Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 RA 954/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1543/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. März 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme eine vom Kläger in der ehemaligen DDR zurückgelegte Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech) festzustellen.
Der am 1942 geborene Kläger besuchte ab September 1968 die Ingenieurschule für Maschinenbau Breitenbrunn im Rahmen eines Direktstudiums. Dieses beendete er im Juli 1971 mit der Prüfung in der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau, wodurch er befugt wurde, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Nach Abschluss eines postgradualen Studiums am Zentralinstitut für Schweißtechnik, H. , am 14. April 1977 war er befugt, die Berufsbezeichnung Fachingenieur für Schweißtechnik zu führen. Er arbeitete bei der D. R. ab September 1971 als Maschinenbauingenieur, vom Januar 1977 als Schweißingenieur, ab Januar 1981 als Abteilungsleiter Technik und vom 1. Januar 1986 bis 8. Februar 1988 als Technologe. Eine Versorgungszusage für die AVItech wurde ihm nicht erteilt. Danach war er als Bereichsleiter vom 9. Februar 1988 bis 14. September 1990 bei der PGH (Produktionsgenossenschaft des Handwerks) "Mechanik", Baumgarten (ab 1. April 1990 M.eG, Baumgarten) beschäftigt. Danach war er arbeitslos und arbeitete dann von November 1990 bis Juli 1991 in den alten Bundesländern als Bauschlosser sowie ab September 1991 als Qualitätskontrolleur.
Im Oktober 2000 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften bezüglich seiner Beschäftigung von September 1971 bis 1990.
Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2002 und Widerspruchsbescheid vom 7. März 2003 ab, da der Kläger weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sei, noch einen Anspruch auf eine Versorgungszusage erhalten habe. Im Juni 1990 habe er als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung bei der M.eG ausgeübt, doch habe es sich hierbei nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen im Sinne von § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Deswegen hat der Kläger am 14. April 2003 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Auch wenn die PGH Mechanik Baumgarten nicht zu dem Kreis der Unternehmen gehört habe, für die es eine verbindliche Versorgung aus der AVItech gegeben habe, und er am 30. Juni 1990 nicht in das Versorgungssystem nach der damals in der DDR geltenden Rechtsauffassung einbezogen gewesen sei, weil er an diesem Tag nicht bei einem volkseigenen oder einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei, habe er doch in der Zeit von September 1971 bis Februar 1988 die Voraussetzungen im Sinne von § 1 der zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 erfüllt. Zwar wäre nach § 2 Abs. 1 der zweiten Durchführungsbestimmung mit dem Ende der Beschäftigung bei der Reichsbahn erworbene Anwartschaften erloschen, doch sei diese Vorschrift nicht anwendbar. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) gelte ein Verlust von Anwartschaften aus den Regelungen eines Versorgungssystems in diesem Fall als nicht eingetreten. Dem entgegenstehenden Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R, sei nicht zu folgen. Unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze im Sinne von Art. 20 und 3 Grundgesetz (GG) könne bei verfassungskonformer Auslegung der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nur geprüft werden, ob die gesetzlich bzw. durch Verordnung normierten Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung erfüllt seien.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Bei der M.eG Baumgarten habe es sich nicht um einen solchen Betrieb gehandelt.
Mit Urteil vom 5. März 2004 hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen das am 18. März 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. April 2004, einem Montag, Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt zum Teil sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. März 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2003 zu verpflichten, die Zeit von September 1971 bis September 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Rechtsgrundlage der vom Kläger begehrten Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung der streitigen Beschäftigungszeit in der DDR als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ist § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Überführung der Anspruche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG). Diese Regelung kommt hier jedoch deshalb nicht zur Anwendung, weil das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar ist.
Zwar wurde für Angehörige der technischen Intelligenz durch Verordnung der Regierung der DDR vom 17. August 1950 (GBl. I, S. 844) über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Näheres über den erfassten Personenkreis und die Voraussetzungen für eine Einbeziehung regelte die zweite Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 24. Mai 1951 (GBl. I, S. 487). Nach § 1 Abs. 1 der zweiten Durchführungsbestimmung galten auch Ingenieure als Angehörige der technischen Intelligenz. Nach § 2 wurde die vorgesehene zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritt des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand.
Damit hatte der Kläger - seine Angaben als wahr unterstellt - während, aber auch nur während seiner Tätigkeit bei der D. R. bis 8. Februar 1988 eine Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung nach diesem Zusatzversorgungssystem.
Indessen genügt dies für eine Anwendung des AAÜG und damit eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der streitigen Beschäftigungszeit als Pflichtbeitragszeit nicht.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 3) der Fall, wenn am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) durch eine verbindliche Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelfallentscheidung, Einzelvertrag) eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt oder zuerkannt und rechtswidrig zurückgenommen worden war. Eine solche Einzelfallregelung liegt hier nicht vor.
Das BSG hat darüber hinaus in verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG entschieden (SozR aaO, Nr 2), dass auch alle diejenigen eine Versorgungsanwartschaft "erworben" hatten, denen eine solche Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung am 30. Juni 1990 hätte zuerkannt werden müssen. Dies war bei denjenigen der Fall, die am 30. Juni 1990 nach den Regeln des jeweiligen Versorgungssystems in die Versorgung einzubeziehen waren und denen eine Zusage auf Versorgung hätte erteilt werden müssen. Hintergrund des Stichtages 30. Juni 1990 ist die Tatsache, dass nach dem Recht der DDR und des Einigungsvertrages die Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen waren und damit Neueinbeziehungen nicht mehr erfolgen konnten (BSG SozR aaO, Nr 7).
Auch dies trifft - worauf das SG und die Beklagte zutreffend hingewiesen haben - auf den Kläger nicht zu. Denn er war zum Stichtag 30. Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb beschäftigt und erfüllte damit nicht mehr die in § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung aufgestellte Voraussetzung. Bei der PGH Mechanik, später M.eG, handelte es sich - zwischen den Beteiligten unstreitig und auch zur Überzeugung des Senats - nicht um einen volkseigenen Betrieb, sondern um eine Genossenschaft. In der DDR wurde insoweit zwischen volkseigenen Betrieben und Genossenschaften unterschieden (vgl. BSG in SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 m.w.N.). Außerdem war die PGH Mechanik bzw. die M.eG auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt. Aus § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmungen ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Sie ist dem Katalog der dort aufgeführten "Einrichtungen" nicht genannt. Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung der Vorschrift weder auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnungen durch die DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an. Damit ist ausgeschlossen, dass beliebige Umstände außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage gerade nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden. Dem Gericht ist es verwehrt, über den Rahmen des § 1 AAÜG hinaus Fallgruppen zu entwickeln, die nicht von dem Sichtungs- und Reinigungsprogramm des AAÜG erfasst sein konnten (BSG in SozR 3-8570 § 1 Nr 3).
Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ein Verlust einer Anwartschaft als nicht eingetreten gilt, soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust solcher Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen. Eine derartige Regelung enthielt § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung, weil durch die Aufgabe der Tätigkeit im volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb die bis dahin bestehende Anwartschaft verloren ging (s. BSG SozR aaO, Nr 3 Punkt 1.2). Allerdings knüpft § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG - anders als § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in der verfassungskonformen Auslegung - ausdrücklich und ausschließlich an eine formale Rechtsposition in der ehemaligen DDR an (BSG SozR aaO, Nr 3). Erforderlich wäre daher, dass in der DDR zu irgend einem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkretisierte Aussicht des Klägers bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese aber auf Grund der Regelungen in der zweiten Durchführungsbestimmung vor dem 1. Juli 1990 wieder entfallen war (BSG aaO). Wie bereits erwähnt, lag eine solche Einzelfallregelung zu Gunsten des Klägers gerade nicht vor.
Eine vergleichbare ausdehnende Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG wie bei Satz 1 der Bestimmung ist nicht möglich. Denn die erwähnte verfassungskonforme Ausdehnung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG beruht gerade auf einem Vergleich mit Satz 2 der Bestimmung und einer darin - ohne verfassungskonforme Auslegung - liegenden Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG (s. im Einzelnen BSG SozR aaO, Nr 2). Im Ergebnis dient die erwähnte verfassungskonforme Ausdehnung des Satzes 1 dazu, willkürhaftes Unterlassen von nach den Regeln der Versorgungssysteme erforderlichen Einbeziehungen auszugleichen. Wird aber wegen eines Vergleiches zwischen den beiden Sätzen des § 1 Abs. 1 AAÜG eine Ausdehnung des Satzes 1 aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich, trifft Gleiches auf Satz 2 logischerweise nicht zu. Damit ist auch kein Verstoß gegen Art. 20 GG ersichtlich. Einen Verstoß gegen Art. 14 GG vermag der Senat auch nicht zu erkennen. Ins Leere geht insbesondere die Rüge des Klägers, der Gesetzgeber sei nicht berechtigt gewesen, bei der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem vorhandene Anwartschaften unberücksichtigt zu lassen. Denn der Kläger hatte - wie bereits ausgeführt - gerade keine derartige Anwartschaft. Bereits mit dem Ende seiner Beschäftigung in der DDR bei der D. R. ab 9. Februar 1988 erfüllte er nicht mehr die dargelegten Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das in Rede stehende Zusatzversorgungssystem.
Ein Anspruch auf Feststellung der Zeiten ab 9. Februar 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech besteht schon deshalb nicht, weil es sich bei der PGH Mechanik B. bzw. M.eG Baumgarten nicht um einen volkseigenen bzw. gleichgestellten Betrieb handelte.
Aus den vorstehenden Gründen ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme eine vom Kläger in der ehemaligen DDR zurückgelegte Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech) festzustellen.
Der am 1942 geborene Kläger besuchte ab September 1968 die Ingenieurschule für Maschinenbau Breitenbrunn im Rahmen eines Direktstudiums. Dieses beendete er im Juli 1971 mit der Prüfung in der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau, wodurch er befugt wurde, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Nach Abschluss eines postgradualen Studiums am Zentralinstitut für Schweißtechnik, H. , am 14. April 1977 war er befugt, die Berufsbezeichnung Fachingenieur für Schweißtechnik zu führen. Er arbeitete bei der D. R. ab September 1971 als Maschinenbauingenieur, vom Januar 1977 als Schweißingenieur, ab Januar 1981 als Abteilungsleiter Technik und vom 1. Januar 1986 bis 8. Februar 1988 als Technologe. Eine Versorgungszusage für die AVItech wurde ihm nicht erteilt. Danach war er als Bereichsleiter vom 9. Februar 1988 bis 14. September 1990 bei der PGH (Produktionsgenossenschaft des Handwerks) "Mechanik", Baumgarten (ab 1. April 1990 M.eG, Baumgarten) beschäftigt. Danach war er arbeitslos und arbeitete dann von November 1990 bis Juli 1991 in den alten Bundesländern als Bauschlosser sowie ab September 1991 als Qualitätskontrolleur.
Im Oktober 2000 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften bezüglich seiner Beschäftigung von September 1971 bis 1990.
Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2002 und Widerspruchsbescheid vom 7. März 2003 ab, da der Kläger weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sei, noch einen Anspruch auf eine Versorgungszusage erhalten habe. Im Juni 1990 habe er als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung bei der M.eG ausgeübt, doch habe es sich hierbei nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen im Sinne von § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Deswegen hat der Kläger am 14. April 2003 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Auch wenn die PGH Mechanik Baumgarten nicht zu dem Kreis der Unternehmen gehört habe, für die es eine verbindliche Versorgung aus der AVItech gegeben habe, und er am 30. Juni 1990 nicht in das Versorgungssystem nach der damals in der DDR geltenden Rechtsauffassung einbezogen gewesen sei, weil er an diesem Tag nicht bei einem volkseigenen oder einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei, habe er doch in der Zeit von September 1971 bis Februar 1988 die Voraussetzungen im Sinne von § 1 der zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 erfüllt. Zwar wäre nach § 2 Abs. 1 der zweiten Durchführungsbestimmung mit dem Ende der Beschäftigung bei der Reichsbahn erworbene Anwartschaften erloschen, doch sei diese Vorschrift nicht anwendbar. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) gelte ein Verlust von Anwartschaften aus den Regelungen eines Versorgungssystems in diesem Fall als nicht eingetreten. Dem entgegenstehenden Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R, sei nicht zu folgen. Unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze im Sinne von Art. 20 und 3 Grundgesetz (GG) könne bei verfassungskonformer Auslegung der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nur geprüft werden, ob die gesetzlich bzw. durch Verordnung normierten Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung erfüllt seien.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Bei der M.eG Baumgarten habe es sich nicht um einen solchen Betrieb gehandelt.
Mit Urteil vom 5. März 2004 hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen das am 18. März 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. April 2004, einem Montag, Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt zum Teil sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. März 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2003 zu verpflichten, die Zeit von September 1971 bis September 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Rechtsgrundlage der vom Kläger begehrten Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung der streitigen Beschäftigungszeit in der DDR als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ist § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Überführung der Anspruche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG). Diese Regelung kommt hier jedoch deshalb nicht zur Anwendung, weil das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar ist.
Zwar wurde für Angehörige der technischen Intelligenz durch Verordnung der Regierung der DDR vom 17. August 1950 (GBl. I, S. 844) über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Näheres über den erfassten Personenkreis und die Voraussetzungen für eine Einbeziehung regelte die zweite Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 24. Mai 1951 (GBl. I, S. 487). Nach § 1 Abs. 1 der zweiten Durchführungsbestimmung galten auch Ingenieure als Angehörige der technischen Intelligenz. Nach § 2 wurde die vorgesehene zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritt des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand.
Damit hatte der Kläger - seine Angaben als wahr unterstellt - während, aber auch nur während seiner Tätigkeit bei der D. R. bis 8. Februar 1988 eine Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung nach diesem Zusatzversorgungssystem.
Indessen genügt dies für eine Anwendung des AAÜG und damit eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der streitigen Beschäftigungszeit als Pflichtbeitragszeit nicht.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 3) der Fall, wenn am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) durch eine verbindliche Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelfallentscheidung, Einzelvertrag) eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt oder zuerkannt und rechtswidrig zurückgenommen worden war. Eine solche Einzelfallregelung liegt hier nicht vor.
Das BSG hat darüber hinaus in verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG entschieden (SozR aaO, Nr 2), dass auch alle diejenigen eine Versorgungsanwartschaft "erworben" hatten, denen eine solche Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung am 30. Juni 1990 hätte zuerkannt werden müssen. Dies war bei denjenigen der Fall, die am 30. Juni 1990 nach den Regeln des jeweiligen Versorgungssystems in die Versorgung einzubeziehen waren und denen eine Zusage auf Versorgung hätte erteilt werden müssen. Hintergrund des Stichtages 30. Juni 1990 ist die Tatsache, dass nach dem Recht der DDR und des Einigungsvertrages die Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen waren und damit Neueinbeziehungen nicht mehr erfolgen konnten (BSG SozR aaO, Nr 7).
Auch dies trifft - worauf das SG und die Beklagte zutreffend hingewiesen haben - auf den Kläger nicht zu. Denn er war zum Stichtag 30. Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb beschäftigt und erfüllte damit nicht mehr die in § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung aufgestellte Voraussetzung. Bei der PGH Mechanik, später M.eG, handelte es sich - zwischen den Beteiligten unstreitig und auch zur Überzeugung des Senats - nicht um einen volkseigenen Betrieb, sondern um eine Genossenschaft. In der DDR wurde insoweit zwischen volkseigenen Betrieben und Genossenschaften unterschieden (vgl. BSG in SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 m.w.N.). Außerdem war die PGH Mechanik bzw. die M.eG auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt. Aus § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmungen ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Sie ist dem Katalog der dort aufgeführten "Einrichtungen" nicht genannt. Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung der Vorschrift weder auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnungen durch die DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an. Damit ist ausgeschlossen, dass beliebige Umstände außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage gerade nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden. Dem Gericht ist es verwehrt, über den Rahmen des § 1 AAÜG hinaus Fallgruppen zu entwickeln, die nicht von dem Sichtungs- und Reinigungsprogramm des AAÜG erfasst sein konnten (BSG in SozR 3-8570 § 1 Nr 3).
Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ein Verlust einer Anwartschaft als nicht eingetreten gilt, soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust solcher Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen. Eine derartige Regelung enthielt § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung, weil durch die Aufgabe der Tätigkeit im volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb die bis dahin bestehende Anwartschaft verloren ging (s. BSG SozR aaO, Nr 3 Punkt 1.2). Allerdings knüpft § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG - anders als § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in der verfassungskonformen Auslegung - ausdrücklich und ausschließlich an eine formale Rechtsposition in der ehemaligen DDR an (BSG SozR aaO, Nr 3). Erforderlich wäre daher, dass in der DDR zu irgend einem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkretisierte Aussicht des Klägers bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese aber auf Grund der Regelungen in der zweiten Durchführungsbestimmung vor dem 1. Juli 1990 wieder entfallen war (BSG aaO). Wie bereits erwähnt, lag eine solche Einzelfallregelung zu Gunsten des Klägers gerade nicht vor.
Eine vergleichbare ausdehnende Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG wie bei Satz 1 der Bestimmung ist nicht möglich. Denn die erwähnte verfassungskonforme Ausdehnung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG beruht gerade auf einem Vergleich mit Satz 2 der Bestimmung und einer darin - ohne verfassungskonforme Auslegung - liegenden Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG (s. im Einzelnen BSG SozR aaO, Nr 2). Im Ergebnis dient die erwähnte verfassungskonforme Ausdehnung des Satzes 1 dazu, willkürhaftes Unterlassen von nach den Regeln der Versorgungssysteme erforderlichen Einbeziehungen auszugleichen. Wird aber wegen eines Vergleiches zwischen den beiden Sätzen des § 1 Abs. 1 AAÜG eine Ausdehnung des Satzes 1 aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich, trifft Gleiches auf Satz 2 logischerweise nicht zu. Damit ist auch kein Verstoß gegen Art. 20 GG ersichtlich. Einen Verstoß gegen Art. 14 GG vermag der Senat auch nicht zu erkennen. Ins Leere geht insbesondere die Rüge des Klägers, der Gesetzgeber sei nicht berechtigt gewesen, bei der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem vorhandene Anwartschaften unberücksichtigt zu lassen. Denn der Kläger hatte - wie bereits ausgeführt - gerade keine derartige Anwartschaft. Bereits mit dem Ende seiner Beschäftigung in der DDR bei der D. R. ab 9. Februar 1988 erfüllte er nicht mehr die dargelegten Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das in Rede stehende Zusatzversorgungssystem.
Ein Anspruch auf Feststellung der Zeiten ab 9. Februar 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech besteht schon deshalb nicht, weil es sich bei der PGH Mechanik B. bzw. M.eG Baumgarten nicht um einen volkseigenen bzw. gleichgestellten Betrieb handelte.
Aus den vorstehenden Gründen ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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