L 10 R 169/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 1439/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 169/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. September 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwenrente.

Die am 1934 geborene Klägerin lebt seit Juni 1996 in der Bundesrepublik. Von der Beklagten bezieht sie seit 22. Mai 1996 Altersrente, der 25 Entgeltpunkte (EP) für nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu berücksichtigende Zeiten (FRG-Zeiten) zu Grunde liegen. Auf ihren Antrag vom 27. Juni 2001 Antrag erkannte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 31. Juli 2001 einen Anspruch auf große Witwenrente aus der Versicherung des am 18. Juni 2001 verstorbenen Ehemanns ab 1. Juli 2001 an, lehnte aber eine Zahlung ab. Ein Zahlbetrag ergebe sich nicht, weil die Gesamtheit der Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem FRG auf 25 EP begrenzt sei und diese vorrangig in der Altersrente zu berücksichtigen seien.

Ihren am 3. Mai 2005 gestellten Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2002 und Widerspruchsbescheid vom 23. April 2003, der Klägerin am 7. Mai 2003 zugegangen, ab.

Auf die Klage, die die Klägerin am 10. Juni 2003 (Dienstag nach Pfingstmontag) erhoben hat, hat das Sozialgericht Heilbronn mit Urteil vom 24. September 2003 unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Juli in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2003 die Beklagte verurteilt, den Rentenbescheid vom 31. Juli 2001 abzuändern und der Klägerin große Witwenrente ohne Begrenzung auf 25 EP ab 1. Juli 2001 zu gewähren. Der Rentenbescheid sei nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abzuändern, da § 22b FRG im Anschluss an das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001, B 4 RA 118/00 R, keine Begrenzung auf 25 EP rechtfertige.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 23. Dezember 2003 zugestellte Urteil am 14. Januar 2004 Berufung eingelegt. Der Gesetzgeber habe die Rechtslage durch die Neufassung des § 22b FRG durch Art 9 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 rückwirkend klargestellt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. September 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Neufassung des § 22b FRG sei verfassungswidrig.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet.

Der Rentenbescheid ist nicht nach § 44 SGB X abzuändern, da das Recht nicht unrichtig angewandt worden ist und auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Witwenrente sind von der Beklagten mit insoweit bestandskräftigen Bescheid vom ein 30. Juli 2001 anerkannt. Für den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente ergibt sich aber kein Zahlbetrag, weil die Höchstzahl von nach dem FRG anrechenbaren EP bereits durch ihre Regelaltersrente ausgeschöpft ist. Dies folgt aus § 22b FRG in der durch Art. 9 RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 geänderten Fassung. Diese Vorschrift ist nach Art 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz mit Wirkung vom 7. Mai 1996 in Kraft getreten. Sie ist hier anwendbar, da für den Antrag nach § 44 SGB X auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des Senats abzustellen ist. Verfassungsmäßige Rechte der Klägerin werden dadurch nicht verletzt. Der Senat schließt sich - ebenso wie der 5. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 5. Oktober 2005, B 5 RJ 57/03 R und B 5 RJ 39/04 R (Termin-Bericht Nr. 53/05) - der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG in seinen Urteilen vom 21. Juni 2005, B 8 KN 1/05 R und B 8 KN 9/04 R an. Die Entscheidung des 4. Senats, auf die das Sozialgericht seine Entscheidung gestützt hat, ist durch die Änderung der Rechtslage überholt.

Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Sozialgerichts deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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