L 3 R 3417/01

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 00622/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 3417/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1951 geborene Kläger erlernte den Beruf des Schornsteinfegers, legte die Meisterprüfung ab und war ab Dezember 1984 als selbstständiger Bezirksschornsteinfegermeister mit einem Beschäftigten tätig. Die Beklagte stellte im Juni 1985 die Versicherungspflicht nach dem Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) ab dem 1.4.1985 fest.

Nachdem der Kläger ab 1992 immer wieder mit seinen Beiträgen an die Beklagte rückständig geworden war, schaltete die Beklagte zum Zwecke der Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit die zuständige Ordnungsbehörde ein, welche ein Gewerbeuntersagungsverfahren einleitete und mit Bescheid vom 28.8.1997 mit sofortiger Wirkung die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister widerrief (vgl. z. B. Blatt 22/25 der SG-Akte). Die Löschung in der Handwerksrolle erfolgte mit Wirkung zum 7.10.1997. Anschließend war der Kläger als Betriebshausmeister beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.1998. Danach war der Kläger arbeitslos. In einem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom September 1998 werden Arbeiten mit hautbelastenden Stoffen sowie Arbeiten mit schwerer körperlicher Belastung ausgeschlossen. Leichte Arbeiten könnten mit weiteren qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichtet werden. Zwischenzeitlich nahm der Kläger wieder eine Arbeit (als Hausmeister in einer Schule) auf (vgl. Blatt 27 der LSG-Akte).

Am 14.1.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. In der Anlage zum Rentenantrag gab der Kläger nicht an, den Beruf des Schornsteinfegers aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben zu haben.

Die von der Beklagten veranlasste internistisch/sozialmedizinische Begutachtung (Gutachten Dr. I. vom 22.2.1999) erbrachte ein rezidivierendes, nicht arbeitsbedingtes nummuläres Ekzem, einen dyshidrotisches Ekzem der Füße, ein Bauchdecken-Narbenbruch-Rezidiv (Oberbauch) ohne Einklemmungssymptomatik sowie als Risikofaktoren eine diabetische Stoffwechsellage, eine Adipositas und eine ruhende Alkoholerkrankung. Der Beruf als Bezirksschornsteinfegermeister, im Rahmen dessen lediglich Verwaltungsaufgaben und Messvorgänge zu leisten gewesen seien, sei weiterhin ausübbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Exposition gegenüber Hautreizstoffen (z. B. Staub und Ruß), die ein tägliches Duschen erforderlich machten, vollschichtig verrichtet werden.

Mit Bescheid vom 2.3.1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege und im maßgeblichen Zeitraum vom 14.1.1994 bis zum 13.1.1999 nur 1 Jahr und 8 Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt seien (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf den Rentenbescheid, Blatt 126 der Rentenakte, Bezug genommen; im Versicherungsverlauf waren zu diesem Zeitpunkt Zeiten lediglich bis zum 31.12.1997 ausgewiesen; der Versicherungsverlauf enthält eine Lücke für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.3.1985 - entsprechend der Veranlagung zur Handwerkerversicherung erst ab dem 1.4.1985 -; ferner enthält der Versicherungsverlauf eine Lücke ab dem 1.7.1995, weil insoweit seinerzeit Beitragsrückstände aufgelaufen und niedergeschlagen worden waren, vgl. Blatt 92 der Rentenakte, eine Beitragszahlung also nicht erfolgte).

Gegen die Ablehnung des Rentenantrags erhob der Kläger Widerspruch mit welchem er u. a. geltend machte, dass auch für das Jahr 1998 Beiträge abgeführt worden seien. Die Beklagte stellte daraufhin die Beiträge für das Jahr 1998 sowie zwischenzeitlich geleistete Pflichtbeiträge für Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 1.1. bis 29.6.1999 in den Versicherungsverlauf ein und erließ den entsprechenden Vormerkungsbescheid vom 24.8.1999 - verbunden mit der Anfrage, ob das Anerkenntnis an- und der Widerspruch zurückgenommen werde -. Letzteres lehnte der Kläger ab.

Nach Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen und Einholung einer ärztlichen Stellungnahme von Dr. F. vom 16.8.1999, der eine Leistungsminderung im zuletzt ausgeübten Beruf bereits ab Juli 1997 verneinte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.2.2000 zurück und führte zur Begründung aus, dass der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Außerdem seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Ausgehend vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung seien im maßgeblichen Zeitraum vom 14.1.1994 bis zum 13.1.1999 lediglich 33 Monate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Ferner seien die Monate ab dem 1.1.1984 bis zum Kalendermonat vor der Rentenantragstellung nicht lückenlos belegt bzw. belegbar. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nur für einen bis zum Juli 1997 eingetretenen Versicherungsfall erfüllt (wegen der Einzelheiten der Berechnung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wird auf Blatt 134 und 143 der Rentenakte Bezug genommen).

Dagegen hat der Kläger am 21.3.2000 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat. Er könne den Beruf des Schornsteinfegers nicht mehr ausüben und dies bereits seit der Zeit vor dem Monat Juli 1997. Die Behandlung seiner Hauterkrankung habe bereits 1994 begonnen.

Die Beklagte ist der Klage u. a. mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, dass die Aufgabe des Berufs des Bezirksschornsteinfegermeisters im August 1997 nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei.

Das SG hat eine Auskunft der Schornsteinfegerinnung eingeholt und hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Der Allgemeinmediziner Dr. F. hat in seiner Auskunft vom 7.5.2001 über eine einmalige Behandlung im Januar 1996 wegen ekzematösen Veränderungen im Bereich des linken Unterschenkels berichtet. Es seien entsprechende Salben verordnet worden. Der Kläger habe sich anschließend wegen dieser Beschwerden nicht mehr vorgestellt. Der Hautarzt und Allergologe Dr. T. hat Behandlungen wegen Ekzemen insbesondere an Beinen und Füßen ab Januar 1998 angegeben. Bis Februar 1998 habe sich der Befund wesentlich gebessert. Später seien auch Ausschläge des behaarten Kopfes sowie an Händen und Füßen aufgetreten. Aus dermatologischer Sicht bestünde keine nennenswerte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, solange der Befund an Händen und Füßen stabil bleibe. Die Schornsteinfegerinnung hat mit Schreiben vom 30.5.2001 mitgeteilt, dass ein Bezirksschornsteinfegermeister keine Kehrarbeiten selbst durchführen müsse, sofern er einen Gesellen beschäftige. Selbst habe er nur die Prüfung und Begutachtung von Feuerungsanlagen durchzuführen (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird insbesondere auf Blatt 40/43 der SG-Akte Bezug genommen).

Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.7.2001 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.

Es hat ausgeführt, dass der Kläger im Wesentlichen an Ekzemen und einem Narbenbruch leide. Dem urkundenbeweislich verwertbaren Gutachten von Dr. I. folgend seien gleichwohl leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne solche mit Gefährdung durch Hautreizstoffe, die eine anschließende tägliche Reinigung durch Duschen erforderten, zumutbar. Solche Erwerbstätigkeiten gebe es durchaus. In Betracht komme z. B. die vom Kläger zuletzt verrichtete Tätigkeit eines Hausmeisters. Dies ergebe sich auch aus dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten. Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit habe der Kläger nicht. Zum einen sei die Aufgabe der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister im August 1997 nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern im Zusammenhang mit den aufgelaufenen Beitragsrückständen und dem behördlichen Widerruf erfolgt. Im Übrigen sei es mit der Tätigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters nicht zwingend verbunden, Kehrarbeiten mit entsprechenden Verschmutzungen selbst auszuüben. Darüber hinaus sei nicht erwiesen, dass der Kläger bereits im August 1997 durch sein Hautleiden in der Ausübung seiner Berufstätigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Wegen dieses Leidens habe er sich nämlich nur einmalig - erfolgreich - im Januar 1996 und dann erst wieder im Januar 1998 behandeln lassen. Selbst wenn man den Eintritt des Versicherungsfalls einer Berufsunfähigkeit auf den 28.8.1997 datieren würde, seien im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 28.8.1992 bis zum 28.8.1997 lediglich 35 Monate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Eine frühere Datierung sei auch deshalb nicht möglich, weil der Kläger bis August 1997 noch in seinem Beruf tätig gewesen sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 19.7.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.8.2001 (Montag) im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung Berufung eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Die Beklagte ist der Berufung unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme von Obermedizinalrat F. vom 25.1.2001 entgegengetreten. Darin wird ausgeführt, dass die Hauterkrankung bislang ohne Befall der Hände sei, weshalb lediglich Arbeiten mit einer ausgeprägten Gefahr des Kontaktes mit Hautreizstoffen oder starken Verschmutzungen ausgeschlossen seien, während andere Berufstätigkeiten durchaus weiterhin zumutbar seien. Ferner vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Lösung vom zuletzt ausgeübten Hauptberuf nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei.

Mit Beschluss vom 14.8.2002 hat der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Zuletzt hat der Kläger noch das in einem Unfallversicherungsverfahren erstellte hautärztliche Sachverständigengutachten von Prof. Dr. P. vom 5.12.2003 vorgelegt, in welchem nunmehr auch von einer allergischen Kontaktdermatitis der Hände bei berufstypischen Sensibilisierungen gegenüber toxischen Substanzen die Rede ist. Es liege eine Berufskrankheit vor (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 29/53 der LSG-Akte Bezug genommen). Der Kläger ist der Auffassung, dass damit zumindest feststehe, dass er die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Schornsteinfegers nicht mehr verrichten könne.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 9. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2000 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, weil er zur Überzeugung des Senats noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit den vom SG genannten qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten.

Gegenstand des Verfahrens ist lediglich der Bescheid vom 2. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2000. Der Vormerkungsbescheid ist schon deshalb nicht Gegenstand des Verfahrens, weil der Kläger die darin getroffenen Feststellungen nicht (mehr) angreift.

Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 §1246 Nrn. 107 und 169). Wurden mehrere Berufe ausgeübt, ist der Hauptberuf zu ermitteln. Bei der Bestimmung des Hauptberufs ist von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, wobei diese aber nur dann maßgeblich ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste gewesen ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130). Hauptberuf des Klägers war hier sonach zunächst derjenige des Bezirksschornsteinfegermeisters und nicht der des Schornsteinfegers.

Hat sich der Versicherte allerdings von einer (höherwertigen) Beschäftigung oder Tätigkeit gelöst, ist diese nicht mehr der bisherige Beruf. Auszugehen ist dann von dem danach ausgeübten Beruf. Eine Lösung von einem Beruf liegt dann vor, wenn der Versicherte nicht nur vorübergehend eine (geringwertige) Tätigkeit aufnimmt und sich endgültig einer anderen Berufstätigkeit zuwendet. Musste ein Beruf gesundheitsbedingt aufgegeben werden, liegt demgegenüber grundsätzlich keine Lösung i. S. des Rentenrechts vor, weil dann gerade solche Gründe zur Lösung geführt haben, für die die Rentenversicherung einzustehen hat.

Auszugehen ist hier also nicht mehr von der zuletzt ausgeübten und qualitativ höchsten Tätigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters, weshalb dahinstehen kann, ob der Kläger insbesondere unter Berücksichtigung der Feststellungen im hautärztlichen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. P. noch in der Lage wäre, die Tätigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters zu verrichten. Die vom SG eingeholte Auskunft der Schornsteinfegerinnung könnte allerdings dafür sprechen, weil danach offensichtlich stark verschmutzende Tätigkeiten nicht unbedingt abverlangt werden.

Denn der Beklagten folgend ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass der Kläger sich im August 1997 vom Hauptberuf gelöst hat und damit keinen entsprechenden Berufsschutz als Facharbeiter und Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion mehr genießt. Tatsächlich hat der Kläger den Beruf des Bezirksschornsteinfegermeisters nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, sondern deshalb, weil ihm die weitere Ausübung dieser Tätigkeit behördlich untersagt worden ist. Eine Lösung aus gesundheitlichen Gründen machte der Kläger auch im Rahmen der Rentenantragstellung (noch) nicht geltend. Der Senat ist aber auch davon überzeugt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt im August 1997 (noch) keine zwingenden gesundheitlichen Gründe vorlagen, die die Beendigung der Berufstätigkeit notwendig machten. Einerseits ist in diesem Zusammenhang nämlich wiederum die vom SG zutreffend verwertete Auskunft der Schornsteinfegerinnung zu beachten und andererseits ist zu berücksichtigen, dass zum damaligen Zeitpunkt (und erst recht zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich z. B. im Juli 1997) an den Händen noch überhaupt kein krankhafter Befund aufgetretenen war (dies war erst nach Februar 1998 der Fall) und auch sonst der vom SG zutreffend gewürdigte Behandlungsverlauf zeigt, dass jedenfalls vor Januar 1998 auch im Übrigen kein so weitgehender Befund vorgelegen hat, dass dieser die Ausübung der Tätigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters im von der Schornsteinfegerinnung dargelegten Umfang entgegengestanden hätte (auch wenn der Kläger Behandlungen seit 1994 angibt und im Sachverständigengutachten von Prof. Dr. P. bereits Behandlungen seit 1986 angegeben werden).

Die vom SG und von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgenommenen Berechnungen zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wonach im Ergebnis der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit ohnehin bis spätestens Juli 1997 hätte eintreten müssen, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, sind zutreffend und es ist ihnen nichts hinzuzufügen.

Auszugehen ist hier im Ergebnis also von der zuletzt und nach wie vor ausgeübten Tätigkeit eines - angelernten - Hausmeisters, im Rahmen derer der Kläger keinen Berufsschutz als Facharbeiter und erst recht keinen Berufsschutz als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion besitzt. Vielmehr ist er mit dieser zuletzt ausgeübten Tätigkeit auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes breit verweisbar.

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Kläger trotz der sein berufliches Restleistungsvermögen prägenden ekzematösen Veränderungen der Haut und des aufgetretenen Bruches weiterhin in der Lage ist, solche leichten körperlichen Tätigkeiten, die insbesondere nicht mit schwereren körperlichen Belastungen verbunden sind und im Rahmen derer Verschmutzungen und Hautreizstoffe vermieden werden können, vollschichtig zu verrichten. Dies wurde offenbar auch vom Kläger zuletzt so gesehen.

In diesem Rahmen ist auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. keine schwere spezifische Leistungsbehinderung zu beachten, die dazu zwingen würde, unter diesem Gesichtspunkt eine konkrete Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu benennen, die der vollschichtig arbeitsfähige Kläger noch verrichten kann, bzw. zu prüfen, inwiefern derartige Arbeitsplätze überhaupt vorhanden sind (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 75, 81, 90, 104, 117, 136).

Nur ausnahmsweise u.a. in diesen Fällen ist nämlich auch für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten mit vollschichtigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 50). In der Rechtsprechung des BSG sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG a.a.O. mwN), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr muss eine Verweisungstätigkeit erst benannt werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger und außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG a.a.O.; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Tätigkeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeit, Lasten zu bewältigen, und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den Wesentlichen qualitativen Einschränkungen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden. Die übrigen qualitativen Einschränkungen engen das Arbeitsfeld des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt darüber hinaus nicht in ungewöhnlicher Weise weiter ein. Denn Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes gehen nicht zwingend mit dem Kontakt mit Hautreizstoffen oder mit starken Verschmutzungen einher.

Lediglich hilfsweise weist der Senat daraufhin, dass insoweit (aber auch bei Annahme von Berufsschutz als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs) z.B. die Verweisungstätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte in Betracht, im Rahmen derer die bei dem Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen Berücksichtigung finden.

Entsprechende Tätigkeiten sind im Lohngruppenverzeichnis i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22.3.1991 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder II der Lohngruppe 2 (Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist - Ziff. 1.9) zugeordnet.

Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.

Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Der Kläger könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren obere Extremitäten Funktionsbeeinträchtigungen aufweisen oder deren Hebe- und Tragefähigkeit aus anderen Gründen eingeschränkt ist, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -).

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich.

Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -).

Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -). Ebenso ist nicht festzustellen, ob der Kläger aus der genannten Verweisungstätigkeit die "erforderliche Lohnhälfte" seines bisherigen Bruttoeinkommens erzielen kann, denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist davon auszugehen, dass Versicherte, die - wie der Kläger- eine ihnen zumutbare Verweisungstätigkeit vollschichtig und regelmäßig verrichten können, damit auch in der Lage sind, die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 60 und BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 -).

Als objektiv und subjektiv zumutbare Verweisungstätigkeit (und zwar auch für den - fiktiven - Fall von Berufsschutz als Facharbeiter) käme im Übrigen die vom Kläger derzeit tatsächlich ausgeübte Tätigkeit eines Schulhausmeisters in Betracht, in deren Rahmen die beim Kläger gegebenen qualitativen Einschränkungen offenbar beachtet werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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