L 3 AL 1791/06 A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1791/06 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Richter am Sozialgericht B. wird abgelehnt.

Gründe:

Das die beim Sozialgericht Karlsruhe anhängigen Verfahren S 11 AL 2608/04, S 11 AL 4343/05, S 11 AL 4348/05 ER, S 11 AL 363/06 ER und S 11 AL 585/06 betreffende Befangenheitsgesuch des Klägers hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann (BSG SozR 1500 § 60 Nr. 3).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zunächst vermag der Umstand, dass der abgelehnte Richter bereits über frühere Rechtsstreitigkeiten des Klägers entschieden hat, eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Ferner sind Verfahrensverstöße regelmäßig nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, Rdnr. 8g zu § 60). Im übrigen liegen die gerügten Verfahrensfehler auch nicht vor:

Soweit der Kläger eine "Verfahrensverschleppung" geltend macht, hat bereits der 12. Senat des beschließenden Gerichts im ein vorangegangenes Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Richter am Sozialgericht B. ablehnenden Beschluss vom 01.07.2005 - L 12 AL 2414/05 A - das Erforderliche ausgeführt; auf diese - das älteste der hier in Rede stehenden Verfahren (S 11 AL 2608/04) - betreffenden Ausführungen wird verwiesen.

Dass das Sozialgericht das Verfahren S 11 AL 2608/04, in dem der Kläger allein anwaltlich vertreten ist, auf 9.00 Uhr terminiert und die weiteren aus dem Tenor ersichtlichen insgesamt vier Rechtsstreitigkeiten des Klägers gegen die Bundesagentur für Arbeit zur gemeinsamen Verhandlung um 9.30 Uhr vorgesehen hatte, ist nicht nur verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Es erscheint vielmehr - bei vernünftiger Sicht - aus Gründen der Verfahrensökonomie naheliegend und vermag daher Bedenken gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters auch nicht im Ansatz zu begründen. Die für das Sozialgericht bestehende Möglichkeit, die beiden einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ändert hieran nichts. Angesichts des großzügig bemessenen Zeitraums bis zum Folgetermin um 10.30 Uhr besteht für die vom Kläger ausgesprochene Vermutung, das Gericht habe nicht die Absicht gehabt, eine ordentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, keinerlei Anhalt. Darüber hinaus hätte für den Kläger auch ausreichend Zeit bestanden, sich jeweils auf die Verfahren einzustellen. Der Gewährung einer Vorbereitungszeit zwischen den Terminen bedarf es dabei nicht; vielmehr ist dem Kläger eine Vorbereitung vor dem Terminstag anzusinnen. Soweit er die "Flut an Terminen" rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Zahl der vom Kläger anhängig gemachten Verfahren nicht vom Sozialgericht zu verantworten und dieses im übrigen lediglich seinem beständigen Drängen auf baldige Terminsbestimmung nachgekommen ist.

Die vom Kläger angesprochene "Versagung der Reisekostenentschädigung" betrifft in der Sache die unterbliebene Anordnung des persönlichen Erscheinens gem. § 111 Abs. 1 SGG. Diese Anordnung dient allerdings nicht - gleichsam in Konkurrenz zu den Regelungen über die Prozesskostenhilfe - dem Interesse des betroffenen Beteiligten an einer gesicherten Erstattung der durch die Terminswahrnehmung anfallenden Kosten, sondern der Beschleunigung des Verfahrens und der Aufklärung des Sachverhalts (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Rdnr. 1 zu § 111), also dem Zweck der Verfahrensförderung. Die durch § 191 SGG angeordnete Auslagenvergütung ist mithin lediglich Rechtsfolge, nicht aber Grund einer solchen Anordnung. Im übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass ein persönliches Erscheinen des Klägers im Termin zur Beschleunigung des Verfahrens und/oder zur Klärung des Sachverhalts beitragen und damit für das Verfahren förderlich sein könnte, nicht erkennbar.

Soweit der Kläger schließlich eine "einseitige" Beweisaufnahme rügt, ist auch nicht im Ansatz vorgetragen und erkennbar, welche anderen Beweise der abgelehnte Richter hätte erheben sollen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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