L 11 KA 116/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 121/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 116/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 74/06 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.09.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Auskunft über die Abrechnung eines Vertragsarztes.

Der Kläger ist Mitglied der Beigeladenen. Er wandte sich zunächst an die Beigeladene, um Auskunft über die Abrechnung des ihn behandelnden Internisten Dr. C für beiden ersten Quartale 2004 zu erhalten. Diese Auskunft wurde ihm von der Beigeladenen unter dem 10.05.2005 auf der Grundlage der bei ihr vorliegenden Daten erteilt. Der Kläger hat dieses Schreiben "zurückgewiesen", weil er angeblich im 2. Quartal 2004, für das C 19,25 Euro abgerechnet hat, keine Behandlung stattgefunden habe.

Am 24.05.2005 hat der Kläger gegen die Beklagte Klage auf "Herausgabe/Offenlegung" der Abrechnungsdaten für das 1. und 2. Quartal 2004 hinsichtlich des Arztes Dr. C erhoben. Nach Klageerhebung hat die Beigeladene den Auskunftsantrag zur Übermittlung der Angaben gemäß § 305 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) an die Beklagte weitergeleitet. Die Antwort der Beklagten mit den Angaben ist am 06.09.2005 an den Kläger übersandt worden; er hat dieses Schreiben retourniert.

Mit Gerichtsbescheid vom 30.09.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei jedenfalls deshalb unzulässig, weil die erbetene Auskunft inzwischen erteilt worden sei. Soweit der Kläger fordere, die Beklagte solle Maßnahmen gegen Dr. C veranlassen, stehe ihm kein subjektives Recht auf das Ergreifen disziplinarrechtlicher Maßnahmen gegen einen Arzt zu.

Gegen den ihm am 06.10.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.10.2005 Berufung eingelegt. Er bezeichnet den Gerichtsbescheid als nichtig, es liege Abrechnungsbetrug vor. Er habe ein einklagbares Recht gegen ein Fehlverhalten des Arztes.

Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers ist der Antrag zu entnehmen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.09.2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Abrechnungsdaten des 1. und 2. Quartals 2004 von Dr. C offenzulegen und Maßnahmen gegen Dr. C zu ergreifen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und auch nicht vertreten war. Der Kläger hatte zwar nach der Terminmitteilung mitgeteilt, er sei bis Ende August 2006 ortsabwesend, er hat aber keinen Terminaufhebungsantrag gestellt, obwohl in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.

Die Berufung ist unbegründet; der zutreffenden Begründung des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz) ist nichts hinzuzufügen, zumal der Kläger im Berufungsverfahren keine substantiierten Einwände erhoben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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