Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 458/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 4694/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Oktober 2003 abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1949 geborene Klägerin erlernte den Beruf der Raumausstatterin, war jedoch zuletzt bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Januar 2000 als Verkäuferin in einer Gardinenabteilung versicherungspflichtig beschäftigt und wurde nach einer tarifvertraglichen Gehaltsgruppe für einfache kaufmännische Tätigkeiten entlohnt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 18 Rückseite der Rentenakte Bezug genommen). Die Klägerin hat einen PKW und die erforderliche Fahrerlaubnis.
Am 17.5.2000 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Gestützt auf das Ergebnis der von der Klägerin vom 28.9. bis 19.10.2000 in der A.klinik durchgeführten stationären Heilbehandlung, aus der sie mit den Diagnosen chronisches Zervicozephalsyndrom bei Osteochondrose C 4-C 7 und muskulärer Dysbalance, chronisches Lumbalsyndrom bei muskulärer Dysbalance und Osteochondrose Th 10-12 und L 1/2 sowie schmerzhafte Fingerbeweglichkeit beidseits bei Heberdenarthrose D I-IV beidseits als arbeitsunfähig, jedoch mit der Leistungsbeurteilung entlassen worden war, leichte Tätigkeiten könnten bei Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig verrichtet werden, und eine entsprechende beratungsärztliche Stellungnahme lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 19.2.2001 ab.
Die im Widerspruchsverfahren veranlasste internistisch/rheumatologische Begutachtung (Gutachten Dr. F. vom 12.11.2001) erbrachte ein Halswirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen, ein Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen ohne Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik, ein Ganzkörper-Schmerzsyndrom bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung (Ausschluss einer entzündlich rheumatischen Systemerkrankung), eine Retropatellararthrose, Fingergelenkspolyarthrosen, eine Migräne (Differenzialdiagnose: Spannungskopfschmerzen) sowie eine Hypercholesterinämie. Hinsichtlich der diffusen Druckschmerzhaftigkeit der Muskulatur werde nicht die Meinung vertreten, dass hier ein klassisches Fibromyalgiesyndrom vorliege. Es handele sich vielmehr um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Ganzkörperschmerzen, wegen der unbedingt eine psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werden müsse. Die zuletzt verrichtete Tätigkeit und leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen mehr als sechs Stunden am Tag verrichtet werden. Der mit der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung der Klägerin beauftragte Dr. M. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2.12.2001 eine chronische Polyarthralgie, die nicht näher systematisierbar sei. Es sei nicht abschließend zu interpretieren, ob eine Fibromyalgie vorliege. Es handle sich eher um eine etwas ausgestaltet verarbeitete degenerative Wirbelsäulenproblematik. Es bestehe ein dreistündiges bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen. Gestützt auf eine Stellungnahme der Beratungsärztin G. vom 6.12.2001, die weiterhin ein vollschichtiges bzw. mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen annahm, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.2.2002 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 12.3.2002 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben, mit der sie ihr Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Der Allgemeinarzt H. hat in seiner Stellungnahme vom 2.9.2002 die Befunde auf orthopädischem und rheumatologischem Fachgebiet als maßgebend angesehen und angenommen, dass die Klägerin auch leichtere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr als zweistündig verrichten könne. Der Orthopäde Dr. M. hat in seinem Bericht vom 9.1.2003 den Schwerpunkt der leistungseinschränkenden Befunde auf orthopädischem und neurologischem Fachgebiet gesehen und angenommen, dass die Klägerin leichte körperliche Arbeiten halbschichtig bis unter vollschichtig ausführen könne.
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des internistisch-rheumatologischen Sachverständigengutachtens von Dr. H. vom 22.5.2003. Dieser hat eine schwere Schmerzstörung mit Merkfähigkeitsstörung und Leistungsminderung (primäres Fibromyalgiesyndrom), wiederkehrende, im Halswirbelsäulen-/Schultergürtelbereich verstärkt auftretende Beschwerden bei über dem Altersdurchschnitt liegenden Verschleißerscheinungen an der Halswirbelsäule und hiervon ausgehenden Muskelhärten mit entsprechenden Schmerzen (Cervicalsyndrom bei degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen und lokalen Myotendinosen), im Lendenwirbelsäulen-/Becken-/Oberschenkelbereich vermehrt auftretende, teils belastungsabhängige Schmerzzustände bei Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule (rezidivierende Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen von Lendenwirbelsäule und unterer Brustwirbelsäule), degenerative Veränderungen an den Fingermittel- und vor allem -endgelenken (Fingerpolyarthrose Bouchard und Heberden) sowie eine Erhöhung des Cholesterinspiegels im Blut (Hypercholesterinämie) diagnostiziert. Es werde zwar die Einschätzung der Rentenversicherungsträger geteilt, wonach bei einem Fibromyalgiesyndrom in der Regel ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten bei entsprechenden weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen vorliege. Dies gelte aber nicht für alle, sondern nur für einen Großteil der Betroffenen. Die bei der Klägerin vorliegende Fibromyalgie sei jedoch von schwerer Ausprägung. Allein die Betrachtung der Befunde seitens der Wirbelsäule und der Gelenke (aus orthopädischer Sicht) werde den Gegebenheiten nicht gerecht. Vielmehr würden die sich hieraus ergebenden Einschränkungen ganz wesentlich durch die vorliegende Fibromyalgie verstärkt und erst hierdurch - und zusammen mit anderen Einschränkungen (z. B. des Merk- und Konzentrationsvermögens) ihren massiv beeinträchtigenden Charakter bekommen. Dabei stellten die Aufmerksamkeits-, Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen ein besonderes Problem dar. Die Klägerin könne Tätigkeiten als Verkäuferin und leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dreistündig bis höchstens vierstündig verrichten, Tätigkeiten als Raumausstatterin im engeren Sinn nur noch unter zwei Stunden pro Arbeitstag. Der Grund für die zeitliche Einschränkung liege in der raschen Erschöpfbarkeit bzw. im eingeschränkten Durchhaltevermögen. Wegen vorzeitig einsetzender Erschöpfung oder Schmerzzunahme müssten zudem betriebsunübliche Pausen (pro Stunde eine Pause von fünf bis zehn Minuten) eingehalten werden. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bereits im Jahr 2001 eine entsprechend weitgehende Einschränkung des Leistungsvermögens bestanden habe.
Das SG hat die Beklagte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2003 durch Urteil vom selben Tag unter Abänderung ihrer Bescheide verurteilt, der Klägerin ab dem 26.7.2001 (die Klägerin hat ihren Rentenanspruch in der mündlichen Verhandlung auf diesen Zeitraum begrenzt) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Dr. H. entschieden, dass die Klägerin auch leichte Tätigkeiten nur noch drei bis maximal vier Stunden täglich verrichten könne. Damit sei die Klägerin teilweise erwerbsgemindert. Die von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Pausen bedingten keine volle Erwerbsminderung. Eine zeitliche Beschränkung der Rente erscheine bei eher unwahrscheinlicher Besserung nicht angebracht. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen und entsprechend dem Klageantrag werde der Rentenbeginn auf den 26.7.2001 festgesetzt. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das der Klägerin am 4.11.2003 und der Beklagten am 31.10.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.11.2003 und die Beklagte am 26.11.2003 Berufung eingelegt.
Die Klägerin stützt sich auf das Sachverständigengutachten von Dr. H., ist aber der Auffassung, dass die von ihm angenommene Leistungseinschränkung bereits seit Rentenantragstellung vorliegt.
Die Beklagte weist insbesondere darauf hin, dass der Sachverständige Dr. H. selbst eingeräumt habe, dass auch bei der Feststellung eines Fibromyalgiesyndroms in der Regel ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorliege. Soweit der Sachverständige dann aber insbesondere wegen der mnestischen und kognitiven Begleiterscheinungen von einer schweren Ausprägung der Symptomatik ausgehe, sei dies nicht ausreichend objektiviert und werde vor allem auf die subjektiven Angaben der Klägerin gestützt. Ein differenzierter psychischer Befund zu diesen Störungen fehle, wobei die Auswirkungen des Schmerzerlebens auf die psychomentale Leistungsfähigkeit nervenärztlicherseits zu beurteilen seien. Unter Berücksichtigung der körperlichen Befunde und der Belastungsangaben der Klägerin verbleibe es bei der Feststellung eines vollschichtigen Leistungsvermögens. Die Klägerin sei zuletzt als Verkäuferin tätig gewesen und - bei einer hierfür erforderlichen Ausbildungsdauer von zwei Jahren bzw. (wie bei der Klägerin) einer vollwertigen Ausübung ohne entsprechende Ausbildung - damit als angelernte Angestellte zu beurteilen. In Betracht kämen - wird näher ausgeführt - Bürohilfstätigkeiten der Vergütungsgruppe IX BAT.
Der Senat hat die Verweisungstätigkeiten einer Registratorin und einer Mitarbeiterin in der Poststelle der Verwaltungsabteilung einschließlich einer Beschreibung der damit verbundenen Anforderungen in das Verfahren eingeführt und hat - unter Hinweis auf diese möglichen Verweisungstätigkeiten - Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. S. vom 2.6.2004, zu welchem das psychologische Zusatzgutachten vom 19.5.2004 erstattet worden ist. Dr. S. diagnostiziert psychiatrischerseits eine Somatisierungsstörung mit im Vordergrund stehender anhaltender somatoformer Schmerzstörung, eine Spondylosis deformans der Halswirbelsäule mit rezidivierendem Halswirbelsäulensyndrom, leichte bis mittelgradige degenerative Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule, eine Heberden-Arthrose (Digitus 1 bis 5 beidseits), eine leichte Retropatellararthrose beidseits, einen Verdacht auf Migräne (Differenzialdiagnose: Spannungskopfschmerz), eine Hypercholesterinämie, eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits (mit Hörgerät versorgt) sowie ein Fibromyalgiesyndrom. Bei einem Großteil der schwerer chronifizierten Fälle des Fibromyalgiesyndroms lägen gleichzeitig psychische Störungen vor, die entweder erheblich zur Entwicklung des Syndroms beitrügen oder aber zumindest seine Ausprägung verstärkten. So sei es auch im Fall der Klägerin. Die von der Klägerin geschilderte Schmerzsymptomatik sei in ihrer Gesamtheit nämlich nicht allein mit der Fibromyalgie bzw. mit den orthopädischen Befunden zu erklären, so dass zusätzlich eine zu diagnostizierende Somatisierungsstörung vorliege. Insgesamt sei davon auszugehen, dass internistisch/rheumatologischerseits das Vorliegen eines Fibromyalgiesyndroms gesichert sei. Bei der Genese, vor allem aber bei der Aufrechterhaltung dieser Störung seien mit hoher Wahrscheinlichkeit die vorliegenden psychiatrischen Störungen von ausschlaggebender Relevanz. Diese engten das Denken ein und bestimmten das subjektive Erleben der körperlichen Missempfindungen sowie der Schmerzsymptomatik. Leicht beeinträchtigt seien die Konzentrationsfähigkeit (durch bestehende Ein- und Durchschlafstörungen) und die Fähigkeit, die Aufmerksamkeit kontinuierlich auf die Arbeit zu fokussieren. Die psychologische Testung des Gedächtnisses habe knapp unterdurchschnittliche Werte ergeben, während die Klägerin hinsichtlich Aufmerksamkeit und Konzentration ein noch durchschnittliches Ergebnis gezeigt habe. Hinsichtlich der Tagesstrukturierung der Klägerin sei festzustellen, dass sie leichte bis mittelschwere Arbeiten im Haushalt selbstständig durchführe. Die Einschränkung der Fähigkeiten zur Teilnahme an den Aktivitäten des täglichen Lebens (in den Bereichen Mobilität, Lebensversorgung, Kommunikation, Antrieb, Interesse und Aufmerksamkeit) sei nur gering. Insgesamt sei die Klägerin damit noch in der Lage, leichte körperliche und geistige Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden seien schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten, das Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, Arbeiten mit überwiegendem Gehen, Stehen und Sitzen, mit gleichförmigen Körperhaltungen, häufigerem Bücken und Treppensteigen, Arbeiten mit Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten an gefährlichen Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten mit Nachtschicht, in Hitze, Kälte, Zugluft, Nässe und mit Lärm sowie Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung und besonderer geistiger Beanspruchung. Vollschichtig verrichten könne die Klägerin z. B. Zureich-, Abnehm-, Montier-, Klebe-, Sortier-, Verpackungs- und Etikettierarbeiten, eine Tätigkeit als Pförtnerin an einer Nebenpforte und die Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Poststelle einer Verwaltungsabteilung. Eine Volltätigkeit als Registratorin bei einem Gericht sei wegen des Erfordernisses des Hebens von Lasten bis zu 10 kg, der Zwangshaltungen und des Erfordernisses von Überkopfarbeiten weniger geeignet. Besondere Arbeitsbedingungen seien im Rahmen leichter Tätigkeiten nicht erforderlich. Die Klägerin sei in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Ferner sei sie in der Lage, den Weg zum Arbeitsplatz mit dem eigenen PKW zurückzulegen.
Ferner hat der Senat auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung des internistisch/rheumatologischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. L. vom 2.1.2006. Dieser diagnostiziert ein chronifiziertes generalisiertes Fibromyalgiesyndrom, ein Halswirbelsäulensyndrom auf dem Boden degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule sowie degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne nicht mehr verrichtet werden. Er halte die Klägerin darüber hinaus für erwerbsunfähig. Die Klägerin könne nämlich grundsätzlich weder schwere noch mittelschwere körperliche Tätigkeiten verrichten. Hinsichtlich leichterer körperlicher Tätigkeiten würden sich die Einschränkungen insbesondere aus dem Fibromyalgiesyndrom ergeben, das im Zusammenhang mit dem Wirbelsäulensyndrom eine konstante Tätigkeit ausschließe. Neben der allgemeinen Einschränkung der Funktionalität müsse nämlich insbesondere die Konstanz des Leistungsvermögens berücksichtigt werden. Bei praktisch jeder körperlichen Anstrengung komme es aber zu einer raschen Ermüdbarkeit der Muskulatur und zu einer schmerzhaften Verspannung. Ferner seien im Hinblick auf die Wirbelsäulenproblematik monotone Haltungen und dauerhaft sitzende Positionen zu vermeiden. Im Zusammenhang betrachtet ergebe sich damit ein Leistungsbild, das keine kontinuierliche berufliche Belastung mehr erlaube. Zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin möglicherweise im Rahmen der Fibromyalgie in ihrem Konzentrationsvermögen erheblich eingeschränkt sei und ferner erschwere die Schwerhörigkeit weitere berufliche Einsatzmöglichkeiten.
Die Beklagte vertritt hierzu die Auffassung, dass keine gravierenden funktionellen Defizite und keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlichen chronischen Grunderkrankung vorlägen. Die von Prof. Dr. L. vorgenommene Einschränkung des Leistungsvermögens könne daher nicht nachvollzogen werden. Der bei der Klägerin bestehende Ganzkörperschmerz sei Ausdruck der von Dr. S. erhobenen und im Hinblick auf das Leistungsvermögen zutreffend gewürdigten somatoformen Schmerzstörung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Oktober 2003 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ferner, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Oktober 2003 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2002 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, ferner, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Die zulässige Berufung der Klägerin ist dagegen in der Sache nicht begründet.
Da die Klägerin vorliegend - nach entsprechender Beschränkung ihrer Klage vor dem SG - einen Rentenanspruch ab Juli 2001 geltend macht und das SG zur Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab diesem Zeitpunkt verurteilt hat, sind vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen in ihrer ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung maßgebend. Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie u. a. teilweise erwerbsgemindert sind, bzw. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie u. a. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 §1246 Nrn. 107 und 169). Wurden mehrere Berufe ausgeübt, ist der Hauptberuf zu ermitteln. Bei der Bestimmung des Hauptberufs ist von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, wobei diese aber nur dann maßgeblich ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste gewesen ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130).
Allein die Unfähigkeit, den bisherigen Beruf auszuüben, erfüllt jedoch noch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Aus der oben zitierten Regelung wird nämlich deutlich, dass das Gesetz dem Rentenantragsteller - wie schon nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht - grundsätzlich einen Berufswechsel zumutet.
Zur Beurteilung der Frage, inwieweit dem einzelnen ein Berufswechsel zugemutet werden kann, hat das BSG ein Mehrstufenschema für Angestellte entwickelt (BSGE 55,45). Ausgehend von der erforderlichen Ausbildung lassen sich für Angestellte folgende Gruppen bilden: Unausgebildete Angestellte (Ungelernte) Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Angelernte) Angestellte mit längerer Ausbildung, regelmäßig von drei Jahren (Ausgebildete) Angestellte hoher beruflicher Qualität.
Bezüglich der Einordnung in die einzelnen Gruppen ist auf die zum Mehrstufenschema der Arbeiter entwickelten Grundsätze zurückzugreifen.
Angestellte sind innerhalb des Mehrstufenschemas nur auf Tätigkeiten der gleichen oder nächstniedrigeren Gruppe verweisbar (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 114). Danach sind Versicherte, die der obersten Gruppe (Angestellte hoher beruflicher Qualität) zuzuordnen sind, nur auf Tätigkeiten der Gruppe der Ausgebildeten verweisbar. Angestellte mit einer für ihren Beruf erforderlichen Ausbildung von mehr als zwei Jahren können auf Angestelltentätigkeiten der untersten Gruppe (ungelernte Tätigkeiten), seien sie auch "herausgehoben", nicht verwiesen werden. Angelernte Angestellte können auf ungelernte Tätigkeiten mit Ausnahme solcher mit ganz geringem qualitativem Wert verwiesen werden (KassKomm-Niesel, Rdnr. 111 zu § 43 SGB VI). Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist bei Angestellten erforderlich, die mindestens der oberen Gruppe der Angelernten zuzurechnen sind (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109). Diesem oberen Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung sind vorliegend deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin noch in der Lage ist, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der qualitativen Einschränkungen, wie sie in den Sachverständigengutachten von Dr. H. und Dr. S. sowie Prof. Dr. L. im Einzelnen dargelegt sind, vollschichtig bzw. mehr als sechs Stunden am Tag zu verrichten.
Der Senat stützt seine diesbezügliche Überzeugung in erster Linie auf das Sachverständigengutachten von Dr. S ... Danach bedingen die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen lediglich die Beschränkung auf noch leichte Tätigkeiten unter Beachtung der weiteren, in den Sachverständigengutachten im Einzelnen aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen. Insbesondere ist nach dem Gutachten die Annahme einer quantitativen (zeitlichen) Leistungseinschränkung medizinisch nicht begründet. Die von Dr. S. vorgenommene Leistungsbeurteilung ist nach den erhobenen Befunden, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er ihr folgt. Die hiervon abweichende Leistungsbeurteilung durch Dr. H. und Prof. Dr. L. erachtet der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als widerlegt, auch soweit darin die Einhaltung betriebsunüblicher Pausen gefordert wird.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens wird das berufliche Restleistungsvermögen der Klägerin nämlich entscheidend geprägt nicht von den körperlichen (bzw. "rein orthopädischen Befunden"), sondern von dem bei ihr vorliegenden Fibromyalgiesyndrom, welches nach den Ausführungen von allen Sachverständigen nunmehr vorliegend als gesichert anzusehen ist. Auch das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. L. weist keine gravierenden funktionellen Defizite aus.
Allerdings liegt bei einem Fibromyalgiesyndrom nicht automatisch Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung vor. So bleibt in vielen Fällen von Versicherten mit einem Fibromyalgiesyndrom eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten erhalten. Dies hat vorliegend auch Dr. H. in seinem Sachverständigengutachten nochmals bestätigt.
Maßgeblich für die deshalb auch in Fällen von Fibromyalgie notwendige Beurteilung der Restleistungsfähigkeit nach den vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen sind zunächst z. B. der Nachweis von vegetativen Zeichen von Seiten des Herzens und des Darms - wie sie typischerweise mit dem Vorliegen eines Fibromyalgiesyndroms einhergehen - und das Vorliegen von nervenärztlicherseits zu beurteilenden Befunden (z. B. einer depressiven Störung) und deren Schweregrad (der sich im Wesentlichen nach dem Umfang einer Leistungsreduktion im Bereich häuslicher Aufgaben und im Bereich persönlicher Verrichtungen sowie des sozialen Umfelds beurteilt) sowie das Vorhandensein zusätzlicher Faktoren (sogenannte Konvergenzfaktoren). Ferner kommt es auf den Schweregrad des Fibromyalgiesyndroms an (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22.1.2003 - L 3 RJ 1400/00 mwN).
Vorliegend werden das Fibromyalgiesyndrom der Klägerin und die sich hieraus ergebenden Leistungseinschränkungen im Erwerbsleben entscheidend von den bei ihr vorliegenden und nervenärztlicherseits zu beurteilenden Befunden bestimmt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats bereits aus dem Sachverständigengutachten von Dr. H., der insbesondere Störungen der Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Konzentration als besonderes Problem dargestellt und die von ihm angenommene quantitative Leistungsminderung schwerpunktmäßig damit bzw. mit einer raschen Erschöpfbarkeit der Klägerin begründet hat (was nach Auffassung der Beklagten den hauptsächlichen Kritikpunkt an diesem Gutachten darstellt). Ansatzweise folgt dies allerdings bereits schon aus den im Rentenverfahren erstellten Gutachten. So hat schon der Orthopäde und Rheumatologe Dr. T. in seinem Gutachten vom Januar 2000 die psychosomatischen Beschwerden als dominierend angesehen (vgl. Blatt 37 der Rentenakte) und auch die Internistin Dr. F. hat in ihrem Gutachten (vgl. oben) empfohlen, die Behandlung der Klägerin psychotherapeutisch anzugehen. Vollends bestätigt wird diese Sichtweise dann aber durch das nervenärztliche Sachverständigengutachten von Dr. S., welchem ein testpsychologisches Zusatzgutachten zu Grunde gelegen hat. Darin wird ausdrücklich dargelegt, dass vor allem bei der Aufrechterhaltung des Fibromyalgiesyndroms die psychiatrischen Störungen von ausschlaggebender Relevanz seien. Dr. S. sieht insoweit ihrer Art nach vergleichbare Einschränkungen wie Dr. H. (nämlich ebenfalls im Bereich mentaler Fähigkeiten), leitet allerdings hieraus keine quantitative Leistungseinschränkung und auch kein Erfordernis besonderer Arbeitsbedingungen bzw. betriebsunüblicher Pausen ab, weil er die Einschränkungen - testpsychologisch gestützt - insgesamt nicht als so schwerwiegend eingestuft. Der Senat folgt der Beurteilung von Dr. S., weil die nach übereinstimmender Aussage beider Sachverständigengutachten maßgeblichen Befunde dem psychiatrischen Fachgebiet zuzuordnen sind und diese damit von Dr. S. fachärztlicherseits gewürdigt wurden, wobei dieser Würdigung wegen der durchgeführten testpsychologischen Zusatzuntersuchung ein besonders hoher Beweiswert zuzumessen ist.
Hinzukommt, dass der Sachverständige Dr. S. vorliegend die Diagnose einer Somatisierungsstörung gestellt hat. Die sozialmedizinische Beurteilung bei somatoformen Schmerzstörungen erfordert eine ausführliche Befragung des Probanden zu den Tagesaktivitäten. Erfragt (und hinterfragt) werden müssen auch Symptome des sozialen Rückzugs. Nur bei einer weitgehenden Einschränkung der Fähigkeit zur Teilnahme an den Aktivitäten des täglichen Lebens (im Sinne einer "vita minima") beispielsweise in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, Antrieb, Konzentrationsfähigkeit, Interesse und Aufmerksamkeit ist von einer Minderung des qualitativen und quantitativen Leistungsvermögens auszugehen (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, DRV-Schriften, Band 30, S. 47). Vorliegend hat Dr. S. ausdrücklich festgestellt, dass eine nur geringe Einschränkung der Fähigkeiten zur Teilnahme an den Aktivitäten des täglichen Lebens vorliegt, was somit die Richtigkeit der von ihm vorgenommenen Leistungseinschätzung zusätzlich bestätigt.
Gemessen an diesen Vorgaben ist die von Prof. Dr. L. vorgenommene Leistungsbeurteilung medizinisch nicht begründet. Seine Leistungseinschätzung fußt im Wesentlichen darauf, dass seiner Ansicht nach neben der allgemeinen Einschränkung der Funktionalität insbesondere die Konstanz des Leistungsvermögens berücksichtigt werden müsse. Bei praktisch jeder körperlichen Anstrengung komme es nämlich zu einer raschen Ermüdbarkeit der Muskulatur und zu einer schmerzhaften Verspannung. Ferner seien im Hinblick auf die Wirbelsäulenproblematik monotone Haltungen und dauerhaft sitzende Positionen zu vermeiden. Im Zusammenhang betrachtet ergebe sich damit ein Leistungsbild, dass keine kontinuierliche berufliche Belastung mehr erlaubte. Zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin möglicherweise im Rahmen der Fibromyalgie in ihrem Konzentrationsvermögen erheblich eingeschränkt sei und ferner erschwere die Schwerhörigkeit weitere berufliche Einsatzmöglichkeiten.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass funktionelle Einschränkungen vorliegend nicht gravierend sind und das Leistungsbild der Klägerin nicht entscheidend prägen (vgl. hierzu bereits oben). Ferner bleibt unberücksichtigt, dass selbst im Bereich - unbenannter - leichter Tätigkeiten körperliche Anstrengungen weitgehend vermieden werden können. Die geforderte Vermeidung monotoner Haltungen kann regelmäßig im Rahmen qualitativer Einschränkungen berücksichtigt werden. Im Übrigen muss an dieser Stelle wiederholend darauf hingewiesen werden, dass die von Dr. S. durchgeführte testpsychologische Untersuchung hinsichtlich Aufmerksamkeit und Konzentration immerhin noch durchschnittliche Ergebnisse gebracht hat und keine gravierende Einschränkung der Fähigkeiten der Klägerin zur Teilnahme an den Aktivitäten des täglichen Lebens bestehen.
Mit der Fähigkeit, leichte Tätigkeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig bzw. mehr als sechs Stunden am Tag verrichten zu können, erfüllt die Klägerin auch nicht die oben dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die Klägerin ist aufgrund ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit einer Verkäuferin lediglich als angelernte Angestellte einzustufen, weil die Ausbildung zur Verkäuferin zwei Jahre dauert.
Insoweit kommt z.B. die Verweisungstätigkeit einer Pförtnerin an einer Nebenpforte in Betracht, im Rahmen derer die bei der Klägerin bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen Berücksichtigung finden (so ausdrücklich Dr. S. in seinem Sachverständigengutachten) und die ihr auch sozial zumutbar ist.
Entsprechende Tätigkeiten sind im Lohngruppenverzeichnis i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22.3.1991 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder II der Lohngruppe 2 (Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist - Ziff. 1.9) zugeordnet.
Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Die Klägerin könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren obere Extremitäten - wie die der Klägerin - Funktionsbeeinträchtigungen aufweisen, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung beider oberer Extremitäten infolge von Beschwerden im Bereich der Schultergelenke mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -).
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich.
Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -). Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass die Klägerin möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -).
Lediglich hilfsweise weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin auch bei einer Einstufung als ausgebildete Angestellte keinen Rentenanspruch hätte, weil sie für diesen Fall nämlich objektiv und subjektiv zumutbar sowohl auf die Tätigkeit einer Registratorin als auch auf diejenige einer Mitarbeiterin in der Poststelle der Verwaltungsabteilung verwiesen werden könnte.
Die Klägerin könnte subjektiv (sozial) zumutbar auf die Anlerntätigkeit einer Registratorin im öffentlichen Dienst in der Vergütungsgruppe VIII BAT verwiesen werden.
In diese Vergütungsgruppe sind nämlich "Angestellte im Büro -, Registratur-, ... sonstigen Innendienst ... mit schwieriger Tätigkeit ..." eingruppiert (vgl. hierzu und zur zumutbaren Verweisbarkeit eines zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters gehörenden Berufskraftfahrers auf die Tätigkeit eines Registrators BSG vom 27.11.1991 - 5 RJ 91/89 - und allgemein BSG vom 12.9.1991 - 5 RJ 34/90 - sowie zur Verweisung eines Maurer-Facharbeiters auf die Tätigkeit eines Registrators Urteil des erkennenden Senats vom 19.11.2003 - L 3 RJ 2583/03 -).
Diese Tätigkeit ist ihr mit ihrem Restleistungsvermögen auch objektiv (gesundheitlich) zumutbar. Nach der vom Senat in das Verfahren eingeführten berufskundlichen Stellungnahme des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg vom 16.8.2000 handelt es sich bei der Tätigkeit eines Registrators um eine Tätigkeit, die auch im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt wird und in der Regel lediglich mit leichten Arbeiten verbunden ist. In diesem Rahmen kann zwar das Heben und Tragen von Lasten (Aktenvorgänge, Poststücke) grundsätzlich nicht vermieden werden, es können dabei im Einzelfall durchaus Lasten von über 5 kg bis zu 10 kg zu bewegen sein, im Einzelfall können auch Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten häufig nicht vermieden werden und - je nach Registratur - können durchaus auch Arbeiten auf Leitern vorkommen. Für den Senat ist letztlich jedoch die berufskundliche Einschätzung maßgebend, dass die körperliche Belastung insgesamt auch weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation abhängt. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Bewegen von Lasten von über 5 kg bis zu 10 kg, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell und in allen Fällen mit der Tätigkeit eines Registrators verbunden sind. Dies deckt sich im Übrigen mit den Kenntnissen des Senats über die Tätigkeit eines Registrators z.B. bei einem Gericht, die damit aus berufskundlicher Sicht bestätigt wurden. Damit ist die Begründung, mit der Dr. S. die Tätigkeit einer Registratorin für weniger geeignet (allerdings nicht als ungeeignet) erachtet hat, im Ergebnis nicht tragfähig.
Schließlich erfüllt diese Verweisungstätigkeit auch die höchstrichterlich vorgegebene Voraussetzung, dass auf eine Tätigkeit nur verwiesen werden darf, wenn die für sie notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden können (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23). Denn nach der erwähnten berufskundlichen Stellungnahme beträgt die Anlernzeit/Einarbeitungszeit üblicherweise nicht länger als drei Monate. Sie hängt dabei zwar auch von den jeweiligen persönlichen Fähigkeiten ab, ist aber weitgehend von Vorkenntnissen unabhängig. Es handelt sich nämlich um eine einfache Anlerntätigkeit, für die keinerlei besondere Ausbildung erforderlich ist.
Da also die für die Ausübung einer Registratorentätigkeit erforderliche Einarbeitungszeit weitgehend von Vorkenntnissen unabhängig ist, kann der Umstand, dass die Klägerin vorliegend möglicherweise über solche Vorkenntnisse nicht verfügt, im Ergebnis nicht dazu führen, dass sie sich auf eine längere und damit nach der Rechtsprechung nicht mehr zumutbare Einarbeitungszeit berufen kann. Dass bei der Klägerin - von Vorkenntnissen abgesehen - sonst eingeschränkte persönliche Fähigkeiten vorliegen, die eine längere Einarbeitungszeit begründen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere bestehen bei der Klägerin nach dem Sachverständigengutachten von Dr. S. nur leichtere mentale Beeinträchtigungen, die zudem auch aus der Sicht des Sachverständigen einer Tätigkeit als Registratorin nicht entgegenstehen (sondern nur die vom Sachverständigen vermuteten körperlichen Anforderungen, vgl. dazu aber bereits oben).
In Betracht kommt ferner die Verweisung auf gehobene Büro- (Hilfs-) Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT. Diese dem Bereich der angelernten Tätigkeiten zuzuordnenden Bürotätigkeiten sind einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar (Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.6.1995 - L 2 I 248/94 -). Dazu gehört z. B. die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle der Verwaltungsabteilung - Allgemeine Verwaltung -.
Diese Tätigkeit umfasst folgende Aufgaben: Öffnen der eingegangenen Post und Anbringung des Eingangsstempels, Verteilen der Post auf die Abteilungen und Referate entsprechend dem Sachverhalt, Richten von abgehenden Sammelsendungen, Kuvertieren der abgehenden Briefpost und Verpacken der Paketsendungen, Bedienen des Freistemplers entsprechend der Aufgabeneinteilung durch den Bearbeiter, Erfassung der Einschreibesendungen entsprechend der Aufgabeneinteilung durch den Bearbeiter und Beförderung der Post, entsprechend der Anweisung des Bearbeiters, von und zum Postamt mit anstaltseigenem Fahrzeug.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen ausgeübt werden kann. Zwar müssen in der Poststelle der Verwaltungsabteilung Pakete oder Körbe mit Postsendungen gehoben oder getragen werden, die 5 kg oder mehr wiegen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle nur von wenigen, und zwar speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird. Die Mehrheit der Mitarbeiter der Poststelle ist hingegen ausschließlich mit dem Fertigmachen der auslaufenden Post und mit der Bearbeitung der eingehenden Post betraut, so dass die zu verrichtenden Aufgaben nicht den Schweregrad leichter körperlicher Tätigkeiten übersteigen (Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.5.1997 - L 2 I 47/95 - mwN). Dr. S. hat die Zumutbarkeit einer solchen Tätigkeit in seinem Sachverständigengutachten ausdrücklich bejaht.
Auf die Berufung der Beklagten war das angegriffene Urteil damit abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Lediglich hilfsweise weist der Senat aber noch darauf hin, dass die vom SG - ausgehend von einem zeitlichen Leistungsvermögen von maximal vier Stunden - vorgenommene Verurteilung zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unzutreffend gewesen sein dürfte.
Da die Klägerin danach noch maximal vier Stunden arbeiten können soll, läge nämlich auch volle Erwerbsminderung, diese allerdings lediglich aufgrund der Arbeitsmarktlage vor. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung müsste deshalb im Gegensatz zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei - wie vom SG angenommener - unwahrscheinlicher Besserung befristet werden und würde nach § 101 Abs. 1 SGB VI nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung würde nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären. Daher bestünde unter Zugrundelegung der vom SG vertretenen Rechtsauffassung ab dem 1.7. bzw. 1.8.2001 Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Beginn der Regelaltersrente und ab dem 1.1. bzw. 1.2.2002 befristet Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wobei für den Zeitraum des Zusammentreffens nach § 89 SGB VI nur die höhere Rente geleistet würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1949 geborene Klägerin erlernte den Beruf der Raumausstatterin, war jedoch zuletzt bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Januar 2000 als Verkäuferin in einer Gardinenabteilung versicherungspflichtig beschäftigt und wurde nach einer tarifvertraglichen Gehaltsgruppe für einfache kaufmännische Tätigkeiten entlohnt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 18 Rückseite der Rentenakte Bezug genommen). Die Klägerin hat einen PKW und die erforderliche Fahrerlaubnis.
Am 17.5.2000 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Gestützt auf das Ergebnis der von der Klägerin vom 28.9. bis 19.10.2000 in der A.klinik durchgeführten stationären Heilbehandlung, aus der sie mit den Diagnosen chronisches Zervicozephalsyndrom bei Osteochondrose C 4-C 7 und muskulärer Dysbalance, chronisches Lumbalsyndrom bei muskulärer Dysbalance und Osteochondrose Th 10-12 und L 1/2 sowie schmerzhafte Fingerbeweglichkeit beidseits bei Heberdenarthrose D I-IV beidseits als arbeitsunfähig, jedoch mit der Leistungsbeurteilung entlassen worden war, leichte Tätigkeiten könnten bei Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig verrichtet werden, und eine entsprechende beratungsärztliche Stellungnahme lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 19.2.2001 ab.
Die im Widerspruchsverfahren veranlasste internistisch/rheumatologische Begutachtung (Gutachten Dr. F. vom 12.11.2001) erbrachte ein Halswirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen, ein Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen ohne Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik, ein Ganzkörper-Schmerzsyndrom bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung (Ausschluss einer entzündlich rheumatischen Systemerkrankung), eine Retropatellararthrose, Fingergelenkspolyarthrosen, eine Migräne (Differenzialdiagnose: Spannungskopfschmerzen) sowie eine Hypercholesterinämie. Hinsichtlich der diffusen Druckschmerzhaftigkeit der Muskulatur werde nicht die Meinung vertreten, dass hier ein klassisches Fibromyalgiesyndrom vorliege. Es handele sich vielmehr um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Ganzkörperschmerzen, wegen der unbedingt eine psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werden müsse. Die zuletzt verrichtete Tätigkeit und leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen mehr als sechs Stunden am Tag verrichtet werden. Der mit der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung der Klägerin beauftragte Dr. M. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2.12.2001 eine chronische Polyarthralgie, die nicht näher systematisierbar sei. Es sei nicht abschließend zu interpretieren, ob eine Fibromyalgie vorliege. Es handle sich eher um eine etwas ausgestaltet verarbeitete degenerative Wirbelsäulenproblematik. Es bestehe ein dreistündiges bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen. Gestützt auf eine Stellungnahme der Beratungsärztin G. vom 6.12.2001, die weiterhin ein vollschichtiges bzw. mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen annahm, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.2.2002 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 12.3.2002 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben, mit der sie ihr Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Der Allgemeinarzt H. hat in seiner Stellungnahme vom 2.9.2002 die Befunde auf orthopädischem und rheumatologischem Fachgebiet als maßgebend angesehen und angenommen, dass die Klägerin auch leichtere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr als zweistündig verrichten könne. Der Orthopäde Dr. M. hat in seinem Bericht vom 9.1.2003 den Schwerpunkt der leistungseinschränkenden Befunde auf orthopädischem und neurologischem Fachgebiet gesehen und angenommen, dass die Klägerin leichte körperliche Arbeiten halbschichtig bis unter vollschichtig ausführen könne.
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des internistisch-rheumatologischen Sachverständigengutachtens von Dr. H. vom 22.5.2003. Dieser hat eine schwere Schmerzstörung mit Merkfähigkeitsstörung und Leistungsminderung (primäres Fibromyalgiesyndrom), wiederkehrende, im Halswirbelsäulen-/Schultergürtelbereich verstärkt auftretende Beschwerden bei über dem Altersdurchschnitt liegenden Verschleißerscheinungen an der Halswirbelsäule und hiervon ausgehenden Muskelhärten mit entsprechenden Schmerzen (Cervicalsyndrom bei degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen und lokalen Myotendinosen), im Lendenwirbelsäulen-/Becken-/Oberschenkelbereich vermehrt auftretende, teils belastungsabhängige Schmerzzustände bei Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule (rezidivierende Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen von Lendenwirbelsäule und unterer Brustwirbelsäule), degenerative Veränderungen an den Fingermittel- und vor allem -endgelenken (Fingerpolyarthrose Bouchard und Heberden) sowie eine Erhöhung des Cholesterinspiegels im Blut (Hypercholesterinämie) diagnostiziert. Es werde zwar die Einschätzung der Rentenversicherungsträger geteilt, wonach bei einem Fibromyalgiesyndrom in der Regel ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten bei entsprechenden weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen vorliege. Dies gelte aber nicht für alle, sondern nur für einen Großteil der Betroffenen. Die bei der Klägerin vorliegende Fibromyalgie sei jedoch von schwerer Ausprägung. Allein die Betrachtung der Befunde seitens der Wirbelsäule und der Gelenke (aus orthopädischer Sicht) werde den Gegebenheiten nicht gerecht. Vielmehr würden die sich hieraus ergebenden Einschränkungen ganz wesentlich durch die vorliegende Fibromyalgie verstärkt und erst hierdurch - und zusammen mit anderen Einschränkungen (z. B. des Merk- und Konzentrationsvermögens) ihren massiv beeinträchtigenden Charakter bekommen. Dabei stellten die Aufmerksamkeits-, Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen ein besonderes Problem dar. Die Klägerin könne Tätigkeiten als Verkäuferin und leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dreistündig bis höchstens vierstündig verrichten, Tätigkeiten als Raumausstatterin im engeren Sinn nur noch unter zwei Stunden pro Arbeitstag. Der Grund für die zeitliche Einschränkung liege in der raschen Erschöpfbarkeit bzw. im eingeschränkten Durchhaltevermögen. Wegen vorzeitig einsetzender Erschöpfung oder Schmerzzunahme müssten zudem betriebsunübliche Pausen (pro Stunde eine Pause von fünf bis zehn Minuten) eingehalten werden. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bereits im Jahr 2001 eine entsprechend weitgehende Einschränkung des Leistungsvermögens bestanden habe.
Das SG hat die Beklagte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2003 durch Urteil vom selben Tag unter Abänderung ihrer Bescheide verurteilt, der Klägerin ab dem 26.7.2001 (die Klägerin hat ihren Rentenanspruch in der mündlichen Verhandlung auf diesen Zeitraum begrenzt) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Dr. H. entschieden, dass die Klägerin auch leichte Tätigkeiten nur noch drei bis maximal vier Stunden täglich verrichten könne. Damit sei die Klägerin teilweise erwerbsgemindert. Die von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Pausen bedingten keine volle Erwerbsminderung. Eine zeitliche Beschränkung der Rente erscheine bei eher unwahrscheinlicher Besserung nicht angebracht. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen und entsprechend dem Klageantrag werde der Rentenbeginn auf den 26.7.2001 festgesetzt. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das der Klägerin am 4.11.2003 und der Beklagten am 31.10.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.11.2003 und die Beklagte am 26.11.2003 Berufung eingelegt.
Die Klägerin stützt sich auf das Sachverständigengutachten von Dr. H., ist aber der Auffassung, dass die von ihm angenommene Leistungseinschränkung bereits seit Rentenantragstellung vorliegt.
Die Beklagte weist insbesondere darauf hin, dass der Sachverständige Dr. H. selbst eingeräumt habe, dass auch bei der Feststellung eines Fibromyalgiesyndroms in der Regel ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorliege. Soweit der Sachverständige dann aber insbesondere wegen der mnestischen und kognitiven Begleiterscheinungen von einer schweren Ausprägung der Symptomatik ausgehe, sei dies nicht ausreichend objektiviert und werde vor allem auf die subjektiven Angaben der Klägerin gestützt. Ein differenzierter psychischer Befund zu diesen Störungen fehle, wobei die Auswirkungen des Schmerzerlebens auf die psychomentale Leistungsfähigkeit nervenärztlicherseits zu beurteilen seien. Unter Berücksichtigung der körperlichen Befunde und der Belastungsangaben der Klägerin verbleibe es bei der Feststellung eines vollschichtigen Leistungsvermögens. Die Klägerin sei zuletzt als Verkäuferin tätig gewesen und - bei einer hierfür erforderlichen Ausbildungsdauer von zwei Jahren bzw. (wie bei der Klägerin) einer vollwertigen Ausübung ohne entsprechende Ausbildung - damit als angelernte Angestellte zu beurteilen. In Betracht kämen - wird näher ausgeführt - Bürohilfstätigkeiten der Vergütungsgruppe IX BAT.
Der Senat hat die Verweisungstätigkeiten einer Registratorin und einer Mitarbeiterin in der Poststelle der Verwaltungsabteilung einschließlich einer Beschreibung der damit verbundenen Anforderungen in das Verfahren eingeführt und hat - unter Hinweis auf diese möglichen Verweisungstätigkeiten - Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. S. vom 2.6.2004, zu welchem das psychologische Zusatzgutachten vom 19.5.2004 erstattet worden ist. Dr. S. diagnostiziert psychiatrischerseits eine Somatisierungsstörung mit im Vordergrund stehender anhaltender somatoformer Schmerzstörung, eine Spondylosis deformans der Halswirbelsäule mit rezidivierendem Halswirbelsäulensyndrom, leichte bis mittelgradige degenerative Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule, eine Heberden-Arthrose (Digitus 1 bis 5 beidseits), eine leichte Retropatellararthrose beidseits, einen Verdacht auf Migräne (Differenzialdiagnose: Spannungskopfschmerz), eine Hypercholesterinämie, eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits (mit Hörgerät versorgt) sowie ein Fibromyalgiesyndrom. Bei einem Großteil der schwerer chronifizierten Fälle des Fibromyalgiesyndroms lägen gleichzeitig psychische Störungen vor, die entweder erheblich zur Entwicklung des Syndroms beitrügen oder aber zumindest seine Ausprägung verstärkten. So sei es auch im Fall der Klägerin. Die von der Klägerin geschilderte Schmerzsymptomatik sei in ihrer Gesamtheit nämlich nicht allein mit der Fibromyalgie bzw. mit den orthopädischen Befunden zu erklären, so dass zusätzlich eine zu diagnostizierende Somatisierungsstörung vorliege. Insgesamt sei davon auszugehen, dass internistisch/rheumatologischerseits das Vorliegen eines Fibromyalgiesyndroms gesichert sei. Bei der Genese, vor allem aber bei der Aufrechterhaltung dieser Störung seien mit hoher Wahrscheinlichkeit die vorliegenden psychiatrischen Störungen von ausschlaggebender Relevanz. Diese engten das Denken ein und bestimmten das subjektive Erleben der körperlichen Missempfindungen sowie der Schmerzsymptomatik. Leicht beeinträchtigt seien die Konzentrationsfähigkeit (durch bestehende Ein- und Durchschlafstörungen) und die Fähigkeit, die Aufmerksamkeit kontinuierlich auf die Arbeit zu fokussieren. Die psychologische Testung des Gedächtnisses habe knapp unterdurchschnittliche Werte ergeben, während die Klägerin hinsichtlich Aufmerksamkeit und Konzentration ein noch durchschnittliches Ergebnis gezeigt habe. Hinsichtlich der Tagesstrukturierung der Klägerin sei festzustellen, dass sie leichte bis mittelschwere Arbeiten im Haushalt selbstständig durchführe. Die Einschränkung der Fähigkeiten zur Teilnahme an den Aktivitäten des täglichen Lebens (in den Bereichen Mobilität, Lebensversorgung, Kommunikation, Antrieb, Interesse und Aufmerksamkeit) sei nur gering. Insgesamt sei die Klägerin damit noch in der Lage, leichte körperliche und geistige Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden seien schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten, das Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, Arbeiten mit überwiegendem Gehen, Stehen und Sitzen, mit gleichförmigen Körperhaltungen, häufigerem Bücken und Treppensteigen, Arbeiten mit Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten an gefährlichen Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten mit Nachtschicht, in Hitze, Kälte, Zugluft, Nässe und mit Lärm sowie Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung und besonderer geistiger Beanspruchung. Vollschichtig verrichten könne die Klägerin z. B. Zureich-, Abnehm-, Montier-, Klebe-, Sortier-, Verpackungs- und Etikettierarbeiten, eine Tätigkeit als Pförtnerin an einer Nebenpforte und die Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Poststelle einer Verwaltungsabteilung. Eine Volltätigkeit als Registratorin bei einem Gericht sei wegen des Erfordernisses des Hebens von Lasten bis zu 10 kg, der Zwangshaltungen und des Erfordernisses von Überkopfarbeiten weniger geeignet. Besondere Arbeitsbedingungen seien im Rahmen leichter Tätigkeiten nicht erforderlich. Die Klägerin sei in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Ferner sei sie in der Lage, den Weg zum Arbeitsplatz mit dem eigenen PKW zurückzulegen.
Ferner hat der Senat auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung des internistisch/rheumatologischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. L. vom 2.1.2006. Dieser diagnostiziert ein chronifiziertes generalisiertes Fibromyalgiesyndrom, ein Halswirbelsäulensyndrom auf dem Boden degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule sowie degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne nicht mehr verrichtet werden. Er halte die Klägerin darüber hinaus für erwerbsunfähig. Die Klägerin könne nämlich grundsätzlich weder schwere noch mittelschwere körperliche Tätigkeiten verrichten. Hinsichtlich leichterer körperlicher Tätigkeiten würden sich die Einschränkungen insbesondere aus dem Fibromyalgiesyndrom ergeben, das im Zusammenhang mit dem Wirbelsäulensyndrom eine konstante Tätigkeit ausschließe. Neben der allgemeinen Einschränkung der Funktionalität müsse nämlich insbesondere die Konstanz des Leistungsvermögens berücksichtigt werden. Bei praktisch jeder körperlichen Anstrengung komme es aber zu einer raschen Ermüdbarkeit der Muskulatur und zu einer schmerzhaften Verspannung. Ferner seien im Hinblick auf die Wirbelsäulenproblematik monotone Haltungen und dauerhaft sitzende Positionen zu vermeiden. Im Zusammenhang betrachtet ergebe sich damit ein Leistungsbild, das keine kontinuierliche berufliche Belastung mehr erlaube. Zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin möglicherweise im Rahmen der Fibromyalgie in ihrem Konzentrationsvermögen erheblich eingeschränkt sei und ferner erschwere die Schwerhörigkeit weitere berufliche Einsatzmöglichkeiten.
Die Beklagte vertritt hierzu die Auffassung, dass keine gravierenden funktionellen Defizite und keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlichen chronischen Grunderkrankung vorlägen. Die von Prof. Dr. L. vorgenommene Einschränkung des Leistungsvermögens könne daher nicht nachvollzogen werden. Der bei der Klägerin bestehende Ganzkörperschmerz sei Ausdruck der von Dr. S. erhobenen und im Hinblick auf das Leistungsvermögen zutreffend gewürdigten somatoformen Schmerzstörung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Oktober 2003 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ferner, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Oktober 2003 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2002 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, ferner, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Die zulässige Berufung der Klägerin ist dagegen in der Sache nicht begründet.
Da die Klägerin vorliegend - nach entsprechender Beschränkung ihrer Klage vor dem SG - einen Rentenanspruch ab Juli 2001 geltend macht und das SG zur Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab diesem Zeitpunkt verurteilt hat, sind vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen in ihrer ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung maßgebend. Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie u. a. teilweise erwerbsgemindert sind, bzw. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie u. a. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 §1246 Nrn. 107 und 169). Wurden mehrere Berufe ausgeübt, ist der Hauptberuf zu ermitteln. Bei der Bestimmung des Hauptberufs ist von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, wobei diese aber nur dann maßgeblich ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste gewesen ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130).
Allein die Unfähigkeit, den bisherigen Beruf auszuüben, erfüllt jedoch noch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Aus der oben zitierten Regelung wird nämlich deutlich, dass das Gesetz dem Rentenantragsteller - wie schon nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht - grundsätzlich einen Berufswechsel zumutet.
Zur Beurteilung der Frage, inwieweit dem einzelnen ein Berufswechsel zugemutet werden kann, hat das BSG ein Mehrstufenschema für Angestellte entwickelt (BSGE 55,45). Ausgehend von der erforderlichen Ausbildung lassen sich für Angestellte folgende Gruppen bilden: Unausgebildete Angestellte (Ungelernte) Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Angelernte) Angestellte mit längerer Ausbildung, regelmäßig von drei Jahren (Ausgebildete) Angestellte hoher beruflicher Qualität.
Bezüglich der Einordnung in die einzelnen Gruppen ist auf die zum Mehrstufenschema der Arbeiter entwickelten Grundsätze zurückzugreifen.
Angestellte sind innerhalb des Mehrstufenschemas nur auf Tätigkeiten der gleichen oder nächstniedrigeren Gruppe verweisbar (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 114). Danach sind Versicherte, die der obersten Gruppe (Angestellte hoher beruflicher Qualität) zuzuordnen sind, nur auf Tätigkeiten der Gruppe der Ausgebildeten verweisbar. Angestellte mit einer für ihren Beruf erforderlichen Ausbildung von mehr als zwei Jahren können auf Angestelltentätigkeiten der untersten Gruppe (ungelernte Tätigkeiten), seien sie auch "herausgehoben", nicht verwiesen werden. Angelernte Angestellte können auf ungelernte Tätigkeiten mit Ausnahme solcher mit ganz geringem qualitativem Wert verwiesen werden (KassKomm-Niesel, Rdnr. 111 zu § 43 SGB VI). Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist bei Angestellten erforderlich, die mindestens der oberen Gruppe der Angelernten zuzurechnen sind (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109). Diesem oberen Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung sind vorliegend deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin noch in der Lage ist, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der qualitativen Einschränkungen, wie sie in den Sachverständigengutachten von Dr. H. und Dr. S. sowie Prof. Dr. L. im Einzelnen dargelegt sind, vollschichtig bzw. mehr als sechs Stunden am Tag zu verrichten.
Der Senat stützt seine diesbezügliche Überzeugung in erster Linie auf das Sachverständigengutachten von Dr. S ... Danach bedingen die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen lediglich die Beschränkung auf noch leichte Tätigkeiten unter Beachtung der weiteren, in den Sachverständigengutachten im Einzelnen aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen. Insbesondere ist nach dem Gutachten die Annahme einer quantitativen (zeitlichen) Leistungseinschränkung medizinisch nicht begründet. Die von Dr. S. vorgenommene Leistungsbeurteilung ist nach den erhobenen Befunden, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er ihr folgt. Die hiervon abweichende Leistungsbeurteilung durch Dr. H. und Prof. Dr. L. erachtet der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als widerlegt, auch soweit darin die Einhaltung betriebsunüblicher Pausen gefordert wird.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens wird das berufliche Restleistungsvermögen der Klägerin nämlich entscheidend geprägt nicht von den körperlichen (bzw. "rein orthopädischen Befunden"), sondern von dem bei ihr vorliegenden Fibromyalgiesyndrom, welches nach den Ausführungen von allen Sachverständigen nunmehr vorliegend als gesichert anzusehen ist. Auch das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. L. weist keine gravierenden funktionellen Defizite aus.
Allerdings liegt bei einem Fibromyalgiesyndrom nicht automatisch Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung vor. So bleibt in vielen Fällen von Versicherten mit einem Fibromyalgiesyndrom eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten erhalten. Dies hat vorliegend auch Dr. H. in seinem Sachverständigengutachten nochmals bestätigt.
Maßgeblich für die deshalb auch in Fällen von Fibromyalgie notwendige Beurteilung der Restleistungsfähigkeit nach den vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen sind zunächst z. B. der Nachweis von vegetativen Zeichen von Seiten des Herzens und des Darms - wie sie typischerweise mit dem Vorliegen eines Fibromyalgiesyndroms einhergehen - und das Vorliegen von nervenärztlicherseits zu beurteilenden Befunden (z. B. einer depressiven Störung) und deren Schweregrad (der sich im Wesentlichen nach dem Umfang einer Leistungsreduktion im Bereich häuslicher Aufgaben und im Bereich persönlicher Verrichtungen sowie des sozialen Umfelds beurteilt) sowie das Vorhandensein zusätzlicher Faktoren (sogenannte Konvergenzfaktoren). Ferner kommt es auf den Schweregrad des Fibromyalgiesyndroms an (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22.1.2003 - L 3 RJ 1400/00 mwN).
Vorliegend werden das Fibromyalgiesyndrom der Klägerin und die sich hieraus ergebenden Leistungseinschränkungen im Erwerbsleben entscheidend von den bei ihr vorliegenden und nervenärztlicherseits zu beurteilenden Befunden bestimmt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats bereits aus dem Sachverständigengutachten von Dr. H., der insbesondere Störungen der Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Konzentration als besonderes Problem dargestellt und die von ihm angenommene quantitative Leistungsminderung schwerpunktmäßig damit bzw. mit einer raschen Erschöpfbarkeit der Klägerin begründet hat (was nach Auffassung der Beklagten den hauptsächlichen Kritikpunkt an diesem Gutachten darstellt). Ansatzweise folgt dies allerdings bereits schon aus den im Rentenverfahren erstellten Gutachten. So hat schon der Orthopäde und Rheumatologe Dr. T. in seinem Gutachten vom Januar 2000 die psychosomatischen Beschwerden als dominierend angesehen (vgl. Blatt 37 der Rentenakte) und auch die Internistin Dr. F. hat in ihrem Gutachten (vgl. oben) empfohlen, die Behandlung der Klägerin psychotherapeutisch anzugehen. Vollends bestätigt wird diese Sichtweise dann aber durch das nervenärztliche Sachverständigengutachten von Dr. S., welchem ein testpsychologisches Zusatzgutachten zu Grunde gelegen hat. Darin wird ausdrücklich dargelegt, dass vor allem bei der Aufrechterhaltung des Fibromyalgiesyndroms die psychiatrischen Störungen von ausschlaggebender Relevanz seien. Dr. S. sieht insoweit ihrer Art nach vergleichbare Einschränkungen wie Dr. H. (nämlich ebenfalls im Bereich mentaler Fähigkeiten), leitet allerdings hieraus keine quantitative Leistungseinschränkung und auch kein Erfordernis besonderer Arbeitsbedingungen bzw. betriebsunüblicher Pausen ab, weil er die Einschränkungen - testpsychologisch gestützt - insgesamt nicht als so schwerwiegend eingestuft. Der Senat folgt der Beurteilung von Dr. S., weil die nach übereinstimmender Aussage beider Sachverständigengutachten maßgeblichen Befunde dem psychiatrischen Fachgebiet zuzuordnen sind und diese damit von Dr. S. fachärztlicherseits gewürdigt wurden, wobei dieser Würdigung wegen der durchgeführten testpsychologischen Zusatzuntersuchung ein besonders hoher Beweiswert zuzumessen ist.
Hinzukommt, dass der Sachverständige Dr. S. vorliegend die Diagnose einer Somatisierungsstörung gestellt hat. Die sozialmedizinische Beurteilung bei somatoformen Schmerzstörungen erfordert eine ausführliche Befragung des Probanden zu den Tagesaktivitäten. Erfragt (und hinterfragt) werden müssen auch Symptome des sozialen Rückzugs. Nur bei einer weitgehenden Einschränkung der Fähigkeit zur Teilnahme an den Aktivitäten des täglichen Lebens (im Sinne einer "vita minima") beispielsweise in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, Antrieb, Konzentrationsfähigkeit, Interesse und Aufmerksamkeit ist von einer Minderung des qualitativen und quantitativen Leistungsvermögens auszugehen (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, DRV-Schriften, Band 30, S. 47). Vorliegend hat Dr. S. ausdrücklich festgestellt, dass eine nur geringe Einschränkung der Fähigkeiten zur Teilnahme an den Aktivitäten des täglichen Lebens vorliegt, was somit die Richtigkeit der von ihm vorgenommenen Leistungseinschätzung zusätzlich bestätigt.
Gemessen an diesen Vorgaben ist die von Prof. Dr. L. vorgenommene Leistungsbeurteilung medizinisch nicht begründet. Seine Leistungseinschätzung fußt im Wesentlichen darauf, dass seiner Ansicht nach neben der allgemeinen Einschränkung der Funktionalität insbesondere die Konstanz des Leistungsvermögens berücksichtigt werden müsse. Bei praktisch jeder körperlichen Anstrengung komme es nämlich zu einer raschen Ermüdbarkeit der Muskulatur und zu einer schmerzhaften Verspannung. Ferner seien im Hinblick auf die Wirbelsäulenproblematik monotone Haltungen und dauerhaft sitzende Positionen zu vermeiden. Im Zusammenhang betrachtet ergebe sich damit ein Leistungsbild, dass keine kontinuierliche berufliche Belastung mehr erlaubte. Zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin möglicherweise im Rahmen der Fibromyalgie in ihrem Konzentrationsvermögen erheblich eingeschränkt sei und ferner erschwere die Schwerhörigkeit weitere berufliche Einsatzmöglichkeiten.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass funktionelle Einschränkungen vorliegend nicht gravierend sind und das Leistungsbild der Klägerin nicht entscheidend prägen (vgl. hierzu bereits oben). Ferner bleibt unberücksichtigt, dass selbst im Bereich - unbenannter - leichter Tätigkeiten körperliche Anstrengungen weitgehend vermieden werden können. Die geforderte Vermeidung monotoner Haltungen kann regelmäßig im Rahmen qualitativer Einschränkungen berücksichtigt werden. Im Übrigen muss an dieser Stelle wiederholend darauf hingewiesen werden, dass die von Dr. S. durchgeführte testpsychologische Untersuchung hinsichtlich Aufmerksamkeit und Konzentration immerhin noch durchschnittliche Ergebnisse gebracht hat und keine gravierende Einschränkung der Fähigkeiten der Klägerin zur Teilnahme an den Aktivitäten des täglichen Lebens bestehen.
Mit der Fähigkeit, leichte Tätigkeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig bzw. mehr als sechs Stunden am Tag verrichten zu können, erfüllt die Klägerin auch nicht die oben dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die Klägerin ist aufgrund ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit einer Verkäuferin lediglich als angelernte Angestellte einzustufen, weil die Ausbildung zur Verkäuferin zwei Jahre dauert.
Insoweit kommt z.B. die Verweisungstätigkeit einer Pförtnerin an einer Nebenpforte in Betracht, im Rahmen derer die bei der Klägerin bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen Berücksichtigung finden (so ausdrücklich Dr. S. in seinem Sachverständigengutachten) und die ihr auch sozial zumutbar ist.
Entsprechende Tätigkeiten sind im Lohngruppenverzeichnis i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22.3.1991 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder II der Lohngruppe 2 (Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist - Ziff. 1.9) zugeordnet.
Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Die Klägerin könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren obere Extremitäten - wie die der Klägerin - Funktionsbeeinträchtigungen aufweisen, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung beider oberer Extremitäten infolge von Beschwerden im Bereich der Schultergelenke mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -).
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich.
Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -). Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass die Klägerin möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -).
Lediglich hilfsweise weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin auch bei einer Einstufung als ausgebildete Angestellte keinen Rentenanspruch hätte, weil sie für diesen Fall nämlich objektiv und subjektiv zumutbar sowohl auf die Tätigkeit einer Registratorin als auch auf diejenige einer Mitarbeiterin in der Poststelle der Verwaltungsabteilung verwiesen werden könnte.
Die Klägerin könnte subjektiv (sozial) zumutbar auf die Anlerntätigkeit einer Registratorin im öffentlichen Dienst in der Vergütungsgruppe VIII BAT verwiesen werden.
In diese Vergütungsgruppe sind nämlich "Angestellte im Büro -, Registratur-, ... sonstigen Innendienst ... mit schwieriger Tätigkeit ..." eingruppiert (vgl. hierzu und zur zumutbaren Verweisbarkeit eines zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters gehörenden Berufskraftfahrers auf die Tätigkeit eines Registrators BSG vom 27.11.1991 - 5 RJ 91/89 - und allgemein BSG vom 12.9.1991 - 5 RJ 34/90 - sowie zur Verweisung eines Maurer-Facharbeiters auf die Tätigkeit eines Registrators Urteil des erkennenden Senats vom 19.11.2003 - L 3 RJ 2583/03 -).
Diese Tätigkeit ist ihr mit ihrem Restleistungsvermögen auch objektiv (gesundheitlich) zumutbar. Nach der vom Senat in das Verfahren eingeführten berufskundlichen Stellungnahme des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg vom 16.8.2000 handelt es sich bei der Tätigkeit eines Registrators um eine Tätigkeit, die auch im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt wird und in der Regel lediglich mit leichten Arbeiten verbunden ist. In diesem Rahmen kann zwar das Heben und Tragen von Lasten (Aktenvorgänge, Poststücke) grundsätzlich nicht vermieden werden, es können dabei im Einzelfall durchaus Lasten von über 5 kg bis zu 10 kg zu bewegen sein, im Einzelfall können auch Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten häufig nicht vermieden werden und - je nach Registratur - können durchaus auch Arbeiten auf Leitern vorkommen. Für den Senat ist letztlich jedoch die berufskundliche Einschätzung maßgebend, dass die körperliche Belastung insgesamt auch weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation abhängt. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Bewegen von Lasten von über 5 kg bis zu 10 kg, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell und in allen Fällen mit der Tätigkeit eines Registrators verbunden sind. Dies deckt sich im Übrigen mit den Kenntnissen des Senats über die Tätigkeit eines Registrators z.B. bei einem Gericht, die damit aus berufskundlicher Sicht bestätigt wurden. Damit ist die Begründung, mit der Dr. S. die Tätigkeit einer Registratorin für weniger geeignet (allerdings nicht als ungeeignet) erachtet hat, im Ergebnis nicht tragfähig.
Schließlich erfüllt diese Verweisungstätigkeit auch die höchstrichterlich vorgegebene Voraussetzung, dass auf eine Tätigkeit nur verwiesen werden darf, wenn die für sie notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden können (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23). Denn nach der erwähnten berufskundlichen Stellungnahme beträgt die Anlernzeit/Einarbeitungszeit üblicherweise nicht länger als drei Monate. Sie hängt dabei zwar auch von den jeweiligen persönlichen Fähigkeiten ab, ist aber weitgehend von Vorkenntnissen unabhängig. Es handelt sich nämlich um eine einfache Anlerntätigkeit, für die keinerlei besondere Ausbildung erforderlich ist.
Da also die für die Ausübung einer Registratorentätigkeit erforderliche Einarbeitungszeit weitgehend von Vorkenntnissen unabhängig ist, kann der Umstand, dass die Klägerin vorliegend möglicherweise über solche Vorkenntnisse nicht verfügt, im Ergebnis nicht dazu führen, dass sie sich auf eine längere und damit nach der Rechtsprechung nicht mehr zumutbare Einarbeitungszeit berufen kann. Dass bei der Klägerin - von Vorkenntnissen abgesehen - sonst eingeschränkte persönliche Fähigkeiten vorliegen, die eine längere Einarbeitungszeit begründen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere bestehen bei der Klägerin nach dem Sachverständigengutachten von Dr. S. nur leichtere mentale Beeinträchtigungen, die zudem auch aus der Sicht des Sachverständigen einer Tätigkeit als Registratorin nicht entgegenstehen (sondern nur die vom Sachverständigen vermuteten körperlichen Anforderungen, vgl. dazu aber bereits oben).
In Betracht kommt ferner die Verweisung auf gehobene Büro- (Hilfs-) Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT. Diese dem Bereich der angelernten Tätigkeiten zuzuordnenden Bürotätigkeiten sind einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar (Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.6.1995 - L 2 I 248/94 -). Dazu gehört z. B. die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle der Verwaltungsabteilung - Allgemeine Verwaltung -.
Diese Tätigkeit umfasst folgende Aufgaben: Öffnen der eingegangenen Post und Anbringung des Eingangsstempels, Verteilen der Post auf die Abteilungen und Referate entsprechend dem Sachverhalt, Richten von abgehenden Sammelsendungen, Kuvertieren der abgehenden Briefpost und Verpacken der Paketsendungen, Bedienen des Freistemplers entsprechend der Aufgabeneinteilung durch den Bearbeiter, Erfassung der Einschreibesendungen entsprechend der Aufgabeneinteilung durch den Bearbeiter und Beförderung der Post, entsprechend der Anweisung des Bearbeiters, von und zum Postamt mit anstaltseigenem Fahrzeug.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen ausgeübt werden kann. Zwar müssen in der Poststelle der Verwaltungsabteilung Pakete oder Körbe mit Postsendungen gehoben oder getragen werden, die 5 kg oder mehr wiegen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle nur von wenigen, und zwar speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird. Die Mehrheit der Mitarbeiter der Poststelle ist hingegen ausschließlich mit dem Fertigmachen der auslaufenden Post und mit der Bearbeitung der eingehenden Post betraut, so dass die zu verrichtenden Aufgaben nicht den Schweregrad leichter körperlicher Tätigkeiten übersteigen (Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.5.1997 - L 2 I 47/95 - mwN). Dr. S. hat die Zumutbarkeit einer solchen Tätigkeit in seinem Sachverständigengutachten ausdrücklich bejaht.
Auf die Berufung der Beklagten war das angegriffene Urteil damit abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Lediglich hilfsweise weist der Senat aber noch darauf hin, dass die vom SG - ausgehend von einem zeitlichen Leistungsvermögen von maximal vier Stunden - vorgenommene Verurteilung zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unzutreffend gewesen sein dürfte.
Da die Klägerin danach noch maximal vier Stunden arbeiten können soll, läge nämlich auch volle Erwerbsminderung, diese allerdings lediglich aufgrund der Arbeitsmarktlage vor. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung müsste deshalb im Gegensatz zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei - wie vom SG angenommener - unwahrscheinlicher Besserung befristet werden und würde nach § 101 Abs. 1 SGB VI nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung würde nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären. Daher bestünde unter Zugrundelegung der vom SG vertretenen Rechtsauffassung ab dem 1.7. bzw. 1.8.2001 Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Beginn der Regelaltersrente und ab dem 1.1. bzw. 1.2.2002 befristet Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wobei für den Zeitraum des Zusammentreffens nach § 89 SGB VI nur die höhere Rente geleistet würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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