Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 02582/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4535/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit.
Der 1948 geborene Kläger stand seit Jahren mit Unterbrechungen im Leistungsbezug bei der Beklagten. Ab März 1999 bezog er wieder Alhi. Durch Bescheid vom 16.5.2000 war zuletzt Alhi für den neuen Bewilligungsabschnitt ab 1.7.2000 in Höhe von wöchentlich 242,90 DM weiterbewilligt worden.
Mit Schreiben vom 3.8.2000 bot die Beklagte dem Kläger unter Erteilung einer Rechtsfolgenbelehrung eine Beschäftigung als Dreher bei der Firma I. Personalagentur an. Der Kläger nahm am 7.8.2000 telefonisch Kontakt mit der Firma auf, ein Beschäftigungsverhältnis kam nicht zu Stande. Nach Auskunft der Firma hatte der Kläger mit der Begründung abgesagt, er schicke keine Bewerbungsunterlagen an "Agenturen", das seien "Parasiten, die die Wirtschaft kaputt machen", er wisse allerdings nicht, ob das auch auf I. zutreffe. Der Kläger gab dazu an, er sei nicht eingestellt worden, weil er die Voraussetzungen nicht erfülle. Die Firma wünsche Telefon, Auto, E-Mail, Internet, ferner sei sein Alter unerwünscht. Auch gebe es bei der Firma im Moment keine Stelle in G ...
Die Beklagte holte dazu am 5.9.2000 eine telefonische Auskunft von Herrn G., dem Geschäftsführer der Firma I., ein (wegen des Inhalts wird auf Bl. 242/243 der Leistungsakten verwiesen) und gewährte, nachdem zuvor bereits die Alhi-Zahlung vorläufig eingestellt worden war, nachträglich noch Alhi bis 7.8.2000. Durch Bescheid vom 6.9.2000 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 8.8. bis 30.10.2000 fest. Der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnis vereitelt, er habe auch voraussehen müssen, dass er infolge seines Verhaltens arbeitslos bleiben werde. Die von ihm geschilderten Umstände hätten sich bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht bestätigt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes seien nicht gefunden worden.
Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein. Nach seiner Meinung habe ihn Herr G. nicht einstellen wollen, weil er 52 Jahre alt sei und weil keine Stelle vorhanden gewesen sei. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 8.9.2000 zu der telefonischen Auskunft der Firma I. an. Der Kläger trug durch seinen damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 23.10.2000 weiter vor, es sei nicht zutreffend, dass er durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe. Zutreffend sei, dass er zu Beginn des Gesprächs mit Herrn G. geäußert habe, dass er nicht sonderlich viel von Zeitarbeitsfirmen halte. Herr G. habe dann erwidert, dass er gerne bereit sei, Informationsmaterial über seine Firma an ihn zu übermitteln. Das Gespräch habe sich dann auf die Frage der Fahrtkosten für ein Vorstellungsgespräch nach G. konzentriert. Als man sich darüber nicht habe einigen können, habe Herr G. das Gespräch beendet. Die Beklagte holte dazu die schriftliche Auskunft von Dr. V. G. vom 31.10.2000 ein. Darin wird ausführlich der Ablauf des Telefongesprächs geschildert; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 271/272 der Leistungsakten Bezug genommen. Hierzu hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 7.11.2000 nochmals an, eine weitere Stellungnahme ging nicht ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2000 zurück. Der Kläger habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Dies stehe der Nichtannahme der angebotenen Arbeit gleich. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar. Es sei daher eine zwölfwöchigen Sperrzeit eingetreten, die nicht im Wege der Härteregelung herabzusetzen sei. Während der Dauer der Sperrzeit ruhte der Leistungsanspruch, die mit Bescheid vom 16.5.2000 bewilligte Leistung sei damit nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III vom 8.8. bis 30.10.2000 ganz aufzuheben gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 8.12.2000 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Er hat vorgebracht, er habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht vereitelt. Er habe sich nur kritisch über Zeitarbeitsfirmen geäußert. Vor allem habe er Bedenken bezüglich der Finanzierung der Anfahrt gehabt. Diese Fahrtkosten seien nicht von untergeordneter Bedeutung gewesen, er habe sich nämlich nicht in der Lage gesehen, diese vorzufinanzieren. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass der Inhaber der Firma durch das Gespräch den subjektiven Eindruck gewonnen habe, dass er einer Aufforderung zur persönlichen Vorstellung nicht nachkommen werde. Immerhin habe Herr G. bereits eingeräumt, von sich aus das Gespräch dann abgebrochen zu haben. Das SG hat Dr. V. G. als Zeugen geladen. Dieser hat daraufhin mitgeteilt, alle Aussagen, die er im Verfahren machen könne, habe er bereits im Schreiben vom 31.10.2000 dargelegt. Er halte die in diesem Schreiben gemachten Aussagen unverändert aufrecht, mehr wisse er auch in einem Termin dazu nicht zu sagen.
Das SG hat sodann ohne Vernehmung des Zeugen auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.8.2002 durch Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht wegen des Eintritts einer Sperrzeit vom 8.8. bis 30.10.2000 die Bewilligung von Alhi aufgehoben (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Es sei nach §§ 198 Satz 2 Nr. 6, 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III eine zwölfwöchigen Sperrzeit eingetreten. Die Beklagte habe dem Kläger ein formgerechtes und mit schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung versehenes zumutbares Arbeitsangebot unterbreitet. Bei der Firma I. Personalagentur handele es sich zwar um ein Zeitarbeitsunternehmen. Zeitarbeit sei aber zunehmend üblich und stelle eine gleichwertige Beschäftigung dar. Der Kläger sei auch zuletzt im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bis März 1993 tätig gewesen Das Arbeitsangebot sei damit zumutbar gewesen. Der Kläger habe sich zwar telefonisch mit dem Arbeitgeber in Verbindung gesetzt, ein Beschäftigungsverhältnis sei aber durch dem Kläger vorwerfbares Verhalten nicht zu Stande gekommen. Der Kläger habe es durch seine Äußerungen bei dem Telefonat am 7.8.2000 Herrn G. gegenüber bewusst darauf angelegt, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma I. vereiteln. Der Kläger habe gleich zu Beginn des Gesprächs seine negative Ansicht über Personalagenturen geäußert. Auf die Aufforderung der Firma I., seine Bewerbungsunterlagen zuzusenden, habe der Kläger nicht reagiert. Auf das Angebot, zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch nach G. zu kommen, habe der Kläger in der Form reagiert, dass er erklärt habe, kein Fahrzeug zu besitzen. Auf den Hinweis auf die Möglichkeit der Fahrkostenerstattung von der Beklagten und das Angebot, den Kläger am Bahnhof in S. abzuholen, habe der Kläger nicht reagiert. Er habe vielmehr auf der Zusendung von Unterlagen über das Unternehmen bestanden, bevor er sich zu einer Bewerbung habe entscheiden wollen. Dieses ganze Verhalten des Klägers sei darauf ausgerichtet gewesen, eine Einstellung zu vereiteln. Der Kläger habe sich bewusst als nicht interessierter Stellenbewerber gezeigt. Auf einen wichtigen Grund könne er sich nicht berufen. Nach Angaben des Arbeitgebers seien Arbeitsplätze im Raum S. zu besetzen gewesen, von denen der Kläger zumindest einen mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte erreichen können. Für die Anwendung der Härteregelung des § 144 Abs. 3 SGB III bestehe kein Anlass.
Gegen dieses am 21.10.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen jetzigen Bevollmächtigten am 6.11.2002 Berufung eingelegt. Die bisherige Sachverhaltsdarstellung sei auf Grund eines Missverständnisses des bisherigen Prozessbevollmächtigten im Schreiben an das Arbeitsamt vom 23.10.2000 dahingehend richtig zu stellen, dass der Kläger nicht bereits zu Beginn des Gesprächs mit Herrn G. geäußert habe, dass er nicht sonderlich viel von Zeitarbeitsfirmen halte, sondern dass sich diese Äußerungen erst im Verlauf des Telefongespräches mit Herrn G. ergeben habe. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seine Version des Ablaufs des Telefongesprächs. Er möge sich eventuell in dem Telefongespräch ungeschickt verhalten haben, es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass er durch sein Verhalten vorsätzlich durch abschreckendes bzw. besonders provokantes Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert habe. Das SG sei im übrigen seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Es hätte sich gedrängt fühlen müssen, den Zeugen G. zu vernehmen, um sich einen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu machen. Die Stellungnahme vom 31.10.2000 lasse nämlich eine gewisse Voreingenommenheit erkennen.
Der Senat hat daraufhin Dr. V. G. unter Übersendung des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 23.1.2003 um eine weitere Stellungnahme gebeten. In seiner Stellungnahme vom 25.7.2003 bestätigt Dr. G. seine schriftliche Aussage vom 31.10.2000, an der inhaltlich nichts zu ändern sei. Er könne sich sicherlich nicht mehr an wörtliche Aussagen erinnern, an den Sinn allerdings sehr wohl, insbesondere die Reihenfolge des Gesprächs. Bevor es zu irgendwelchen Einzelheiten gekommen sei, habe der Kläger gefragt, ob die I. ein Zeitarbeitsunternehmen wäre. Auf seine Bestätigung hin habe der Kläger die bereits im Schreiben vom 31.10.2000 zitierten Aussagen über Zeitarbeitsunternehmen gemacht. Auf seinen Einwand, ob er sich denn nicht anhören wolle, was die I. mache, habe er nur seine Ansichten wiederholt. Er habe versucht, den Kläger zu einer Bewerbung, wenn schon nicht zu einem Vorstellungstermin zu überreden. Er habe ihm auch das Angebot unterbreitet, ihn angesichts der Verbindungen vom Bahnhof S. abzuholen, was schon öfters gemacht worden sei. Es möge verwundern, dass er sich nach so langer Zeit noch an Einzelheiten dieses Telefonats erinnern könne. In seiner ganzen beruflichen Tätigkeit im Personalbereich habe er jedoch eine solche "Bewerbungsstrategie", wie sie der Kläger angewandt habe, noch nicht erlebt.
Der Kläger hält dieser Stellungnahme entgegen, es sei auffallend, dass der Zeuge im April 2002 dem SG noch mitgeteilt habe, der Vorgang liege nun bereits fast zwei Jahre zurück, er könne sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern, während er sich im Schreiben vom 25.7.2003, also 15 Monate später, nun plötzlich wieder ganz genau erinnern könne.
Der Kläger stellt den Antrag,
Das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29. August 2002 und den Bescheid vom 6. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2000 aufzuheben, hilfsweise, Dr. G. von der Firma I. als Zeugen zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 8.8. bis 30.10.2000 wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit aufgehoben. Das SG hat zu Recht die dagegen erhobene Klage abgewiesen.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier anzuwendenden Rechtsnormen zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Auch die Beweiswürdigung des SG ist nicht zu beanstanden. Der Senat weist damit die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück, nimmt auf die dortigen Entscheidungsgründe Bezug und verzichtet auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist zum Vorbringen im Berufungsverfahren folgendes auszuführen: Der Senat ist dem Vorbringen des Klägers, der nochmals aus seiner Sicht den Ablauf des Telefongesprächs 7.8.2000 geschildert hat, dadurch nachgegangen, dass er vom Gesprächspartner, dem Zeugen Dr. G., die weitere Stellungnahme vom 25.7.2003 eingeholt hat. Darin hat dieser den in der Stellungnahme am 31.10.2000 niedergelegten Ablauf des Telefongesprächs nochmals ausdrücklich bestätigt. Auch der Senat ist auf Grund der durchgängig gleichbleibenden Schilderung des Gesprächsablaufs durch den Zeugen Dr. G. der Überzeugung, dass das Telefongespräch wie von ihm am 31.10.2000 niedergeschrieben abgelaufen ist. Eine vom Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten gesehene gewisse Voreingenommenheit des Zeugen Dr. G., die sich aus den Stellungnahmen vom 31.10.2000 und vom 25.7.2003 ergeben solle, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass ein sachlicher Grund für eine solche Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger keinesfalls ersichtlich ist. Vielmehr ist der Kläger vom Zeugen im Internetangebot der Beklagten, d.h. in Kenntnis dessen persönlicher und beruflicher Daten, für eine Bewerbung ausgesucht und auf ausdrücklichen Wunsch des Zeugen von der Beklagten zur Einstellung vorgeschlagen worden. Dies zeigt deutlich, dass der Zeuge Dr. G. von vornherein dem Kläger ein aufgeschlossenes Interesse entgegengebracht hat. Dem Zeugen eine negative Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger zu unterstellen, ist in dieser Situation fern liegend. Vielmehr spricht dies nach Ansicht des Senats eher für die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Wenn der Zeuge Dr. G. den Kläger bereits vorher als Bewerber ins Auge gefasst hatte, dann spricht alles dafür, dass er ihn auch zu einer Bewerbung oder einem Vorstellungsgespräch hat bewegen wollen. Dass ihm dies nicht gelungen ist, kann ein Grund für möglicherweise negativ klingende Formulierungen sein, spricht jedoch im Ergebnis eher für die Richtigkeit seiner Version des Ablaufs des Telefongesprächs.
Der Senat hat auch keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben in der Stellungnahme vom 25.7.2003. Zum einen hatte der Zeuge seine Stellungnahme vom 31.10.2000 noch zur Hand, zum anderen ist ihm durch den Berufungsbegründungsschriftsatz des Klägers vom 23.1.2003 das Gespräch nochmals in Erinnerung gebracht worden. In dieser Situation ist es einleuchtend und glaubhaft, wenn der Zeuge angibt, er könne sich sicherlich nicht mehr an wörtliche Aussagen erinnern, an den Sinn allerdings sehr wohl. Dies steht nach Meinung des Senats nicht im Widerspruch zu der Mitteilung vom 18.4.2002 gegenüber dem SG, er könne sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern. Auch hier nimmt der Zeuge auf sein Schreiben vom 31.10.2000 Bezug und hält die in diesem Schreiben gemachten Aussagen unverändert aufrecht.
Die vom Kläger vorgebrachte Version des Ablaufs des Telefongesprächs ist dagegen wenig glaubhaft. Sie ist ersichtlich von dem Bemühen geprägt, den Eintritt einer Sperrzeit zu vermeiden. Dass es der Kläger als ein Missverständnis des bisherigen Prozessbevollmächtigten bezeichnet hat, er habe gleich zu Beginn des Gesprächs mit Herrn G. geäußert, dass er nicht sonderlich viel von Zeitarbeitsfirmen halte, hält der Senat für eine Schutzbehauptung. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der frühere Bevollmächtigte derartiges vortragen sollte, wenn er nicht entsprechende Informationen vom Kläger gehabt hätte. Alles in allem ist auch der Senat davon überzeugt, dass sich das Telefongespräch wie vom Zeugen Dr. G. geschildert abgespielt hat.
Aus diesem Grund hat der Senat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen gehabt und sich daher auch in Anbetracht des vom Kläger gestellten Hilfsantrages nicht gedrängt gefühlt, Dr. G. gerade unter dem Gesichtspunkt seiner Glaubwürdigkeit persönlich einzuvernehmen; im Übrigen war dem Beweisantrag auch schon deswegen nicht stattzugeben, weil er nicht näher bestimmt und in der gestellten Form als Ausforschungsbeweis zu bewerten war.
Aus diesem Grund ist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit.
Der 1948 geborene Kläger stand seit Jahren mit Unterbrechungen im Leistungsbezug bei der Beklagten. Ab März 1999 bezog er wieder Alhi. Durch Bescheid vom 16.5.2000 war zuletzt Alhi für den neuen Bewilligungsabschnitt ab 1.7.2000 in Höhe von wöchentlich 242,90 DM weiterbewilligt worden.
Mit Schreiben vom 3.8.2000 bot die Beklagte dem Kläger unter Erteilung einer Rechtsfolgenbelehrung eine Beschäftigung als Dreher bei der Firma I. Personalagentur an. Der Kläger nahm am 7.8.2000 telefonisch Kontakt mit der Firma auf, ein Beschäftigungsverhältnis kam nicht zu Stande. Nach Auskunft der Firma hatte der Kläger mit der Begründung abgesagt, er schicke keine Bewerbungsunterlagen an "Agenturen", das seien "Parasiten, die die Wirtschaft kaputt machen", er wisse allerdings nicht, ob das auch auf I. zutreffe. Der Kläger gab dazu an, er sei nicht eingestellt worden, weil er die Voraussetzungen nicht erfülle. Die Firma wünsche Telefon, Auto, E-Mail, Internet, ferner sei sein Alter unerwünscht. Auch gebe es bei der Firma im Moment keine Stelle in G ...
Die Beklagte holte dazu am 5.9.2000 eine telefonische Auskunft von Herrn G., dem Geschäftsführer der Firma I., ein (wegen des Inhalts wird auf Bl. 242/243 der Leistungsakten verwiesen) und gewährte, nachdem zuvor bereits die Alhi-Zahlung vorläufig eingestellt worden war, nachträglich noch Alhi bis 7.8.2000. Durch Bescheid vom 6.9.2000 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 8.8. bis 30.10.2000 fest. Der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnis vereitelt, er habe auch voraussehen müssen, dass er infolge seines Verhaltens arbeitslos bleiben werde. Die von ihm geschilderten Umstände hätten sich bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht bestätigt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes seien nicht gefunden worden.
Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein. Nach seiner Meinung habe ihn Herr G. nicht einstellen wollen, weil er 52 Jahre alt sei und weil keine Stelle vorhanden gewesen sei. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 8.9.2000 zu der telefonischen Auskunft der Firma I. an. Der Kläger trug durch seinen damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 23.10.2000 weiter vor, es sei nicht zutreffend, dass er durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe. Zutreffend sei, dass er zu Beginn des Gesprächs mit Herrn G. geäußert habe, dass er nicht sonderlich viel von Zeitarbeitsfirmen halte. Herr G. habe dann erwidert, dass er gerne bereit sei, Informationsmaterial über seine Firma an ihn zu übermitteln. Das Gespräch habe sich dann auf die Frage der Fahrtkosten für ein Vorstellungsgespräch nach G. konzentriert. Als man sich darüber nicht habe einigen können, habe Herr G. das Gespräch beendet. Die Beklagte holte dazu die schriftliche Auskunft von Dr. V. G. vom 31.10.2000 ein. Darin wird ausführlich der Ablauf des Telefongesprächs geschildert; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 271/272 der Leistungsakten Bezug genommen. Hierzu hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 7.11.2000 nochmals an, eine weitere Stellungnahme ging nicht ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2000 zurück. Der Kläger habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Dies stehe der Nichtannahme der angebotenen Arbeit gleich. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar. Es sei daher eine zwölfwöchigen Sperrzeit eingetreten, die nicht im Wege der Härteregelung herabzusetzen sei. Während der Dauer der Sperrzeit ruhte der Leistungsanspruch, die mit Bescheid vom 16.5.2000 bewilligte Leistung sei damit nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III vom 8.8. bis 30.10.2000 ganz aufzuheben gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 8.12.2000 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Er hat vorgebracht, er habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht vereitelt. Er habe sich nur kritisch über Zeitarbeitsfirmen geäußert. Vor allem habe er Bedenken bezüglich der Finanzierung der Anfahrt gehabt. Diese Fahrtkosten seien nicht von untergeordneter Bedeutung gewesen, er habe sich nämlich nicht in der Lage gesehen, diese vorzufinanzieren. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass der Inhaber der Firma durch das Gespräch den subjektiven Eindruck gewonnen habe, dass er einer Aufforderung zur persönlichen Vorstellung nicht nachkommen werde. Immerhin habe Herr G. bereits eingeräumt, von sich aus das Gespräch dann abgebrochen zu haben. Das SG hat Dr. V. G. als Zeugen geladen. Dieser hat daraufhin mitgeteilt, alle Aussagen, die er im Verfahren machen könne, habe er bereits im Schreiben vom 31.10.2000 dargelegt. Er halte die in diesem Schreiben gemachten Aussagen unverändert aufrecht, mehr wisse er auch in einem Termin dazu nicht zu sagen.
Das SG hat sodann ohne Vernehmung des Zeugen auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.8.2002 durch Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht wegen des Eintritts einer Sperrzeit vom 8.8. bis 30.10.2000 die Bewilligung von Alhi aufgehoben (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Es sei nach §§ 198 Satz 2 Nr. 6, 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III eine zwölfwöchigen Sperrzeit eingetreten. Die Beklagte habe dem Kläger ein formgerechtes und mit schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung versehenes zumutbares Arbeitsangebot unterbreitet. Bei der Firma I. Personalagentur handele es sich zwar um ein Zeitarbeitsunternehmen. Zeitarbeit sei aber zunehmend üblich und stelle eine gleichwertige Beschäftigung dar. Der Kläger sei auch zuletzt im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bis März 1993 tätig gewesen Das Arbeitsangebot sei damit zumutbar gewesen. Der Kläger habe sich zwar telefonisch mit dem Arbeitgeber in Verbindung gesetzt, ein Beschäftigungsverhältnis sei aber durch dem Kläger vorwerfbares Verhalten nicht zu Stande gekommen. Der Kläger habe es durch seine Äußerungen bei dem Telefonat am 7.8.2000 Herrn G. gegenüber bewusst darauf angelegt, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma I. vereiteln. Der Kläger habe gleich zu Beginn des Gesprächs seine negative Ansicht über Personalagenturen geäußert. Auf die Aufforderung der Firma I., seine Bewerbungsunterlagen zuzusenden, habe der Kläger nicht reagiert. Auf das Angebot, zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch nach G. zu kommen, habe der Kläger in der Form reagiert, dass er erklärt habe, kein Fahrzeug zu besitzen. Auf den Hinweis auf die Möglichkeit der Fahrkostenerstattung von der Beklagten und das Angebot, den Kläger am Bahnhof in S. abzuholen, habe der Kläger nicht reagiert. Er habe vielmehr auf der Zusendung von Unterlagen über das Unternehmen bestanden, bevor er sich zu einer Bewerbung habe entscheiden wollen. Dieses ganze Verhalten des Klägers sei darauf ausgerichtet gewesen, eine Einstellung zu vereiteln. Der Kläger habe sich bewusst als nicht interessierter Stellenbewerber gezeigt. Auf einen wichtigen Grund könne er sich nicht berufen. Nach Angaben des Arbeitgebers seien Arbeitsplätze im Raum S. zu besetzen gewesen, von denen der Kläger zumindest einen mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte erreichen können. Für die Anwendung der Härteregelung des § 144 Abs. 3 SGB III bestehe kein Anlass.
Gegen dieses am 21.10.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen jetzigen Bevollmächtigten am 6.11.2002 Berufung eingelegt. Die bisherige Sachverhaltsdarstellung sei auf Grund eines Missverständnisses des bisherigen Prozessbevollmächtigten im Schreiben an das Arbeitsamt vom 23.10.2000 dahingehend richtig zu stellen, dass der Kläger nicht bereits zu Beginn des Gesprächs mit Herrn G. geäußert habe, dass er nicht sonderlich viel von Zeitarbeitsfirmen halte, sondern dass sich diese Äußerungen erst im Verlauf des Telefongespräches mit Herrn G. ergeben habe. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seine Version des Ablaufs des Telefongesprächs. Er möge sich eventuell in dem Telefongespräch ungeschickt verhalten haben, es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass er durch sein Verhalten vorsätzlich durch abschreckendes bzw. besonders provokantes Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert habe. Das SG sei im übrigen seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Es hätte sich gedrängt fühlen müssen, den Zeugen G. zu vernehmen, um sich einen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu machen. Die Stellungnahme vom 31.10.2000 lasse nämlich eine gewisse Voreingenommenheit erkennen.
Der Senat hat daraufhin Dr. V. G. unter Übersendung des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 23.1.2003 um eine weitere Stellungnahme gebeten. In seiner Stellungnahme vom 25.7.2003 bestätigt Dr. G. seine schriftliche Aussage vom 31.10.2000, an der inhaltlich nichts zu ändern sei. Er könne sich sicherlich nicht mehr an wörtliche Aussagen erinnern, an den Sinn allerdings sehr wohl, insbesondere die Reihenfolge des Gesprächs. Bevor es zu irgendwelchen Einzelheiten gekommen sei, habe der Kläger gefragt, ob die I. ein Zeitarbeitsunternehmen wäre. Auf seine Bestätigung hin habe der Kläger die bereits im Schreiben vom 31.10.2000 zitierten Aussagen über Zeitarbeitsunternehmen gemacht. Auf seinen Einwand, ob er sich denn nicht anhören wolle, was die I. mache, habe er nur seine Ansichten wiederholt. Er habe versucht, den Kläger zu einer Bewerbung, wenn schon nicht zu einem Vorstellungstermin zu überreden. Er habe ihm auch das Angebot unterbreitet, ihn angesichts der Verbindungen vom Bahnhof S. abzuholen, was schon öfters gemacht worden sei. Es möge verwundern, dass er sich nach so langer Zeit noch an Einzelheiten dieses Telefonats erinnern könne. In seiner ganzen beruflichen Tätigkeit im Personalbereich habe er jedoch eine solche "Bewerbungsstrategie", wie sie der Kläger angewandt habe, noch nicht erlebt.
Der Kläger hält dieser Stellungnahme entgegen, es sei auffallend, dass der Zeuge im April 2002 dem SG noch mitgeteilt habe, der Vorgang liege nun bereits fast zwei Jahre zurück, er könne sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern, während er sich im Schreiben vom 25.7.2003, also 15 Monate später, nun plötzlich wieder ganz genau erinnern könne.
Der Kläger stellt den Antrag,
Das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29. August 2002 und den Bescheid vom 6. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2000 aufzuheben, hilfsweise, Dr. G. von der Firma I. als Zeugen zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 8.8. bis 30.10.2000 wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit aufgehoben. Das SG hat zu Recht die dagegen erhobene Klage abgewiesen.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier anzuwendenden Rechtsnormen zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Auch die Beweiswürdigung des SG ist nicht zu beanstanden. Der Senat weist damit die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück, nimmt auf die dortigen Entscheidungsgründe Bezug und verzichtet auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist zum Vorbringen im Berufungsverfahren folgendes auszuführen: Der Senat ist dem Vorbringen des Klägers, der nochmals aus seiner Sicht den Ablauf des Telefongesprächs 7.8.2000 geschildert hat, dadurch nachgegangen, dass er vom Gesprächspartner, dem Zeugen Dr. G., die weitere Stellungnahme vom 25.7.2003 eingeholt hat. Darin hat dieser den in der Stellungnahme am 31.10.2000 niedergelegten Ablauf des Telefongesprächs nochmals ausdrücklich bestätigt. Auch der Senat ist auf Grund der durchgängig gleichbleibenden Schilderung des Gesprächsablaufs durch den Zeugen Dr. G. der Überzeugung, dass das Telefongespräch wie von ihm am 31.10.2000 niedergeschrieben abgelaufen ist. Eine vom Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten gesehene gewisse Voreingenommenheit des Zeugen Dr. G., die sich aus den Stellungnahmen vom 31.10.2000 und vom 25.7.2003 ergeben solle, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass ein sachlicher Grund für eine solche Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger keinesfalls ersichtlich ist. Vielmehr ist der Kläger vom Zeugen im Internetangebot der Beklagten, d.h. in Kenntnis dessen persönlicher und beruflicher Daten, für eine Bewerbung ausgesucht und auf ausdrücklichen Wunsch des Zeugen von der Beklagten zur Einstellung vorgeschlagen worden. Dies zeigt deutlich, dass der Zeuge Dr. G. von vornherein dem Kläger ein aufgeschlossenes Interesse entgegengebracht hat. Dem Zeugen eine negative Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger zu unterstellen, ist in dieser Situation fern liegend. Vielmehr spricht dies nach Ansicht des Senats eher für die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Wenn der Zeuge Dr. G. den Kläger bereits vorher als Bewerber ins Auge gefasst hatte, dann spricht alles dafür, dass er ihn auch zu einer Bewerbung oder einem Vorstellungsgespräch hat bewegen wollen. Dass ihm dies nicht gelungen ist, kann ein Grund für möglicherweise negativ klingende Formulierungen sein, spricht jedoch im Ergebnis eher für die Richtigkeit seiner Version des Ablaufs des Telefongesprächs.
Der Senat hat auch keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben in der Stellungnahme vom 25.7.2003. Zum einen hatte der Zeuge seine Stellungnahme vom 31.10.2000 noch zur Hand, zum anderen ist ihm durch den Berufungsbegründungsschriftsatz des Klägers vom 23.1.2003 das Gespräch nochmals in Erinnerung gebracht worden. In dieser Situation ist es einleuchtend und glaubhaft, wenn der Zeuge angibt, er könne sich sicherlich nicht mehr an wörtliche Aussagen erinnern, an den Sinn allerdings sehr wohl. Dies steht nach Meinung des Senats nicht im Widerspruch zu der Mitteilung vom 18.4.2002 gegenüber dem SG, er könne sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern. Auch hier nimmt der Zeuge auf sein Schreiben vom 31.10.2000 Bezug und hält die in diesem Schreiben gemachten Aussagen unverändert aufrecht.
Die vom Kläger vorgebrachte Version des Ablaufs des Telefongesprächs ist dagegen wenig glaubhaft. Sie ist ersichtlich von dem Bemühen geprägt, den Eintritt einer Sperrzeit zu vermeiden. Dass es der Kläger als ein Missverständnis des bisherigen Prozessbevollmächtigten bezeichnet hat, er habe gleich zu Beginn des Gesprächs mit Herrn G. geäußert, dass er nicht sonderlich viel von Zeitarbeitsfirmen halte, hält der Senat für eine Schutzbehauptung. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der frühere Bevollmächtigte derartiges vortragen sollte, wenn er nicht entsprechende Informationen vom Kläger gehabt hätte. Alles in allem ist auch der Senat davon überzeugt, dass sich das Telefongespräch wie vom Zeugen Dr. G. geschildert abgespielt hat.
Aus diesem Grund hat der Senat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen gehabt und sich daher auch in Anbetracht des vom Kläger gestellten Hilfsantrages nicht gedrängt gefühlt, Dr. G. gerade unter dem Gesichtspunkt seiner Glaubwürdigkeit persönlich einzuvernehmen; im Übrigen war dem Beweisantrag auch schon deswegen nicht stattzugeben, weil er nicht näher bestimmt und in der gestellten Form als Ausforschungsbeweis zu bewerten war.
Aus diesem Grund ist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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