Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 514/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Beschluss die hier anzuwendende Rechtsnorm des § 86b SGG zutreffend zitiert, der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
Das SG ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung entgegensteht, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft dargetan ist. Der Senat folgt dem SG auch insoweit und weist die Beschwerde damit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (entsprechend § 153 Abs. 4 SGG). Auch der Senat geht auf Grund des Schreibens der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik in M. vom 12.12.2005 davon aus, dass die Ausbildung der Klägerin mit dem Studienziel Fachlehrer für Gartenbau an Waldorfschulen im Sommer 2005 beendet war. Zwar hat die Klägerin die im Sommer 2005 kursmäßig beendete Ausbildung wegen einer noch erforderlichen schriftlichen Arbeit noch nicht endgültig abgeschlossen. Die schriftliche Arbeit kann jedoch zu Hause gefertigt werden, dafür fallen weder Lehrgangskosten noch Fahrkosten noch Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung oder auch Kinderbetreuungskosten an.
Die Teilnahme der Klägerin am Kurs für Heilpädagogik ist kein notwendiger Teil der geförderten Ausbildung. Sie stellt eine zusätzliche Qualifikation dar, die außerhalb des von der Beklagten bewilligten Förderungsrahmens liegt. Es ist auch bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass oder aus welchem Grund die Klägerin diese zusätzliche Ausbildung für eine spätere Berufsausübung dringend und sofort benötigt. Jedenfalls kann darüber im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entschieden werden.
Weil damit kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, braucht ein Anordnungsgrund nicht weiter geprüft zu werden. Der Senat sieht durchaus die angespannte finanzielle Situation der Klägerin. Diese kann jedoch nicht dazu führen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Beklagte zur Tragung von Ausbildungskosten zu verpflichten, die außerhalb des Förderungsrahmens liegen. Die Klägerin hat auch in ihrem Beschwerdevorbringen nicht darlegen und glaubhaft machen können, dass oder warum bei der hier gebotenen summarischen Prüfung die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zur Kostentragung verpflichtet sein sollte. Angesichts des nicht glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs ist der Klägerin zuzumuten, die Entscheidung des SG im Klageverfahren abzuwarten. Über eine zusätzliche oder weitere Ausbildung, die über den bisher geförderten Rahmen hinausgeht, kann hier jedenfalls nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden werden. Es ist keinesfalls ersichtlich, dass der Klägerin schwere, anders nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen, wenn sie darauf verwiesen wird, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Beschwerde der Klägerin ist damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Beschluss die hier anzuwendende Rechtsnorm des § 86b SGG zutreffend zitiert, der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
Das SG ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung entgegensteht, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft dargetan ist. Der Senat folgt dem SG auch insoweit und weist die Beschwerde damit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (entsprechend § 153 Abs. 4 SGG). Auch der Senat geht auf Grund des Schreibens der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik in M. vom 12.12.2005 davon aus, dass die Ausbildung der Klägerin mit dem Studienziel Fachlehrer für Gartenbau an Waldorfschulen im Sommer 2005 beendet war. Zwar hat die Klägerin die im Sommer 2005 kursmäßig beendete Ausbildung wegen einer noch erforderlichen schriftlichen Arbeit noch nicht endgültig abgeschlossen. Die schriftliche Arbeit kann jedoch zu Hause gefertigt werden, dafür fallen weder Lehrgangskosten noch Fahrkosten noch Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung oder auch Kinderbetreuungskosten an.
Die Teilnahme der Klägerin am Kurs für Heilpädagogik ist kein notwendiger Teil der geförderten Ausbildung. Sie stellt eine zusätzliche Qualifikation dar, die außerhalb des von der Beklagten bewilligten Förderungsrahmens liegt. Es ist auch bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass oder aus welchem Grund die Klägerin diese zusätzliche Ausbildung für eine spätere Berufsausübung dringend und sofort benötigt. Jedenfalls kann darüber im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entschieden werden.
Weil damit kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, braucht ein Anordnungsgrund nicht weiter geprüft zu werden. Der Senat sieht durchaus die angespannte finanzielle Situation der Klägerin. Diese kann jedoch nicht dazu führen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Beklagte zur Tragung von Ausbildungskosten zu verpflichten, die außerhalb des Förderungsrahmens liegen. Die Klägerin hat auch in ihrem Beschwerdevorbringen nicht darlegen und glaubhaft machen können, dass oder warum bei der hier gebotenen summarischen Prüfung die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zur Kostentragung verpflichtet sein sollte. Angesichts des nicht glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs ist der Klägerin zuzumuten, die Entscheidung des SG im Klageverfahren abzuwarten. Über eine zusätzliche oder weitere Ausbildung, die über den bisher geförderten Rahmen hinausgeht, kann hier jedenfalls nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden werden. Es ist keinesfalls ersichtlich, dass der Klägerin schwere, anders nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen, wenn sie darauf verwiesen wird, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Beschwerde der Klägerin ist damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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