Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 381/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 685/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1947 geborene Klägerin absolvierte eine dreijährige Berufsausbildung zur Verkäuferin und war bis zur Geburt ihrer Tochter im September 1971 auch als solche beschäftigt. In der Folgezeit verrichtete sie von 1985 bis zu einem Verkehrsunfall im Februar 1997 mit einer Oberschenkelhalsfraktur links mit späterem endoprothetischem Ersatz des linken Hüftgelenks die Tätigkeit einer Putzfrau. Hieran schlossen sich Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit an (hinsichtlich des Versicherungsverlaufs der Klägerin wird auf Blatt 83/84, 101 und 107/109 der Rentenakte sowie auf Blatt 14 der SG-Akte im Verfahren S 11 RJ 381/01 Bezug genommen; die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung sind danach nur bei Eintritt eines Versicherungsfalls bis November 2001 erfüllt).
Ein erster, im September 1998 gestellter Rentenantrag war bestandskräftig abgelehnt worden (Bescheid vom 25.2.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.1999, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim [SG] vom 31.8.2000 im Verfahren S 9 RJ 2447/99 und Rücknahme der hiergegen beim Landessozialgericht Baden-Württemberg [LSG] erhobenen Berufung im Verfahren L 3 RJ 3817/00 am 3.7.2001). Im Klageverfahren hatte der behandelnde Orthopäde Dr. H. im März 2000 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten angenommen.
Aufgrund des im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit der Berufungsrücknahme gestellten Reha-Antrags absolvierte die Klägerin im Februar 2002 eine stationäre Heilbehandlung in der S.-Klinik in Bad S., aus der sie mit den Diagnosen Gonarthrose beidseits, rechts ausgeprägter als links, Zustand nach Innenmeniskusteilresektion links 1984, Zustand nach Implantation einer zementfreien Hüft-TEP links im November 1997 wegen posttraumatischer Hüftkopfnekrose, Zustand nach Schraubenosteosynthese am linken Schenkelhals im Februar 1997 wegen traumatischer Schenkelhalsfraktur, chronisch rezidivierendes lokales Lendenwirbelsäulensyndrom bei Fehlhaltung und Beinlängendifferenz von 1 cm sowie Heberden- und Bouchardarthrosen als arbeitsfähig und mit der Leistungsbeurteilung entlassen worden war, leichte Tätigkeiten könnten bei Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen mehr als sechs Stunden am Tag verrichtet werden.
Am 23.7.2002 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, wobei sie angab, seit Februar 1997 erwerbsgemindert zu sein.
Mit Bescheid vom 17.9.2002 lehnte die Beklagte den Antrag mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Im maßgebenden Zeitraum vom 1.1.1997 bis zum 22.7.2002 seien nur 2 Jahre und 4 Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.1.2003 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 19.2.2003 beim SG Klage erhoben, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Der Orthopäde Dr. H. hat in seiner Auskunft vom 19.8.2003 angegeben, dass die Gesundheitsstörungen, die im vorangegangenen Klageverfahren seiner damaligen Auskunft zu Grunde gelegen hätten, seit 2001 nicht mehr Gegenstand der Behandlung gewesen seien. Vielmehr hätten die Befunde im Bereich der Kniegelenke im Vordergrund gestanden. Insoweit sei im April 2002 eine Arthroskopie des rechten Kniegelenkes mit partieller Innenmeniskusresektion, Knorpelglättung und partieller Synovektomie durchgeführt worden, wobei nach wie vor Beschwerden bestünden. Leichte Tätigkeiten ohne Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern, Arbeiten in der Hocke sowie solche mit dem Anheben von Lasten über 10 bis 15 kg seien vollschichtig möglich. Der Schwerpunkt der leistungseinschränkenden Befunde liege auf orthopädischem Fachgebiet (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 22/29 der SG-Akte Bezug genommen). Demgegenüber hat der praktische Arzt Dr. H. in seiner Stellungnahme vom 16.10.2003 die Auffassung vertreten, dass wegen der im Vordergrund stehenden orthopädischen Gesundheitsstörungen auch leichte Tätigkeiten nur noch höchstens zwei Stunden am Tag verrichtet werden könnten.
Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2004 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften entschieden, dass die Klägerin gestützt auf den letzten Heilbehandlungsentlassungsbericht und die Auskunft ihres behandelnden Orthopäden trotz der jetzt im Vordergrund stehenden Beschwerden des rechten Kniegelenkes noch in der Lage sei, leichte Arbeiten mit weiteren Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Hinsichtlich der Befunde im Bereich der linken Hüfte sei zwischenzeitlich keine wesentliche Änderung eingetreten. Die Klägerin sei auch wegefähig. Im Übrigen seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur für einen spätestens im Jahr 2001 eingetretenen Versicherungsfall erfüllt. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 2.2.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.2.2004 Berufung eingelegt, mit der sie sich im Wesentlichen auf die Auskunft von Dr. H. stützt. Ihr Gesundheitszustand sei bereits im Jahr 2001 so schlecht gewesen, dass sie nicht einmal den eigenen Haushalt habe führen können. Im Übrigen sei der dem letzten Heilverfahren vorausgegangene Reha-Antrag als Rentenantrag zu werten. Zu diesem Zeitpunkt hätten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aber noch vorgelegen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.1.2003 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie nach wie vor in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung weiterer üblicher Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden am Tag zu verrichten.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Zunächst ist vorliegend festzustellen, dass der Schwerpunkt der das berufliche Restleistungsvermögen der Klägerin bestimmenden Befunde auf orthopädischem Fachgebiet liegt. Nach der - fachkompetenten - letzten Auskunft des die Klägerin behandelnden Orthopäden Dr. H. ist die Klägerin aktuell weder infolge der noch vorhandenen Befunde im Bereich der linken Hüfte noch wegen derjenigen im Bereich des rechten Kniegelenkes an einer vollschichtigen bzw. mindestens sechsstündigen leichten Erwerbstätigkeit gehindert. Entsprechend fiel bereits die Leistungseinschätzung im Entlassungsbericht der S.-Klinik im Anschluss an die dort im Februar 2002 durchgeführte stationäre Heilbehandlung aus. Diese Leistungsbeurteilungen sind nach den erhobenen Befunden, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er ihnen folgt. Die hiervon abweichende Leistungsbeurteilung durch Dr. H. erachtet der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als widerlegt, zumal dieser als praktischer Arzt hinsichtlich der hier im Wesentlichen zu beurteilenden orthopädischen Gesundheitsstörungen weniger Fachkompetenz besitzt als der behandelnde Orthopäde.
Hinsichtlich der linken Hüfte ist des weiteren festzustellen, dass diese nach der Auskunft von Dr. H. vom März 2000 im vorangegangenen Klageverfahren damals zwar noch im Vordergrund des Beschwerdebildes stand, allerdings bereits zum Zeitpunkt seiner damaligen Auskunft einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht (mehr) entgegenstand. Hieraus und unter Berücksichtigung des Heilbehandlungsentlassungsberichts folgt zur Überzeugung des Senats, dass auch zum unter den Beteiligten nicht streitigen spätestmöglichen Zeitpunkt der noch gegebenen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im November 2001 keine Leistungseinschränkung in rentenberechtigendem Grade bestand, zumal hinsichtlich der linken Hüfte bereits ab dem Jahr 2001 kein wesentlicher Behandlungsbedarf mehr bestand und sich ein akuter Operationsbedarf mit entsprechenden Einschränkungen hinsichtlich des rechten Kniegelenkes erst im April 2002 ergab.
Ob - wofür nach der Auskunft von Dr. H. vom März 2000 manches sprechen könnte - im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit bestanden hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn zum einen wäre ein entsprechender Versicherungsfall jedenfalls weit vor November 2001 wieder weggefallen und zum anderen hat die Klägerin tatsächlich keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen, sodass unter diesem Gesichtspunkt auch keine Verlängerungstatbestände vorliegen (vgl. § 43 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]).
Nachdem sich die Klägerin - nicht aus gesundheitlichen Gründen - vom erlernten Beruf gelöst hat und zuletzt als Putzfrau einer ungelernten Tätigkeiten nachging, genießt sie keinen Berufsschutz und kann auf - unbenannte - Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.
Zwar verneint der Senat im Falle der Klägerin das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung, verkennt dabei aber nicht, dass ihr Leistungsvermögen in mehrfacher Hinsicht qualitativ eingeschränkt ist. Gleichwohl ist ihr der allgemeine Arbeitsmarkt deshalb nicht verschlossen. Nach den durchgeführten Ermittlungen ist nämlich nicht ersichtlich, warum die Klägerin nicht mehr fähig sein soll, beispielsweise Zureich-, Abnehm-, Montier-, Klebe-, Sortier-, Verpackungs- und/oder Etikettierarbeiten vollschichtig zu verrichten. Derartige Tätigkeiten erfordern kein Heben und Tragen von mehr als 5 bis 6 kg, sind in der Regel in überwiegend sitzender Arbeitsposition mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung nach dem individuellen Bedarf, in Normalarbeitszeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Stressbelastungen ausführbar und werden in geschlossenen, wohltemperierten Räumen ausgeführt (vgl. Urteile des 9. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 28.08.2001 - L 9 RJ 2798/00 - und - L 9 RJ 1657/01 - mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1947 geborene Klägerin absolvierte eine dreijährige Berufsausbildung zur Verkäuferin und war bis zur Geburt ihrer Tochter im September 1971 auch als solche beschäftigt. In der Folgezeit verrichtete sie von 1985 bis zu einem Verkehrsunfall im Februar 1997 mit einer Oberschenkelhalsfraktur links mit späterem endoprothetischem Ersatz des linken Hüftgelenks die Tätigkeit einer Putzfrau. Hieran schlossen sich Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit an (hinsichtlich des Versicherungsverlaufs der Klägerin wird auf Blatt 83/84, 101 und 107/109 der Rentenakte sowie auf Blatt 14 der SG-Akte im Verfahren S 11 RJ 381/01 Bezug genommen; die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung sind danach nur bei Eintritt eines Versicherungsfalls bis November 2001 erfüllt).
Ein erster, im September 1998 gestellter Rentenantrag war bestandskräftig abgelehnt worden (Bescheid vom 25.2.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.1999, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim [SG] vom 31.8.2000 im Verfahren S 9 RJ 2447/99 und Rücknahme der hiergegen beim Landessozialgericht Baden-Württemberg [LSG] erhobenen Berufung im Verfahren L 3 RJ 3817/00 am 3.7.2001). Im Klageverfahren hatte der behandelnde Orthopäde Dr. H. im März 2000 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten angenommen.
Aufgrund des im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit der Berufungsrücknahme gestellten Reha-Antrags absolvierte die Klägerin im Februar 2002 eine stationäre Heilbehandlung in der S.-Klinik in Bad S., aus der sie mit den Diagnosen Gonarthrose beidseits, rechts ausgeprägter als links, Zustand nach Innenmeniskusteilresektion links 1984, Zustand nach Implantation einer zementfreien Hüft-TEP links im November 1997 wegen posttraumatischer Hüftkopfnekrose, Zustand nach Schraubenosteosynthese am linken Schenkelhals im Februar 1997 wegen traumatischer Schenkelhalsfraktur, chronisch rezidivierendes lokales Lendenwirbelsäulensyndrom bei Fehlhaltung und Beinlängendifferenz von 1 cm sowie Heberden- und Bouchardarthrosen als arbeitsfähig und mit der Leistungsbeurteilung entlassen worden war, leichte Tätigkeiten könnten bei Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen mehr als sechs Stunden am Tag verrichtet werden.
Am 23.7.2002 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, wobei sie angab, seit Februar 1997 erwerbsgemindert zu sein.
Mit Bescheid vom 17.9.2002 lehnte die Beklagte den Antrag mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Im maßgebenden Zeitraum vom 1.1.1997 bis zum 22.7.2002 seien nur 2 Jahre und 4 Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.1.2003 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 19.2.2003 beim SG Klage erhoben, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Der Orthopäde Dr. H. hat in seiner Auskunft vom 19.8.2003 angegeben, dass die Gesundheitsstörungen, die im vorangegangenen Klageverfahren seiner damaligen Auskunft zu Grunde gelegen hätten, seit 2001 nicht mehr Gegenstand der Behandlung gewesen seien. Vielmehr hätten die Befunde im Bereich der Kniegelenke im Vordergrund gestanden. Insoweit sei im April 2002 eine Arthroskopie des rechten Kniegelenkes mit partieller Innenmeniskusresektion, Knorpelglättung und partieller Synovektomie durchgeführt worden, wobei nach wie vor Beschwerden bestünden. Leichte Tätigkeiten ohne Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern, Arbeiten in der Hocke sowie solche mit dem Anheben von Lasten über 10 bis 15 kg seien vollschichtig möglich. Der Schwerpunkt der leistungseinschränkenden Befunde liege auf orthopädischem Fachgebiet (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 22/29 der SG-Akte Bezug genommen). Demgegenüber hat der praktische Arzt Dr. H. in seiner Stellungnahme vom 16.10.2003 die Auffassung vertreten, dass wegen der im Vordergrund stehenden orthopädischen Gesundheitsstörungen auch leichte Tätigkeiten nur noch höchstens zwei Stunden am Tag verrichtet werden könnten.
Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2004 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften entschieden, dass die Klägerin gestützt auf den letzten Heilbehandlungsentlassungsbericht und die Auskunft ihres behandelnden Orthopäden trotz der jetzt im Vordergrund stehenden Beschwerden des rechten Kniegelenkes noch in der Lage sei, leichte Arbeiten mit weiteren Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Hinsichtlich der Befunde im Bereich der linken Hüfte sei zwischenzeitlich keine wesentliche Änderung eingetreten. Die Klägerin sei auch wegefähig. Im Übrigen seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur für einen spätestens im Jahr 2001 eingetretenen Versicherungsfall erfüllt. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 2.2.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.2.2004 Berufung eingelegt, mit der sie sich im Wesentlichen auf die Auskunft von Dr. H. stützt. Ihr Gesundheitszustand sei bereits im Jahr 2001 so schlecht gewesen, dass sie nicht einmal den eigenen Haushalt habe führen können. Im Übrigen sei der dem letzten Heilverfahren vorausgegangene Reha-Antrag als Rentenantrag zu werten. Zu diesem Zeitpunkt hätten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aber noch vorgelegen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.1.2003 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie nach wie vor in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung weiterer üblicher Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden am Tag zu verrichten.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Zunächst ist vorliegend festzustellen, dass der Schwerpunkt der das berufliche Restleistungsvermögen der Klägerin bestimmenden Befunde auf orthopädischem Fachgebiet liegt. Nach der - fachkompetenten - letzten Auskunft des die Klägerin behandelnden Orthopäden Dr. H. ist die Klägerin aktuell weder infolge der noch vorhandenen Befunde im Bereich der linken Hüfte noch wegen derjenigen im Bereich des rechten Kniegelenkes an einer vollschichtigen bzw. mindestens sechsstündigen leichten Erwerbstätigkeit gehindert. Entsprechend fiel bereits die Leistungseinschätzung im Entlassungsbericht der S.-Klinik im Anschluss an die dort im Februar 2002 durchgeführte stationäre Heilbehandlung aus. Diese Leistungsbeurteilungen sind nach den erhobenen Befunden, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er ihnen folgt. Die hiervon abweichende Leistungsbeurteilung durch Dr. H. erachtet der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als widerlegt, zumal dieser als praktischer Arzt hinsichtlich der hier im Wesentlichen zu beurteilenden orthopädischen Gesundheitsstörungen weniger Fachkompetenz besitzt als der behandelnde Orthopäde.
Hinsichtlich der linken Hüfte ist des weiteren festzustellen, dass diese nach der Auskunft von Dr. H. vom März 2000 im vorangegangenen Klageverfahren damals zwar noch im Vordergrund des Beschwerdebildes stand, allerdings bereits zum Zeitpunkt seiner damaligen Auskunft einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht (mehr) entgegenstand. Hieraus und unter Berücksichtigung des Heilbehandlungsentlassungsberichts folgt zur Überzeugung des Senats, dass auch zum unter den Beteiligten nicht streitigen spätestmöglichen Zeitpunkt der noch gegebenen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im November 2001 keine Leistungseinschränkung in rentenberechtigendem Grade bestand, zumal hinsichtlich der linken Hüfte bereits ab dem Jahr 2001 kein wesentlicher Behandlungsbedarf mehr bestand und sich ein akuter Operationsbedarf mit entsprechenden Einschränkungen hinsichtlich des rechten Kniegelenkes erst im April 2002 ergab.
Ob - wofür nach der Auskunft von Dr. H. vom März 2000 manches sprechen könnte - im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit bestanden hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn zum einen wäre ein entsprechender Versicherungsfall jedenfalls weit vor November 2001 wieder weggefallen und zum anderen hat die Klägerin tatsächlich keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen, sodass unter diesem Gesichtspunkt auch keine Verlängerungstatbestände vorliegen (vgl. § 43 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]).
Nachdem sich die Klägerin - nicht aus gesundheitlichen Gründen - vom erlernten Beruf gelöst hat und zuletzt als Putzfrau einer ungelernten Tätigkeiten nachging, genießt sie keinen Berufsschutz und kann auf - unbenannte - Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.
Zwar verneint der Senat im Falle der Klägerin das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung, verkennt dabei aber nicht, dass ihr Leistungsvermögen in mehrfacher Hinsicht qualitativ eingeschränkt ist. Gleichwohl ist ihr der allgemeine Arbeitsmarkt deshalb nicht verschlossen. Nach den durchgeführten Ermittlungen ist nämlich nicht ersichtlich, warum die Klägerin nicht mehr fähig sein soll, beispielsweise Zureich-, Abnehm-, Montier-, Klebe-, Sortier-, Verpackungs- und/oder Etikettierarbeiten vollschichtig zu verrichten. Derartige Tätigkeiten erfordern kein Heben und Tragen von mehr als 5 bis 6 kg, sind in der Regel in überwiegend sitzender Arbeitsposition mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung nach dem individuellen Bedarf, in Normalarbeitszeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Stressbelastungen ausführbar und werden in geschlossenen, wohltemperierten Räumen ausgeführt (vgl. Urteile des 9. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 28.08.2001 - L 9 RJ 2798/00 - und - L 9 RJ 1657/01 - mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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