen und diesen Antrag mit zutreffender Begründung abgelehnt.
Das SG hat im angefochtenen Beschluss die hier anzuwendenden Rechtsnormen zutreffend zitiert; der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
Das SG belegt in einer für eine summarische Prüfung bereits außerordentlich detaillierten Begründung, aus welchen Gründen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig erweisen dürften. Dem ist aus der Sicht des Senats nichts hinzuzufügen. Der Kläger hat auch in seiner Beschwerdebegründung nichts vorgetragen, was eine Ergänzung der ausführlichen Begründung durch das SG erforderlich macht.
Das SG hat die Abwägung der beteiligten Interessen, nämlich des Interesses des Klägers an der aufschiebenden Wirkung gegen das Interesse der Beklagten am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts, vor allem an den Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren ausgerichtet. Dies ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass ein überwiegendes Interesse des Klägers an der Aussetzung des Vollzuges hier auch deswegen nicht anzunehmen ist, weil der angefochtene Bescheid bereits seit Ende Dezember 2005 vollzogen ist. Seit Januar 2006 bezieht der Kläger wieder ungekürzte Leistungen. Ein besonderer Grund für die vorläufige Rückgängigmachung der bereits abgeschlossenen Absenkung der Leistung ist im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Kläger ist daher zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Sollte er, was nach der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten durch das SG und den Senat unwahrscheinlich ist, in der Hauptsache obsiegen, wäre der Nachzahlungsbetrag gegebenenfalls zu verzinsen. Damit wäre den Interessen des Klägers nach der Überzeugung des Senats ausreichend Rechnung getragen.
Die Beschwerde des Klägers ist jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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