Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 01539/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4536/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der 1948 geborene Kläger stand seit Jahren mit Unterbrechungen im Leistungsbezug bei der Beklagten. Ab März 1999 bezog er wieder Alhi. Durch Bescheid vom 16.5.2000 war zuletzt Alhi für den neuen Bewilligungsabschnitt ab 1.7.2000 in Höhe von wöchentlich 242,90 DM weiterbewilligt worden. Mit Bescheid vom 6.9.2000 stellte die Beklagte wegen der Ablehnung eines Arbeitsangebotes eine zwölfwöchige Sperrzeit vom 8.8. bis 30.10.2000 fest. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Anspruch erlösche, wenn der Kläger Anlass zum Eintritt von mehreren Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet mindestens 24 Wochen gegeben und über den Eintritt der einzelnen Sperrzeit jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten habe. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 28.11.2000 zurückgewiesen, die dagegen erhobene Klage vom Sozialgericht Konstanz (SG) durch Urteil vom 29.8.2002 - S 5 AL 2582/00 - abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung - L 3 AL 4535/02 - ist vom erkennenden Senat durch Urteil vom heutigen Tag zurückgewiesen worden.
Dem Kläger wurde am 13.9.2000 schriftlich eine Tätigkeit als Zerspanungsmechaniker (Drehtechnik) bei der Fa. R. S. GmbH in V.-S. angeboten. Das Angebot enthielt die Rechtsfolgenbelehrung R 2. Der Arbeitgeber antwortete am 27.9.2000, der Kläger habe sich weder telefonisch gemeldet noch schriftlich beworben; weitere Vorschläge seien erwünscht. Meldeaufforderungen der Beklagten zum 10.10. und 18.10.2000 kam der Kläger nicht nach, weshalb ihn diese mit Schreiben vom 27.10.2000 aufforderte, er solle ausführlich die Gründe schildern, die in dazu bewogen hätten, das Arbeitsangebot der Fa. S. nicht anzunehmen. Der Kläger bat daraufhin lediglich um Mitteilung, von wem und wann ihm das Stellenangebot übersandt worden sei.
Am 15.1.2001 beantragte der Kläger die Fortzahlung der von der Beklagten vorläufig eingestellten Alhi.
Durch Bescheid vom 29.1.2001 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 1.10.2000 auf, weil der Anspruch erloschen sei. Dem Kläger sei am 13.9.2000 eine zumutbare Arbeit als Zerspanungsmechaniker bei der Fa. S. angeboten worden. Mit der Unterbreitung des Angebots sei der Kläger auch über den Eintritt der Rechtsfolgen bei Ablehnung des Angebots unterrichtet worden. Der Kläger habe die Arbeit nicht angenommen. Er habe voraussehen müssen, dass er infolge seines Verhaltens arbeitslos bleiben würde. Einen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sei nicht ersichtlich. Die eingetretene Sperrzeit umfasse zwölf Wochen, sie bedeute keine besondere Härte. Damit sei der Leistungsanspruch erloschen. Über diese Rechtsfolge sei der Kläger auch im Sperrzeitbescheid vom 6.9.2000 ausführlich belehrt worden.
Durch weiteren Bescheid vom 29.1.2001 lehnte die Beklagte den Antrag vom 15.1.2001 nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ab, weil der Leistungsanspruch erloschen sei und nach dem Erlöschen nicht erneut eine Anwartschaft erworben worden sei.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren hörte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20.4.2001 nochmals an und gab Gelegenheit, den Widerspruch bis zum 7.5.2001 zu begründen. Durch Bescheid gem. § 86 Abs. 1 SGG vom 11.6.2001 lehnte die Beklagte den Antrag vom 15.1.2001 nochmals, jetzt gestützt auf § 196 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, ab. Durch Widerspruchsbescheid vom 19.7.2001 wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die dagegen am 3.8.2001 beim SG erhobene Klage ist damit begründet worden, es sei nicht zutreffend, dass der Kläger die angebotene Arbeit bei der Fa. S. ohne hinreichenden Grund nicht angenommen habe. Der Kläger habe stets auf jedes Stellenangebot reagiert, indem er zunächst bei der betreffenden Firma angerufen habe, so auch bei der Fa. S ... Nach seiner Erinnerung habe er den Stellvertreter des Personalleiters erreicht, der sich äußerst verwundert darüber gezeigt habe, dass die besagte Stelle beim Arbeitsamt überhaupt noch ausgeschrieben sei. Die Stelle sei längst besetzt. Den Inhalt dieses Telefonats und das Ergebnis habe der Kläger dem Sachbearbeiter der Beklagten, Herrn H., mitgeteilt, der dieses zur Kenntnis genommen habe. Dementsprechend seien die Voraussetzungen für den Eintritt einer zweiten Sperrzeit und das Erlöschen des Alhi-Anspruchs nicht gegeben. Die Beklagte hat demgegenüber bestritten, dass Herr H. eine entsprechende Mitteilung erhalten habe, es liege auch kein Vermerk in den Vermittlungsunterlagen vor. Vor allem hat sie auf die schriftliche Antwort des Arbeitgebers verwiesen. Das SG hat von der Fa. S. GmbH die Auskunft vom 15.5.2002 eingeholt, wonach im September 2000 ein Metallfacharbeiter gesucht, die Stelle aber erst ab Januar 2001 kurzfristig besetzt worden sei.
Das SG hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.8.2002 durch Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Bewilligung von Alhi ab 1.10.2000 aufgehoben und habe zu Recht den Antrag des Klägers auf Fortzahlung von Alhi abgelehnt. Der Bewilligungsbescheid sei nach § 48 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III1 ab 1.10.2000 aufzuheben gewesen, weil eine wesentliche Änderung dadurch eingetreten sei, dass der Alhi-Anspruch ab diesem Zeitpunkt erloschen sei. Der Kläger sei im Sperrzeitbescheid vom 6.9.2000 über die Rechtsfolge belehrt worden, die einträte, wenn er Anlass für den Eintritt einer weiteren Sperrzeit von zwölf Wochen gebe. Der Kläger habe erneut Anlass für den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit gegeben, weil er das am 13.9.2000 unterbreitete Arbeitsangebotes bei der Fa. S., dass zumutbar gewesen sei, dadurch nicht angenommen habe, dass er sich weder telefonisch noch schriftlich beworben noch persönlich vorgestellt habe. Das Vorbringen des Klägers, er habe bei der Fa. S. angerufen, von dort die Auskunft erhalten, die Stelle sei besetzt, und habe darüber den Sachbearbeiter informiert, sei nicht erwiesen. Das Vorbringen stehe im Widerspruch zur Auskunft der Fa. S. mit Schreiben vom 15.5.2002, wonach die Stelle erst ab Januar 2001 besetzt gewesen sei. Aus der Stellungnahme der Fa. S. vom 27.9.2000 ergebe sich, dass der Kläger nicht bei der Firma angerufen habe. Mit Herrn H. habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt über das Arbeitsangebotes bei der Fa. S. gesprochen. Der Kläger könne sich für sein Verhalten nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Die Beklagte habe damit auch zu Recht den Wiederbewilligungsantrag des Klägers vom 15.1.2001 abgelehnt. Der Anspruch sei erloschen, einen neuen Anspruch auf Alhi habe der Kläger nicht erworben.
Gegen dieses am 20.10.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6.11.2002 Berufung eingelegt. Er bleibt bei seiner Behauptung, er habe sich mit der Fa. S. telefonisch in Verbindung gesetzt. Danach sei er unangemeldet zu Herrn H. vom Arbeitsamt K. gegangen und habe ihm das Ergebnis des Telefonats mitgeteilt. Herr H. sei wegen des unangemeldeten Besuchs ungehalten gewesen und habe deshalb möglicherweise keinen entsprechenden Aktenvermerk gemacht. Das SG habe auch die Auskunft der Fa. S. vom 15.5.2002 nicht hinreichend berücksichtigt. Die Frage, ob er, der Kläger, im September 2000 telefonisch mit dem Stellvertreter des Personalleiters gesprochen habe, sei mit Nichtwissen beantwortet worden. Daraus könne nicht der Nachweis hergeleitet werden, der Kläger habe nicht dort angerufen. Der Kläger weist auch auf die von der Beklagten zu tragende objektive Beweislast für die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit hin.
Der Kläger stellt den Antrag,
Das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29. August 2002 und die Bescheide der Beklagten vom 29. Januar 2001 vom 11. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht wegen des Eintritts einer weiteren zwölfwöchigen Sperrzeit das Erlöschen des Alhi-Anspruchs des Klägers festgestellt. Das SG hat die dagegen erhobene Klage zu Recht abgewiesen.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier anzuwendenden Rechtsnormen zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Auch die Beweiswürdigung des SG ist nicht zu beanstanden. Auf Grund eigener Überprüfung ist der Senat der Überzeugung, dass der Alhi-Anspruch des Klägers wegen des Eintritts einer weiteren zwölfwöchigen Sperrzeit erloschen ist und die Beklagte den Weitergewährungsantrag mangels einer neu erworbenen Anwartschaft zu Recht abgelehnt hat. Der Senat weist die Berufung damit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Er nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und verzichtet auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist zum Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren auszuführen: Auch der Senat zweifelt nicht daran, dass der Kläger auf das ihm unterbreitete Stellenangebot im September 2000 nicht persönlich oder telefonisch bei der Fa. S. GmbH vorgesprochen hat. Für die vom Kläger vorgetragene Version des Geschehensablaufs spricht nichts, gegen diese Version sprechen hingegen alle objektiven Gesichtspunkte. Die Fa. S. hat zeitnah in der Auskunft vom 27.9.2000 mitgeteilt, dass sich der Kläger weder telefonisch noch schriftlich beworben habe. Dass diese Auskunft möglicherweise von einer der beiden Geschäftsführerinnen der Firma abgegeben wurde, während der Kläger sich beim stellvertretenden Personalleiter telefonisch gemeldet haben will, ändert an der Glaubhaftigkeit der schriftlichen Auskunft nichts. Es ergibt keinen Sinn, wenn der Kläger behauptet, ihm sei gesagt worden, die Stelle sei längst besetzt, während die Firma in der Auskunft vom 27.9.2000 ausdrücklich weitere Vorschläge als erwünscht bezeichnet. Dies deckt sich im übrigen mit der Auskunft der Fa. S. vom 15.5.2002, die Stelle sei erst im Januar 2001 kurzfristig besetzt worden.
Auch das Vorbringen des Klägers, er habe nach dem Telefongespräch unangemeldet bei Herrn H. im Arbeitsamt K. vorgesprochen, dieser sei wegen der unangemeldeten Vorsprache ungehalten gewesen und habe deswegen möglicherweise versäumt, einen Aktenvermerk zu machen, ist nicht glaubhaft. In den Beratungsvermerken, in denen jede Vorsprache vermerkt wird, egal ob angemeldet oder nicht, ist kein Vermerk über diese Vorsprache und deren Inhalt enthalten. Vielmehr ist den Beratungsvermerken zu entnehmen, dass der Kläger zu zwei Vorspracheterminen, zu denen er eingeladen worden war, ohne Begründung nicht erschienen ist: zu einer ersten Einladung am 10.10.2000 um 15:30 Uhr ist der Kläger nicht erschienen, er wurde daraufhin auf den 18.10.2000, 10:00 Uhr erneut eingeladen. Nachdem er auch zu diesem Meldetermin nicht erschien, wurde er aus dem ohnehin wegen einer vorangegangenen Sperrzeit ruhenden Leistungsbezug abgemeldet. Bei dieser Sachlage ist es keinesfalls glaubhaft, dass vom Sachbearbeiter eine unangemeldete Vorsprache nicht vermerkt worden sein soll. Der Senat sieht es damit als erwiesen an, dass der Kläger bei der Fa. S. GmbH weder persönlich noch telefonisch vorgesprochen hat. Auf den Grundsatz der objektiven Beweislast kommt es damit nicht an.
Die Berufung des Klägers ist damit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der 1948 geborene Kläger stand seit Jahren mit Unterbrechungen im Leistungsbezug bei der Beklagten. Ab März 1999 bezog er wieder Alhi. Durch Bescheid vom 16.5.2000 war zuletzt Alhi für den neuen Bewilligungsabschnitt ab 1.7.2000 in Höhe von wöchentlich 242,90 DM weiterbewilligt worden. Mit Bescheid vom 6.9.2000 stellte die Beklagte wegen der Ablehnung eines Arbeitsangebotes eine zwölfwöchige Sperrzeit vom 8.8. bis 30.10.2000 fest. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Anspruch erlösche, wenn der Kläger Anlass zum Eintritt von mehreren Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet mindestens 24 Wochen gegeben und über den Eintritt der einzelnen Sperrzeit jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten habe. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 28.11.2000 zurückgewiesen, die dagegen erhobene Klage vom Sozialgericht Konstanz (SG) durch Urteil vom 29.8.2002 - S 5 AL 2582/00 - abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung - L 3 AL 4535/02 - ist vom erkennenden Senat durch Urteil vom heutigen Tag zurückgewiesen worden.
Dem Kläger wurde am 13.9.2000 schriftlich eine Tätigkeit als Zerspanungsmechaniker (Drehtechnik) bei der Fa. R. S. GmbH in V.-S. angeboten. Das Angebot enthielt die Rechtsfolgenbelehrung R 2. Der Arbeitgeber antwortete am 27.9.2000, der Kläger habe sich weder telefonisch gemeldet noch schriftlich beworben; weitere Vorschläge seien erwünscht. Meldeaufforderungen der Beklagten zum 10.10. und 18.10.2000 kam der Kläger nicht nach, weshalb ihn diese mit Schreiben vom 27.10.2000 aufforderte, er solle ausführlich die Gründe schildern, die in dazu bewogen hätten, das Arbeitsangebot der Fa. S. nicht anzunehmen. Der Kläger bat daraufhin lediglich um Mitteilung, von wem und wann ihm das Stellenangebot übersandt worden sei.
Am 15.1.2001 beantragte der Kläger die Fortzahlung der von der Beklagten vorläufig eingestellten Alhi.
Durch Bescheid vom 29.1.2001 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 1.10.2000 auf, weil der Anspruch erloschen sei. Dem Kläger sei am 13.9.2000 eine zumutbare Arbeit als Zerspanungsmechaniker bei der Fa. S. angeboten worden. Mit der Unterbreitung des Angebots sei der Kläger auch über den Eintritt der Rechtsfolgen bei Ablehnung des Angebots unterrichtet worden. Der Kläger habe die Arbeit nicht angenommen. Er habe voraussehen müssen, dass er infolge seines Verhaltens arbeitslos bleiben würde. Einen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sei nicht ersichtlich. Die eingetretene Sperrzeit umfasse zwölf Wochen, sie bedeute keine besondere Härte. Damit sei der Leistungsanspruch erloschen. Über diese Rechtsfolge sei der Kläger auch im Sperrzeitbescheid vom 6.9.2000 ausführlich belehrt worden.
Durch weiteren Bescheid vom 29.1.2001 lehnte die Beklagte den Antrag vom 15.1.2001 nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ab, weil der Leistungsanspruch erloschen sei und nach dem Erlöschen nicht erneut eine Anwartschaft erworben worden sei.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren hörte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20.4.2001 nochmals an und gab Gelegenheit, den Widerspruch bis zum 7.5.2001 zu begründen. Durch Bescheid gem. § 86 Abs. 1 SGG vom 11.6.2001 lehnte die Beklagte den Antrag vom 15.1.2001 nochmals, jetzt gestützt auf § 196 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, ab. Durch Widerspruchsbescheid vom 19.7.2001 wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die dagegen am 3.8.2001 beim SG erhobene Klage ist damit begründet worden, es sei nicht zutreffend, dass der Kläger die angebotene Arbeit bei der Fa. S. ohne hinreichenden Grund nicht angenommen habe. Der Kläger habe stets auf jedes Stellenangebot reagiert, indem er zunächst bei der betreffenden Firma angerufen habe, so auch bei der Fa. S ... Nach seiner Erinnerung habe er den Stellvertreter des Personalleiters erreicht, der sich äußerst verwundert darüber gezeigt habe, dass die besagte Stelle beim Arbeitsamt überhaupt noch ausgeschrieben sei. Die Stelle sei längst besetzt. Den Inhalt dieses Telefonats und das Ergebnis habe der Kläger dem Sachbearbeiter der Beklagten, Herrn H., mitgeteilt, der dieses zur Kenntnis genommen habe. Dementsprechend seien die Voraussetzungen für den Eintritt einer zweiten Sperrzeit und das Erlöschen des Alhi-Anspruchs nicht gegeben. Die Beklagte hat demgegenüber bestritten, dass Herr H. eine entsprechende Mitteilung erhalten habe, es liege auch kein Vermerk in den Vermittlungsunterlagen vor. Vor allem hat sie auf die schriftliche Antwort des Arbeitgebers verwiesen. Das SG hat von der Fa. S. GmbH die Auskunft vom 15.5.2002 eingeholt, wonach im September 2000 ein Metallfacharbeiter gesucht, die Stelle aber erst ab Januar 2001 kurzfristig besetzt worden sei.
Das SG hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.8.2002 durch Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Bewilligung von Alhi ab 1.10.2000 aufgehoben und habe zu Recht den Antrag des Klägers auf Fortzahlung von Alhi abgelehnt. Der Bewilligungsbescheid sei nach § 48 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III1 ab 1.10.2000 aufzuheben gewesen, weil eine wesentliche Änderung dadurch eingetreten sei, dass der Alhi-Anspruch ab diesem Zeitpunkt erloschen sei. Der Kläger sei im Sperrzeitbescheid vom 6.9.2000 über die Rechtsfolge belehrt worden, die einträte, wenn er Anlass für den Eintritt einer weiteren Sperrzeit von zwölf Wochen gebe. Der Kläger habe erneut Anlass für den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit gegeben, weil er das am 13.9.2000 unterbreitete Arbeitsangebotes bei der Fa. S., dass zumutbar gewesen sei, dadurch nicht angenommen habe, dass er sich weder telefonisch noch schriftlich beworben noch persönlich vorgestellt habe. Das Vorbringen des Klägers, er habe bei der Fa. S. angerufen, von dort die Auskunft erhalten, die Stelle sei besetzt, und habe darüber den Sachbearbeiter informiert, sei nicht erwiesen. Das Vorbringen stehe im Widerspruch zur Auskunft der Fa. S. mit Schreiben vom 15.5.2002, wonach die Stelle erst ab Januar 2001 besetzt gewesen sei. Aus der Stellungnahme der Fa. S. vom 27.9.2000 ergebe sich, dass der Kläger nicht bei der Firma angerufen habe. Mit Herrn H. habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt über das Arbeitsangebotes bei der Fa. S. gesprochen. Der Kläger könne sich für sein Verhalten nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Die Beklagte habe damit auch zu Recht den Wiederbewilligungsantrag des Klägers vom 15.1.2001 abgelehnt. Der Anspruch sei erloschen, einen neuen Anspruch auf Alhi habe der Kläger nicht erworben.
Gegen dieses am 20.10.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6.11.2002 Berufung eingelegt. Er bleibt bei seiner Behauptung, er habe sich mit der Fa. S. telefonisch in Verbindung gesetzt. Danach sei er unangemeldet zu Herrn H. vom Arbeitsamt K. gegangen und habe ihm das Ergebnis des Telefonats mitgeteilt. Herr H. sei wegen des unangemeldeten Besuchs ungehalten gewesen und habe deshalb möglicherweise keinen entsprechenden Aktenvermerk gemacht. Das SG habe auch die Auskunft der Fa. S. vom 15.5.2002 nicht hinreichend berücksichtigt. Die Frage, ob er, der Kläger, im September 2000 telefonisch mit dem Stellvertreter des Personalleiters gesprochen habe, sei mit Nichtwissen beantwortet worden. Daraus könne nicht der Nachweis hergeleitet werden, der Kläger habe nicht dort angerufen. Der Kläger weist auch auf die von der Beklagten zu tragende objektive Beweislast für die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit hin.
Der Kläger stellt den Antrag,
Das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29. August 2002 und die Bescheide der Beklagten vom 29. Januar 2001 vom 11. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht wegen des Eintritts einer weiteren zwölfwöchigen Sperrzeit das Erlöschen des Alhi-Anspruchs des Klägers festgestellt. Das SG hat die dagegen erhobene Klage zu Recht abgewiesen.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier anzuwendenden Rechtsnormen zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Auch die Beweiswürdigung des SG ist nicht zu beanstanden. Auf Grund eigener Überprüfung ist der Senat der Überzeugung, dass der Alhi-Anspruch des Klägers wegen des Eintritts einer weiteren zwölfwöchigen Sperrzeit erloschen ist und die Beklagte den Weitergewährungsantrag mangels einer neu erworbenen Anwartschaft zu Recht abgelehnt hat. Der Senat weist die Berufung damit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Er nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und verzichtet auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist zum Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren auszuführen: Auch der Senat zweifelt nicht daran, dass der Kläger auf das ihm unterbreitete Stellenangebot im September 2000 nicht persönlich oder telefonisch bei der Fa. S. GmbH vorgesprochen hat. Für die vom Kläger vorgetragene Version des Geschehensablaufs spricht nichts, gegen diese Version sprechen hingegen alle objektiven Gesichtspunkte. Die Fa. S. hat zeitnah in der Auskunft vom 27.9.2000 mitgeteilt, dass sich der Kläger weder telefonisch noch schriftlich beworben habe. Dass diese Auskunft möglicherweise von einer der beiden Geschäftsführerinnen der Firma abgegeben wurde, während der Kläger sich beim stellvertretenden Personalleiter telefonisch gemeldet haben will, ändert an der Glaubhaftigkeit der schriftlichen Auskunft nichts. Es ergibt keinen Sinn, wenn der Kläger behauptet, ihm sei gesagt worden, die Stelle sei längst besetzt, während die Firma in der Auskunft vom 27.9.2000 ausdrücklich weitere Vorschläge als erwünscht bezeichnet. Dies deckt sich im übrigen mit der Auskunft der Fa. S. vom 15.5.2002, die Stelle sei erst im Januar 2001 kurzfristig besetzt worden.
Auch das Vorbringen des Klägers, er habe nach dem Telefongespräch unangemeldet bei Herrn H. im Arbeitsamt K. vorgesprochen, dieser sei wegen der unangemeldeten Vorsprache ungehalten gewesen und habe deswegen möglicherweise versäumt, einen Aktenvermerk zu machen, ist nicht glaubhaft. In den Beratungsvermerken, in denen jede Vorsprache vermerkt wird, egal ob angemeldet oder nicht, ist kein Vermerk über diese Vorsprache und deren Inhalt enthalten. Vielmehr ist den Beratungsvermerken zu entnehmen, dass der Kläger zu zwei Vorspracheterminen, zu denen er eingeladen worden war, ohne Begründung nicht erschienen ist: zu einer ersten Einladung am 10.10.2000 um 15:30 Uhr ist der Kläger nicht erschienen, er wurde daraufhin auf den 18.10.2000, 10:00 Uhr erneut eingeladen. Nachdem er auch zu diesem Meldetermin nicht erschien, wurde er aus dem ohnehin wegen einer vorangegangenen Sperrzeit ruhenden Leistungsbezug abgemeldet. Bei dieser Sachlage ist es keinesfalls glaubhaft, dass vom Sachbearbeiter eine unangemeldete Vorsprache nicht vermerkt worden sein soll. Der Senat sieht es damit als erwiesen an, dass der Kläger bei der Fa. S. GmbH weder persönlich noch telefonisch vorgesprochen hat. Auf den Grundsatz der objektiven Beweislast kommt es damit nicht an.
Die Berufung des Klägers ist damit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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