Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 1366/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2005/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
S 9 SO 1685/06 ER vom 28.04.2006
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg vom 4. April 2006 (S 9 SO 1366/06 ER) und vom 28. April 2006 (S 9 SO 1685/06 ER) werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.
Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, da für einen solchen kein Bedarf besteht. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz an das SG vom 24. März 2006 (im Verfahren S 9 SO 1366/06 ER) ausdrücklich erklärt, dass der Widerspruch gegen den hier streitigen Bescheid vom 9. März 2006 aufschiebende Wirkung habe, weshalb die darin verfügte Aufrechnung mit den laufenden Leistungen bis zur Bestandskraft des Bescheides nicht durchgeführt werde. Ein weiter gehender Rechtsschutz wäre im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor den Sozialgerichten nicht zu erreichen. Es besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für eine (welche?) vorläufige gerichtliche Regelung. Der Antragsteller ist hierauf mit Verfügung vom 5. Mai 2006 hingewiesen worden, wozu er sich nicht geäußert hat. Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.
Im Verfahren L 7 SO 2005/06 ER-B ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ohnehin nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2006 und Erhebung der Klage (S 9 SO 1365/06) und dem erneuten Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz (S 9 SO 1685/06 ER) entfallen. Auch hierzu hat sich der Antragsteller nicht geäußert.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.
Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, da für einen solchen kein Bedarf besteht. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz an das SG vom 24. März 2006 (im Verfahren S 9 SO 1366/06 ER) ausdrücklich erklärt, dass der Widerspruch gegen den hier streitigen Bescheid vom 9. März 2006 aufschiebende Wirkung habe, weshalb die darin verfügte Aufrechnung mit den laufenden Leistungen bis zur Bestandskraft des Bescheides nicht durchgeführt werde. Ein weiter gehender Rechtsschutz wäre im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor den Sozialgerichten nicht zu erreichen. Es besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für eine (welche?) vorläufige gerichtliche Regelung. Der Antragsteller ist hierauf mit Verfügung vom 5. Mai 2006 hingewiesen worden, wozu er sich nicht geäußert hat. Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.
Im Verfahren L 7 SO 2005/06 ER-B ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ohnehin nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2006 und Erhebung der Klage (S 9 SO 1365/06) und dem erneuten Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz (S 9 SO 1685/06 ER) entfallen. Auch hierzu hat sich der Antragsteller nicht geäußert.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved