L 7 SO 2007/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 416/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2007/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 10. März 2006 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig vom 1. Februar bis 31. Juli 2006 Kosten der Heizung in Höhe von weiteren 4,28 EUR je Monat zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die weiteren in den Schreiben des Antragstellers vom 17. und 22. Juni 2006 unter den Buchst. b und c gestellten Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zwei Drittel seiner außergerichtlichen Kosten im Verfahren der ersten Instanz sowie ein Drittel seiner Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Mannheim (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen jedoch unbegründet (s. hierzu unter 1.). Die erstmals im Beschwerdeverfahren im Schreiben des Antragstellers vom 4. Juni 2006 geltend gemachten und in den Schreiben vom 17. und 22. Juni 2006 unter den Buchst. b und c gestellten Anträge werden abgelehnt (s. hierzu unter 2.).

1.) Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Abs. 1 und 2 a.a.O. schon vor Klageerhebung zulässig.

Vorliegend kommt, da es dem Antragsteller ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 265 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 37 ff.) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow u.a., VwGO, § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind indes bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62).

Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vermag der Senat nicht abschließend zu klären, ob der Antragsteller die volle Übernahme der Vorauszahlungen auf die Heizkosten verlangen kann. Seine sinngemäß vorgetragenen Einwendungen, dass die Wohnung wegen Mängeln des Mietobjekts und der Heizanlage schlecht beheizbar sei und daraus der hohe Verbrauch von Wärmeenergie resultiere, ist in diesem Umfang nicht nachprüfbar, nachdem eine von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren angebotene Wohnungsbesichtigung durch den Ermittlungsdienst des Sozialamtes unter Zuziehung eines Technikers der Vermieterin nicht zustande kommen konnte. Das Begehren des Antragstellers - über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Januar 2006 ist nach Aktenlage noch nicht entschieden - erscheint aber nicht offenkundig aussichtslos, soweit es einen von der Antragstellerin vorläufig bis Ende Juli 2006 zu übernehmenden anteiligen Betrag der Heizkosten von weiteren 4,28 EUR monatlich betrifft. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages fehlt es dagegen mangels Glaubhaftmachung am Anordnungsgrund. Soweit der Antragsteller auf ein Verfahren beim Amtsgericht Heidelberg (30 C 62/04) verweist, ist die dort geltend gemachte Mietminderung bereits nach seinem eigenen Vortrag - wie im Übrigen auch die Mietminderung im Verfahren des Amtsgerichts 26 C 87/03 (zumindest im letzteren Verfahren hatte er ausweislich des zu den Verwaltungsakten gelangten Urteils vom 22. Oktober 2003 den Zutritt zu seiner Wohnung abgelehnt) - erfolglos geblieben. Bezüglich der vom Antragsteller benannten Hausmitbewohner E. B. und D. S. ist nicht näher dargetan und damit auch nicht glaubhaft gemacht, inwieweit diese Personen zum Zustand seiner Wohnung und deren Beheizbarkeit zuverlässige Angaben machen könnten. Nach dem - unwidersprochen gebliebenen - Vortrag der Antragsgegnerin (vgl. Schriftsatz vom 9. Juni 2006) wurden jedenfalls zwei Heizkörper in der Wohnung des Antragstellers (Küche, Wohnzimmer) durch den Techniker der Vermieterin W. vor etwa zwei bis drei Jahren ausgetauscht. Auch der für das Anwesen B. 6 zuständige Hausmeister Sc. , der vor kurzem in der Wohnung des Antragstellers war, hat anscheinend über gravierende Mängel der von diesem beschriebenen Art nicht berichtet.

Nach § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Zunächst nicht problematisch erscheinen die Kosten der Unterkunft (Kaltmiete), welche die Antragsgegnerin in voller Höhe (einschließlich Betriebskosten) übernimmt, obgleich die Dachgeschosswohnung des Antragstellers unter Zugrundelegung der von der Vermieterin angegebenen Wohnfläche (48 m²) geringfügig zu groß erscheint. Bezüglich der angemessenen Wohnfläche kann auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückgegriffen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 97, 110, 112 f.; Senatsurteil vom 6. April 2006 - L 7 SO 4224/05 -), wobei in Baden-Württemberg bei allein stehenden Personen - wie dem Antragsteller - als angemessen anzusehen eine Gesamtwohnfläche von 45 m² ist (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002, GABl. 2002, 240). Indessen ist nach einer neueren Entscheidung des BVerwG vom 28. April 2005 bei der Angemessenheitsprüfung nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards oder Quadratmeterpreis abzustellen; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51; ferner Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2006 - L 8 AS 626/06 ER-B - (juris); LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B -), sodass die vom Antragsteller zu zahlende Grundmiete mit 223,86 EUR zuzüglich der Betriebskosten in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse, namentlich in den Außenbezirken der Stadt H. (u.a. Bo. ), auf jeden Fall angemessen erscheint. Dies stellt auch die Antragsgegnerin an sich nicht in Abrede; sie hatte im Übrigen bereits in der Vergangenheit (vgl. nur die Berechnungen auf Bl. 71, 73 der Verwaltungsakten) die Wohnfläche von 48 m² wegen geringfügiger Überschreitung des für Alleinstehende geltenden Maßstabs für angemessen erachtet.

Ob dagegen die Heizkosten in voller Höhe angemessen sind, lässt sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend feststellen. Grundsätzlich sind zwar die tatsächlichen Kosten zu übernehmen, denn die Höhe der Heizkosten hängt von vielen örtlichen und individuellen Umständen, z.B. von Größe, Geschosshöhe und Isolierung der Wohnung sowie Zustand der Heizanlage, ab (vgl. Niedersächs. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 4 PA 2247/01 -; Thüringer LSG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - L 7 AS 334/05 ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - L 8 AS 427/05 ER -; Hess. LSG, Beschluss vom 21. März 2006 - L 9 AS 124/05 ER - (alle veröffentlicht in juris)). Das gilt jedoch nur solange, als keine konkreten Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten bestehen (vgl. Berlit in LPK-SGB XII § 29 Rdnr. 81; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rdnr. 43), wobei der Leistungsträger bei Verdacht auf unwirtschaftliches Verhalten zunächst mit dem Hilfesuchenden die Ursache des überdurchschnittlich hohen Verbrauchs zu klären hat (vgl. Paul, ZfF 2005, 145, 150). Letzteres ist nach Aktenlage erstmals bereits am 24. März 2003 geschehen, sodass in der Folgezeit von der Antragsgegnerin, die sich ausweislich ihrer Angaben bezüglich der Heizkosten auf die Erfahrungswerte der örtlichen Wohnungsbaugesellschaften (zu denen auch die Vermieterin des Antragstellers gehört) stützen kann, wiederholt nicht die vollen Kosten der Heizung übernommen worden waren (vgl. nur die - soweit ersichtlich in diesem Punkt bestandskräftig gewordenen - Bescheide vom 16. Juli, 15. September, 28. November und 8. Dezember 2003, 23. März, 3. Mai, 23. Juni und 20. August 2004 sowie 25. Juli und 8. November 2005). Hinzu kommt, dass der Antragsteller weder der Antragsgegnerin noch der Vermieterin bislang Gelegenheit gegeben hat, die von ihm geltend gemachten Mängel der Mietsache zu überprüfen, sodass deswegen auch zwei Mietstreitigkeiten vor dem Amtsgericht Heidelberg erfolglos geblieben sind.

Allerdings hatte die Antragsgegnerin Leistungen für Heizung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005 in voller Höhe - seinerzeit 68,00 EUR monatlich - erbracht (vgl. die Bescheide vom 21. Dezember 2004, 3. März, 22. April und 5. Juli 2005). Eine Reduzierung der zu übernehmenden Heizkosten auf nunmehr nur noch 63,72 EUR monatlich erfolgte erst mit den von der Vermieterin ab 1. August 2005 auf monatlich 70,00 EUR erhöhten Heizkostenvorauszahlungen, während der vollen Berücksichtigung der Heizkosten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2005 offenbar geänderte Vorgaben der - nach Darstellung der Antragsgegnerin auf den Festsetzungen des örtlichen Mietspiegels basierenden - Miethöchstsatzberechnung zugrunde lagen (vgl. Aktenvermerk vom 10. August 2005). Nicht nachvollziehbar erscheint deshalb im Rahmen der vorliegenden Verfahrens, dass die Antragsgegnerin die Heizkosten derzeit nicht jedenfalls in Höhe von monatlich 68,00 EUR übernimmt. Dieser Betrag entspricht im Übrigen im Wesentlichen dem, was sich bei Zugrundelegung der Wohnfläche (48 m²), dem Pauschalwert von 1,18 EUR (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2006) sowie dem von der Antragsgegnerin wegen der Besonderheiten des Einzelfalles bereits bei ihrer internen Berechnung der angemessenen Heizkosten zugestandenen zusätzlichen Faktor von 20% - das sind insgesamt 67,97 EUR - ergibt.

Mithin errechnet sich bei den im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig als angemessen zu erachtenden Heizkosten von monatlich 68,00 EUR zugunsten des Antragstellers ein Differenzbetrag von monatlich 4,28 EUR (68,00 EUR - 63,72 EUR). Ein Anordnungsanspruch ist insoweit gegeben, ebenso ein Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Senat macht von dem ihm nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch und begrenzt deshalb den Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 1. Februar 2006 (Monat des Antragseingangs beim SG) bis zum 31. Juli 2006. Denn es steht zu erwarten, dass die Vermieterin des Antragstellers an Hand der Verbrauchswerte des vergangenen Jahres demnächst eine neue Heizkostenvorauszahlung festlegt (die letzte datierte für die Zeit ab 1. August 2005). Darüber hinaus hat der Antragsteller bis zum Ende des Monats noch genügend Zeit, sich darüber schlüssig zu werden, ob er nunmehr der Antragsgegnerin und der Vermieterin Gelegenheit zur Wohnungsbesichtigung gibt, um die von ihm behaupteten Mängel näher abklären zu können. Ebenso hat die Antragsgegnerin bis dahin ausreichend Gelegenheit, dem Antragsteller ihre Berechnungen der Heizkosten nochmals darzulegen, sofern es nicht zu der - auch vom Senat für sinnvoll erachteten - Wohnungsbesichtigung kommen sollte.

2.) Die weiteren vom Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren zur Entscheidung gestellten Anträge sind dagegen abzulehnen, wobei es der Senat offen lässt, ob insoweit überhaupt zulässige Antragsänderungen (entsprechend § 99 Abs. 1 SGG) vorgelegen haben. Das Begehren des Antragstellers, zu prüfen, ob die Grundsicherungsleistungen in Ansehung eines - sich auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beziehenden - Schreibens der GEZ vom 3. November 2005 "überhaupt rechtskonform" seien, ist bereits deswegen zurückzuweisen, weil die Antragsgegnerin der GEZ schon unter dem 18. November 2005 eine Bescheinigung über die Grundsicherungsgewährung nach dem SGB XII seit 1. Januar 2005 zugesandt hatte. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erneut den Mehrbedarf für behinderte Menschen nach § 30 Abs. 4 SGB XII geltend macht, ist die Eilbedürftigkeit seines Begehrens nicht ausreichend glaubhaft gemacht, nachdem das diesbezüglich beim SG anhängige Klageverfahren (S 9 SO 2441/05) aufgrund Antrags beider Beteiligten zum Ruhen gebracht (vgl. Beschluss vom 8. März 2006) und bislang nicht wieder angerufen worden ist. Hinsichtlich des im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiter beanspruchten Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung (§ 30 Abs. 5 SGB XII) wird auf den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2005 hingewiesen, welchen der Antragsteller zwar möglicherweise sinngemäß mit seinem Schreiben vom 30. Januar 2006 mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten hat, ohne dass jedoch bislang der entsprechende Mehrbedarf ärztlich bestätigt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf die unterschiedlichen Begehren des Antragstellers in den Verfahren vor dem SG und dem Senat eine differenzierte Kostenquotelung für geboten und angemessen erachtet.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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