Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 2467/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2808/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.06.2004 wird abgeändert. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Der im Jahre 1953 geborene Kläger war ab dem 01.07.1999, zuletzt als Sales Manager, mit einer ordentlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende bei der Firma A. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss an den Verlust eines Großauftrages und des damit verbundenen Mangels einer weiteren Betätigungsmöglichkeit beschloss die Geschäftsführung der GmbH die gänzliche Einstellung der Geschäftstätigkeit der Firma. Am Folgetage, dem 12.03.2003, kündigte sie daraufhin die Arbeitsverhältnisse aller betroffener Arbeitnehmer fristlos. Durch Gesellschafterbeschluss vom 31.03.2003 erfolgte Auflösung der GmbH mit Wirkung zum Ablauf desselben Tages; dies wurde am 06.05.2003 in das Handelsregister eingetragen.
Am 12.03.2003 wurde von der GmbH auch das Arbeitsverhältnis des Klägers schriftlich mit sofortiger Wirkung fristlos, hilfsweise ordentlich, aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Zugleich verzichtete Gesellschaft auf ein zu ihren Gunsten vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot und kündigte ein Angebot zum Abschluss eines Abwicklungsvertrages an. Ein solches Angebot wurde dem Kläger noch unter dem 12.03.2003 unterbreitet.
Nachdem seine nunmehr Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 14.03.2003 gegenüber der Arbeitgeberin die Rechtmäßigkeit der Kündigung in Abrede, eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu veränderten Konditionen aber in Aussicht gestellt hatten, schlossen der Kläger und die Firma A. GmbH am 19.03.2003 einen Abwicklungsvertrag. Darin wurde u. a. eine Einigung der Vertragsparteien darüber erzielt, "dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Grund fristloser betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers vom 12. März 2003 mit Ablauf des 12. März 2003 enden wird" (§ 1 Abs. 1 des Vertrages) sowie "aus Anlas der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" eine Abfindungszahlung der Arbeitgeberin in Höhe von EUR 65.000,00 (brutto) vereinbart (§ 2 Abs. 1 des Vertrages). Diese Abfindung wurde in der Folgezeit an den Kläger ausbezahlt.
Am 24.03.2003 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 25.04.2003 stellte die Beklagte daraufhin das Ruhen des Leistungsanspruchs des Klägers bis zum 30.09.2003 wegen der mit seiner Arbeitgeberin vereinbarten Entlassungsentschädigung und mit gesondertem Bescheid vom selben Tage den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen für den Zeitraum vom 13.03.2003 bis zum 04.06.2003 nebst Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 165 Tage - ein Viertel der Anspruchsdauer - fest.
Der Kläger erhob gegen beide Entscheidungen Widerspruch. Im Anschluss an eine entsprechende, gegenüber der Beklagten abgegebene Veränderungsmitteilung nahm der Kläger am 01.07.2003 eine - bis zum 31.05.2004 ausgeübte - versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 17.07.2003 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben und die Aufhebung des Ruhens-, des Sperrzeit- und des Widerspruchsbescheides begehrt. Zur Begründung hat er auf die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Grunde liegende Einstellung der Geschäftstätigkeit seiner Arbeitgeberin hingewiesen. Ergänzend hat er ausgeführt, er sei seinerzeit, ebenso wie alle anderen Mitarbeiter der GmbH, sofort von der Arbeit freigestellt worden; die Arbeitsmittel hätten sie abgeben und ihre Arbeitsplätze räumen müssen. Damit habe eine faktische Beschäftigungslosigkeit vorgelegen und sei auch das Arbeitsverhältnis faktisch beendet gewesen. Mithin sei der nachträglich geschlossene Abwicklungsvertrag für die Beschäftigungslosigkeit und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ursächlich. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, dass man ihnen erklärt habe, die Gesellschaft werde in etwa zwei bis drei Wochen in Insolvenz gehen und eine Abfindung sei allenfalls kurzfristig zu erhalten.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.06.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe durch Abschluss des Abwicklungsvertrages die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitverursacht, da auch eine Liquidation den Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur fristlosen Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses berechtige. Zwar sei das Verhalten des Klägers unter Berücksichtigung der Abfindungszahlung verständlich. Indes liege ein den Eintritt einer Sperrzeit hindernder wichtiger Grund nicht vor. Darüber hinaus ruhe der Leistungsanspruch des Klägers, nachdem er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten habe und die den Arbeitgeber treffende ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten sei. Den Ruhenszeitraum habe die Beklagten zutreffend festgelegt.
Am 15.07.2004 hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Begehren weiterverfolgt. In der nichtöffentlichen Sitzung des Gerichts vom 11.01.2006 hat der Vertreter der Beklagten den Sperrzeitbescheid vom 25.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2003 zurückgenommen und der Kläger dies als Teilanerkenntnis angenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.06.2004 sowie den Ruhensbescheid der Beklagten vom 25.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 24.03.2003 bis zum 30.06.2003 zu gewähren.
Zur Begründung er ergänzend vor, eine fiktive Kündigungsfrist von sechs Monaten könne ihm nicht entgegen gehalten werden, nachdem sein damaliger Arbeitgeber zum 01.04.2003 weggefallen und mithin bei Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr vorhanden gewesen sei. Denn ein Arbeitsverhältnis könne nicht mehr bestehen, wenn eine der beiden Vertragsparteien nicht mehr vorhanden sei. Demgemäß könne der Ruhenszeitraum längstens bis zum 31.03.2003 dauern. Im übrigen wäre die Beklagte dann, wenn er die Aufhebungsvereinbarung nicht geschlossen hätte, verpflichtet gewesen, für drei Monate Insolvenzgeld zu zahlen. Auch hätte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2003 wirksam kündigen können. Schließlich sei der Ruhenszeitraum zu seinen Lasten fehlerhaft berechnet. Nachdem mit der ihm gezahlten Entschädigung auch ein Wettbewerbsverbot abgegolten worden sei, müsse die Ruhenszeit am 17.09.2003 enden.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angegriffenen Entscheidungen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten sowie die vom Senat beigezogenen Leistungsakten der Beklagten und die gleichfalls beigezogenen Akten des Sozialgerichts Karlsruhe (je ein Band) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) durch den Berichterstatter allein (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG).
Nachdem der Kläger in der nichtöffentlichen Sitzung des Gerichts vom 11.01.2006 die von ihm zutreffend als Teilanerkenntnis gewertete Rücknahme des Sperrzeitbescheides vom 25.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2003 durch den Vertreter der Beklagten angenommen hat, ist der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt (§§ 153 Abs. 1, 101 Abs. 2 SGG).
Bei sachdienlicher Auslegung seines danach allein noch weiterverfolgten Berufungsbegehrens (§ 123 SGG) erstrebt der Kläger im Wege der - mit der Anfechtung des Ruhensbescheides vom 25.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2003 verbundenen - Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG die Gewährung von Arbeitslosengeld. Eine bloße Anfechtungsklage gegen den Ruhensbescheid wäre nämlich mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil der Kläger damit sein Prozessziel, die Zahlung von Arbeitslosengeld, nicht erreichen könnte (vgl. BSG, Urt. vom 15.12.1999 - B 11 AL 29/99 R - DBlR 4595a zu § 117 AFG). In zeitlicher Hinsicht ist das Leistungsverlangen des Klägers dabei - ebenfalls sachdienlich gefasst - lediglich auf die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit vom 24.03.2003 bis zum 30.06.2003 gerichtet. Nachdem er infolge der Aufnahme einer Beschäftigung ab dem 01.07.2003 nicht mehr arbeitslos i. S. des § 119 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) war und das Beschäftigungsverhältnis auch über den 30.09.2003 - das von der Beklagten festgestellte Ende des Ruhenszeitraums - hinaus bestand, ist daher auch sein gegen den Ruhensbescheid gerichtetes Anfechtungsbegehren auf die durch diesen Bescheid in der Sache erfolgte Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 24.03.2003 bis zum 30.06.2003 beschränkt.
Mit dem so gefassten Begehren ist die Berufung zulässig, jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.06.2004 sowie den Ruhensbescheid der Beklagten vom 25.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2003 sind in dem zur Entscheidung des Gerichts gestellten Umfang nicht zu beanstanden. Denn dem Kläger kann für die Zeit vom 24.03.2003 bis zum 30.06.2003 kein Arbeitslosengeld gewährt werden, da sein entsprechender Anspruch nach § 143 a SGB III während dieses Zeitraums kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist.
Nach § 143 a Abs. 1 SGB III - in der im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden und darum anwendbaren Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594) - ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist, von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte (Satz 1). Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tage der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Satz 2). Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei zeitlich unbegrenztem Ausschluß eine Kündigungsfrist von 18 Monaten und bei zeitlich begrenztem Ausschluß oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluß der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre (Satz 3 Nrn. 1 und 2).
Gemäß § 143 a Abs. 2 SGB III ist allerdings das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach Absatz 1 auf längstens ein Jahr beschränkt (Satz 1). Auch ruht der Anspruch nicht über den Tag hinaus, bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von sechzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte (Satz 2 Nr. 1), an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte (Satz 2 Nr. 2) oder an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können (Satz 2 Nr. 3). Schließlich vermindert sich der nach Satz 2 Nr. 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres um je fünf Prozent; er beträgt nicht weniger als fünfundzwanzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung (Satz 3). Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tage des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten 52 Wochen; § 130 Abs. 2 und § 131 Abs. 2 Nr. 1 gelten entsprechend (Satz 4). Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht (Satz 5).
In Anwendung dieser Regelungen liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs des Klägers vor. Zum einen war nämlich die durch den Abwicklungsvertrag vom 19.03.2003 i. V. m. dem Kündigungsschreiben vom 12.03.2003 erfolgte Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma A. GmbH für die gezahlte Abfindung ursächlich, da er die Zahlung ohne die Beendigung nicht erhalten hätte (vgl. hierzu Niesel, SGB III, 3. Aufl. 2005, RdNr. 12 zu § 143 a). Zum anderen ist das Arbeitsverhältnis durch den genannten Vertrag i. V. m. dem Kündigungsschreiben zum 12.02.2003, dem Zeitpunkt der Aushändigung dieses Schreibens, und damit ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden. Denn die Frist zur ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber betrug ausweislich der bei den Akten der Beklagten befindlichen Arbeitsbescheinigung der Firma A. GmbH vom 31.03.2003 sechs Monate zum Monatsende. Nachdem für die Firma kein Insolvenzantrag gestellt wurde, war diese Frist auch nicht wegen § 113 Abs. 1 Satz 2 - nunmehr § 113 Satz 2 - Insolvenzordnung (InsO) auf drei Monate zum Monatsende verkürzt; im übrigen wäre auch diese, im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltende (ordentliche) Kündigungsfrist vorliegend nicht eingehalten.
Darüber hinaus umfasst der Ruhenszeitraum aber auch die gesamte hier streitigen Zeit vom 24.03.2003 bis zum 30.06.2003.
Dies gilt unter Zugrundelegung des § 143 a Abs. 1 Satz 1 SGB III selbst dann, wenn man insoweit nicht von einer sechsmonatigen sondern von der verkürzten Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO ausgeht. Nachdem sowohl die arbeitgeberseitige Kündigung als auch der Abwicklungsvertrag vom März 2003 datieren, wäre nämlich die genannte Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende mit Ablauf des 30.06.2003 ausgelaufen und hätte daher auch der Ruhenszeitraum mit Ablauf dieses Tages geendet.
Soweit der Kläger mit Blick auf § 143 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III geltend macht, die Ruhenszeit müsse bei richtiger Berechnung am 17.09.2003 enden, bedarf die damit aufgeworfene Frage keiner Entscheidung. Denn sie ist in Ansehung des vorliegend streitigen Zeitraums unerheblich.
Ein Ende des Ruhenszeitraums vor den 30.06.2003 ergibt sich schließlich auch nicht in Anwendung des § 143 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger insoweit auf die von der Geschäftsführung der Firma A. GmbH im Vorfeld der erfolgten Kündigung beschlossene gänzliche Einstellung der Geschäftstätigkeit der Firma. Denn auch eine solche Geschäftsaufgabe rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung nur dann, wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 18.02.1993 - 2 AZR 518/92 -, zit. nach juris).
Aber auch die durch Gesellschafterbeschluss vom 31.03.2003 erfolgte Auflösung der Firma A. GmbH vermag dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass § 143 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III entsprechende Anwendung auf Fallgestaltungen findet, in denen kein Recht des Arbeitgebers zur außerordentlichen Kündigung besteht sondern eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung oder vertragliche Auflösung erfolgt. Anders als der Kläger offenbar meint, fällt nämlich eine GmbH auch nach ihrer Auflösung nicht als Vertragspartei weg und führt daher allein die Liquidation der Gesellschaft auch nicht zur Auflösung der mit ihr geschlossenen Arbeitsverhältnisse (vgl. LArbG Thüringen, Urteil vom 09.08.1957 - IV Sa 49/57 -, zit. nach juris). Vielmehr haben nach § 70 GmbHG die Liquidatoren die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft - und damit auch die arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern - im Rahmen der Liquidation weiterhin zu erfüllen (vgl. zu alledem BAG, Urteil vom 09.07.1981 2 AZR 329/79 -, BAGE 36, 125 ff. = NJW 1982, 1831 f. = DB 1982, 182 f.). Daher ist eine Löschung der GmbH im Handelsregister auch erst nach Abschluss der Liquidation, also nach Abwicklung der Vertragsbeziehungen möglich (§ 74 Abs. 1 GmbHG). Liegt ein Insolvenzgrund vor, so haben die Liquidatoren einen Insolvenzantrag - ggf. mit der Folge einer verkürzten Frist zur ordentlichen Kündigung - zu stellen (§ 71 Abs. 4 i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG). Auch für eine fristlose Kündigung ist mithin insoweit kein Raum.
Sonstige Bedenken gegen den Eintritt einer Ruhenszeit im hier maßgeblichen Zeitraum bestehen nicht. Insbesondere kommt es auf eine bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretene Beschäftigungslosigkeit oder ein wie auch immer geartetes Verschulden des Klägers nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Angesichts des Teilanerkenntnisses der Beklagten und des Unterliegens des Klägers im Übrigen entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erstattet. Soweit der Kläger schriftsätzlich beantragt hat, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im vorgerichtlichen Verfahren für notwendig zu erklären, weist das Gericht darauf hin, dass die getroffene Kostengrundentscheidung das gesamte Verfahren und damit auch das Vorverfahren erfasst. Die Entscheidung darüber, welche Kosten erstattungsfähig sind, obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nach § 197 SGG. Dies gilt auch mit Blick auf die Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen Gebühren und der notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts i. S. des § 193 Abs. 3 SGG. Nachdem das vorliegende Verfahren gem. § 183 SGG für den Kläger gerichtskostenfrei ist und mithin ein Fall des § 197 a SGG nicht vorliegt, findet § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO keine Anwendung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.06.2004 wird abgeändert. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Der im Jahre 1953 geborene Kläger war ab dem 01.07.1999, zuletzt als Sales Manager, mit einer ordentlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende bei der Firma A. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss an den Verlust eines Großauftrages und des damit verbundenen Mangels einer weiteren Betätigungsmöglichkeit beschloss die Geschäftsführung der GmbH die gänzliche Einstellung der Geschäftstätigkeit der Firma. Am Folgetage, dem 12.03.2003, kündigte sie daraufhin die Arbeitsverhältnisse aller betroffener Arbeitnehmer fristlos. Durch Gesellschafterbeschluss vom 31.03.2003 erfolgte Auflösung der GmbH mit Wirkung zum Ablauf desselben Tages; dies wurde am 06.05.2003 in das Handelsregister eingetragen.
Am 12.03.2003 wurde von der GmbH auch das Arbeitsverhältnis des Klägers schriftlich mit sofortiger Wirkung fristlos, hilfsweise ordentlich, aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Zugleich verzichtete Gesellschaft auf ein zu ihren Gunsten vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot und kündigte ein Angebot zum Abschluss eines Abwicklungsvertrages an. Ein solches Angebot wurde dem Kläger noch unter dem 12.03.2003 unterbreitet.
Nachdem seine nunmehr Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 14.03.2003 gegenüber der Arbeitgeberin die Rechtmäßigkeit der Kündigung in Abrede, eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu veränderten Konditionen aber in Aussicht gestellt hatten, schlossen der Kläger und die Firma A. GmbH am 19.03.2003 einen Abwicklungsvertrag. Darin wurde u. a. eine Einigung der Vertragsparteien darüber erzielt, "dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Grund fristloser betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers vom 12. März 2003 mit Ablauf des 12. März 2003 enden wird" (§ 1 Abs. 1 des Vertrages) sowie "aus Anlas der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" eine Abfindungszahlung der Arbeitgeberin in Höhe von EUR 65.000,00 (brutto) vereinbart (§ 2 Abs. 1 des Vertrages). Diese Abfindung wurde in der Folgezeit an den Kläger ausbezahlt.
Am 24.03.2003 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 25.04.2003 stellte die Beklagte daraufhin das Ruhen des Leistungsanspruchs des Klägers bis zum 30.09.2003 wegen der mit seiner Arbeitgeberin vereinbarten Entlassungsentschädigung und mit gesondertem Bescheid vom selben Tage den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen für den Zeitraum vom 13.03.2003 bis zum 04.06.2003 nebst Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 165 Tage - ein Viertel der Anspruchsdauer - fest.
Der Kläger erhob gegen beide Entscheidungen Widerspruch. Im Anschluss an eine entsprechende, gegenüber der Beklagten abgegebene Veränderungsmitteilung nahm der Kläger am 01.07.2003 eine - bis zum 31.05.2004 ausgeübte - versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 17.07.2003 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben und die Aufhebung des Ruhens-, des Sperrzeit- und des Widerspruchsbescheides begehrt. Zur Begründung hat er auf die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Grunde liegende Einstellung der Geschäftstätigkeit seiner Arbeitgeberin hingewiesen. Ergänzend hat er ausgeführt, er sei seinerzeit, ebenso wie alle anderen Mitarbeiter der GmbH, sofort von der Arbeit freigestellt worden; die Arbeitsmittel hätten sie abgeben und ihre Arbeitsplätze räumen müssen. Damit habe eine faktische Beschäftigungslosigkeit vorgelegen und sei auch das Arbeitsverhältnis faktisch beendet gewesen. Mithin sei der nachträglich geschlossene Abwicklungsvertrag für die Beschäftigungslosigkeit und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ursächlich. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, dass man ihnen erklärt habe, die Gesellschaft werde in etwa zwei bis drei Wochen in Insolvenz gehen und eine Abfindung sei allenfalls kurzfristig zu erhalten.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.06.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe durch Abschluss des Abwicklungsvertrages die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitverursacht, da auch eine Liquidation den Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur fristlosen Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses berechtige. Zwar sei das Verhalten des Klägers unter Berücksichtigung der Abfindungszahlung verständlich. Indes liege ein den Eintritt einer Sperrzeit hindernder wichtiger Grund nicht vor. Darüber hinaus ruhe der Leistungsanspruch des Klägers, nachdem er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten habe und die den Arbeitgeber treffende ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten sei. Den Ruhenszeitraum habe die Beklagten zutreffend festgelegt.
Am 15.07.2004 hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Begehren weiterverfolgt. In der nichtöffentlichen Sitzung des Gerichts vom 11.01.2006 hat der Vertreter der Beklagten den Sperrzeitbescheid vom 25.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2003 zurückgenommen und der Kläger dies als Teilanerkenntnis angenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.06.2004 sowie den Ruhensbescheid der Beklagten vom 25.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 24.03.2003 bis zum 30.06.2003 zu gewähren.
Zur Begründung er ergänzend vor, eine fiktive Kündigungsfrist von sechs Monaten könne ihm nicht entgegen gehalten werden, nachdem sein damaliger Arbeitgeber zum 01.04.2003 weggefallen und mithin bei Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr vorhanden gewesen sei. Denn ein Arbeitsverhältnis könne nicht mehr bestehen, wenn eine der beiden Vertragsparteien nicht mehr vorhanden sei. Demgemäß könne der Ruhenszeitraum längstens bis zum 31.03.2003 dauern. Im übrigen wäre die Beklagte dann, wenn er die Aufhebungsvereinbarung nicht geschlossen hätte, verpflichtet gewesen, für drei Monate Insolvenzgeld zu zahlen. Auch hätte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2003 wirksam kündigen können. Schließlich sei der Ruhenszeitraum zu seinen Lasten fehlerhaft berechnet. Nachdem mit der ihm gezahlten Entschädigung auch ein Wettbewerbsverbot abgegolten worden sei, müsse die Ruhenszeit am 17.09.2003 enden.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angegriffenen Entscheidungen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten sowie die vom Senat beigezogenen Leistungsakten der Beklagten und die gleichfalls beigezogenen Akten des Sozialgerichts Karlsruhe (je ein Band) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) durch den Berichterstatter allein (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG).
Nachdem der Kläger in der nichtöffentlichen Sitzung des Gerichts vom 11.01.2006 die von ihm zutreffend als Teilanerkenntnis gewertete Rücknahme des Sperrzeitbescheides vom 25.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2003 durch den Vertreter der Beklagten angenommen hat, ist der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt (§§ 153 Abs. 1, 101 Abs. 2 SGG).
Bei sachdienlicher Auslegung seines danach allein noch weiterverfolgten Berufungsbegehrens (§ 123 SGG) erstrebt der Kläger im Wege der - mit der Anfechtung des Ruhensbescheides vom 25.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2003 verbundenen - Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG die Gewährung von Arbeitslosengeld. Eine bloße Anfechtungsklage gegen den Ruhensbescheid wäre nämlich mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil der Kläger damit sein Prozessziel, die Zahlung von Arbeitslosengeld, nicht erreichen könnte (vgl. BSG, Urt. vom 15.12.1999 - B 11 AL 29/99 R - DBlR 4595a zu § 117 AFG). In zeitlicher Hinsicht ist das Leistungsverlangen des Klägers dabei - ebenfalls sachdienlich gefasst - lediglich auf die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit vom 24.03.2003 bis zum 30.06.2003 gerichtet. Nachdem er infolge der Aufnahme einer Beschäftigung ab dem 01.07.2003 nicht mehr arbeitslos i. S. des § 119 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) war und das Beschäftigungsverhältnis auch über den 30.09.2003 - das von der Beklagten festgestellte Ende des Ruhenszeitraums - hinaus bestand, ist daher auch sein gegen den Ruhensbescheid gerichtetes Anfechtungsbegehren auf die durch diesen Bescheid in der Sache erfolgte Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 24.03.2003 bis zum 30.06.2003 beschränkt.
Mit dem so gefassten Begehren ist die Berufung zulässig, jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.06.2004 sowie den Ruhensbescheid der Beklagten vom 25.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2003 sind in dem zur Entscheidung des Gerichts gestellten Umfang nicht zu beanstanden. Denn dem Kläger kann für die Zeit vom 24.03.2003 bis zum 30.06.2003 kein Arbeitslosengeld gewährt werden, da sein entsprechender Anspruch nach § 143 a SGB III während dieses Zeitraums kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist.
Nach § 143 a Abs. 1 SGB III - in der im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden und darum anwendbaren Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594) - ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist, von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte (Satz 1). Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tage der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Satz 2). Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei zeitlich unbegrenztem Ausschluß eine Kündigungsfrist von 18 Monaten und bei zeitlich begrenztem Ausschluß oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluß der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre (Satz 3 Nrn. 1 und 2).
Gemäß § 143 a Abs. 2 SGB III ist allerdings das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach Absatz 1 auf längstens ein Jahr beschränkt (Satz 1). Auch ruht der Anspruch nicht über den Tag hinaus, bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von sechzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte (Satz 2 Nr. 1), an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte (Satz 2 Nr. 2) oder an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können (Satz 2 Nr. 3). Schließlich vermindert sich der nach Satz 2 Nr. 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres um je fünf Prozent; er beträgt nicht weniger als fünfundzwanzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung (Satz 3). Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tage des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten 52 Wochen; § 130 Abs. 2 und § 131 Abs. 2 Nr. 1 gelten entsprechend (Satz 4). Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht (Satz 5).
In Anwendung dieser Regelungen liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs des Klägers vor. Zum einen war nämlich die durch den Abwicklungsvertrag vom 19.03.2003 i. V. m. dem Kündigungsschreiben vom 12.03.2003 erfolgte Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma A. GmbH für die gezahlte Abfindung ursächlich, da er die Zahlung ohne die Beendigung nicht erhalten hätte (vgl. hierzu Niesel, SGB III, 3. Aufl. 2005, RdNr. 12 zu § 143 a). Zum anderen ist das Arbeitsverhältnis durch den genannten Vertrag i. V. m. dem Kündigungsschreiben zum 12.02.2003, dem Zeitpunkt der Aushändigung dieses Schreibens, und damit ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden. Denn die Frist zur ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber betrug ausweislich der bei den Akten der Beklagten befindlichen Arbeitsbescheinigung der Firma A. GmbH vom 31.03.2003 sechs Monate zum Monatsende. Nachdem für die Firma kein Insolvenzantrag gestellt wurde, war diese Frist auch nicht wegen § 113 Abs. 1 Satz 2 - nunmehr § 113 Satz 2 - Insolvenzordnung (InsO) auf drei Monate zum Monatsende verkürzt; im übrigen wäre auch diese, im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltende (ordentliche) Kündigungsfrist vorliegend nicht eingehalten.
Darüber hinaus umfasst der Ruhenszeitraum aber auch die gesamte hier streitigen Zeit vom 24.03.2003 bis zum 30.06.2003.
Dies gilt unter Zugrundelegung des § 143 a Abs. 1 Satz 1 SGB III selbst dann, wenn man insoweit nicht von einer sechsmonatigen sondern von der verkürzten Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO ausgeht. Nachdem sowohl die arbeitgeberseitige Kündigung als auch der Abwicklungsvertrag vom März 2003 datieren, wäre nämlich die genannte Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende mit Ablauf des 30.06.2003 ausgelaufen und hätte daher auch der Ruhenszeitraum mit Ablauf dieses Tages geendet.
Soweit der Kläger mit Blick auf § 143 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III geltend macht, die Ruhenszeit müsse bei richtiger Berechnung am 17.09.2003 enden, bedarf die damit aufgeworfene Frage keiner Entscheidung. Denn sie ist in Ansehung des vorliegend streitigen Zeitraums unerheblich.
Ein Ende des Ruhenszeitraums vor den 30.06.2003 ergibt sich schließlich auch nicht in Anwendung des § 143 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger insoweit auf die von der Geschäftsführung der Firma A. GmbH im Vorfeld der erfolgten Kündigung beschlossene gänzliche Einstellung der Geschäftstätigkeit der Firma. Denn auch eine solche Geschäftsaufgabe rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung nur dann, wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 18.02.1993 - 2 AZR 518/92 -, zit. nach juris).
Aber auch die durch Gesellschafterbeschluss vom 31.03.2003 erfolgte Auflösung der Firma A. GmbH vermag dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass § 143 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III entsprechende Anwendung auf Fallgestaltungen findet, in denen kein Recht des Arbeitgebers zur außerordentlichen Kündigung besteht sondern eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung oder vertragliche Auflösung erfolgt. Anders als der Kläger offenbar meint, fällt nämlich eine GmbH auch nach ihrer Auflösung nicht als Vertragspartei weg und führt daher allein die Liquidation der Gesellschaft auch nicht zur Auflösung der mit ihr geschlossenen Arbeitsverhältnisse (vgl. LArbG Thüringen, Urteil vom 09.08.1957 - IV Sa 49/57 -, zit. nach juris). Vielmehr haben nach § 70 GmbHG die Liquidatoren die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft - und damit auch die arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern - im Rahmen der Liquidation weiterhin zu erfüllen (vgl. zu alledem BAG, Urteil vom 09.07.1981 2 AZR 329/79 -, BAGE 36, 125 ff. = NJW 1982, 1831 f. = DB 1982, 182 f.). Daher ist eine Löschung der GmbH im Handelsregister auch erst nach Abschluss der Liquidation, also nach Abwicklung der Vertragsbeziehungen möglich (§ 74 Abs. 1 GmbHG). Liegt ein Insolvenzgrund vor, so haben die Liquidatoren einen Insolvenzantrag - ggf. mit der Folge einer verkürzten Frist zur ordentlichen Kündigung - zu stellen (§ 71 Abs. 4 i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG). Auch für eine fristlose Kündigung ist mithin insoweit kein Raum.
Sonstige Bedenken gegen den Eintritt einer Ruhenszeit im hier maßgeblichen Zeitraum bestehen nicht. Insbesondere kommt es auf eine bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretene Beschäftigungslosigkeit oder ein wie auch immer geartetes Verschulden des Klägers nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Angesichts des Teilanerkenntnisses der Beklagten und des Unterliegens des Klägers im Übrigen entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erstattet. Soweit der Kläger schriftsätzlich beantragt hat, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im vorgerichtlichen Verfahren für notwendig zu erklären, weist das Gericht darauf hin, dass die getroffene Kostengrundentscheidung das gesamte Verfahren und damit auch das Vorverfahren erfasst. Die Entscheidung darüber, welche Kosten erstattungsfähig sind, obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nach § 197 SGG. Dies gilt auch mit Blick auf die Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen Gebühren und der notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts i. S. des § 193 Abs. 3 SGG. Nachdem das vorliegende Verfahren gem. § 183 SGG für den Kläger gerichtskostenfrei ist und mithin ein Fall des § 197 a SGG nicht vorliegt, findet § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO keine Anwendung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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