L 19 B 40/06 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 52/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 40/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.05.2006 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch für die Zeit vom 01.03. - 31.05.2006 ohne Absenkung zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 31.05.2006), ist auch begründet.

Zur Überzeugung des Senats ist den Antragstellern vorläufiger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu gewähren. Denn es kann nicht unbeachtet bleiben, dass offensichtlich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Absenkung der Regelleistung nach § 20 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) nicht erfüllt sind.

Die Antragsgegnerin stützt ihre Entscheidung, die maßgebende Regelleistung für die Monate März bis Mai 2006 um jeweils 100% abzusenken, auf § 31 Abs. 1 Ziff. 1c und Abs. 5 SGB II. Sie begründet sie damit, die Antragstellerin zu 1) habe durch unentschuldigtes Fehlen die Kündigung des Schulvertrages mit dem St-O-Stift G herbeigeführt. Diese Auffassung wird - auch zur Überzeugung des Senats - durch die vorgelegte schriftliche Kündigung der Schule vom 19.10.2005 belegt, wonach die Antragstellerin zu 1) in den ersten sechs Wochen des Wiederholungsschuljahres insgesamt 71 Stunden, 52 davon unentschuldigt, gefehlt hat. Der Antragsgegnerin ist auch dann zuzustimmen, dass die Antragstellerin zu 1) weder im Anhörungsverfahren noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, insbesondere im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 18.05.2006, einen wichtigen Grund für ihr Verhalten angegeben oder nach-gewiesen hat. Die nicht weiter erklärte allgemeine Angabe, es hätten persönliche Gründe vorgelegen, reicht hierfür sicherlich nicht.

Dennoch kann nicht darüber hinweg gegangen werden, dass der Gesetzgeber in § 31 Abs. 5 Satz 3 SGB II eine Rechtsfolgenbelehrung fordert. Dem jungen Hilfsbedürftigen sind die besonderen, für ihn verschärften Rechtsfolgen nach Abs. 5 dieser Norm konkret, eindeutig und verständlich "vorher" vor Augen zu führen (Berlit in LPK - SGB II, 1. Aufl. 2005, § 31 Rdz. 112; Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 31 Rdz. 44). Hieran fehlt es vorliegend gänzlich. Die Antragsgegnerin hat zu keinem Zeitpunkt eine auf den Abbruch der schulischen Ausbildung bezogene Belehrung erteilt. Selbst wenn das Verhalten (Fehlzeiten), das zu einer Kündigung des Schulvertrages geführt hat, als Weigerung, eine zumutbare Ausbildung fortzusetzen, im Sinne des § 31 Abs. 1 Ziff. 1 c SGB II anzusehen wäre, ist die Tatbestandsvoraussetzung einer "vorherigen" Rechtsfolgebelehrung jedenfalls nicht erfüllt.

Die Antragsgegnerin kann sich insofern nicht auf die Unterschrift des Antragstellers zu 2) unter das Formblatt BA Alg II - H 1 - 200407 am 29.09.2005 berufen. Denn diese Hinweise beziehen sich lediglich allgemein auf die Zumutbarkeit von Arbeit bzw. die Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme. Darüberhinaus erfolgten diese Informationen nicht vor Beginn der "Pflichtverletzungen" und wurden nicht derjenigen Person erteilt, der die Belehrung das gewünschte Verhalten ermöglichen sollte.

Dem Widerspruch der Antragsteller gegen den Bescheid vom 09.02.2006 kann danach der Erfolg nicht versagt bleiben. Ein sog. Anordnungsanspruch ist somit gegeben.

Die Kostenentscheidung ergeht analog § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved