L 3 AS 5531/05 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5531/05 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat es das Sozialgericht Freiburg (SG) abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller Arbeitslosengeld II zu gewähren.

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1 [sog. Sicherungsanordnung]). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 [sog. Regelungsanordnung]).

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. mit § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.

In Anwendung dieser Grundsätze vermag der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchzudringen. Denn ihm fehlt es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch.

Das SG hat hierzu im angegriffenen Beschluss vom 08.12.2005 zutreffend auf die in § 65 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) geregelten Rechtsfolgen der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit des Antragstellers nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I abgehoben und unter Bezugnahme auf die Ausführungen im zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 30.09.2005 - S 12 AS 2707/05 - ausführlich und fehlerfrei dargelegt, dass zwischen dem Antragsteller und (der von ihm selbst als Partnerin bezeichneten) Frau A. H. eine eheähnliche Gemeinschaft besteht; hierauf wird verwiesen. Die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie im das genannte Urteil des SG betreffenden parallelen Berufungsverfahren - L 3 AS 418/06 - weiterhin vertretene Auffassung, eine eheähnliche Gemeinschaft liege nicht vor, greift aus den vom SG angeführten Gründen nicht durch. Ergänzend ist folgendes auszuführen:

Die nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. zur Arbeitslosenhilfe nach § 137 Abs. 2a des früheren Arbeitsförderungsgesetz - AFG - das Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234) für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau erforderliche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ergibt sich ohne weiteres aus den eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2005 vor dem SG. Denn danach richtet sich der finanzielle Beitrag des Antragstellers und seiner Partnerin zu den von ihnen gemeinsam getragenen Kosten für Miete und Grundnahrungsmittel nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen der Partner. Damit findet bereits derzeit eine Unterstützung des jeweils wirtschaftlich schwächeren durch den wirtschaftlich stärkeren Partner statt.

Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auch durch eine von der Partnerin des Antragstellers zwecks Geltendmachung eines eigenen Leistungsbegehrens gegenüber der damaligen Bundesanstalt für Arbeit abgegebene und in das erstinstanzliche Klageverfahren eingeführte Stellungnahme aus dem Jahre 2000 bestätigt wird. Darin hat die Partnerin des Antragstellers nämlich zur Begründung der von ihrer Seite erfolgten Kündigung ihres letzten Arbeitsverhältnisses vor dem gemeinsamen Umzug nach F. u. a. angegeben, sie lebe mit dem Antragsteller seit Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft; es sei sicher gewesen, dass sie nach beruflicher Versetzung ihres Verlobten nach F. ziehen und dort leben würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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