Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1660/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5593/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. November 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1953 geborene, aus Kroatien stammende Klägerin hat keinen Beruf erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland war sie zwischen 1969 und 1994 als Küchenhilfe versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist sie arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos. Zwischen Februar 1997 und Dezember 2005 war sie mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern zwischen drei Wochen und mehreren Monaten in insgesamt acht geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen tätig.
Ein erster im Juli 1997 gestellter Rentenantrag blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 09.12.1997, Widerspruchsbescheid vom 19.05.1998). Die dagegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage wurde, im wesentlichen gestützt auf die von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W., dem Internisten Dr. L. und dem Orthopäden Dr. S. erstatteten Gutachten, mit Gerichtsbescheid vom 01.06.1999 abgewiesen (- S 8 RJ 2234/98 -). Die Berufung wurde mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 11.04.2001 nach Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte von dem Internisten Dr. R. und dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. zurückgewiesen (- L 2 RJ 2657/99 -).
Am 11.07.2002 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog zunächst das von der Ärztin Dr. P.-S. von der Ärztlichen Dienststelle in Karlsruhe im Rahmen des ersten Rentenverfahrens erstattete Gutachten und ein Gutachten des Arbeitsamtsarztes Dr. W. vom Arbeitsamt K. (heute Agentur für Arbeit) bei und veranlasste anschließend eine Begutachtung durch den Lungenarzt und Sozialmediziner Dr. H. von der Ärztlichen Untersuchungsstelle in Karlsruhe. Dr. H. diagnostizierte 1. chronisch rezidivierende Lumbalgien bei diskretem Wirbelgleiten und nicht fortgeschrittenen Aufbraucherscheinungen, 2. Hüftgelenksbeschwerden bei geringer Coxarthrose beidseits, 3. psychogene Störung, derzeit keine Depression und 4. AV-Block I.Grades ohne Rhythmusstörungen. Er kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne als Küchenhilfe nur noch unter drei Stunden tätig sein, leichte Tätigkeiten im Bewegungswechsel ohne häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg sowie Arbeiten mit besonderem Umstellungs-, Anpassungsvermögen und Publikumsverkehr könne sie sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Mit Bescheid vom 23.09.2002 lehnte die Beklagte sodann den Rentenantrag ab.
Auf den von der Klägerin dagegen erhobenen Widerspruch, den sie damit begründete, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, auch nur geringfügige Einkünfte in gewisser Regelmäßigkeit ohne Einsatz ihrer Restgesundheit zu verdienen, holte die Beklagte bei dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. S. und dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. Befundberichte ein. Dr. S. teilte mit, dass ihm keine Diagnosen und Befunde vorliegen würden, da die Klägerin seit längerer Zeit nicht mehr in seiner Praxis gewesen sei. Dr. D. führte aus, es bestehe bei der Klägerin eine depressiv getönte Anpassungsstörung. Eine Befundänderung in den letzten zwei Jahren sei nicht eingetreten.
Die Beklagte beauftragte daraufhin den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. mit der Erstattung eines Gutachtens auf nervenärztlichem Gebiet. Dr. S. stellte als Diagnosen eine Normvariante der Persönlichkeit mit sehr einfachen und krankheitsbetonten Zügen, einen mürrisch-depressiven Verstimmungszustand, verbunden mit einer Beschwerdeverdeutlichung infolge des Rentenwunsches und ein lumbales Reizsyndrom ohne neurologische Auffälligkeiten. Er vertrat die Auffassung, der Klägerin seien aus nervenärztlicher Sicht leichte Tätigkeiten, die geistig anspruchslos seien, keinen Stress beinhalten und keine besondere Belastung für die Wirbelsäule darstellen würden, weiterhin vollschichtig möglich.
Die Beklagte hörte hierzu noch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. und wies den Widerspruch anschließend, nachdem sie noch den Gerichtsbescheid des SG vom 01.06.1999 und das Urteil des LSG vom 11.04.2001 sowie ärztliche Unterlagen aus den Jahren 1999 und 2000 beigezogen hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2003 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin erneut Klage zum SG und verwies hierbei insbesondere auf die im Vordergrund stehenden orthopädischen und psychischen Beschwerden.
Das SG hörte Dr. D., den Orthopäden L. und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. als sachverständige Zeugen. Dr. D. teilte mit, er sei bei der Klägerin vom Vorliegen einer depressiv getönten Anpassungsstörung ausgegangen. Im Laufe der Behandlung zwischen Oktober 1999 und Januar 2003 habe er keine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand feststellen können. Mit dem von Dr. S. erstatteten Gutachten stimme er überein. Der Orthopäde L. führte aus, seit Beginn der Behandlung im Januar 1999 sei es zu einer stetigen Progredienz der lumbalen Beschwerden sowie der neu aufgetretenen Kniebeschwerden beidseits gekommen. Die Situation an beiden Hüftgelenken sei gleich bleibend. Die Klägerin könne nur noch leichte Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen zwischen drei Stunden und unter sechs Stunden verrichten. Dr. S. bekundete, er habe bei der Klägerin eine rezidivierende depressive Störung, Spannungskopfschmerz und Lumbago diagnostiziert. Dem von Dr. S. erstatteten Gutachten schließe er sich im wesentlichen an.
Das SG veranlasste im Anschluss daran die Erstattung eines orthopädischen Gutachtens durch Dr. W ... Dr. W. diagnostizierte 1. ein degeneratives Lumbalsyndrom bei Bandscheibendegenerationen in drei Etagen, Instabilität L4/L5 und leichter Fehlform mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen, 2. eine leichte Kniearthrose links, derzeit reizerscheinungsfrei und ohne Bewegungseinschränkung, 3. ein degeneratives Halswirbelsäulensyndrom bei mäßig- bis mittelgradigen Bandscheibenschäden in vier Bewegungssegmenten mit geringer bis mäßiger Funktionsstörung und 4. eine Varikosis beider Unterschenkel. Leichte Tätigkeiten im Bewegungswechsel ohne Heben und Tragen von Lasten über 8 kg sowie unter Ausschluss von Arbeiten in der Rumpfbeuge oder mit häufigen Verdrehen des Oberkörpers, Arbeiten über Kopf, verbunden mit häufigen Erschütterungen oder Vibrationen, auf Leitern und Gerüsten oder an gefährdenden Maschinen, Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit, Arbeiten mit häufigem Treppensteigen, in der tiefen Hocke oder im Kniestand, mit andauernder Haltungskonstanz und mit häufiger Blickwendung nach oben könne die Klägerin noch vollschichtig verrichten.
Die Klägerin legte sodann eine von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. im Zusammenhang mit dem ersten Gerichtsverfahren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erstattete sachverständige Zeugenauskunft, wonach sie leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch halbschichtig verrichten kann, vor.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhob das SG weiter Beweis durch Einholung eines Gutachtens bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J., Chefarzt des G. in B.-B ... Dr. J., der sich der Mitarbeit der Assistenzärztin S. bediente und ein von der Diplompsychologin B. erstattetes psychologisches Zusatzgutachten berücksichtigte, diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit ängstlicher Komponente und depressiver Reaktion mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen ausgelöst durch Arbeitsplatzverlust und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Er führte aus, die Klägerin habe während des 3-tägigen stationären Aufenthaltes um ständige Beschäftigung gebeten. Sie habe täglich ihre Kleidung gebügelt und gefragt, ob sie sich um die Pflanzen rund um das Krankenhaus kümmern könne. Er sei zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin ihre Beschwerden deutlich aggraviere und dass diese nur gelegentlich (z.B. bei ärztlichen Untersuchungen) zu beobachten seien. Nach dem Zusatzgutachten der Psychologin B. zeigen die Ergebnisse der psychodiagnostischen Untersuchung auf, dass bei der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine deutliche Minderbegabung vorliegt. Da es keinen Hinweis auf einen Erwerb der Minderbegabung in den vergangenen Jahren gebe, könne angenommen werden, dass sie entweder angeboren oder in früheren Jahren erworben sei. Dies schränke die Klägerin insofern ein, dass es ihr schwer falle, sich mit neuen Aufgaben und Umwelten zurechtzufinden. Zusammenfassend kam Dr. J. zu dem Ergebnis, die Klägerin könne leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von Arbeiten unter Zeitdruck, in Wechsel- und Nachtschicht, Tätigkeiten mit erhöhten Verletzungsgefahren, Arbeiten mit Fahr- und Steuertätigkeiten sowie Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortung und mit starker Lärmbelastung vollschichtig verrichten. Ungünstig seien auch Tätigkeiten mit Anforderungen an die soziale- und/oder emotionale Kompetenz. Die Tätigkeit sollte sich weitestgehend im Rahmen des erlernten und bisher ausgeübten Berufes als Küchenhilfe bewegen. Aufgrund fehlender Flexibilität und mangelnder Fähigkeiten sich auf neue Situationen einzustellen, sei die Klägerin nicht mehr in der Lage, Anforderungen gerecht zu werden, die mit der Aufnahme neuer Tätigkeiten (d.h. Tätigkeiten die nicht mit dem erlernten Beruf als Küchenhilfe in Zusammenhang stehen würden) verbunden seien.
Die Klägerin äußerte sich hierzu dahingehend, dass sie eine Tätigkeit im Bereich der Küchenhilfe aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten könne. Eine Verweisung auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei aufgrund ihrer fehlenden Flexibilität und Anpassungsfähigkeit nicht mehr gegeben.
Die Beklagte legte hierzu eine Stellungnahme von Dr. G. vor. Dieser meinte, psychiatrischerseits könne, da eine schwerwiegende hirnorganische Störung, eine deutliche Minderbegabung und auch psychopathologische Symptome in Form von Antriebsstörungen hätten ausgeschlossen werden können, eine mangelnde Umstellungsfähigkeit nicht angenommen werden. Es könne allenfalls von einer fehlenden Motivationslage ausgegangen werden. Mit Einschränkungen hinsichtlich Tätigkeiten unter Zeitdruck und Nachtschicht sei das Beschwerdebild der Klägerin hinreichend gewürdigt.
Mit Urteil vom 15.11.2005, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 06.12.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Klägerin besitze gestützt auf das Gutachten des Dr. W., das im Einklang mit dem Gutachten des Dr. S. im früheren Klageverfahren und dem Befund des Neurologen Dr. D. stehe, und dem Gutachten von Dr. J. noch ein mindestens 6-stündiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten. Dass die Umstellungsfähigkeit der Klägerin so stark herabgesetzt sei, dass sie nur noch die früher ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe ausüben könne, erscheine fraglich, weil auch die Ausübung dieser Tätigkeit schon viele Jahre zurückliege. Es sei zu erwarten, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie leichte Putz-, Sortier- und Verpackungsarbeiten ausführen könne. Hierfür spreche auch, dass sie ihren Alltag meistern und ihre medizinische Versorgung sichern könne und auch sonst am sozialen Leben teilnehme.
Hiergegen hat die Klägerin am 30.12.2005 Berufung eingelegt. Sie weist im wesentlichen noch einmal darauf hin, dass sie die Tätigkeit einer Küchenhilfe aus orthopädischen Gründen nicht mehr verrichten könne. Auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne sie aufgrund ihrer Anpassungsstörung nicht verwiesen werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. November 2005 sowie den Bescheid vom 23. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf den Antrag vom 11. Juli 2002 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und verweist auf die erstinstanzlich abgegebene Stellungnahme von Dr. G ...
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. J. und der Ärztin S ... Diese haben ausgeführt, dass sie leichte Putz-, Sortier-, Verpackungs- oder Lagertätigkeiten, deren Ausübung keine weitere Ausbildung erforderlich machen würden, für die Klägerin für zumutbar halten würden. Es bestehe jedoch eine erhöhte Gefahr, dass die Klägerin auf neue für sie ungewohnte und deshalb überfordernde Situationen und Tätigkeiten mit verstärkten somatischen Symptomen wie z.B. körperlichen Schmerzen, reagieren würde. Bei einer Tätigkeit im Rahmen des erlernten Berufes als Küchenhilfe bestünden die besten Aussichten für eine dauerhafte Wiedereingliederung ins Berufsleben. Wenn möglich sollte deshalb eine Tätigkeit in diesem Bereich vorgezogen werden.
Die Beklagte hat sich hierzu dahingehend geäußert, dass sie die von den Sachverständigen gesehene "erhöhte Gefahr" für spekulativ halten würde, zumal in dem Gutachten ausgeführt worden sei, dass es kaum möglich sei, die Intensität der tatsächlich empfundenen Beschwerden und Beeinträchtigungen zu bestimmen. Gegen eine (weitgehend) aufgehobenen Umstellungsfähigkeit spreche auch, dass die Klägerin in den letzten Jahren zahlreiche geringfügige Beschäftigungen, die nicht mit dem Beruf als Küchenhilfe in Zusammenhang stehen würden, bei verschiedenen Arbeitgebern und zum Teil über längere Zeit hinweg ausgeübt habe. Die Beklagte hat hierzu einen Versicherungsverlauf für die Klägerin vom 04.05.2006 vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versichertenrente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und für einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.
In Übereinstimmung mit dem SG kommt auch der Senat zu der Überzeugung, dass die Klägerin, die im Laufe des aktuellen Rentenverfahrens zweimal auf nervenärztlichem Gebiet und einmal auf orthopädischem Gebiet sowie auf sozialmedizinischem Gebiet und im Zusammenhang mit dem ersten Rentenantrag ebenfalls auf sozialmedizinischem Gebiet sowie auf nervenärztlichem, internistischem und orthopädischem Fachgebiet begutachtet wurde und über die sachverständige Zeugenauskünfte der sie behandelnden Ärzte eingeholt wurden und darüber hinaus ein von der Agentur für Arbeit in Auftrag gegebenes Gutachten beigezogen wurde, weder teilweise noch voll erwerbsgemindert ist, da sie nach dem vorliegenden und feststellbaren medizinischen Sachverhalt zumindest leichte Tätigkeiten, die nach kurzer und möglicherweise auch wiederholter Einweisung sowie nach Anleitung ausgeübt werden können, mit Funktionseinschränkungen noch vollschichtig verrichten kann. Dies hat das SG im angefochtenen Urteil ausführlich begründet und sich dabei insbesondere auch mit der abweichenden Auffassung des die Klägerin behandelnden Orthopäden L. und der von Dr. J. angenommenen fehlenden Flexibilität und mangelnden Fähigkeit, sich auf neue Situationen einzustellen, auseinandergesetzt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und nimmt deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die vom Senat durchgeführte Beweiserhebung führt zu keinem anderen Ergebnis. Dr. J. und Assistenzärztin S. haben in ihrer ergänzenden Stellungnahme zu ihrem Gutachten nunmehr die Auffassung vertreten, dass sie leichte Putz-, Sortier-, Verpackungs- oder Lagertätigkeiten, deren Ausübung keine weitere Ausbildung erforderlich machen würde, für die Klägerin zumutbar halten würden. Sie haben damit die notwendige Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit für solche einfachen Tätigkeiten bejaht. Hierfür spricht auch, dass die Klägerin, wie sich aus dem Versicherungsverlauf vom 04.05.2006 ergibt, in den Jahren seit 1997 acht verschiedene geringfügige Beschäftigungen ausgeübt hat. Es hat sich dabei nicht nur um Tätigkeiten als Küchenhilfe gehandelt. Zu beachten ist auch, dass die Tätigkeiten in der Regel nicht bereits nach kurzer Zeit abgebrochen, sondern über einen längeren Zeitraum verrichtet wurden. Dies belegt, dass sich die Klägerin auf neue Situationen und auch neue Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz einstellen kann. Im Einklang damit steht auch, dass die Klägerin während der dreitägigen Begutachtung im G. darum gebeten hat, die verschiedensten Tätigkeiten verrichten zu dürfen. Um Tätigkeiten in der Küche hat es sich hierbei nicht gehandelt. Abgesehen davon ist auch zu beachten, dass die bei der Klägerin bestehende Einschränkung, die nach den Ausführungen der Psychologin B. und des Dr. J. zur Folge hat, dass es ihr schwer fällt, sich mit neuen Aufgaben und Umwelten zurecht zu finden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegende deutliche Minderbegabung zurückzuführen ist. Hinweise auf einen Erwerb der Minderbegabung in den vergangenen Jahren gibt es nicht, weshalb der Sachverständige annimmt, dass sie entweder angeboren oder in früheren Jahren erworben worden ist. Hieraus ist zu schließen, dass die Klägerin die verminderte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit schon mit ins Arbeitsleben eingebracht hat. Früher stand die Einschränkung einer Berufstätigkeit der Klägerin, wie sich aus ihrer Erwerbsbiographie ergibt, nicht entgegen. Insbesondere war es ihr trotz dieser Einschränkung möglich, im Jahr 1969 als 16-jährige von Kroatien nach Deutschland zu kommen und hier eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Dass dies heute, nachdem die Minderbegabung sich nicht verschlechtert hat, nicht mehr möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit Dr. J. und die Ärztin S. ausgeführt haben, es bestehe eine erhöhte Gefahr, dass die Klägerin auf ungewohnte und deshalb überfordernde Situationen und Tätigkeiten mit verstärkten somatischen Syndromen reagieren würde, handelt es sich hierbei, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, um eine Spekulation. Letztendlich muss dem jedoch nicht weiter nachgegangen werden, denn nachdem die Klägerin in den vergangenen Jahren immer wieder geringfügig in den verschiedensten Beschäftigungsverhältnissen beschäftigt war, sind neue Tätigkeiten der oben genannten Art für sie nicht ungewohnt.
Die Berufung der Klägerin konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1953 geborene, aus Kroatien stammende Klägerin hat keinen Beruf erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland war sie zwischen 1969 und 1994 als Küchenhilfe versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist sie arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos. Zwischen Februar 1997 und Dezember 2005 war sie mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern zwischen drei Wochen und mehreren Monaten in insgesamt acht geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen tätig.
Ein erster im Juli 1997 gestellter Rentenantrag blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 09.12.1997, Widerspruchsbescheid vom 19.05.1998). Die dagegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage wurde, im wesentlichen gestützt auf die von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W., dem Internisten Dr. L. und dem Orthopäden Dr. S. erstatteten Gutachten, mit Gerichtsbescheid vom 01.06.1999 abgewiesen (- S 8 RJ 2234/98 -). Die Berufung wurde mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 11.04.2001 nach Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte von dem Internisten Dr. R. und dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. zurückgewiesen (- L 2 RJ 2657/99 -).
Am 11.07.2002 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog zunächst das von der Ärztin Dr. P.-S. von der Ärztlichen Dienststelle in Karlsruhe im Rahmen des ersten Rentenverfahrens erstattete Gutachten und ein Gutachten des Arbeitsamtsarztes Dr. W. vom Arbeitsamt K. (heute Agentur für Arbeit) bei und veranlasste anschließend eine Begutachtung durch den Lungenarzt und Sozialmediziner Dr. H. von der Ärztlichen Untersuchungsstelle in Karlsruhe. Dr. H. diagnostizierte 1. chronisch rezidivierende Lumbalgien bei diskretem Wirbelgleiten und nicht fortgeschrittenen Aufbraucherscheinungen, 2. Hüftgelenksbeschwerden bei geringer Coxarthrose beidseits, 3. psychogene Störung, derzeit keine Depression und 4. AV-Block I.Grades ohne Rhythmusstörungen. Er kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne als Küchenhilfe nur noch unter drei Stunden tätig sein, leichte Tätigkeiten im Bewegungswechsel ohne häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg sowie Arbeiten mit besonderem Umstellungs-, Anpassungsvermögen und Publikumsverkehr könne sie sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Mit Bescheid vom 23.09.2002 lehnte die Beklagte sodann den Rentenantrag ab.
Auf den von der Klägerin dagegen erhobenen Widerspruch, den sie damit begründete, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, auch nur geringfügige Einkünfte in gewisser Regelmäßigkeit ohne Einsatz ihrer Restgesundheit zu verdienen, holte die Beklagte bei dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. S. und dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. Befundberichte ein. Dr. S. teilte mit, dass ihm keine Diagnosen und Befunde vorliegen würden, da die Klägerin seit längerer Zeit nicht mehr in seiner Praxis gewesen sei. Dr. D. führte aus, es bestehe bei der Klägerin eine depressiv getönte Anpassungsstörung. Eine Befundänderung in den letzten zwei Jahren sei nicht eingetreten.
Die Beklagte beauftragte daraufhin den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. mit der Erstattung eines Gutachtens auf nervenärztlichem Gebiet. Dr. S. stellte als Diagnosen eine Normvariante der Persönlichkeit mit sehr einfachen und krankheitsbetonten Zügen, einen mürrisch-depressiven Verstimmungszustand, verbunden mit einer Beschwerdeverdeutlichung infolge des Rentenwunsches und ein lumbales Reizsyndrom ohne neurologische Auffälligkeiten. Er vertrat die Auffassung, der Klägerin seien aus nervenärztlicher Sicht leichte Tätigkeiten, die geistig anspruchslos seien, keinen Stress beinhalten und keine besondere Belastung für die Wirbelsäule darstellen würden, weiterhin vollschichtig möglich.
Die Beklagte hörte hierzu noch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. und wies den Widerspruch anschließend, nachdem sie noch den Gerichtsbescheid des SG vom 01.06.1999 und das Urteil des LSG vom 11.04.2001 sowie ärztliche Unterlagen aus den Jahren 1999 und 2000 beigezogen hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2003 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin erneut Klage zum SG und verwies hierbei insbesondere auf die im Vordergrund stehenden orthopädischen und psychischen Beschwerden.
Das SG hörte Dr. D., den Orthopäden L. und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. als sachverständige Zeugen. Dr. D. teilte mit, er sei bei der Klägerin vom Vorliegen einer depressiv getönten Anpassungsstörung ausgegangen. Im Laufe der Behandlung zwischen Oktober 1999 und Januar 2003 habe er keine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand feststellen können. Mit dem von Dr. S. erstatteten Gutachten stimme er überein. Der Orthopäde L. führte aus, seit Beginn der Behandlung im Januar 1999 sei es zu einer stetigen Progredienz der lumbalen Beschwerden sowie der neu aufgetretenen Kniebeschwerden beidseits gekommen. Die Situation an beiden Hüftgelenken sei gleich bleibend. Die Klägerin könne nur noch leichte Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen zwischen drei Stunden und unter sechs Stunden verrichten. Dr. S. bekundete, er habe bei der Klägerin eine rezidivierende depressive Störung, Spannungskopfschmerz und Lumbago diagnostiziert. Dem von Dr. S. erstatteten Gutachten schließe er sich im wesentlichen an.
Das SG veranlasste im Anschluss daran die Erstattung eines orthopädischen Gutachtens durch Dr. W ... Dr. W. diagnostizierte 1. ein degeneratives Lumbalsyndrom bei Bandscheibendegenerationen in drei Etagen, Instabilität L4/L5 und leichter Fehlform mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen, 2. eine leichte Kniearthrose links, derzeit reizerscheinungsfrei und ohne Bewegungseinschränkung, 3. ein degeneratives Halswirbelsäulensyndrom bei mäßig- bis mittelgradigen Bandscheibenschäden in vier Bewegungssegmenten mit geringer bis mäßiger Funktionsstörung und 4. eine Varikosis beider Unterschenkel. Leichte Tätigkeiten im Bewegungswechsel ohne Heben und Tragen von Lasten über 8 kg sowie unter Ausschluss von Arbeiten in der Rumpfbeuge oder mit häufigen Verdrehen des Oberkörpers, Arbeiten über Kopf, verbunden mit häufigen Erschütterungen oder Vibrationen, auf Leitern und Gerüsten oder an gefährdenden Maschinen, Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit, Arbeiten mit häufigem Treppensteigen, in der tiefen Hocke oder im Kniestand, mit andauernder Haltungskonstanz und mit häufiger Blickwendung nach oben könne die Klägerin noch vollschichtig verrichten.
Die Klägerin legte sodann eine von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. im Zusammenhang mit dem ersten Gerichtsverfahren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erstattete sachverständige Zeugenauskunft, wonach sie leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch halbschichtig verrichten kann, vor.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhob das SG weiter Beweis durch Einholung eines Gutachtens bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J., Chefarzt des G. in B.-B ... Dr. J., der sich der Mitarbeit der Assistenzärztin S. bediente und ein von der Diplompsychologin B. erstattetes psychologisches Zusatzgutachten berücksichtigte, diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit ängstlicher Komponente und depressiver Reaktion mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen ausgelöst durch Arbeitsplatzverlust und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Er führte aus, die Klägerin habe während des 3-tägigen stationären Aufenthaltes um ständige Beschäftigung gebeten. Sie habe täglich ihre Kleidung gebügelt und gefragt, ob sie sich um die Pflanzen rund um das Krankenhaus kümmern könne. Er sei zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin ihre Beschwerden deutlich aggraviere und dass diese nur gelegentlich (z.B. bei ärztlichen Untersuchungen) zu beobachten seien. Nach dem Zusatzgutachten der Psychologin B. zeigen die Ergebnisse der psychodiagnostischen Untersuchung auf, dass bei der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine deutliche Minderbegabung vorliegt. Da es keinen Hinweis auf einen Erwerb der Minderbegabung in den vergangenen Jahren gebe, könne angenommen werden, dass sie entweder angeboren oder in früheren Jahren erworben sei. Dies schränke die Klägerin insofern ein, dass es ihr schwer falle, sich mit neuen Aufgaben und Umwelten zurechtzufinden. Zusammenfassend kam Dr. J. zu dem Ergebnis, die Klägerin könne leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von Arbeiten unter Zeitdruck, in Wechsel- und Nachtschicht, Tätigkeiten mit erhöhten Verletzungsgefahren, Arbeiten mit Fahr- und Steuertätigkeiten sowie Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortung und mit starker Lärmbelastung vollschichtig verrichten. Ungünstig seien auch Tätigkeiten mit Anforderungen an die soziale- und/oder emotionale Kompetenz. Die Tätigkeit sollte sich weitestgehend im Rahmen des erlernten und bisher ausgeübten Berufes als Küchenhilfe bewegen. Aufgrund fehlender Flexibilität und mangelnder Fähigkeiten sich auf neue Situationen einzustellen, sei die Klägerin nicht mehr in der Lage, Anforderungen gerecht zu werden, die mit der Aufnahme neuer Tätigkeiten (d.h. Tätigkeiten die nicht mit dem erlernten Beruf als Küchenhilfe in Zusammenhang stehen würden) verbunden seien.
Die Klägerin äußerte sich hierzu dahingehend, dass sie eine Tätigkeit im Bereich der Küchenhilfe aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten könne. Eine Verweisung auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei aufgrund ihrer fehlenden Flexibilität und Anpassungsfähigkeit nicht mehr gegeben.
Die Beklagte legte hierzu eine Stellungnahme von Dr. G. vor. Dieser meinte, psychiatrischerseits könne, da eine schwerwiegende hirnorganische Störung, eine deutliche Minderbegabung und auch psychopathologische Symptome in Form von Antriebsstörungen hätten ausgeschlossen werden können, eine mangelnde Umstellungsfähigkeit nicht angenommen werden. Es könne allenfalls von einer fehlenden Motivationslage ausgegangen werden. Mit Einschränkungen hinsichtlich Tätigkeiten unter Zeitdruck und Nachtschicht sei das Beschwerdebild der Klägerin hinreichend gewürdigt.
Mit Urteil vom 15.11.2005, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 06.12.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Klägerin besitze gestützt auf das Gutachten des Dr. W., das im Einklang mit dem Gutachten des Dr. S. im früheren Klageverfahren und dem Befund des Neurologen Dr. D. stehe, und dem Gutachten von Dr. J. noch ein mindestens 6-stündiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten. Dass die Umstellungsfähigkeit der Klägerin so stark herabgesetzt sei, dass sie nur noch die früher ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe ausüben könne, erscheine fraglich, weil auch die Ausübung dieser Tätigkeit schon viele Jahre zurückliege. Es sei zu erwarten, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie leichte Putz-, Sortier- und Verpackungsarbeiten ausführen könne. Hierfür spreche auch, dass sie ihren Alltag meistern und ihre medizinische Versorgung sichern könne und auch sonst am sozialen Leben teilnehme.
Hiergegen hat die Klägerin am 30.12.2005 Berufung eingelegt. Sie weist im wesentlichen noch einmal darauf hin, dass sie die Tätigkeit einer Küchenhilfe aus orthopädischen Gründen nicht mehr verrichten könne. Auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne sie aufgrund ihrer Anpassungsstörung nicht verwiesen werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. November 2005 sowie den Bescheid vom 23. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf den Antrag vom 11. Juli 2002 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und verweist auf die erstinstanzlich abgegebene Stellungnahme von Dr. G ...
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. J. und der Ärztin S ... Diese haben ausgeführt, dass sie leichte Putz-, Sortier-, Verpackungs- oder Lagertätigkeiten, deren Ausübung keine weitere Ausbildung erforderlich machen würden, für die Klägerin für zumutbar halten würden. Es bestehe jedoch eine erhöhte Gefahr, dass die Klägerin auf neue für sie ungewohnte und deshalb überfordernde Situationen und Tätigkeiten mit verstärkten somatischen Symptomen wie z.B. körperlichen Schmerzen, reagieren würde. Bei einer Tätigkeit im Rahmen des erlernten Berufes als Küchenhilfe bestünden die besten Aussichten für eine dauerhafte Wiedereingliederung ins Berufsleben. Wenn möglich sollte deshalb eine Tätigkeit in diesem Bereich vorgezogen werden.
Die Beklagte hat sich hierzu dahingehend geäußert, dass sie die von den Sachverständigen gesehene "erhöhte Gefahr" für spekulativ halten würde, zumal in dem Gutachten ausgeführt worden sei, dass es kaum möglich sei, die Intensität der tatsächlich empfundenen Beschwerden und Beeinträchtigungen zu bestimmen. Gegen eine (weitgehend) aufgehobenen Umstellungsfähigkeit spreche auch, dass die Klägerin in den letzten Jahren zahlreiche geringfügige Beschäftigungen, die nicht mit dem Beruf als Küchenhilfe in Zusammenhang stehen würden, bei verschiedenen Arbeitgebern und zum Teil über längere Zeit hinweg ausgeübt habe. Die Beklagte hat hierzu einen Versicherungsverlauf für die Klägerin vom 04.05.2006 vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versichertenrente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und für einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.
In Übereinstimmung mit dem SG kommt auch der Senat zu der Überzeugung, dass die Klägerin, die im Laufe des aktuellen Rentenverfahrens zweimal auf nervenärztlichem Gebiet und einmal auf orthopädischem Gebiet sowie auf sozialmedizinischem Gebiet und im Zusammenhang mit dem ersten Rentenantrag ebenfalls auf sozialmedizinischem Gebiet sowie auf nervenärztlichem, internistischem und orthopädischem Fachgebiet begutachtet wurde und über die sachverständige Zeugenauskünfte der sie behandelnden Ärzte eingeholt wurden und darüber hinaus ein von der Agentur für Arbeit in Auftrag gegebenes Gutachten beigezogen wurde, weder teilweise noch voll erwerbsgemindert ist, da sie nach dem vorliegenden und feststellbaren medizinischen Sachverhalt zumindest leichte Tätigkeiten, die nach kurzer und möglicherweise auch wiederholter Einweisung sowie nach Anleitung ausgeübt werden können, mit Funktionseinschränkungen noch vollschichtig verrichten kann. Dies hat das SG im angefochtenen Urteil ausführlich begründet und sich dabei insbesondere auch mit der abweichenden Auffassung des die Klägerin behandelnden Orthopäden L. und der von Dr. J. angenommenen fehlenden Flexibilität und mangelnden Fähigkeit, sich auf neue Situationen einzustellen, auseinandergesetzt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und nimmt deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die vom Senat durchgeführte Beweiserhebung führt zu keinem anderen Ergebnis. Dr. J. und Assistenzärztin S. haben in ihrer ergänzenden Stellungnahme zu ihrem Gutachten nunmehr die Auffassung vertreten, dass sie leichte Putz-, Sortier-, Verpackungs- oder Lagertätigkeiten, deren Ausübung keine weitere Ausbildung erforderlich machen würde, für die Klägerin zumutbar halten würden. Sie haben damit die notwendige Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit für solche einfachen Tätigkeiten bejaht. Hierfür spricht auch, dass die Klägerin, wie sich aus dem Versicherungsverlauf vom 04.05.2006 ergibt, in den Jahren seit 1997 acht verschiedene geringfügige Beschäftigungen ausgeübt hat. Es hat sich dabei nicht nur um Tätigkeiten als Küchenhilfe gehandelt. Zu beachten ist auch, dass die Tätigkeiten in der Regel nicht bereits nach kurzer Zeit abgebrochen, sondern über einen längeren Zeitraum verrichtet wurden. Dies belegt, dass sich die Klägerin auf neue Situationen und auch neue Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz einstellen kann. Im Einklang damit steht auch, dass die Klägerin während der dreitägigen Begutachtung im G. darum gebeten hat, die verschiedensten Tätigkeiten verrichten zu dürfen. Um Tätigkeiten in der Küche hat es sich hierbei nicht gehandelt. Abgesehen davon ist auch zu beachten, dass die bei der Klägerin bestehende Einschränkung, die nach den Ausführungen der Psychologin B. und des Dr. J. zur Folge hat, dass es ihr schwer fällt, sich mit neuen Aufgaben und Umwelten zurecht zu finden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegende deutliche Minderbegabung zurückzuführen ist. Hinweise auf einen Erwerb der Minderbegabung in den vergangenen Jahren gibt es nicht, weshalb der Sachverständige annimmt, dass sie entweder angeboren oder in früheren Jahren erworben worden ist. Hieraus ist zu schließen, dass die Klägerin die verminderte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit schon mit ins Arbeitsleben eingebracht hat. Früher stand die Einschränkung einer Berufstätigkeit der Klägerin, wie sich aus ihrer Erwerbsbiographie ergibt, nicht entgegen. Insbesondere war es ihr trotz dieser Einschränkung möglich, im Jahr 1969 als 16-jährige von Kroatien nach Deutschland zu kommen und hier eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Dass dies heute, nachdem die Minderbegabung sich nicht verschlechtert hat, nicht mehr möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit Dr. J. und die Ärztin S. ausgeführt haben, es bestehe eine erhöhte Gefahr, dass die Klägerin auf ungewohnte und deshalb überfordernde Situationen und Tätigkeiten mit verstärkten somatischen Syndromen reagieren würde, handelt es sich hierbei, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, um eine Spekulation. Letztendlich muss dem jedoch nicht weiter nachgegangen werden, denn nachdem die Klägerin in den vergangenen Jahren immer wieder geringfügig in den verschiedensten Beschäftigungsverhältnissen beschäftigt war, sind neue Tätigkeiten der oben genannten Art für sie nicht ungewohnt.
Die Berufung der Klägerin konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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