Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2867/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1078/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme eine vom Kläger in der ehemaligen DDR zurückgelegte Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen.
Dem 1941 geborenen Kläger wurde mit Urkunde vom 17. Juli 1965 der Ingenieurschule für Elektroenergie "Dr. R. M.", Z. das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Der Kläger arbeitete als (Elektro-) Ingenieur ab 1. September 1965 beim VEB Kraftwerksbau (KWB) R., ab 1. Januar 1969 beim VEB KWB C., ab 1. Januar 1970 beim VEB Kraftwerksanlagenbau (KWAB) H., ab 1. Januar 1971 beim VEB K. KWAB H., ab 1. Januar 1972 beim VEB K. KWAB D., OBL Schw. P., als Technologe ab 1. Januar 1975 beim VEB K. KWAB J. sowie als Leittechnologe ab. 1. Januar 1980 beim VEB K. KWAB J. und vom 1. Januar 1986 bis 31. März 1988 beim VEB B. B., Stammbetrieb des K. KWAB, J ... Danach siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über.
Am 1. Juni 1976 bestätigte der VEB K. KWAB dem Kläger eine Anwartschaft auf eine Zusatzrente entsprechend der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für Arbeiter und Angestellte in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. Nr. 30, Seite 301). Dem ehemaligen VEB KWB R. sei die Genehmigung zur Gewährung dieser Zusatzrente erteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 1. Juni 1976 Bezug genommen. Für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis 31. Dezember 1982 sind im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung die Verdienste, für die Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) abgeführt wurden, vermerkt. Eine darüber hinausgehende Versorgungszusage aufgrund einer Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis aus dem System der zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech) erfolgte nicht.
Im Februar 2004 beantragte er die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften aus dem System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und damit die Feststellung der Zeit vom 1. September 1965 bis 31. Mai 1988 als Pflichtbeitragszeit, was die Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2004 und der Begründung ablehnte, der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch habe er Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt und im Juni 1990 auch keine Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt.
Das hiergegen am 26. November 2004 angerufene Sozialgericht Konstanz hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2005 abgewiesen und sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen.
Hiergegen hat der Kläger am 15. März 2005 Berufung eingelegt. Er meint, er habe Anspruch auf Feststellung der strittigen Zeit als eine solche der Zusatzversorgung der AVItech und verweist u. a. auf die Bestätigung des VEB K. KWAB vom 1. Juni 1976.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Februar 2005 und den Bescheid vom 25. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1965 bis 31. Mai 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass der Kläger bei Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Versorgungszusage erhalten hatte und auch am 30. Juni 1990 keine Anwartschaft mehr habe entstehen können. Das Schreiben des VEB K. KWAB vom 1. Juni 1976 stelle keine Versorgungszusage im Sinne des § 1 Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) dar. Die gem. der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für Arbeiter und Angestellte in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. Nr. 30, S. 301) zu gewährende Leistung sei keine Zusatzversorgung im Sinne des AAÜG. Diese gesetzliche Regelung sei nicht Gegenstand des AAÜG, denn sie sei in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG nicht genannt. Es handelt sich nicht um eine Zusatzversorgung im Sinne des AAÜG, sondern um eine Betriebsrente.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen, weil das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar ist.
Rechtsgrundlage der von dem Kläger begehrten Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung der streitigen Beschäftigungszeit in der DDR als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ist § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAÜG. Diese Regelung kommt hier jedoch deshalb nicht zur Anwendung, weil das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar ist.
Zwar wurde für Angehörige der technischen Intelligenz durch Verordnung der Regierung der DDR vom 17. August 1950 (GBl. I, S. 844) über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Näheres über den erfassten Personenkreis und die Voraussetzungen für eine Einbeziehung regelte die zweite Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 24. Mai 1951 (GBl. I, S. 487). Nach § 1 Abs. 1 der zweiten Durchführungsbestimmung galten auch Ingenieure als Angehörige der technischen Intelligenz. Nach § 2 wurde die vorgesehene zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritt des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand.
Damit hatte der Kläger während, aber auch nur während ihrer Tätigkeit im streitigen Zeitraum eine Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung nach diesem Zusatzversorgungssystem.
Indessen genügt dies für eine Anwendung des AAÜG und damit eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der streitigen Beschäftigungszeit als Pflichtbeitragszeit nicht.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 3) der Fall, wenn am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) durch eine verbindliche Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelfallentscheidung, Einzelvertrag) eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt oder zuerkannt und rechtswidrig zurückgenommen worden war. Eine solche Einzelfallregelung liegt hier nicht vor. Das Schreiben des VEB Kombinatkraftwerksanlagenbau vom 1. Juni 1976 stellt keine Versorgungszusage im Sinne des AAÜG dar. Es handelt sich bei der Zusatzversorgung für Arbeiter und Angestellte in den wichtigsten VEB im Sinne der Anordnung vom 9. März 1954 nicht um ein Zusatzversorgungssystem oder Sonderversorgungssystemen, das in der Anlage 1 bzw. 2 zum AAÜG als Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit (§ 1 Abs. 2 und 3 AAÜG) aufgeführt ist.
Das BSG hat darüber hinaus in verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG entschieden (ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R in SozR aaO, Nr 2), dass auch alle diejenigen eine Versorgungsanwartschaft "erworben" hatten, denen eine solche Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung am 30. Juni 1990 hätte zuerkannt werden müssen. Dies war bei denjenigen der Fall, die am 30. Juni 1990 nach den Regeln des jeweiligen Versorgungssystems in die Versorgung einzubeziehen waren und denen eine Zusage auf Versorgung hätte erteilt werden müssen. Hintergrund des Stichtages 30. Juni 1990 ist die Tatsache, dass nach dem Recht der DDR und des Einigungsvertrages die Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen waren und damit Neueinbeziehungen nicht mehr erfolgen konnten (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 3/02 R in SozR aaO, Nr. 7). Bestand somit nach den Regeln der Versorgungssysteme ein Anspruch auf Einbeziehung, der - beispielsweise durch eine Versorgungszusage - noch nicht erfüllt war, war der 30. Juni 1990 der letzte Tag, diesen Anspruch zu realisieren. Dann aber mussten zu diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorliegen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04 u.a.).
Auch dies trifft - worauf das SG und die Beklagte zutreffend hingewiesen haben - auf den Kläger nicht zu. Denn er war zum Stichtag 30. Juni 1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt und erfüllte damit nicht mehr die in § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung aufgestellte Voraussetzung einer Anstellung in einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb.
Zwar gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ein Verlust einer Anwartschaft als nicht eingetreten soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust solcher Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen. Eine derartige Regelung enthielt § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung, weil durch die Aufgabe der Tätigkeit im volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb die bis dahin bestehende Anwartschaft verloren ging (s. BSG SozR aaO, Nr. 3 Punkt 1.2). Allerdings knüpft § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG - anders als § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in der verfassungskonformen Auslegung - ausdrücklich und ausschließlich an eine formale Rechtsposition in der ehemaligen DDR an (BSG SozR aaO). Erforderlich wäre daher, dass in der DDR zu irgend einem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkretisierte Aussicht des Klägers bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese aber auf Grund der Regelungen in der zweiten Durchführungsbestimmung vor dem 1. Juli 1990 wieder entfallen war (BSG aaO). Wie bereits erwähnt, lag eine solche Einzelfallregelung zu Gunsten des Klägers gerade nicht vor.
Eine vergleichbare ausdehnende Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG wie bei Satz 1 der Bestimmung ist nicht möglich. Denn die erwähnte verfassungskonforme Ausdehnung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG beruht gerade auf einem Vergleich mit Satz 2 der Bestimmung und einer darin - ohne verfassungskonforme Auslegung - liegenden Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG (s. im Einzelnen BSG SozR aaO, Nr. 2 und Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 56/03 R.). Im Ergebnis dient die erwähnte verfassungskonforme Ausdehnung des Satzes 1 dazu, willkürhaftes Unterlassen von nach den Regeln der Versorgungssysteme erforderlichen Einbeziehungen auszugleichen. Wird aber wegen eines Vergleiches zwischen den beiden Sätzen des § 1 Abs. 1 AAÜG eine Ausdehnung des Satzes 1 aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich, trifft Gleiches auf Satz 2 logischerweise nicht zu. Dies steht im Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04 u.a.).
Nicht ausreichend ist es somit entgegen der Auffassung des Klägers, der sich insoweit auch nicht auf die Rechtsprechung des BSG berufen kann, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt hat, für die ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung durch eine Zusatz- unter Sonderversorgungssystem vorgesehen war. Hierfür bietet weder der Einigungsvertrag noch das AAÜG noch das Grundgesetz eine verlässliche Grundlage. Damit ist auch unerheblich, aus welchen Gründen der Kläger damals die DDR verließ.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme eine vom Kläger in der ehemaligen DDR zurückgelegte Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen.
Dem 1941 geborenen Kläger wurde mit Urkunde vom 17. Juli 1965 der Ingenieurschule für Elektroenergie "Dr. R. M.", Z. das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Der Kläger arbeitete als (Elektro-) Ingenieur ab 1. September 1965 beim VEB Kraftwerksbau (KWB) R., ab 1. Januar 1969 beim VEB KWB C., ab 1. Januar 1970 beim VEB Kraftwerksanlagenbau (KWAB) H., ab 1. Januar 1971 beim VEB K. KWAB H., ab 1. Januar 1972 beim VEB K. KWAB D., OBL Schw. P., als Technologe ab 1. Januar 1975 beim VEB K. KWAB J. sowie als Leittechnologe ab. 1. Januar 1980 beim VEB K. KWAB J. und vom 1. Januar 1986 bis 31. März 1988 beim VEB B. B., Stammbetrieb des K. KWAB, J ... Danach siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über.
Am 1. Juni 1976 bestätigte der VEB K. KWAB dem Kläger eine Anwartschaft auf eine Zusatzrente entsprechend der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für Arbeiter und Angestellte in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. Nr. 30, Seite 301). Dem ehemaligen VEB KWB R. sei die Genehmigung zur Gewährung dieser Zusatzrente erteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 1. Juni 1976 Bezug genommen. Für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis 31. Dezember 1982 sind im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung die Verdienste, für die Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) abgeführt wurden, vermerkt. Eine darüber hinausgehende Versorgungszusage aufgrund einer Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis aus dem System der zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech) erfolgte nicht.
Im Februar 2004 beantragte er die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften aus dem System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und damit die Feststellung der Zeit vom 1. September 1965 bis 31. Mai 1988 als Pflichtbeitragszeit, was die Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2004 und der Begründung ablehnte, der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch habe er Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt und im Juni 1990 auch keine Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt.
Das hiergegen am 26. November 2004 angerufene Sozialgericht Konstanz hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2005 abgewiesen und sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen.
Hiergegen hat der Kläger am 15. März 2005 Berufung eingelegt. Er meint, er habe Anspruch auf Feststellung der strittigen Zeit als eine solche der Zusatzversorgung der AVItech und verweist u. a. auf die Bestätigung des VEB K. KWAB vom 1. Juni 1976.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Februar 2005 und den Bescheid vom 25. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1965 bis 31. Mai 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass der Kläger bei Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Versorgungszusage erhalten hatte und auch am 30. Juni 1990 keine Anwartschaft mehr habe entstehen können. Das Schreiben des VEB K. KWAB vom 1. Juni 1976 stelle keine Versorgungszusage im Sinne des § 1 Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) dar. Die gem. der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für Arbeiter und Angestellte in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. Nr. 30, S. 301) zu gewährende Leistung sei keine Zusatzversorgung im Sinne des AAÜG. Diese gesetzliche Regelung sei nicht Gegenstand des AAÜG, denn sie sei in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG nicht genannt. Es handelt sich nicht um eine Zusatzversorgung im Sinne des AAÜG, sondern um eine Betriebsrente.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen, weil das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar ist.
Rechtsgrundlage der von dem Kläger begehrten Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung der streitigen Beschäftigungszeit in der DDR als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ist § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAÜG. Diese Regelung kommt hier jedoch deshalb nicht zur Anwendung, weil das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar ist.
Zwar wurde für Angehörige der technischen Intelligenz durch Verordnung der Regierung der DDR vom 17. August 1950 (GBl. I, S. 844) über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Näheres über den erfassten Personenkreis und die Voraussetzungen für eine Einbeziehung regelte die zweite Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 24. Mai 1951 (GBl. I, S. 487). Nach § 1 Abs. 1 der zweiten Durchführungsbestimmung galten auch Ingenieure als Angehörige der technischen Intelligenz. Nach § 2 wurde die vorgesehene zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritt des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand.
Damit hatte der Kläger während, aber auch nur während ihrer Tätigkeit im streitigen Zeitraum eine Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung nach diesem Zusatzversorgungssystem.
Indessen genügt dies für eine Anwendung des AAÜG und damit eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der streitigen Beschäftigungszeit als Pflichtbeitragszeit nicht.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 3) der Fall, wenn am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) durch eine verbindliche Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelfallentscheidung, Einzelvertrag) eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt oder zuerkannt und rechtswidrig zurückgenommen worden war. Eine solche Einzelfallregelung liegt hier nicht vor. Das Schreiben des VEB Kombinatkraftwerksanlagenbau vom 1. Juni 1976 stellt keine Versorgungszusage im Sinne des AAÜG dar. Es handelt sich bei der Zusatzversorgung für Arbeiter und Angestellte in den wichtigsten VEB im Sinne der Anordnung vom 9. März 1954 nicht um ein Zusatzversorgungssystem oder Sonderversorgungssystemen, das in der Anlage 1 bzw. 2 zum AAÜG als Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit (§ 1 Abs. 2 und 3 AAÜG) aufgeführt ist.
Das BSG hat darüber hinaus in verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG entschieden (ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R in SozR aaO, Nr 2), dass auch alle diejenigen eine Versorgungsanwartschaft "erworben" hatten, denen eine solche Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung am 30. Juni 1990 hätte zuerkannt werden müssen. Dies war bei denjenigen der Fall, die am 30. Juni 1990 nach den Regeln des jeweiligen Versorgungssystems in die Versorgung einzubeziehen waren und denen eine Zusage auf Versorgung hätte erteilt werden müssen. Hintergrund des Stichtages 30. Juni 1990 ist die Tatsache, dass nach dem Recht der DDR und des Einigungsvertrages die Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen waren und damit Neueinbeziehungen nicht mehr erfolgen konnten (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 3/02 R in SozR aaO, Nr. 7). Bestand somit nach den Regeln der Versorgungssysteme ein Anspruch auf Einbeziehung, der - beispielsweise durch eine Versorgungszusage - noch nicht erfüllt war, war der 30. Juni 1990 der letzte Tag, diesen Anspruch zu realisieren. Dann aber mussten zu diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorliegen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04 u.a.).
Auch dies trifft - worauf das SG und die Beklagte zutreffend hingewiesen haben - auf den Kläger nicht zu. Denn er war zum Stichtag 30. Juni 1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt und erfüllte damit nicht mehr die in § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung aufgestellte Voraussetzung einer Anstellung in einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb.
Zwar gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ein Verlust einer Anwartschaft als nicht eingetreten soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust solcher Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen. Eine derartige Regelung enthielt § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung, weil durch die Aufgabe der Tätigkeit im volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb die bis dahin bestehende Anwartschaft verloren ging (s. BSG SozR aaO, Nr. 3 Punkt 1.2). Allerdings knüpft § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG - anders als § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in der verfassungskonformen Auslegung - ausdrücklich und ausschließlich an eine formale Rechtsposition in der ehemaligen DDR an (BSG SozR aaO). Erforderlich wäre daher, dass in der DDR zu irgend einem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkretisierte Aussicht des Klägers bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese aber auf Grund der Regelungen in der zweiten Durchführungsbestimmung vor dem 1. Juli 1990 wieder entfallen war (BSG aaO). Wie bereits erwähnt, lag eine solche Einzelfallregelung zu Gunsten des Klägers gerade nicht vor.
Eine vergleichbare ausdehnende Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG wie bei Satz 1 der Bestimmung ist nicht möglich. Denn die erwähnte verfassungskonforme Ausdehnung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG beruht gerade auf einem Vergleich mit Satz 2 der Bestimmung und einer darin - ohne verfassungskonforme Auslegung - liegenden Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG (s. im Einzelnen BSG SozR aaO, Nr. 2 und Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 56/03 R.). Im Ergebnis dient die erwähnte verfassungskonforme Ausdehnung des Satzes 1 dazu, willkürhaftes Unterlassen von nach den Regeln der Versorgungssysteme erforderlichen Einbeziehungen auszugleichen. Wird aber wegen eines Vergleiches zwischen den beiden Sätzen des § 1 Abs. 1 AAÜG eine Ausdehnung des Satzes 1 aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich, trifft Gleiches auf Satz 2 logischerweise nicht zu. Dies steht im Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04 u.a.).
Nicht ausreichend ist es somit entgegen der Auffassung des Klägers, der sich insoweit auch nicht auf die Rechtsprechung des BSG berufen kann, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt hat, für die ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung durch eine Zusatz- unter Sonderversorgungssystem vorgesehen war. Hierfür bietet weder der Einigungsvertrag noch das AAÜG noch das Grundgesetz eine verlässliche Grundlage. Damit ist auch unerheblich, aus welchen Gründen der Kläger damals die DDR verließ.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved