Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 02011/98
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3611/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Überbrückungsgeld.
Der 1937 geborene Kläger war von 1985 bis März 1995 als Mitinhaber und Geschäftsführer eines Autohauses tätig, von April bis August 1995 als Geschäftsführer eines (anderen) Autohauses. Vom 16.1.1996 bis 30.4.1997 war der Kläger als Kaffeemaschinen-Servicetechniker bei der Fa. P. in G. beschäftigt.
Auf seinen Antrag vom 9.5.1997 bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 2.7.1997 Arbeitslosengeld. Die Leistung wurde gewährt bis 30.6.1997, weil sich der Kläger ab 1.7.1997 selbstständig machen wollte, und, nachdem dies nicht erfolgte, durch Bescheid vom 30.7.1997 vom 10.7.1997 bis zur Leistungseinstellung am 29.11.1997 aus folgendem Grund:
Durch eine anonyme Anzeige gelangte der Beklagten am 2.12.1997 zur Kenntnis, dass der Kläger seit längerer Zeit ein selbstständiges Gewerbe in Reparatur und Verkauf von Kaffeemaschinen ausübe, dabei sei er auch vollschichtig ausgelastet. Dazu angehört gab der Kläger an, dass er seit Beginn der Arbeitslosigkeit keinerlei selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Er teilte mit, dass er sich ab 1.1.1998 "jetzt definitiv" selbstständig mache. Durch Bescheid vom 20.2.1998. hob die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 1.12.1997 mit der Begründung auf, der Kläger übe eine mehr als kurzzeitige selbstständige Tätigkeit aus und sei daher ab 1.12.1997 nicht mehr arbeitslos. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12.6.1998 zurück.
Am 29.12.1997 hatte der Kläger die Gewährung von Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (Reparaturen und Service an Pkw und Kaffeemaschinen/Vermittlung und Verkauf von Kfz und Kaffeemaschinen) beantragt. Mit Bescheid vom 17.7.1998 lehnte die Beklagte den Antrag für die Zeit vom 1.1.1998 bis 30.6.1998 ab. Überbrückungsgeld könne nicht gewährt werden, da der Kläger nicht unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld bezogen habe. Der Kläger habe für die Zeit vom 1. bis 31.12.1997 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.1998 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 13.11.1998 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Im Verfahren vor dem SG wegen der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld S 5 AL 1261/98 hat die Beklagten zusätzlich durch Bescheid vom 1.12.1998 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 9.5.1997 ganz zurückgenommen. Die Klage dagegen ist vom SG durch Urteil vom 9.11.2000 abgewiesen worden. Die auf die Gewährung von Überbrückungsgeld gerichtete Klage hat das SG ebenfalls durch Urteil vom 9.11.2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Voraussetzungen sei, dass der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld bezogen habe. Dies liege beim Kläger nicht vor. Er habe nicht unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in den letzten vier Wochen Arbeitslosengeld bezogen. Er habe zwar bis 29.11.1997 Arbeitslosengeld bezogen, die Bewilligung sei jedoch von der Beklagten zu Recht zurückgenommen worden, weil die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten.
Gegen dieses am 31.7.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.8.2001 Berufung eingelegt. Das Urteil sei bereits deshalb fehlerhaft und aufzuheben, weil es nicht mit Gründen versehen sei. Es sei nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung schriftlich niedergelegt worden. In der Sache sei die Ablehnung der Gewährung von Überbrückungsgeld zu Unrecht erfolgt, denn die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld sei ebenfalls zu Unrecht erfolgt. Der Kläger habe Anspruch auf das Arbeitslosengeld im Monat Dezember 1997. Insoweit wird auf das Verfahren L 3 AL 3610/01 verwiesen.
Der Kläger stellt den Antrag,
Das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 9. November 2000 aufzuheben und die Be- klagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 1998 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 30. Oktober 1998 zu verurteilen, dem Kläger Überbrückungsgeld für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil in der Sache für zutreffend und weist daraufhin, dass darüberhinaus der unmittelbare Zweck der Gewährung von Überbrückungsgeld infolge des Zeitablaufs nicht mehr erreicht werden könne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Allerdings ist das angefochtene Urteil deswegen nicht mit Gründen versehen, weil es nicht binnen fünf Monaten nach seiner Verkündung schriftlich niedergelegt, von der Kammervorsitzenden unterschrieben und der Geschäftsstelle zur Zustellung übergeben worden ist (§ 134 Abs. 2 Satz 1 SGG, Gemeinsamer Senat, z. B. NJW 93,2603). Auch nicht begründete Urteile existieren jedoch und müssen angefochten werden, wie sich aus § 202 SGG i. V. m. § 547 Nr. 6 ZPO ergibt. Ob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil wegen dieses Formmangels jedoch aufhebt und die Sache an das SG zurückverweist, steht nach § 159 Abs. 1 SGG in seinem Ermessen. Im vorliegenden Fall sieht der Senat von einer Aufhebung und Zurückverweisung ab, weil zum einen Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht auf der mündlichen Verhandlung, vor allem einer Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers beruhen - der Kläger war im Verhandlungstermin nicht anwesend -, sondern auf dem schriftlichen Akteninhalt. Zum anderen sieht der Senat auch aus Gründen der inzwischen verstrichenen Zeit von einer Aufhebung und Zurückverweisung ab und entscheidet stattdessen in der Sache selbst.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen die hier anzuwendenden Rechtsnorm § 57 SGB III zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
Das SG hat auch zutreffend entschieden, dass der Kläger bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht (unmittelbar davor) mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld bezogen hat. Der Kläger hat im gesamten Dezember 1997 keinen Arbeitslosengeld bezogen. Er hatte auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies ergibt sich im Übrigen aus dem Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren L 3 AL 3610/01.
Daneben kommt es nicht mehr darauf an, dass, worauf die Beklagte hinweist, der Zweck des Überbrückungsgeldes, nämlich die Sicherung des Lebensunterhaltes und die soziale Sicherung für die erste Zeit nach der Existenzgründung, wegen Zeitablaufs nicht mehr erreicht werden kann.
Die Berufung des Klägers ist damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Überbrückungsgeld.
Der 1937 geborene Kläger war von 1985 bis März 1995 als Mitinhaber und Geschäftsführer eines Autohauses tätig, von April bis August 1995 als Geschäftsführer eines (anderen) Autohauses. Vom 16.1.1996 bis 30.4.1997 war der Kläger als Kaffeemaschinen-Servicetechniker bei der Fa. P. in G. beschäftigt.
Auf seinen Antrag vom 9.5.1997 bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 2.7.1997 Arbeitslosengeld. Die Leistung wurde gewährt bis 30.6.1997, weil sich der Kläger ab 1.7.1997 selbstständig machen wollte, und, nachdem dies nicht erfolgte, durch Bescheid vom 30.7.1997 vom 10.7.1997 bis zur Leistungseinstellung am 29.11.1997 aus folgendem Grund:
Durch eine anonyme Anzeige gelangte der Beklagten am 2.12.1997 zur Kenntnis, dass der Kläger seit längerer Zeit ein selbstständiges Gewerbe in Reparatur und Verkauf von Kaffeemaschinen ausübe, dabei sei er auch vollschichtig ausgelastet. Dazu angehört gab der Kläger an, dass er seit Beginn der Arbeitslosigkeit keinerlei selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Er teilte mit, dass er sich ab 1.1.1998 "jetzt definitiv" selbstständig mache. Durch Bescheid vom 20.2.1998. hob die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 1.12.1997 mit der Begründung auf, der Kläger übe eine mehr als kurzzeitige selbstständige Tätigkeit aus und sei daher ab 1.12.1997 nicht mehr arbeitslos. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12.6.1998 zurück.
Am 29.12.1997 hatte der Kläger die Gewährung von Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (Reparaturen und Service an Pkw und Kaffeemaschinen/Vermittlung und Verkauf von Kfz und Kaffeemaschinen) beantragt. Mit Bescheid vom 17.7.1998 lehnte die Beklagte den Antrag für die Zeit vom 1.1.1998 bis 30.6.1998 ab. Überbrückungsgeld könne nicht gewährt werden, da der Kläger nicht unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld bezogen habe. Der Kläger habe für die Zeit vom 1. bis 31.12.1997 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.1998 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 13.11.1998 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Im Verfahren vor dem SG wegen der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld S 5 AL 1261/98 hat die Beklagten zusätzlich durch Bescheid vom 1.12.1998 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 9.5.1997 ganz zurückgenommen. Die Klage dagegen ist vom SG durch Urteil vom 9.11.2000 abgewiesen worden. Die auf die Gewährung von Überbrückungsgeld gerichtete Klage hat das SG ebenfalls durch Urteil vom 9.11.2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Voraussetzungen sei, dass der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld bezogen habe. Dies liege beim Kläger nicht vor. Er habe nicht unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in den letzten vier Wochen Arbeitslosengeld bezogen. Er habe zwar bis 29.11.1997 Arbeitslosengeld bezogen, die Bewilligung sei jedoch von der Beklagten zu Recht zurückgenommen worden, weil die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten.
Gegen dieses am 31.7.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.8.2001 Berufung eingelegt. Das Urteil sei bereits deshalb fehlerhaft und aufzuheben, weil es nicht mit Gründen versehen sei. Es sei nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung schriftlich niedergelegt worden. In der Sache sei die Ablehnung der Gewährung von Überbrückungsgeld zu Unrecht erfolgt, denn die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld sei ebenfalls zu Unrecht erfolgt. Der Kläger habe Anspruch auf das Arbeitslosengeld im Monat Dezember 1997. Insoweit wird auf das Verfahren L 3 AL 3610/01 verwiesen.
Der Kläger stellt den Antrag,
Das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 9. November 2000 aufzuheben und die Be- klagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 1998 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 30. Oktober 1998 zu verurteilen, dem Kläger Überbrückungsgeld für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil in der Sache für zutreffend und weist daraufhin, dass darüberhinaus der unmittelbare Zweck der Gewährung von Überbrückungsgeld infolge des Zeitablaufs nicht mehr erreicht werden könne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Allerdings ist das angefochtene Urteil deswegen nicht mit Gründen versehen, weil es nicht binnen fünf Monaten nach seiner Verkündung schriftlich niedergelegt, von der Kammervorsitzenden unterschrieben und der Geschäftsstelle zur Zustellung übergeben worden ist (§ 134 Abs. 2 Satz 1 SGG, Gemeinsamer Senat, z. B. NJW 93,2603). Auch nicht begründete Urteile existieren jedoch und müssen angefochten werden, wie sich aus § 202 SGG i. V. m. § 547 Nr. 6 ZPO ergibt. Ob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil wegen dieses Formmangels jedoch aufhebt und die Sache an das SG zurückverweist, steht nach § 159 Abs. 1 SGG in seinem Ermessen. Im vorliegenden Fall sieht der Senat von einer Aufhebung und Zurückverweisung ab, weil zum einen Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht auf der mündlichen Verhandlung, vor allem einer Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers beruhen - der Kläger war im Verhandlungstermin nicht anwesend -, sondern auf dem schriftlichen Akteninhalt. Zum anderen sieht der Senat auch aus Gründen der inzwischen verstrichenen Zeit von einer Aufhebung und Zurückverweisung ab und entscheidet stattdessen in der Sache selbst.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen die hier anzuwendenden Rechtsnorm § 57 SGB III zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
Das SG hat auch zutreffend entschieden, dass der Kläger bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht (unmittelbar davor) mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld bezogen hat. Der Kläger hat im gesamten Dezember 1997 keinen Arbeitslosengeld bezogen. Er hatte auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies ergibt sich im Übrigen aus dem Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren L 3 AL 3610/01.
Daneben kommt es nicht mehr darauf an, dass, worauf die Beklagte hinweist, der Zweck des Überbrückungsgeldes, nämlich die Sicherung des Lebensunterhaltes und die soziale Sicherung für die erste Zeit nach der Existenzgründung, wegen Zeitablaufs nicht mehr erreicht werden kann.
Die Berufung des Klägers ist damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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