Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 2014/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 5152/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger arbeitete nach einer abgebrochenen Flaschnerlehre als Schweißer und zuletzt bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit im Dezember 1999 als Maschinenbediener.
Er beantragte am 7.5.2001 die Gewährung von Rente.
Die von der Beklagten veranlasste internistische Begutachtung (Gutachten Dr. G. vom 29.5.2001) erbrachte ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Aktenteil M 5 der ärztlichen Unterlagen in der Rentenakte Bezug genommen).
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 30.5.2001 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8.8.2001 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 27.8.2001 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten ihrer Auskünfte wird auf Blatt 18/20 der SG-Akte Bezug genommen).
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des fachorthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. T. vom 9.4.2002. Dieser hat eine Fehlstellung und verstärkte Gefügestörung der Halswirbelsäule mit rezidivierendem Schulter-Nacken-Syndrom ohne Wurzelreizung, degenerative Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule mit multisegmentalen Bandscheibenprotrusionen und rezidivierenden lumbalgieformen Beschwerden ohne Wurzelreizung, eine geringe Periarthritis humeroscapularis beidseits ohne wesentliche Funktionsbehinderung, eine diskrete Coxarthrose beidseits ohne Funktionsbehinderung sowie ein massives Übergewicht mit myostatischen Beschwerden diagnostiziert und die Auffassung vertreten, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten mit einseitiger Körperhaltung sowie solchen mit Kälte- und Nässebelastung vollschichtig verrichten könne.
Des weiteren hat das SG das pneumologische Sachverständigengutachten von Dr. E. vom 24.8.2002 eingeholt. Erhoben worden ist eine obstruktive Schlafapnoe, eine arterielle Hypertonie, eine Neigung zu Synkopen sowie ein Wirbelsäulensyndrom. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Selbst- oder Fremdgefährdung sowie ohne Schichtarbeiten könnten vollschichtig verrichtet werden.
Schließlich hat das SG noch das internistische Sachverständigengutachten von Prof. Dr. M. vom 7.1.2003 eingeholt. Festgestellt worden ist ein metabolisches Syndrom (arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, gestörte Glucosetoleranz, Adipositas III), ein obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom, eine ventrikuläre Extrasystolie, ein Verdacht auf Fettleber sowie ein Wirbelsäulensyndrom. Der Kläger sei in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mit den in den vorangegangenen Gutachten aufgeführten qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 23.7.2003 hat der Sachverständige zu den vom Kläger gegen sein Gutachten erhobenen Einwänden Stellung genommen und an seiner Leistungseinschätzung festgehalten.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 10.11.2003 abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass der breit verweisbare Kläger die ihm damit sozial zumutbaren leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts mehr als sechs Stunden täglich ausüben könne. Gefolgt werde den Sachverständigengutachten. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 20.11.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17.12.2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er bemängelt, dass das SG die seiner Ansicht nach erforderliche Gesamtschau der Befunde unterlassen habe und weist auf einen Bandscheibenvorfall mit Nervenwurzelreizung hin.
Der Senat hat den Orthopäden Dr. L. als sachverständigen Zeugen befragt, der in seiner Auskunft vom 2.9.2004 wegen einer Chronifizierung der Schmerzen im Sinne einer Lumboischialgie mit psychischer Fixierung und depressiver Entwicklung auch leichte Tätigkeiten ausgeschlossen hat.
Sodann hat der Senat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. U. vom 20.7.2005. Dieser diagnostiziert eine Spinalkanalstenose und Retrospondylose HWK 3/4 mit Verlagerung des Myelons nach links, eine mehrsegmentale Spondylarthrose und Uncovertebralarthrose der Halswirbelsäule mit einem Hämangiom HWK 3, eine Streck-Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit konzentrischer Funktionseinschränkung und Druckschmerzhaftigkeit der caudalen Dornfortsätze sowie Schulter-Arm-Syndrom rechts, eine segmentale Spondylose der Brustwirbelsäule mit partiellen Ossifikationen des Ligamentum supraspinale und Druckdolenz der mittleren Brustwirbelsäule sowie intrascapulär, eine Spondylarthrose und geringe Osteochondrose bei subligamentär umgeschlagenem Bandscheibenvorfall mit Wurzelirritation der L 5/S 1-Wurzel rechts lumbosakral, eine konzentrische Funktionseinschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule, eine beginnende ISG-Arthrose sowie initiale Coxarthrose des rechten und linken Hüftgelenks, eine Umfangvermehrung des rechten Beines am Ober- und Unterschenkel mit Prätibialödemen am rechten und linken Unterschenkel, eine endgradige Funktionseinschränkung der Elevationsbewegung des rechten Arms, eine unspezifische Minderung der Gefühlsempfindung bei erhaltener Stumpf- und Spitz-Diskriminierung ohne segmentale, radikuläre Zuordnung sowie eine L 5/S 1-Wurzelirritation rechts ohne offenkundiges motorisches Defizit. Zu vermeiden seien körperlich belastende Tätigkeiten, Zwangshaltungen, Tätigkeiten in gebückter Haltung, einseitige Körperhaltungen, Tätigkeiten in feuchter Umgebung sowie im Freien, Montagetätigkeiten und Schweißertätigkeiten, Akkordarbeiten und Arbeiten mit Belastungsspitzen. Die vom Kläger geäußerte intermittierende plötzliche Kraftminderung an der rechten Hand schließe feinmotorische Tätigkeiten aus. Bei Beachtung dieser Einschränkungen seien leichte Tätigkeiten sechs Stunden am Tag möglich. Wegstrecken zum Arbeitsplatz von 500 Metern seien möglich, längere Gehstrecken über für 500 Meter hinaus seien wegen des Bandscheibenvorfalls und der Übergewichtigkeit mit damit verbundener reduzierter Belastungsfähigkeit ausgeschlossen. Da kontinuierliche körperliche Belastungen zu einer Beschwerdeverstärkung führten, benötige der Kläger regelmäßige Arbeitsunterbrechungen.
Im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Kraftminderung der rechten Hand hat der Senat höchstvorsorglich die Verweisungstätigkeit eines Pförtners (an einer Nebenpforte) in das Verfahren eingeführt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 10. November 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise, ein neurologisches Gutachten von Amts wegen einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, weil er zur Überzeugung des Senats noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden am Tag zu verrichten.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Das vom Senat auf Antrag des Klägers eingeholte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. U. hat das Ergebnis der vom SG durchgeführten Ermittlungen im Wesentlichen bestätigt. Danach bedingen die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen lediglich die Beschränkung auf noch leichte Tätigkeiten unter Beachtung der weiteren, in den Sachverständigengutachten im Einzelnen aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen. Insbesondere ist nach den Gutachten die Annahme einer quantitativen (zeitlichen) Leistungseinschränkung medizinisch nicht begründet. Die von den Sachverständigen insoweit übereinstimmend vorgenommene Leistungsbeurteilung ist nach den erhobenen Befunden, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er ihr folgt.
Der Senat lässt offen, ob bei dem Kläger wegen der von ihm behaupteten Kraftminderung der rechten Hand unter dem Gesichtspunkt einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss, wobei der Senat sich entgegen der Anregung des Klägers nicht dazu gedrängt gefühlt hat, insoweit ein neurologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Dem entsprechenden Hilfsantrag des Klägers war daher nicht stattzugeben.
Denn zum einen ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, worin gegebenenfalls der Grund für die vom Kläger beschriebene Kraftminderung besteht. Zum anderen hat Prof. Dr. U. für den Fall eines neurologischen Defizits bereits beschrieben, welche qualitativen Einschränkungen dadurch zusätzlich bedingt würden, nämlich die Einschränkung für feinmotorische Tätigkeiten. Eine solche Einschränkung kann im Rahmen unbenannter leichter Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts regelmäßig beachtet werden.
Darüber hinaus kommt für den Kläger selbst bei einer weitgehenden Einschränkung der rechten Hand als mögliche Verweisungstätigkeit die eines Pförtners (an einer Nebenpforte) in Betracht.
Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Der Kläger könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren obere Extremitäten Funktionsbeeinträchtigungen aufweisen oder deren Hebe- und Tragefähigkeit aus anderen Gründen eingeschränkt ist, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung beider oberer Extremitäten infolge von Beschwerden im Bereich der Schultergelenke mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -).
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich.
Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -).
Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -).
Der Senat verneint nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers, obgleich Prof. Dr. U. in seinem Gutachten eine Limitierung der zumutbaren Wegstrecke auf 500 Meter angenommen hat.
Zwar gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen, wenn der Weg zur Arbeitsstelle nicht zurückgelegt werden kann. Zur Erwerbsfähigkeit gehört nämlich auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können (BSG SozR 2200 § 1247 Nrn. 47, 50, 53, 56). Allerdings kann nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 2200 § 1247 Nr. 56) Erwerbsunfähigkeit (und damit entsprechend dem ab 1.1.2001 geltenden Recht volle Erwerbsminderung) in diesem Zusammenhang nur angenommen werden, wenn nur noch eine Gehfähigkeit vorhanden ist, die maximal 500 Meter Wegstrecke zulässt, der Versicherte keinen Arbeitsplatz inne hat und einen solchen auch nicht mit Hilfe eines eigenen Kfz bzw. eines Fahrrads erreichen kann (vgl. hierzu KassKomm-Niesel, Rdnr. 93 zu § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung mwN) und der Rentenversicherungsträger diesbezüglich auch keine beruflichen Reha-Leistungen anbietet. Die Zumutbarkeit der Fußwege richtet sich hierbei nach allgemeinen medizinischen Kriterien. Sie ist zu verneinen, wenn beim Gehen auch unter Verwendung von Hilfsmitteln (z. B. Gehstützen) erhebliche Schmerzen auftreten, übermäßige körperliche Anstrengungen erforderlich sind oder die Gesundheit in besonderer Weise gefährdet ist. Die Zumutbarkeitsgrenze kann auch durch die für die Wegstrecke erforderliche Zeit überschritten werden. Das ist der Fall, wenn für 500 Meter mehr als 20 Minuten benötigt werden. In der Regel ist daher nur erwerbsunfähig (bzw. voll erwerbsgemindert), wer nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10). Besonderheiten zum Beispiel der individuellen Wohnlage und der Beschaffenheit in Betracht kommender Wegstrecken sind bei der gebotenen generalisierenden Abgrenzung des Versichertenrisikos unbeachtlich (vgl. hierzu BSG vom 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90 -).
Hier hat Prof. U. zwar ausgeführt, dass der Kläger gegenwärtig keine längeren Gehstrecken über 500 Meter hinaus zurücklegen könne.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens liegen zur Überzeugung des Senats jedoch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, warum der Kläger nicht auch in der Lage sein sollte, eine geringfügig längere Strecke als 500 Meter (z. B. 501 Meter) innerhalb zumutbarer Zeit zurückzulegen.
Zum einen wurde Prof. Dr. U. im Gutachtensauftrag nicht dezidiert zur Erfüllung der von der Rechtsprechung vorgegebenen Grenzen (mehr als 500 Meter) befragt. Zum anderen sprechen die von Prof. Dr. U. erhobenen Befunde gegen eine entsprechende Limitierung. So hat Prof. Dr. U. den freien Gang auf ebener Erde als sicher und hinkfrei bezeichnet, keine auffällige Gangstörung festgestellt und beobachtet, dass der Kläger für die erforderlichen Untersuchungen in der Klinik auch längere Gehstrecken zurückgelegt hat (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 70/71 und 94 der LSG-Akte Bezug genommen).
Aber auch die übrigen während des Verfahrens getroffenen Feststellungen sprechen gegen eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Gehfähigkeit. So hat der Kläger im Rahmen der Begutachtung durch Dr. T. angegeben, er sei (nur) noch in der Lage, zwischen einer halben und einer Stunde zu laufen, bevor zunehmend Schmerzen auftreten würden. Dr. T. hat dementsprechend eine Gehfähigkeit von mehr als 500 Metern attestiert, desgleichen Dr. E. und Prof. Dr. M., die vom SG insoweit auch dezidiert befragt worden sind (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 27, 42, 53 und 86 der SG-Akte). Im Ergebnis schließt sich der Senat insoweit zudem der ärztlichen Stellungnahme von Dr. S. zum Sachverständigengutachten von Prof. Dr. U. vom 11.8.2005 an.
Soweit Prof. Dr. U. in seinem Gutachten regelmäßige Unterbrechungen der Arbeit gefordert hat, ist hieraus zur Überzeugung des Senats nicht das Erfordernis betriebsunüblicher Pausen abzuleiten.
Denn zum einen hat Prof. Dr. U. diese - nicht näher qualifizierten - Unterbrechungen darauf gestützt, dass kontinuierliche körperliche Belastungen zu einer Beschwerdeverstärkung führten. Indes kann dem im Rahmen leichter körperlicher Tätigkeiten im oben beschriebenen Sinne bereits durch die weitgehende Vermeidung körperlicher Belastungen ausreichend Rechnung getragen werden.
Zum anderen überschreiten solche Arbeitsunterbrechungen nach Auffassung des Senats insgesamt regelmäßig nicht den Rahmen der von den Arbeitgebern den Arbeitnehmern zugestandenen persönlichen "Verteilzeiten" (zusätzliche Arbeitsunterbrechungen). Solche zusätzliche Möglichkeiten der Arbeitsunterbrechung für Erholung und persönliche Bedürfnisse über die Arbeitszeitregelungen hinaus sind in betriebsüblichen Arbeitszeitregelungen nach Maßgabe tarifvertraglicher Vereinbarungen vorgesehen (vgl. hierzu und für den Fall der Erforderlichkeit, jederzeit und kurzfristig kleine Pausen von nicht mehr als 5 bis 7 Minuten z. B. zur Einnahme einer kleinen Zwischenmahlzeit bzw. einer Blutzuckerselbstmessung bei diabetischer Stoffwechsellage einzulegen, Urteil des erkennenden Senats vom 05.07.2000 - L 3 RJ 847/99 -). Die Verteilzeiten sind erfahrungsgemäß mit 10 bis 12% der Arbeitszeit zu veranschlagen (für einen Erfahrungswert für die persönlichen Verteilzeiten in Höhe von 10% der Arbeitszeit: Handbuch des BMI für Personalbedarfsermittlung, 2. Auflage, 1997). Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Anteil persönlicher Verteilungszeiten in Höhe von 10% errechnen sich so insgesamt Verteilzeiten von 48 Minuten pro Arbeitstag (40: 5 x 60 x 10%). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Rahmen leichter Tätigkeiten mit weitgehender Vermeidung körperlicher Belastungen Pausen benötigt, die diesem Rahmen überschreiten, sind nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht gegeben. Auch insoweit folgt der Senat im Übrigen der ärztlichen Stellungnahme von Dr. S. vom 11.8.2005.
Hinsichtlich des vom Kläger zuletzt vorgelegten Arztbriefes des Neurologen und Psychiaters Dr. S. vom 19.1.2006 (Blatt 112 der LSG-Akte), in welchem im Wesentlichen von einer Gefühlsstörung im rechten Fuß die Rede ist, ist festzustellen, dass der Kläger damit keinen neuen bzw. bisher nicht berücksichtigten medizinischen Sachverhalt vorgebracht hat. Denn bereits zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung hat der Kläger entsprechende Beschwerden geäußert (Blatt 72/73 der LSG-Akte), die im Rahmen der von Prof. Dr. U. vorgenommenen Leistungsbeurteilung berücksichtigt worden sind.
Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass eine weitergehende und rentenrelevante Einschränkung durch psychiatrische Befunde vorliegt, sind nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass der Kläger seinen Antrag auf Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG zurückgezogen hat. Insgesamt hat sich der Senat nicht gedrängt gefühlt, insoweit weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen, zumal im Berufungsverfahren keine entsprechenden fachärztlichen Feststellungen vorgebracht worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger arbeitete nach einer abgebrochenen Flaschnerlehre als Schweißer und zuletzt bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit im Dezember 1999 als Maschinenbediener.
Er beantragte am 7.5.2001 die Gewährung von Rente.
Die von der Beklagten veranlasste internistische Begutachtung (Gutachten Dr. G. vom 29.5.2001) erbrachte ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Aktenteil M 5 der ärztlichen Unterlagen in der Rentenakte Bezug genommen).
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 30.5.2001 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8.8.2001 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 27.8.2001 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten ihrer Auskünfte wird auf Blatt 18/20 der SG-Akte Bezug genommen).
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des fachorthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. T. vom 9.4.2002. Dieser hat eine Fehlstellung und verstärkte Gefügestörung der Halswirbelsäule mit rezidivierendem Schulter-Nacken-Syndrom ohne Wurzelreizung, degenerative Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule mit multisegmentalen Bandscheibenprotrusionen und rezidivierenden lumbalgieformen Beschwerden ohne Wurzelreizung, eine geringe Periarthritis humeroscapularis beidseits ohne wesentliche Funktionsbehinderung, eine diskrete Coxarthrose beidseits ohne Funktionsbehinderung sowie ein massives Übergewicht mit myostatischen Beschwerden diagnostiziert und die Auffassung vertreten, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten mit einseitiger Körperhaltung sowie solchen mit Kälte- und Nässebelastung vollschichtig verrichten könne.
Des weiteren hat das SG das pneumologische Sachverständigengutachten von Dr. E. vom 24.8.2002 eingeholt. Erhoben worden ist eine obstruktive Schlafapnoe, eine arterielle Hypertonie, eine Neigung zu Synkopen sowie ein Wirbelsäulensyndrom. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Selbst- oder Fremdgefährdung sowie ohne Schichtarbeiten könnten vollschichtig verrichtet werden.
Schließlich hat das SG noch das internistische Sachverständigengutachten von Prof. Dr. M. vom 7.1.2003 eingeholt. Festgestellt worden ist ein metabolisches Syndrom (arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, gestörte Glucosetoleranz, Adipositas III), ein obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom, eine ventrikuläre Extrasystolie, ein Verdacht auf Fettleber sowie ein Wirbelsäulensyndrom. Der Kläger sei in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mit den in den vorangegangenen Gutachten aufgeführten qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 23.7.2003 hat der Sachverständige zu den vom Kläger gegen sein Gutachten erhobenen Einwänden Stellung genommen und an seiner Leistungseinschätzung festgehalten.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 10.11.2003 abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass der breit verweisbare Kläger die ihm damit sozial zumutbaren leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts mehr als sechs Stunden täglich ausüben könne. Gefolgt werde den Sachverständigengutachten. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 20.11.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17.12.2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er bemängelt, dass das SG die seiner Ansicht nach erforderliche Gesamtschau der Befunde unterlassen habe und weist auf einen Bandscheibenvorfall mit Nervenwurzelreizung hin.
Der Senat hat den Orthopäden Dr. L. als sachverständigen Zeugen befragt, der in seiner Auskunft vom 2.9.2004 wegen einer Chronifizierung der Schmerzen im Sinne einer Lumboischialgie mit psychischer Fixierung und depressiver Entwicklung auch leichte Tätigkeiten ausgeschlossen hat.
Sodann hat der Senat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. U. vom 20.7.2005. Dieser diagnostiziert eine Spinalkanalstenose und Retrospondylose HWK 3/4 mit Verlagerung des Myelons nach links, eine mehrsegmentale Spondylarthrose und Uncovertebralarthrose der Halswirbelsäule mit einem Hämangiom HWK 3, eine Streck-Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit konzentrischer Funktionseinschränkung und Druckschmerzhaftigkeit der caudalen Dornfortsätze sowie Schulter-Arm-Syndrom rechts, eine segmentale Spondylose der Brustwirbelsäule mit partiellen Ossifikationen des Ligamentum supraspinale und Druckdolenz der mittleren Brustwirbelsäule sowie intrascapulär, eine Spondylarthrose und geringe Osteochondrose bei subligamentär umgeschlagenem Bandscheibenvorfall mit Wurzelirritation der L 5/S 1-Wurzel rechts lumbosakral, eine konzentrische Funktionseinschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule, eine beginnende ISG-Arthrose sowie initiale Coxarthrose des rechten und linken Hüftgelenks, eine Umfangvermehrung des rechten Beines am Ober- und Unterschenkel mit Prätibialödemen am rechten und linken Unterschenkel, eine endgradige Funktionseinschränkung der Elevationsbewegung des rechten Arms, eine unspezifische Minderung der Gefühlsempfindung bei erhaltener Stumpf- und Spitz-Diskriminierung ohne segmentale, radikuläre Zuordnung sowie eine L 5/S 1-Wurzelirritation rechts ohne offenkundiges motorisches Defizit. Zu vermeiden seien körperlich belastende Tätigkeiten, Zwangshaltungen, Tätigkeiten in gebückter Haltung, einseitige Körperhaltungen, Tätigkeiten in feuchter Umgebung sowie im Freien, Montagetätigkeiten und Schweißertätigkeiten, Akkordarbeiten und Arbeiten mit Belastungsspitzen. Die vom Kläger geäußerte intermittierende plötzliche Kraftminderung an der rechten Hand schließe feinmotorische Tätigkeiten aus. Bei Beachtung dieser Einschränkungen seien leichte Tätigkeiten sechs Stunden am Tag möglich. Wegstrecken zum Arbeitsplatz von 500 Metern seien möglich, längere Gehstrecken über für 500 Meter hinaus seien wegen des Bandscheibenvorfalls und der Übergewichtigkeit mit damit verbundener reduzierter Belastungsfähigkeit ausgeschlossen. Da kontinuierliche körperliche Belastungen zu einer Beschwerdeverstärkung führten, benötige der Kläger regelmäßige Arbeitsunterbrechungen.
Im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Kraftminderung der rechten Hand hat der Senat höchstvorsorglich die Verweisungstätigkeit eines Pförtners (an einer Nebenpforte) in das Verfahren eingeführt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 10. November 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise, ein neurologisches Gutachten von Amts wegen einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, weil er zur Überzeugung des Senats noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden am Tag zu verrichten.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Das vom Senat auf Antrag des Klägers eingeholte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. U. hat das Ergebnis der vom SG durchgeführten Ermittlungen im Wesentlichen bestätigt. Danach bedingen die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen lediglich die Beschränkung auf noch leichte Tätigkeiten unter Beachtung der weiteren, in den Sachverständigengutachten im Einzelnen aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen. Insbesondere ist nach den Gutachten die Annahme einer quantitativen (zeitlichen) Leistungseinschränkung medizinisch nicht begründet. Die von den Sachverständigen insoweit übereinstimmend vorgenommene Leistungsbeurteilung ist nach den erhobenen Befunden, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er ihr folgt.
Der Senat lässt offen, ob bei dem Kläger wegen der von ihm behaupteten Kraftminderung der rechten Hand unter dem Gesichtspunkt einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss, wobei der Senat sich entgegen der Anregung des Klägers nicht dazu gedrängt gefühlt hat, insoweit ein neurologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Dem entsprechenden Hilfsantrag des Klägers war daher nicht stattzugeben.
Denn zum einen ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, worin gegebenenfalls der Grund für die vom Kläger beschriebene Kraftminderung besteht. Zum anderen hat Prof. Dr. U. für den Fall eines neurologischen Defizits bereits beschrieben, welche qualitativen Einschränkungen dadurch zusätzlich bedingt würden, nämlich die Einschränkung für feinmotorische Tätigkeiten. Eine solche Einschränkung kann im Rahmen unbenannter leichter Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts regelmäßig beachtet werden.
Darüber hinaus kommt für den Kläger selbst bei einer weitgehenden Einschränkung der rechten Hand als mögliche Verweisungstätigkeit die eines Pförtners (an einer Nebenpforte) in Betracht.
Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Der Kläger könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren obere Extremitäten Funktionsbeeinträchtigungen aufweisen oder deren Hebe- und Tragefähigkeit aus anderen Gründen eingeschränkt ist, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung beider oberer Extremitäten infolge von Beschwerden im Bereich der Schultergelenke mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -).
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich.
Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -).
Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -).
Der Senat verneint nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers, obgleich Prof. Dr. U. in seinem Gutachten eine Limitierung der zumutbaren Wegstrecke auf 500 Meter angenommen hat.
Zwar gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen, wenn der Weg zur Arbeitsstelle nicht zurückgelegt werden kann. Zur Erwerbsfähigkeit gehört nämlich auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können (BSG SozR 2200 § 1247 Nrn. 47, 50, 53, 56). Allerdings kann nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 2200 § 1247 Nr. 56) Erwerbsunfähigkeit (und damit entsprechend dem ab 1.1.2001 geltenden Recht volle Erwerbsminderung) in diesem Zusammenhang nur angenommen werden, wenn nur noch eine Gehfähigkeit vorhanden ist, die maximal 500 Meter Wegstrecke zulässt, der Versicherte keinen Arbeitsplatz inne hat und einen solchen auch nicht mit Hilfe eines eigenen Kfz bzw. eines Fahrrads erreichen kann (vgl. hierzu KassKomm-Niesel, Rdnr. 93 zu § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung mwN) und der Rentenversicherungsträger diesbezüglich auch keine beruflichen Reha-Leistungen anbietet. Die Zumutbarkeit der Fußwege richtet sich hierbei nach allgemeinen medizinischen Kriterien. Sie ist zu verneinen, wenn beim Gehen auch unter Verwendung von Hilfsmitteln (z. B. Gehstützen) erhebliche Schmerzen auftreten, übermäßige körperliche Anstrengungen erforderlich sind oder die Gesundheit in besonderer Weise gefährdet ist. Die Zumutbarkeitsgrenze kann auch durch die für die Wegstrecke erforderliche Zeit überschritten werden. Das ist der Fall, wenn für 500 Meter mehr als 20 Minuten benötigt werden. In der Regel ist daher nur erwerbsunfähig (bzw. voll erwerbsgemindert), wer nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10). Besonderheiten zum Beispiel der individuellen Wohnlage und der Beschaffenheit in Betracht kommender Wegstrecken sind bei der gebotenen generalisierenden Abgrenzung des Versichertenrisikos unbeachtlich (vgl. hierzu BSG vom 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90 -).
Hier hat Prof. U. zwar ausgeführt, dass der Kläger gegenwärtig keine längeren Gehstrecken über 500 Meter hinaus zurücklegen könne.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens liegen zur Überzeugung des Senats jedoch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, warum der Kläger nicht auch in der Lage sein sollte, eine geringfügig längere Strecke als 500 Meter (z. B. 501 Meter) innerhalb zumutbarer Zeit zurückzulegen.
Zum einen wurde Prof. Dr. U. im Gutachtensauftrag nicht dezidiert zur Erfüllung der von der Rechtsprechung vorgegebenen Grenzen (mehr als 500 Meter) befragt. Zum anderen sprechen die von Prof. Dr. U. erhobenen Befunde gegen eine entsprechende Limitierung. So hat Prof. Dr. U. den freien Gang auf ebener Erde als sicher und hinkfrei bezeichnet, keine auffällige Gangstörung festgestellt und beobachtet, dass der Kläger für die erforderlichen Untersuchungen in der Klinik auch längere Gehstrecken zurückgelegt hat (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 70/71 und 94 der LSG-Akte Bezug genommen).
Aber auch die übrigen während des Verfahrens getroffenen Feststellungen sprechen gegen eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Gehfähigkeit. So hat der Kläger im Rahmen der Begutachtung durch Dr. T. angegeben, er sei (nur) noch in der Lage, zwischen einer halben und einer Stunde zu laufen, bevor zunehmend Schmerzen auftreten würden. Dr. T. hat dementsprechend eine Gehfähigkeit von mehr als 500 Metern attestiert, desgleichen Dr. E. und Prof. Dr. M., die vom SG insoweit auch dezidiert befragt worden sind (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 27, 42, 53 und 86 der SG-Akte). Im Ergebnis schließt sich der Senat insoweit zudem der ärztlichen Stellungnahme von Dr. S. zum Sachverständigengutachten von Prof. Dr. U. vom 11.8.2005 an.
Soweit Prof. Dr. U. in seinem Gutachten regelmäßige Unterbrechungen der Arbeit gefordert hat, ist hieraus zur Überzeugung des Senats nicht das Erfordernis betriebsunüblicher Pausen abzuleiten.
Denn zum einen hat Prof. Dr. U. diese - nicht näher qualifizierten - Unterbrechungen darauf gestützt, dass kontinuierliche körperliche Belastungen zu einer Beschwerdeverstärkung führten. Indes kann dem im Rahmen leichter körperlicher Tätigkeiten im oben beschriebenen Sinne bereits durch die weitgehende Vermeidung körperlicher Belastungen ausreichend Rechnung getragen werden.
Zum anderen überschreiten solche Arbeitsunterbrechungen nach Auffassung des Senats insgesamt regelmäßig nicht den Rahmen der von den Arbeitgebern den Arbeitnehmern zugestandenen persönlichen "Verteilzeiten" (zusätzliche Arbeitsunterbrechungen). Solche zusätzliche Möglichkeiten der Arbeitsunterbrechung für Erholung und persönliche Bedürfnisse über die Arbeitszeitregelungen hinaus sind in betriebsüblichen Arbeitszeitregelungen nach Maßgabe tarifvertraglicher Vereinbarungen vorgesehen (vgl. hierzu und für den Fall der Erforderlichkeit, jederzeit und kurzfristig kleine Pausen von nicht mehr als 5 bis 7 Minuten z. B. zur Einnahme einer kleinen Zwischenmahlzeit bzw. einer Blutzuckerselbstmessung bei diabetischer Stoffwechsellage einzulegen, Urteil des erkennenden Senats vom 05.07.2000 - L 3 RJ 847/99 -). Die Verteilzeiten sind erfahrungsgemäß mit 10 bis 12% der Arbeitszeit zu veranschlagen (für einen Erfahrungswert für die persönlichen Verteilzeiten in Höhe von 10% der Arbeitszeit: Handbuch des BMI für Personalbedarfsermittlung, 2. Auflage, 1997). Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Anteil persönlicher Verteilungszeiten in Höhe von 10% errechnen sich so insgesamt Verteilzeiten von 48 Minuten pro Arbeitstag (40: 5 x 60 x 10%). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Rahmen leichter Tätigkeiten mit weitgehender Vermeidung körperlicher Belastungen Pausen benötigt, die diesem Rahmen überschreiten, sind nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht gegeben. Auch insoweit folgt der Senat im Übrigen der ärztlichen Stellungnahme von Dr. S. vom 11.8.2005.
Hinsichtlich des vom Kläger zuletzt vorgelegten Arztbriefes des Neurologen und Psychiaters Dr. S. vom 19.1.2006 (Blatt 112 der LSG-Akte), in welchem im Wesentlichen von einer Gefühlsstörung im rechten Fuß die Rede ist, ist festzustellen, dass der Kläger damit keinen neuen bzw. bisher nicht berücksichtigten medizinischen Sachverhalt vorgebracht hat. Denn bereits zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung hat der Kläger entsprechende Beschwerden geäußert (Blatt 72/73 der LSG-Akte), die im Rahmen der von Prof. Dr. U. vorgenommenen Leistungsbeurteilung berücksichtigt worden sind.
Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass eine weitergehende und rentenrelevante Einschränkung durch psychiatrische Befunde vorliegt, sind nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass der Kläger seinen Antrag auf Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG zurückgezogen hat. Insgesamt hat sich der Senat nicht gedrängt gefühlt, insoweit weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen, zumal im Berufungsverfahren keine entsprechenden fachärztlichen Feststellungen vorgebracht worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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