Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2199/04 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens L 11 RA 2057/04 und Beiordnung von Rechtsanwalt T., Mannheim, als Prozessbevollmächtigtem wird nicht stattgegeben.
Gründe:
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) neben Bedürftigkeit der Partei voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussicht bedeutet die gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges des Klage- oder Berufungsbegehrens bei summarischer tatsächlicher oder rechtlicher Prüfung (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005 § 73 a Rdnr. 7). Hier bietet die Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) dürften bei der Klägerin, wie das Sozialgericht Mannheim (SG) in seinem Urteil zutreffend begründet hat, seit 01.01.1999 gegeben sein. Insbesondere dürfte auch nach Auffassung des Senats eine entsprechende Anwendung des § 7 b Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) angesichts des unterschiedlichen Normzwecks im Bereich der Versicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger und der hier gesetzlich vorgesehenen Befreiungsmöglichkeit nicht in Betracht kommen.
Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist gemäß § 231 Abs. 5 SGB VI dürfte bereits entgegenstehen, dass nach dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen diese mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt gelten, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese individuell und tatsächlich Kenntnis erlangt haben. Eine Unkenntnis solcher Rechte, deren befristete Ausübung das Gesetz selbst ausdrücklich regelt, kann daher eine Wiedereinsetzung, die auch bei Versäumung von Fristen des materiellen Rechts grundsätzlich zulässig ist, nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R -). Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30.04.2003 - L 1 RA 98/02 - beruft, wird - ungeachtet dessen, dass ein vergleichbarer Sachverhalt bei der Klägerin nicht gegeben ist, darauf hingewiesen, dass in der Revisionsinstanz die Klage zurückgenommen wurde (vgl. Termin - Bericht des BSG Nr. 63/05 vom 28.11.2005 - B 12 RA 7/03 R -). Unerheblich für die Fristversäumung dürfte sein, wie die Klägerin, die jedenfalls wusste dass sie selbstständig tätig war, die Frage der Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Auftraggebern rechtlich eingeordnet hat.
Damit war dem Antrag auf Gewährung von PKH schon aus diesem Grund nicht stattzugeben. Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von PKH brauchte der Senat daher nicht zu prüfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) neben Bedürftigkeit der Partei voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussicht bedeutet die gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges des Klage- oder Berufungsbegehrens bei summarischer tatsächlicher oder rechtlicher Prüfung (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005 § 73 a Rdnr. 7). Hier bietet die Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) dürften bei der Klägerin, wie das Sozialgericht Mannheim (SG) in seinem Urteil zutreffend begründet hat, seit 01.01.1999 gegeben sein. Insbesondere dürfte auch nach Auffassung des Senats eine entsprechende Anwendung des § 7 b Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) angesichts des unterschiedlichen Normzwecks im Bereich der Versicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger und der hier gesetzlich vorgesehenen Befreiungsmöglichkeit nicht in Betracht kommen.
Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist gemäß § 231 Abs. 5 SGB VI dürfte bereits entgegenstehen, dass nach dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen diese mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt gelten, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese individuell und tatsächlich Kenntnis erlangt haben. Eine Unkenntnis solcher Rechte, deren befristete Ausübung das Gesetz selbst ausdrücklich regelt, kann daher eine Wiedereinsetzung, die auch bei Versäumung von Fristen des materiellen Rechts grundsätzlich zulässig ist, nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R -). Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30.04.2003 - L 1 RA 98/02 - beruft, wird - ungeachtet dessen, dass ein vergleichbarer Sachverhalt bei der Klägerin nicht gegeben ist, darauf hingewiesen, dass in der Revisionsinstanz die Klage zurückgenommen wurde (vgl. Termin - Bericht des BSG Nr. 63/05 vom 28.11.2005 - B 12 RA 7/03 R -). Unerheblich für die Fristversäumung dürfte sein, wie die Klägerin, die jedenfalls wusste dass sie selbstständig tätig war, die Frage der Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Auftraggebern rechtlich eingeordnet hat.
Damit war dem Antrag auf Gewährung von PKH schon aus diesem Grund nicht stattzugeben. Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von PKH brauchte der Senat daher nicht zu prüfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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