L 3 R 1543/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1111/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 1543/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sozialgericht Mannheim hat die auf die Gewährung einer höheren Witwenrente gerichtete Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2006 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen. Dieses Urteil wurde der Klägerin am 3.2.2006 zugestellt. Die Berufungsfrist lief damit bis zum 3.3.2006. Eingelegt wurde die Berufung erst am 17.3.2006 und somit verspätet.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Berücksichtigung einer hierfür von der Klägerin geltend gemachten Erkrankung liegen nicht vor, denn sie war nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Abgesehen davon, dass Krankheit nur dann die Wiedereinsetzung rechtfertigen kann, wenn - wofür hier nichts ersichtlich ist - ein Beteiligter so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., Rn 8 zu § 67), bestand vorliegend die Erkrankung der Klägerin nach der von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigung von Dr. B.-B. vom 30.3.2006 "während des gesamten Februar 2006". Damit ist das von der Klägerin vorgebrachte Hindernis zur Berufungseinlegung bereits vor Fristablauf weggefallen, weshalb sie noch innerhalb der Frist - zur Fristwahrung zunächst auch ohne Begründung - Berufung hätte einlegen können (vgl. zur erhöhten Sorgfaltspflicht kurz vor Fristablauf Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn 3a zu § 67 SGG).

Die Berufung der Klägerin war damit gem. § 158 SGG durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved